Beschluss vom 15.04.2021 -
BVerwG 1 WB 16.20ECLI:DE:BVerwG:2021:150421B1WB16.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2021 - 1 WB 16.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:150421B1WB16.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 16.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 15. April 2021 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betraf einen Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten.

2 Am 23. Januar 2020 entschied die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters der Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr mit der Beigeladenen zu besetzen. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller hiergegen unter dem 14. April 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

3 Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 hat der Senat in von zwei weiteren Bewerbern geführten Parallelverfahren (BVerwG 1 WB 15.20 und BVerwG 1 WB 17.20 ) die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Januar 2020 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 aufgehoben und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

4 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2021 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten wegen des in seinem Falle offenen Verfahrensausgangs zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung mit Schreiben vom 12. April 2021 angeschlossen und hinsichtlich der Kosten auf seine entsprechende Stellungnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 8.20 ) Bezug genommen.

5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

7 Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

8 Die Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2020 und der Beschwerdebescheid stellen sich vorliegend aus denselben Gründen wie in den beiden Parallelverfahren als rechtswidrig dar. Offen ist hingegen, ob auch eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) vorgelegen hätte.

9 Der Antragsteller war aus der Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen worden, weil er drei zwingende Kriterien des Anforderungsprofils für den strittigen Dienstposten nicht erfülle. Der Senat hat in den Parallelverfahren zwei dieser Kriterien beanstandet, nämlich die Forderung nach einer in einer dienstlichen Beurteilung attestierten außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - Rn. 46 ff. und - 1 WB 17.20 - Rn. 50 ff.). Insoweit wären auch die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers erfolgreich gewesen.

10 Für zulässig erachtet hat der Senat das dritte, auch dem Antragsteller entgegengehaltene Anforderungskriterium, nämlich die Forderung nach einer Vorverwendung in der Informationsarbeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr (im Allgemeinen). Ob der Antragsteller dieses Erfordernis erfüllt, ist nach den Maßstäben, die insbesondere im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 15.20 (dort Rn. 47 ff., insb. Rn. 51 f.) angelegt wurden, als offen einzuschätzen.

11 Der Antragsteller war ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung vom 25. Mai 2005 seit 1. Juli 2003 als S 1 Stabsoffizier Innere Führung im Stab der Division Spezielle Operationen eingesetzt und dort u.a. mit der Führung des Dezernats Innere Führung/Truppenbesuche/Soldatische Ordnung und der Vertretung des Abteilungsleiters G 1, dem auch das Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unterstellt war, betraut. Truppenbesuche erfolgten nach seinem Vortrag damals durch den Bundesminister der Verteidigung und den Generalstabschef der israelischen Verteidigungsstreitkräfte. In welchem Umfang der Antragsteller die Vertretung des Abteilungsleiters in einer dem Antragsteller des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 15.20 vergleichbaren Weise effektiv wahrgenommen hat, lässt sich der nur stichpunktartigen Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen. Ob der Antragsteller in diesen Aufgabenbereichen eine hinreichende Vorerfahrung in der Informationsarbeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr erworben hat, würde eine Beweisaufnahme erfordern, für die im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 15 und vom 8. April 2013 - 1 WB 26.12 - juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Der Verfahrensausgang ist deshalb insgesamt als offen einzuschätzen.

12 Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.