Beschluss vom 10.04.2026 -
BVerwG 2 WD 45.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B2WD45.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2026 - 2 WD 45.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B2WD45.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 WD 45.25
- TDG Süd 8. Kammer - 22.08.2025 - AZ: S 8 VL 20/24
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch am 10. April 2026 beschlossen:
- Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. August 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I
1 Das Disziplinarverfahren betrifft die Ausübung einer ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeit als Versicherungsvermittler.
2 1. Der angeschuldigte Soldat verpflichtete sich im Juni ... als Soldat auf Zeit für 13 Jahre, bestand im Mai ... die Offizierprüfung und wurde zum Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an die Universität der Bundeswehr ... versetzt. Im Juli ... wurde er zum Leutnant befördert und bestand nach mehreren Unterbrechungen im Oktober 2019 die Bachelorprüfung mit der Gesamtnote 3,44. Da er vom 1. Oktober 2014 bis 19. März 2022 ohne Genehmigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit als Tippgeber für eine Versicherungsvermittlungsgesellschaft - die T. ... mbH (T. GmbH) – nachging, verhängte das Truppendienstgericht Süd gegen ihn mit Disziplinargerichtsbescheid vom 20. September 2023 ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung um ein Zwölftel für die Dauer von 48 Monaten.
3 2. Nachdem der Soldat seine ungenehmigte Nebentätigkeit für die T. GmbH fortsetzte, wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ein zweites gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Zustellung der Einleitungsverfügung am 18. März 2024 wurde der Soldat vorläufig des Dienstes enthoben. Am 25. Juli 2024 schuldigte die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Soldaten insbesondere an, vom 20. März 2022 bis zum 25. Juni 2024 ohne Genehmigung seines nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zunächst im Rahmen einer "Vereinbarung für den Empfehlungsgeber" und seit dem 1. Juli 2022 im Rahmen eines "Vertriebspartnervertrages" der T. GmbH 25 Interessenten für Finanzprodukte wie Versicherungs- und Bausparverträge zugeführt zu haben. Dies habe zum Abschluss von 125 Verträgen und Provisionsansprüchen in Höhe von 22 054,53 € brutto geführt.
4 3. Das Truppendienstgericht Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 22. August 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Der Soldat habe wie angeschuldigt nach dem 20. März 2022 seine entgeltliche ungenehmigte Nebentätigkeit für die T. GmbH zunächst als Empfehlungsgeber fortgesetzt. Beginnend mit dem 1. Juli 2022 sei er für die T. GmbH als Vertriebspartner und Untervertreter tätig gewesen. Das Vertragsverhältnis mit der T. GmbH sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht gekündigt gewesen. Tätigkeiten und erworbene Provisionsansprüche in der Zeit nach dem 25. Juni 2024 seien jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch seine Tätigkeit habe der Soldat der T. GmbH im Zeitraum 20. März 2022 bis 25. Juni 2024 25 Neukunden zugeführt. In diesem Zeitraum sei es zu 125 neuen Vertragsabschlüssen gekommen und der Soldat habe Provisionsansprüche in Höhe von 22 054,53 € erworben. Die weiteren Vorwürfe in den Nachtragsanschuldigungsschriften träfen nicht zu oder seien ausgeklammert worden.
5 Der Soldat habe vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Unterlassung ungenehmigter entgeltlicher Nebentätigkeiten verstoßen. Dabei habe er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben.
6 Angesichts der Schwere des Dienstvergehens sei nach den Bemessungsrichtlinien des § 38 i. V. m. § 60 Abs. 7 WDO die Höchstmaßnahme zu verhängen. Eine mildere Maßnahme reiche nicht aus, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen. Die lang andauernde Missachtung gesetzlicher Dienstpflichten lasse eine verfestigte Tendenz des Soldaten erkennen, Interessen des Dienstherrn aus Eigennutz unbeachtet zu lassen. Da er sich durch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht habe beeindrucken lassen und während des laufenden Beförderungsverbots die neue Pflichtverletzung begangen habe, gebiete § 38 Abs. 2 WDO für die erneute disziplinare Verfehlung die schwerere Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Der Soldat habe sich als unbelehrbar erwiesen. Das Vertrauensverhältnis sei objektiv zerrüttet.
