Beschluss vom 10.04.2026 -
BVerwG 3 BN 10.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2026 - 3 BN 10.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 10.24

  • OVG Greifswald - 12.06.2024 - AZ: 1 K 410/21

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und Hellmann beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juni 2024 werden zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen für den Betrieb von Beherbergungsstätten und für Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021.

2 Die Antragstellerinnen sind jeweils Eigentümerin und Betreiberin eines Hotels in Mecklenburg-Vorpommern.

3 § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 381) in der Fassung der Sechsten Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 694) lauteten auszugsweise:
"§ 4
Beherbergung

  1. Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es bis zum Ablauf des 27. Mai 2021 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
  2. [...]
  3. Ab dem 28. Mai 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen.
  4. Ab dem 4. Juni 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen.

[...]
§ 5
Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
  1. Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen.

[...]"

4 Die Landesverordnung galt vom 24. April bis zum 23. November 2021.

5 Mit ihrem am 3. Juni 2021 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragstellerinnen zuletzt beantragt festzustellen, dass § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021, wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung für die betroffenen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten unwirksam gewesen sind.

6 Zur Begründung ihres Antrags haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, die angegriffenen Regelungen hätten sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Ermächtigungsgrundlage für die verordneten Beschränkungen für Beherbergungsbetriebe verstoße gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie keine Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für substantielle Nutzungsbeschränkungen unternehmerischen Eigentums enthalte. Zu Beginn der Corona-Pandemie seien vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen gewesen. Das habe jedoch nicht für die gesamte Dauer der Pandemie gegolten. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen habe sich für den überwiegenden Teil der Hotels faktisch als Betriebsschließung ausgewirkt. Während die Einnahmen ausgefallen seien, seien die laufenden Kosten des Hotelbetriebs im "Lockdown" weitgehend konstant geblieben. Dadurch sei bereits nach kurzer Zeit die Substanz des Eigentums der Hotelinhaber belastet worden. Vom Staat gewährte finanzielle Hilfen hätten die angegriffenen Maßnahmen zwar mildern können, aber das Sonderopfer für die Betroffenen nicht entfallen lassen.

7 Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 12. Juni 2024 abgelehnt. Er sei zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Verordnungsregelungen seien rechtmäßig gewesen. Sie hätten ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes i. d. F. vom 29. März 2021 (im Folgenden: IfSG) gehabt. Die Verordnungsgrundlage habe nicht deshalb die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber nicht zugleich einen Entschädigungsanspruch für von Betriebsschließungen oder -beschränkungen betroffene Unternehmen gesetzlich geregelt habe. Sie habe schon nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingegriffen. Jedenfalls sei der Gesetzgeber weder nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG noch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Regelung eines Entschädigungsanspruchs verpflichtet gewesen. Die von Seiten der Bundesregierung gewährten Hilfeleistungen für von den Schutzmaßnahmen betroffene Unternehmen hätten dazu geführt, dass die Maßnahmen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung verhältnismäßig gewesen seien. Die Verordnungsgrundlage sei auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gewesen, ihre tatbestandlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen und die angegriffenen Verordnungsregelungen seien verhältnismäßig gewesen.

8 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden der Antragstellerinnen.

II

9 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

10 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11 a) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ihren Vortrag zum Vorliegen eines Eingriffs der Verordnungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Das angefochtene Urteil schweige zu der von ihnen wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der angenommen habe, dass die pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hätten. Die Berufung auf diese Rechtsprechung, mit der sich das Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, gehöre zum Kern ihres Vorbringens. Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, von welchem Prüfungsmaßstab das Gericht ausgegangen sei. Auch fehle die Auseinandersetzung mit der von ihnen umfangreich zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur, die einen Eingriff bejahe (Beschwerdebegründung, S. 40 ff. <zu B. II. 2. a) aa)>).

12 Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 25 und vom 27. Juni 2025 - 3 B 27.24 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Danach liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor.