7 Gewichtige Milderungsgründe, die ein Abweichen von der grundsätzlich verwirkten Höchstmaßnahme ermöglichen würden, lägen nicht vor. Es habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage vorgelegen. Dass der Soldat nunmehr um seine wirtschaftliche Existenz fürchte, sei Folge, nicht Anlass seines Fehlverhaltens. Auch die Rückzahlung von Ausbildungskosten sei lediglich eine gesetzliche Folge der Disziplinarmaßnahme und daher nicht bemessungsrelevant. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten liege ebenfalls nicht vor. Die Belastung durch das vorangegangene gerichtliche Disziplinarverfahren stelle keine seelische Ausnahmesituation im Sinne eines klassischen Milderungsgrundes dar. Die dienstlichen Leistungen sprächen weder für noch gegen den Soldaten. Seinem Geständnis könne wegen der eindeutigen Beweislage nur geringes Gewicht zukommen. Unrechtseinsicht und Reue seien nicht erkennbar. Da die Höchstmaßnahme verwirkt sei, könne eine eventuelle Überlänge des Verfahrens ebenfalls zu keiner Milderung führen. Auch generalpräventive Erwägungen geböten ein disziplinarisches Einschreiten, das über eine neuerliche Pflichtenmahnung hinausreiche.
8 4. Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Berufung rügt der Soldat, die Anschuldigungsschrift genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und informiere nicht hinreichend über den erhobenen Tatvorwurf. Die damit verbundene Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren müsse nach § 110 Abs. 3 Satz 1 WDO zur Einstellung des Verfahrens führen. Es verstoße zudem gegen den Grundsatz der Rechtskraft und des fairen Verfahrens, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens durch den Disziplinargerichtsbescheid weitere Ermittlungen und ein neues Verfahren eingeleitet habe, obwohl es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele. Die erneute Bewertung der bereits disziplinarisch gewürdigten Pflichtverletzungen widerspreche § 18 Abs. 2 WDO und verletze das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt nicht in Gänze aufgeklärt worden. Der beantragten Vernehmung des Zeugen A sei das Truppendienstgericht nicht nachgekommen. Der Zeuge hätte zentrale Entlastungstatsachen bekunden können, namentlich die wirtschaftliche Notlage des Soldaten, seine fehlende Bereicherungsabsicht sowie seine positiven Charaktereigenschaften. Diese Umstände hätten zur Minderung seiner Schuld beigetragen. Schließlich enthalte das Urteil keine Gesamtwürdigung beider in Verbindung stehender Verfahren. Es sei nicht geprüft worden, ob die zuerst verhängte Sanktion nicht bereits ausreichend gewesen sei.
9 Er habe nicht bewusst, sondern unbewusst bzw. irrtümlich die pflichtwidrige Tätigkeit als Empfehlungsgeber fortgesetzt. Sein Antrag auf Nebentätigkeit sei im Oktober 2023 in den Briefkasten des Fachbereichs eingeworfen und nicht abgelehnt worden. Daher sei von einer Duldung seitens der Disziplinarvorgesetzten auszugehen.
10 Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei unverhältnismäßig. Anerkannte Milderungsgründe wie seine wirtschaftlichen Probleme, die finanzielle Notsituation und seine psychische Belastung würden nicht hinreichend gewürdigt. Die seelische Ausnahmesituation sei handlungsleitend gewesen. Er habe im Rahmen der Hauptverhandlung tätige Reue gezeigt. Sein Fehlverhalten sei situativ bedingt gewesen. Trotz Vorliegens eines Dienstvergehens habe er tadellose Arbeit geleistet. Allein hierdurch sei das angeblich zerstörte Vertrauensverhältnis wiederhergestellt. Er habe durch die Aufnahme anderer Tätigkeiten seine dienstlichen Verpflichtungen nicht vernachlässigt. Es sei auch nicht zu einem konkreten dienstlichen Schaden gekommen. Die Tätigkeit sei außerhalb der Dienstzeiten und außerhalb militärischer Liegenschaften verrichtet worden. Negative Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr seien nicht vorhanden. Mittlerweile liege auch eine Kündigung vor. Eine Nachahmungsgefahr bestehe nicht, da er den Großteil der Zeit vom Dienst suspendiert gewesen sei. Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip sei allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge verhältnismäßig.
11
Der Soldat beantragt,
das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 22. September 2025 [richtig: 22. August 2025] aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen,
äußerst hilfsweise, das Verfahren selbst zu entscheiden und von der Verhängung der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen und stattdessen eine andere, weniger schwerwiegende Maßnahme, zu verhängen.
12
Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
13 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet beabsichtigt sei. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat dagegen keine Einwände erhoben. Der Soldat hat beantragt, von einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss abzusehen und einen Termin zur Berufungshauptverhandlung zu bestimmen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des truppendienstgerichtlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückzuverweisen.
14 Das angefochtene Urteil beruhe auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe in einer Verfügung vom 28. März 2022 Herrn A ausdrücklich als Zeugen bezeichnet, der im hiesigen Verfahren benötigt werde. In einem Bericht an die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft werde ausgeführt, dass die Identität des Zeugen zur Absicherung der Beweisführung zwingend erforderlich sei. Wenn die Anklagebehörde selbst die Einvernahme des Zeugen für die Bemessung der Maßnahme als entscheidend ansehe, verbiete sich die Bewertung des Sachverhalts als offensichtlich unbegründet. Ohne die Zeugenvernehmung bliebe die tatsächliche Mitwirkungsidentität und die Zurechnung der 125 Verträge eine bloße Vermutung. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe selbst im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Einwänden die Bedeutung dieses Zeugenbeweises betont.
15 Des Weiteren stütze sich das Urteil nur auf pauschale Kennzahlen: 25 Interessenten, 125 Verträge, 22 054,53 € Provision. Eine Individualisierung nach Zeit, Ort und konkretem Inhalt fehle völlig. Der Soldat könne durch Auszahlungsbelege beweisen, dass im Zeitraum nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids bis 25. Juni 2024 lediglich drei Auszahlungen an ihn erfolgt seien. Ohne mündliche Verhandlung könne nicht geklärt werden, ob es sich um aktive Neugeschäfte oder lediglich um passive Bestandseffekte gehandelt habe. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand beruhten die Abrechnungen weit überwiegend auf Bestands- und Differenzprovisionen, die auch ohne fortgesetzte Nebentätigkeitsausübung anfallen könnten. Dies werfe die Frage auf, ob die von ihm Anfang Oktober 2023 beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung noch notwendig gewesen sei. Dies erschüttere die Annahme einer "unbeirrten" oder "vorsätzlichen" Pflichtverletzung massiv. Da die Nebentätigkeit am 22. August 2025 endgültig gekündigt worden sei und seit über sechs Monaten keine neuen Vorwürfe vorlägen, sei die Prognose einer irreparablen Vertrauenszerstörung nicht offensichtlich. Die Entfernung kurz vor dem regulären Dienstzeitende am 30. Juni 2026 stelle eine existenzvernichtende Härte dar.
16 Der Soldat wiederholt und vertieft des Weiteren sein Vorbringen zur Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens. Ferner führt er aus, dass sein Fall mit der im Hinweisschreiben des Gerichts herangezogenen Entscheidung nicht vergleichbar sei.
17 6. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Anschuldigung und den Nachtragsanschuldigungen sowie zu den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II
18 Die Berufung hat keinen Erfolg. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das nach dem 1. April 2025 verkündet worden ist, ist die Wehrdisziplinarordnung (WDO) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) anzuwenden.
19 1. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
20 a) Die Vorschrift wurde eingeführt, um das Berufungsgericht zu entlasten, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und der Motivation zu begegnen, gerichtliche Disziplinarverfahren aus finanziellen Gründen hinauszuzögern (BT-Drs. 20/12197 S. 108). Die Zurückweisung setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten (§ 123 Abs. 2 WDO) voraus, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Anders als im Straf- und Zivilprozessrecht (§ 313 Abs. 2 StPO und § 552 Abs. 2 ZPO) steht die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung - wie die Formulierung "kann" zeigt - im unbeschränkten prozessualen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - NVwZ 2026, 512 Rn. 13).
21 b) Die Zurückweisungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, im Beschlusswege zu entscheiden, weil dies dem Beschleunigungszweck der Regelung Rechnung trägt. Dies ist hier möglich. Denn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich (2.). Ferner ist die Berufung offensichtlich unbegründet, da kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (3.).
22 2. Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung ist nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Es sind keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse tatsächlicher Art zu erwarten (vgl. zu § 130a VwGO BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.14 - NVwZ 2015, 600 Rn. 6).
23 a) Die Feststellungen des Truppendienstgerichts zur angeschuldigten Ausübung einer ungenehmigten, entgeltlichen Nebentätigkeit für die T. GmbH im Zeitraum 20. März 2022 bis 25. Juni 2024 sind durch die vorhandenen Urkunden - Verträge des Soldaten mit der T. GmbH, schriftliche Aussage des Geschäftsführers der T. GmbH vom 25. Juni 2024 - erwiesen. In dem Schreiben des Geschäftsführers finden sich die angeschuldigten Zahlenwerte: 25 Kunden, 125 Verträge und Provisionen in Höhe von 22 054,53 € (Bl. 189 d. A.). Der Soldat hat den Vorwurf in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht insoweit eingeräumt, insbesondere weder die Dauer noch den Umfang bestritten. Er hat lediglich abgestritten, seine aktive Vertriebstätigkeit noch nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids fortgeführt zu haben.