13 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die infektionsschutzgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich des Beherbergungsgewerbes habe nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen; die Maßnahmen bewirkten im Regelfall keinen Eingriff in die Substanz des Eigentums der betroffenen Betriebe und Einrichtungen. Die Frage, ob das einfachrechtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.) und des beschließenden Senats (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 14, 64) offengelassen (UA S. 19 ff.). Mit der insoweit abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - BGHZ 233, 107 Rn. 59 und vom 3. August 2023 - III ZR 54/22 - BGHZ 238, 105 Rn. 35 ff.) musste sich das Oberverwaltungsgericht daher nicht auseinandersetzen. Dass es die Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht geteilt und einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG verneint hat, verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 4 und vom 13. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 22, jeweils m. w. N.).

14 Einen Gehörsverstoß zeigen sie auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen auf, die Urteilsgründe ließen den Prüfungsmaßstab nicht erkennen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Eigentumsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen auf Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in die Substanz des Eigentums betroffener Betriebe eingreifen, hat es mit der Begründung verneint, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen erreichten nicht das dafür erforderliche Ausmaß. Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die sich günstig auf einen Betrieb auswirkten, sowie Umsatz- und Gewinnchancen würden nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Es gehöre zum unternehmerischen Risiko, dass sich Marktbedingungen ändern könnten. Allenfalls bei gravierenden Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sei der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor (UA S. 19 ff.). Damit lässt sich dem angefochtenen Urteil der Maßstab entnehmen, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde gelegt hat. Dass es der Auffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist, begründet - wie gezeigt - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig zeigen die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. zu den Anforderungen z. B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 72.13 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 6 Rn. 6 m. w. N.). Das erfüllt die angegriffene Entscheidung; ihr ist zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Oberverwaltungsgericht seine Annahme eines fehlenden Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG gestützt hat.

15 Auch mit ihrer Rüge eines Übergehens der im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 (S. 31 bis 35) zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur zeigen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf. Sie tragen vor, es handele sich um Zitate, die einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG, sowohl unter dem Aspekt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Nutzbarkeit des Eigentums, mit entsprechender Argumentation bejahten. Dort werde dargelegt, weshalb es sich bei gezielten Betriebsschließungen nicht um ein bloßes Betroffensein in Umsatz- und Gewinnchancen handele, sondern um eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Eigentums. Die Frage eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist für das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen die Verordnungsgrundlage ermächtigt hat, in das Eigentumsgrundrecht eingegriffen haben könnten, weil sie die Substanz der betroffenen Betriebe beeinträchtigten, hat sich das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - auseinandergesetzt. Danach lässt sich aus dem Umstand, dass es die von den Antragstellerinnen zitierte Literatur in seinen Entscheidungsgründen nicht angeführt hat, nicht schließen, es habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit dem Kern ihrer Argumentation hat es sich ausreichend befasst.

16 b) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass es sich bei den Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, um gezielte Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen und damit um Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG handele, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Sie hätten in ihrer Antragsbegründung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) an das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Betriebsanlagen fließende Nutzungsrecht angeknüpft. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem Charakter der aufgrund der Ermächtigungsnormen möglichen Maßnahmen als Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen nicht befasst (Beschwerdebegründung, S. 58 ff. <zu B. II. 2. a) bb)>). Die Rüge greift nicht durch.

17 Im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird mehrfach erwähnt, dass die Antragstellerinnen vortrügen, die in der Verordnungsermächtigung geregelten Betriebsschließungen und -beschränkungen bewirkten substantielle Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten und griffen damit in Art. 14 Abs. 1 GG ein (UA S. 4, 6, 7). In den Entscheidungsgründen nimmt das Oberverwaltungsgericht an, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse unter anderem das zivilrechtliche Sacheigentum und die Möglichkeit, es zu nutzen. Es stützt sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 Rn. 228). Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht im folgenden Abschnitt der Urteilsgründe, in dem es - einen Eingriff in die Eigentumsgarantie unterstellend - das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung prüft und verneint, unter anderem ausgeführt: "Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern gezogenen Vergleich mit dem sogenannten Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -). Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten von Kernkraftanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Stromproduktion von Art. 14 GG geschützt sein sollen und demnach unverständlich sei, warum substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten an Hotel- und Gaststättenanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Beherbergung und Bewirtung dies nicht sein sollen, geht dies bereits abseits der obigen Ausführungen zu einem fehlenden Substanzeingriff fehl" (UA S. 24). Aus der Bezugnahme auf seine Ausführungen zum fehlenden Substanzeingriff geht hervor, dass das Oberverwaltungsgericht das Argument der Antragstellerinnen bedient hat, durch § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG sei in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden, weil die Normen zu gezielten Nutzungsuntersagungen und Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten von Eigentum ermächtigt hätten. Danach ist nicht ersichtlich, dass es das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Soweit es ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ergibt sich daraus - wie bereits dargelegt - keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