24 Dieses Bestreiten lässt sich allerdings - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - nach Aktenlage widerlegen. Denn die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat nach Erlass des Disziplinargerichtsbescheids vom 20. September 2023 eine erste Anfrage zur weiteren Nebentätigkeit des Soldaten, insbesondere zu den seit dem 20. März 2022 zugeführten Kunden, abgeschlossenen Verträgen und erworbenen Provisionen an die T. GmbH gestellt. In der Antwort des Geschäftsführers der T. GmbH vom 4. November 2023 ist nur von 21 Kunden, 113 Verträgen und 20 330,82 € Provision die Rede (Bl. 73 d. A.). Folglich hat der Soldat nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids am 22. September 2023 noch (zumindest) vier Kunden geworben, zwölf Verträge geschlossen und weitere Provisionsansprüche in Höhe von 1 723,71 € erworben. Außerdem hat er nach eigenen Angaben das Vertragsverhältnis mit der T. GmbH nicht im September 2023, sondern erst im August 2025 gekündigt. Dass nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids bis zum 25. Juni 2024 lediglich drei Zahlungen an ihn geflossen sind, ändert nichts daran, dass er auch nach der disziplinarrechtlichen Ahndung vorsätzlich - wenn auch in reduziertem Rahmen - Kunden geworben, Verträge abgeschlossen und Provisionen verdient hat.
25 b) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auch die Vernehmung des Zeugen A nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Verteidigung hat bereits erstinstanzlich die Vernehmung des Zeugen mit Schreiben vom 8. August 2025 (Bl. 359 d. A.) mit der Begründung angeregt, der Zeuge habe mit dem Soldaten Luft- und Raumfahrttechnik studiert, sei sein Vorgesetzter bei der T. GmbH gewesen und könne zu seiner persönlichen Entwicklung, seiner Motivation zur Nebentätigkeit und zu seinem sozialen und dienstlichen Auftreten aussagen. Auf den Hinweis des Truppendienstgerichts, dass es den Zeugen nicht vernehmen werde und dass der Soldat selbst zu diesen Punkten Stellung nehmen könne (Bl. 376 d. A.), wurde kein förmlicher Beweisantrag gestellt. Es drängt sich auch angesichts des Vorbringens im Berufungsverfahren nicht auf, dass der Zeuge entscheidungserhebliche zusätzliche Informationen in einer Berufungshauptverhandlung erbringen könnte. Soweit nunmehr insinuiert wird, der Zeuge sei zur Klärung der Mitwirkungsidentität des Soldaten erforderlich, ist dafür nichts ersichtlich. Denn der Soldat hat die vom Geschäftsführer der T. GmbH gemachten Angaben zu Kundenzahlen, Vertragsabschlüssen und Provisionen erstinstanzlich eingeräumt und es gibt objektiv keinen Anlass, daran zu zweifeln. Ob die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Vernehmung vor der erstinstanzlichen Verhandlung befürwortet hat, ist angesichts dessen ohne Belang. Ein förmlicher Beweisantrag des Soldaten mit der dafür erforderlichen Tatsachenbehauptung und Plausibilisierung nach § 94 Satz 1 WDO i. V. m. § 244 Abs. 3 StPO ist im Berufungsverfahren nicht gestellt worden.
26 3. Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet.
27 a) Für die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist kein Raum, weil kein Verfahrenshindernis vorliegt und auch sonst keine Einstellungsgründe im Sinne des § 110 Abs. 3 WDO ersichtlich sind.
28 b) Die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts ist schon deswegen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 WDO ausgeschlossen, weil keine weiteren Aufklärungen erforderlich sind und keine schweren Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen. Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts sind weder lückenhaft noch in sich widersprüchlich.