18 c) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass die Verordnungsermächtigung in Art. 14 Abs. 1 GG eingreife, da sie zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen ermächtige und folglich in der Anwendung zu entsprechenden Eingriffen führen könne, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Ein weiterer Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, dass es in der Anwendung der Verordnungsermächtigung auch tatsächlich zu längerfristigen, existenzgefährdenden Betriebsschließungen und -beschränkungen und damit zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums gekommen sei. In dem von ihnen angeführten Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779/20 - sei das Gericht noch davon ausgegangen, dass die Maßnahmen ohne Ausgleichszahlungen per se geeignet gewesen seien, die betroffenen Betriebe existenziell zu treffen. In der angegriffenen Entscheidung habe es die Feststellung nicht mehr getroffen, sondern stattdessen bei der Prüfung, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliege, ohne eine Begründung und für die Antragstellerinnen überraschend auf den Vortrag zu ihrer eigenen Lage abgestellt (Beschwerdebegründung, S. 65 ff. <zu B. II. 2. a) cc)>). Die Gehörsrügen sind nicht begründet.

19 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe im Zusammenhang mit einer Regelung im Bundesseuchengesetz offengelassen, ob längerfristige und existenzgefährdende Tätigkeitsverbote das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG durch einen Eingriff in die Substanz berührten. Die hier streitige Verordnungsermächtigung ermögliche befristete Betriebsschließungen und -beschränkungen. Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen führten im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen. Inwiefern die Ermächtigungsnorm in die Substanz des Eigentums eingegriffen haben könnte, sei nicht ersichtlich; durch die Ermöglichung von vorübergehenden Beherbergungsverboten werde das Eigentumsrecht nicht berührt. Ebenso wenig handele es sich bei der Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen um eine plötzliche Entwertung des konkreten Bestands an Rechten und Gütern der von den Maßnahmen betroffenen Betriebe. Mehrmonatige Maßnahmen könnten zwar sehr erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für betroffene Betriebe haben, sie erreichten jedoch typischerweise nicht ein Ausmaß, bei dem ein Eingriff in die Substanz des Betriebes vorliege. Die Antragstellerinnen hätten auch nicht dargelegt, dass durch die Betriebsschließungen und -beschränkungen in der Corona-Pandemie eine Abweichung vom Regelfall vorgelegen habe und die Maßnahmen tatsächlich zu Eingriffen in die Substanz von betroffenen Betrieben geführt hätten (UA S. 19 ff.).

20 Danach kann aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, es habe Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, zu welchen Schutzmaßnahmen die Verordnungsermächtigung ermächtigt hat. Es hat in den Blick genommen, dass die Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen worden sind, zu befristen waren (§ 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG), und die vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Fall von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG über die Dauer von vier Wochen hinausgehen konnten. Dass es bei seiner Prüfung, ob die Verordnungsermächtigung und die nach ihr möglichen Maßnahmen in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen haben können, zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als die Antragstellerinnen, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen.

21 bb) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass sich die angegriffene Entscheidung als "Überraschungsurteil" darstellt. Das Oberverwaltungsgericht ist mit seinen Ausführungen zur fehlenden Darlegung einer Abweichung vom Regelfall nicht von seinem Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779/20 - abgewichen. Die von den Antragstellerinnen in Bezug genommene Urteilspassage verhält sich zur Angemessenheit der in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 getroffenen Regelung über die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios in der Zeit vom 2. bis 30. November 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die durch die Verordnungsregelung bewirkten Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der betroffenen Betriebsinhaber hätten ein erhebliches Gewicht gehabt; die Betriebe hätten in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die ohne Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet gewesen seien, sie auch existenziell zu treffen. Die Grundrechtseingriffe seien jedoch dadurch gemildert worden, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt worden seien (OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779/20 - juris Rn. 73 f.). Das Oberverwaltungsgericht ist mit der hier in Rede stehenden Entscheidung nicht von einem im Urteil vom 16. April 2024 aufgestellten Rechtssatz oder einer tatsächlichen Würdigung abgewichen. Die dortigen Ausführungen betreffen andere einfachrechtliche und verfassungsrechtliche Normen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die zu schließenden Betriebe auch mit Inanspruchnahme der bereitgestellten staatlichen Hilfeleistungen existenzgefährdet waren. Es hat daher keine geänderte Rechtsauffassung gegeben, auf die das Oberverwaltungsgericht zur Vermeidung eines "Überraschungsurteils" hinweisen musste. Damit begründet es auch keinen Gehörsverstoß, dass sich das Gericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu seinem Urteil vom 16. April 2024 nicht weiter befasst hat.

22 d) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihren Vortrag, dass Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen auf Grundlage der Verordnungsermächtigung eine plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung der Eigentumsordnung darstellten, zwar nicht völlig außer Acht gelassen, aber nicht richtig erfasst und dadurch nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, "es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerseite bei der bloßen Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen auch mitnichten um eine 'plötzliche Entwertung des Geschaffenen' [...]" (UA S. 20). Eine solche Ansicht hätten sie aber nicht vorgetragen (Beschwerdebegründung, S. 76 ff. <zu B. II. 2. a) dd)>).

23 Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen die Antragstellerinnen eine Gehörsverletzung nicht auf. Sie hatten erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - (BVerwGE 94, 1 <13>) vorgetragen, Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen habe, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung. Sie hatten hieraus abgeleitet, die Verordnungsermächtigung greife in Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil im Falle langfristiger und existenzgefährdender Betriebsuntersagungen und -einschränkungen und insbesondere, wenn sie zur Insolvenz führten, eine erhebliche Gefahr bestehe, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene Investitionen hinfällig würden (Schriftsatz vom 4. Juli 2022, S. 25). Mit ihrem Argument, die Maßnahmen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, könnten zu einer plötzlichen Entwertung des Geschaffenen führen, hat sich das Oberverwaltungsgericht befasst. Bei seiner rechtlichen Bewertung hat es allerdings nicht wie die Antragstellerinnen "auf Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen" abgestellt, sondern angenommen, dass die Vorschriften bloß zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen ermächtigt hätten, deren wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen Betriebe nicht das Ausmaß eines Substanzeingriffs erreicht hätten. Dass es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

24 e) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass es sich bei der Verordnungsgrundlage um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehandelt habe (Beschwerdebegründung, S. 78 f.). Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

25 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber sei nicht unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um eine unzumutbare Belastung für Betriebsinhaber zu verhindern, die von auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützten vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen betroffen gewesen seien. Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen lägen nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - (BVerfGE 143, 246; UA S. 23 ff.).

26 Die Antragstellerinnen beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe sich auf aus der bisherigen Rechtsprechung bekannte Argumente gestützt, ohne dabei auf die von ihnen vorgebrachte Kritik an dieser Argumentation einzugehen (Beschwerdebegründung, S. 78 ff. <zu B. II. 2. b) bb)>). Damit legen sie einen Gehörsverstoß nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine Rechtsauffassung leitend gewesen sind, ausführlich angegeben. Mehrfach setzt es sich in seinen Ausführungen mit Vortrag der Antragstellerinnen auseinander. Hiernach kann aus dem Umstand, dass es nicht auf jeden Einzelaspekt ihres Vorbringens eingegangen ist, nicht geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Das Gleiche gilt in Bezug darauf, dass das Oberverwaltungsgericht sich Argumenten aus der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat und der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist.

27 bb) Auch soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, dass Inhaber von Beherbergungsbetrieben von den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Vergleich zu anderen Menschen und Wirtschaftszweigen signifikant stärker betroffen gewesen seien und ihnen aufgrund der Betriebsschließungen ein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt worden sei (Beschwerdebegründung, S. 84 ff. <zu B. II. 2. b) cc)>), zeigen sie hiermit einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Gericht hat sich mit der Frage des Vorliegens eines Sonderopfers befasst und sie verneint (UA S. 25 f., 27; siehe auch S. 32).