29 aa) Die Anschuldigungsschrift ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hinreichend bestimmt. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 WDO "soll" die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Die gesetzliche Vorgabe ist trotz der als Sollvorschrift gestalteten Fassung zwingend, soweit sie sich auf diesen notwendigen Inhalt der Anschuldigungsschrift bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 2 WD 25.09 - juris Rn. 22). Die Anschuldigungsschrift hat zum einen eine Umgrenzungsfunktion. Sie legt Umfang und Grenzen des Prozessstoffes fest und bestimmt insoweit den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf; damit bestimmt sie den Prozessgegenstand. Zum anderen hat die Anschuldigungsschrift eine Informationsfunktion. Sie soll dem Soldaten die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglichen und dient somit der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies verlangt, dass der mit ihr erhobene Vorwurf für ihn so deutlich und so klar formuliert ist, dass er sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 WDB 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 12).
30 Nach diesen Maßstäben ist die Anschuldigungsschrift hinreichend bestimmt, da dem Soldaten die ihm zum Vorwurf gemachte Betätigung als Versicherungsvermittler durch die Angabe des Versicherungsunternehmens, des Zeitraums, der Zahl der abgeschlossenen Verträge und der erwirtschafteten Provisionen hinreichend klar und eindeutig umrissen wurde. Dass die vom Soldat initiierten Verträge nicht im Einzelnen nach Vertragspartnern, Vertragsdatum und Abschlussort aufgelistet worden sind, schadet nicht. Denn die Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift war auch ohne diese Detailangaben erfüllt.
31 bb) Das Truppendienstgericht hat auch nicht dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 108 Abs. 1 WDO verletzt, dass es den von der Verteidigung benannten Zeugen A nicht vernommen hat. Da der Soldat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, könnte eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nur vorliegen, wenn sich dem Truppendienstgericht nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt diese Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 WNB 2.24 - NZWehrr 2025, 130 Rn. 20). Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die nach § 38 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 WDO für die Maßnahmebemessung relevanten Faktoren "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" des Soldaten ließen sich hinreichend durch vorhandene Beurteilungen und Aussagen des aktuellen und des früheren Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung ermitteln. Die bemessungsrelevanten Beweggründe des Soldaten für die Dienstpflichtverletzungen und die wirtschaftliche Situation des Soldaten konnte es von ihm selbst in Erfahrung zu bringen.
32 cc) Ein Verstoß des Truppendienstgerichts gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens liegt ebenfalls nicht vor. Zwar sind nach § 18 Abs. 2 WDO mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten dann als ein Dienstvergehen zu ahnden, wenn über sie gleichzeitig entschieden werden kann. Darum ist es zulässig, nachträglich bekannt gewordene Pflichtverletzungen durch eine Nachtragsanschuldigung in ein laufendes disziplinargerichtliches Verfahren einzubeziehen (§ 102 Abs. 2 WDO). Jedoch konnte das Truppendienstgericht im vorangegangenen gerichtlichen Disziplinarverfahren (S 4 VL 05/21) über die Ausübung der ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeit nach dem 19. März 2022 noch nicht entscheiden, weil dieser Tatzeitraum nicht angeschuldigt war und weil Umfang und Intensität der Nebentätigkeit in dem folgenden Zeitraum nicht ermittelt waren.
33 Ferner steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, ob sie beim Hinzukommen neuer Vorwürfe durch die Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO die Entscheidung über die bereits entscheidungsreifen Verfehlungen hinauszögern oder nicht abwarten will. Diese prozessuale Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert werden. Überprüft werden kann insbesondere, ob die Einleitungsbehörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1983 - 1 D 44.83 - BVerwGE 76, 90 <92 f.>). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Bei der fortgesetzten Ausübung einer entgeltlichen ungenehmigten Nebentätigkeit besteht permanent die Gefahr, dass sich die Ermittlungsergebnisse wegen neu hinzukommender Pflichtverletzungen überholen. Daher ist es geboten, das Prinzip der einheitlichen Würdigung aller Pflichtverletzungen gemäß § 18 Abs. 2 WDO gegen das dem Disziplinarrecht ebenfalls zugrunde liegende Beschleunigungsgebot aus § 17 Abs. 1 WDO abzuwägen. Die Grenzen zulässigen Ermessens sind nicht überschritten, wenn nach einer fast sieben Jahre andauernden unerlaubten Nebentätigkeit eine Zäsur vorgenommen und eine disziplinare Ahndung hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums herbeigeführt wird.
34 dd) Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann schon deswegen kein unfaires Verhalten vorgeworfen werden, weil der Vorschlag zur schnellen Beendigung des ersten Verfahrens durch einen Disziplinargerichtsbescheid vom Truppendienstgericht ausging. Der Vorwurf liegt im Übrigen auch deswegen fern, weil der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids nicht widersprochen hat und sich dadurch mit der separaten disziplinarrechtlichen Ahndung des angeschuldigten Zeitraums bis einschließlich 19. März 2022 einverstanden erklärt hat. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die von ihm ab dem 20. März 2022 ausgeübte ungenehmigte Nebentätigkeit nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt wird, ist dadurch nicht entstanden. Vielmehr musste der Soldat damit rechnen, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft auch Ermittlungen zu seinem späteren Verhalten durchführt und gegebenenfalls ein neues gerichtliches Disziplinarverfahren einleitet. Da der Soldat auch nach Erlass des Disziplinargerichtsbescheids das Vertragsverhältnis als Versicherungsvermittler mit der T. GmbH nicht gekündigt, sondern fortgesetzt hat, konnte er auch nicht damit rechnen, dass die Einleitungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens von der Einleitung eines weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahrens absehen würde.
35 ee) Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegt ebenfalls nicht vor. Die den beiden Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzungen sind zwar gleichartig, weil das erste Verfahren neben mehreren anderen Dienstpflichtverletzungen ebenfalls die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit für die T. GmbH ohne Genehmigung betraf. Allerdings handelt es sich nicht um ein Dienstvergehen, sondern um zwei. Geahndet wurden im ersten disziplinargerichtlichen Verfahren die Pflichtverletzungen, die der Soldat bis einschließlich 19. März 2022 begangen hat. Gegenstand des vorliegenden zweiten disziplinargerichtlichen Verfahrens sind die ab dem 20. März 2022 begangenen Dienstpflichtverletzungen.
36 Dass das Truppendienstgericht zu Lasten des Soldaten sowohl die disziplinare Vorbelastung durch einen Disziplinargerichtsbescheid als auch die fortgesetzte pflichtwidrige Ausübung der Nebentätigkeit während des ersten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und während des laufenden Beförderungsverbots eingestellt hat, bedeutet ebenfalls keine doppelte Sanktionierung. Dies ist vielmehr Ausdruck der in § 38 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 7 WDO getroffenen Regelungen, dass sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Persönlichkeit und bisherigen Führung des Soldaten zu richten hat und dass bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen ist.
37 c) Auch der zweite Hilfsantrag auf Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist offensichtlich unbegründet. Das Truppendienstgericht hat das Verhalten des Soldaten zutreffend als Verletzung seiner Dienstpflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 SG gewürdigt und mit Recht als schweres Dienstvergehen eingestuft. Im Berufungsverfahren sind keine Umstände vorgetragen worden, die ein Abweichen von der gegen den Soldaten ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde.
38 aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Bei der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit bewegt sich das Spektrum der Disziplinarmaßnahmen regelmäßig von einer Bezügekürzung bis zur Dienstgradherabsetzung. Eine Dienstgradherabsetzung bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls dann, wenn die Nebentätigkeit ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht oder aus anderen Gründen eindeutig erkennbar nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - BVerwGE 186, 81 Rn. 35).
39 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Soldat hat bereits mit seiner Betätigung als Empfehlungsgeber für die T. GmbH eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 SG aufgenommen, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Soweit er in der Berufungsschrift vorträgt, im Jahr 2023 eine Genehmigung beantragt zu haben, kann dies dahinstehen. Denn der Soldat hat jedenfalls weder für die Nebenbeschäftigung als Tippgeber noch für die im Juli 2022 aufgenommene Betätigung als Vertriebspartner eine Genehmigung erhalten. Dies war ihm nach seiner Aussage beim Truppendienstgericht auch bewusst.
40 Die Nebentätigkeiten des Soldaten waren auch offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Denn es war im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SG zu besorgen, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Solange der Soldat Student an der Universität der Bundeswehr war, bestand nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SG die Gefahr einer Behinderung von und eines Widerstreits mit dienstlichen Pflichten. Studenten an einer Bundeswehrhochschule müssen sich in drei Semestern pro Jahr das geforderte akademische Wissen aneignen und können angesichts des hohen Lernpensums ihre dienstlichen Verpflichtungen zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen nur erfolgreich erfüllen, wenn sie keine zeitaufwändigen wirtschaftlichen Nebenbeschäftigungen wahrnehmen. Die Nebentätigkeit als Empfehlungsgeber und Versicherungsvermittler ist jedoch wegen der erforderlichen Teilnahme an Schulungen und Werbeveranstaltungen und wegen der Ansprache und Beratung möglicher Interessenten regelmäßig zeitintensiv. Da die Provisionen für die meisten Versicherungsprodukte nach einem Widerruf oder einer frühen Kündigung der Versicherungsverträge teilweise oder ganz zurückgefordert werden, entsteht häufig ein finanzieller Druck, diese Rückforderungen der Versicherungsgesellschaft durch den Abschluss neuer Verträge mit entsprechenden Provisionen auszugleichen und damit immer mehr Studienzeit in die Versicherungsvermittlung zu verlagern. Dies behindert das dienstliche Interesse an einem Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit, wofür die lange Studiendauer des Soldaten ein beredtes Beispiel ist.
41 Außerdem besteht die Gefahr, dass die für eine Versicherung geworbenen Kameraden nach einem Vergleich der Tarife und Leistungen sich übervorteilt fühlen und dass hierdurch wirtschaftliche Interessenkonflikte den kameradschaftlichen Zusammenhalt (§ 12 SG) der studierenden Soldaten an einer Bundeswehrhochschule beeinträchtigen. Daher werden Nebenbeschäftigungen als Versicherungsvermittler an den Universitäten der Bundeswehr grundsätzlich nicht genehmigt. Dies wird den Offizieranwärtern üblicherweise in den Einführungsveranstaltungen vermittelt und war dem Soldaten spätestens nach der Anhörung zur Einleitung seines ersten gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Mai 2017 bekannt.
42 Eine Nebentätigkeit ist ferner gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SG nicht genehmigungsfähig, wenn sie sich wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Nebenbeschäftigung des Soldaten erlangte spätestens mit seiner Anstellung als Vertriebspartner für die T. GmbH im Juli 2022 nach § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO gewerblichen Charakter. Dieser Versagungsgrund ist daher unabhängig davon gegeben, dass die angeschuldigten Einnahmen - wenn man sie auf zwei Jahre verteilt - im Jahresschnitt nicht die 40 % Grenze nach § 20 Abs. 2 Satz 5 SG erreicht haben. Die jährlichen Einnahmen von ca. 11 000 € brutto waren so beträchtlich, dass sich die Nebenbeschäftigung auch nach ihrem Umfang als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Nebentätigkeit war nach allem während des Studiums des Soldaten schon von vornherein nicht genehmigungsfähig.
43 Dasselbe gilt für die Zeiten, in denen er vom Dienst suspendiert war. In dieser Zeit bestanden zwar die beschriebenen Interessenkonflikte mit den dienstlichen Verpflichtungen nicht (vgl. Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021 § 20 Rn. 49). Da das gerichtliche Disziplinarverfahren jedoch darauf gerichtet ist, auf die Soldaten pflichtenmahnend einzuwirken und andere Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten, stand dieses gewichtige öffentliche Interesse einer Genehmigung der Nebenbeschäftigung auch während der Dienstenthebung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SG klar erkennbar entgegen.
44 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Die erheblich zu Lasten des Soldaten sprechenden Umstände gebieten den Übergang zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 WDO.
45 Erschwerend wirkt zunächst die Hartnäckigkeit, mit der der Soldat vorsätzlich über insgesamt fast zehn Jahre ohne Genehmigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit in erheblichem Umfang nachgegangen ist. Dabei wurde deren Ausübung im Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich 19. März 2022 bereits mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sanktioniert. Spätestens mit der Anhörung vor Einleitung dieses ersten gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 2. Mai 2017 hatte der Soldat Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit seiner Tätigkeit als Finanz- und Versicherungsvermittler. Er setzte diese Tätigkeit jedoch, auch nachdem er am 28. November 2020 vorläufig des Dienstes enthoben wurde, unbeirrt fort. Auch nachdem gegen ihn ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Bezügekürzung um ein Zwölftel für die Dauer von 48 Monaten im Wege eines Disziplinargerichtsbescheids verhängt wurde, war er nicht bereit, die Geschäftsverbindung mit der T. GmbH zu beenden. Den Vertrag als Vertriebspartner kündigte er nach eigenen Angaben erst am Tag der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht im zweiten Disziplinarverfahren. Der Soldat hat sich damit in bemerkenswerter Weise nicht von pflichtenmahnenden Maßnahmen beeindrucken lassen. Allein dies gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO eine Verschärfung der im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Ansatz gebrachten Disziplinarmaßnahme und damit den Übergang zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - BVerwGE 186, 81 Rn. 37 m. w. N.).
46 Zu Lasten des Soldaten ist weiterhin einzustellen, dass er als Leutnant einen Vorgesetztendienstgrad innehatte und nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung angehalten war. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 40 m. w. N.).
47 Die vorläufige Dienstenthebung seit März 2024 ist ebenfalls zu Lasten des Soldaten zu gewichten, da er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung keinen durchgreifenden Zweifel unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 57). Der Dienstherr hat den Soldaten weiterhin - in voller Höhe, da die Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge offenbar nicht vollstreckt wurde - alimentiert und dafür keinerlei Gegenleistung erhalten.
48 Zugunsten des Soldaten spricht zwar sein Geständnis. Der geständigen Einlassung kommt allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nur geringe Bedeutung zu. Es liegt kein Mitverschulden des Dienstherrn hinsichtlich des Ausmaßes des Dienstvergehens vor. Der Soldat kann sich nicht darauf berufen, dass seine ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit bereits im September 2023 für den Zeitraum bis einschließlich 19. März 2022 geahndet wurde und es nicht erschwerend zu gewichten sei, dass er diese danach fortgesetzt habe. Denn die fortgesetzte Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit und damit Art und Schwere des ihm nunmehr vorgeworfenen Dienstvergehens lagen maßgeblich in seinen eigenen Händen. Die Tätigkeit hätte von ihm jederzeit beendet werden können.
49 Seine Beweggründe sprechen nicht für den Soldaten. Seine Einlassung, er habe die Tätigkeit für die T. GmbH nicht ausgeübt, um viel Geld zu verdienen, sondern um "über die Runden zu kommen", vermag ihn nicht zu entlasten. Als Offizieranwärter und später als Offizier war er in der komfortablen Position, keine Studiengebühren zahlen zu müssen, eine nicht unerhebliche Besoldung zu erhalten sowie eine kostengünstige dienstliche Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen zu können. Angesichts der umfassenden Alimentation bestand wirtschaftlich keine Notwendigkeit, eine ungenehmigte Nebentätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft aufzunehmen. Der Soldat handelte nicht in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt im Übrigen eine vorübergehende Konfliktsituation voraus, und greift nicht mehr, wenn - wie hier - über einen längeren Zeitraum dienstpflichtwidrig eine weitere Einkommensquelle erschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 62 m. w. N.).
50 Die dienstlichen Leistungen sprechen ebenfalls nicht für den Soldaten. Sein im Oktober 2014 begonnenes Studium der Luft- und Raumfahrttechnik hat er erst im Oktober 2019 mit der Bachelorprüfung und einer Gesamtnote von 3,44 abgeschlossen. Zuvor war er 2017 dem nachfolgenden Studienjahr zugeordnet und waren ihm 2018 zusätzliche drei Semester verlängerter Studienzeit gewährt worden. Von November 2020 bis zum Abschluss des ersten gerichtlichen Disziplinarverfahrens Ende September 2023 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Danach leistete er lediglich knapp sechs Monate Dienst, bis er Ende März 2024 erneut vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Eine Bewährung im militärischen Dienst sieht anders aus.
51 Soweit der Soldat vorbringt, dass er seine eigentlichen dienstlichen Verpflichtungen nicht vernachlässigt und trotz Vorliegens eines Dienstvergehens tadellose Arbeit geleistet habe, trifft dies somit nicht uneingeschränkt zu und ist im Übrigen disziplinarrechtlich nicht entscheidend. Denn die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - NVwZ 2026, 512 Rn. 25 m. w. N.).
52 cc) Im vorliegenden Fall ist jedoch bei einer Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten objektiv zerstört (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 73 und vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - BVerwGE 172, 101 Rn. 17). Bei Berücksichtigung der sehr langen Dauer der ungenehmigten Nebentätigkeit, der auch nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und vorläufiger Dienstenthebung fehlenden Bereitschaft zur Rechtstreue und der disziplinaren Vorbelastung mit einem Beförderungsverbot in maximaler Höhe muss - wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - davon ausgegangen werden, dass der Soldat sich als in hohem Maße uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen hat. Angesichts des gezeigten Verhaltens des Soldaten kann entgegen seinen Beteuerungen nicht darauf vertraut werden, dass er künftig bereit wäre, seine finanziellen Interessen zugunsten der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten zurückzustellen.
53 4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die disziplinarrechtlich gebotene Höchstmaßnahme nicht deswegen unterbleiben kann, weil der Soldat auf eine weitere Alimentation gebaut hat und die gesetzlichen Folgen der Entfernung aus dem Dienst in wirtschaftlicher Hinsicht als existenzvernichtende Härte empfindet.
54 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.