28 cc) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht sei auf ihr Vorbringen mit der Überschrift "Das Argument der begrenzten Haushaltsmittel" und auf ihre Gegenargumente lediglich mit dem Satz eingegangen, "Soweit die Antragsteller kritisieren, dass die Rechtsprechung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates [...] in ihre Betrachtung mit einstellt, vermag dies nicht zu überzeugen". Der Satz stelle ihren Vortrag grob verfälscht dar und ziehe ihn ins Lächerliche. In der Urteilsbegründung fehle jede sachliche Befassung mit ihrem Vortrag (Beschwerdebegründung, S. 87 ff. <zu B. II. 2. b) dd)>). Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg.

29 Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 267 ff.) angenommen, dass für die Prüfung, ob eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsansprüche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für von Betriebsschließungen und -beschränkungen betroffene Beherbergungsunternehmen bestehe, maßgeblich sei, welches Gewicht die in Rede stehenden Maßnahmen hätten und wie gewichtig die gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie seien. Ausgehend davon hat es eine solche Pflicht verneint und unter anderem darauf abgestellt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates sei begrenzt (UA S. 25 ff.). Im Tatbestand seines Urteils hat es auch Vorbringen der Antragstellerinnen zum "Argument der begrenzten Haushaltsmittel" wiedergegeben (UA S. 8). In den Gründen hat es dazu ausgeführt, soweit die Antragstellerinnen kritisieren würden, dass die Rechtsprechung auch den Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates in die rechtliche Betrachtung mit einstelle, und sie geltend machten, die finanzielle Leistungsfähigkeit sei angesichts der bereits geleisteten Ausgleichszahlungen ersichtlich vorhanden und eine Zahlungsunfähigkeit des Staates drohe nicht, überzeuge dies nicht (UA S. 27 f.). Hiernach liegen keine Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, das Oberverwaltungsgericht habe Vortrag der Antragstellerinnen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

30 dd) Die Antragstellerinnen rügen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassten sich nicht mit ihrem Vortrag, dass es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, Ansprüche auf Ausgleichszahlungen im Wege einer Generalklausel zu normieren (Beschwerdebegründung, S. 92 ff. <zu B. II. 2. b) ee)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen sie keinen Gehörsverstoß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Pandemie gehe es um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen und nicht lediglich um einzelne Eigentümer. In solchen Fällen sei kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlege. Unmöglich könne er in der Vorausschau auf hypothetische Pandemieereignisse den jeweils angemessenen Ausgleich oder die Entschädigung für die jeweilige unzumutbare Maßnahme planen und in eine gesetzliche Regelung fassen. Auch könne eine unkalkulierbare, die öffentlichen Haushalte potenziell überfordernde Leistungsverpflichtung grundrechtlich nicht geboten sein (UA S. 23 f.). Darüber hinaus hat es eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung einer Entschädigungsregelung mit weiteren Erwägungen verneint (UA S. 25 ff.). Danach lässt sich aus der Nichtbefassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Aspekt, ob eine Regelung durch eine Generalklausel möglich gewesen wäre, nicht schließen, es habe den darauf bezogenen Vortrag der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb dieser Gesichtspunkt für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein sollte.

31 ee) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe schwiegen zu ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 im Abschnitt mit der Überschrift "Sozialstaatsprinzip als alternativer verfassungsrechtlicher Maßstab?", insbesondere zu den von ihnen zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624/56 - (BVerfGE 27, 253 <270, 272>, Beschwerdebegründung, S. 95 ff. <zu B. II. 2. b) ff)>). Mit diesem Beschwerdevortrag zeigen sie gleichfalls nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Das Gericht hat - auf der Grundlage seiner vorangehenden Urteilsausführungen - angenommen, es hätte allenfalls eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der in Rede stehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen bestanden. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folge, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen würden. Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen sei. Ihr könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er - wie im Fall der Corona-Pandemie geschehen - durch Haushaltsgesetze abgesicherte Hilfsprogramme auflege (UA S. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf eine Passage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lastenausgleich von Besatzungsschäden (Beschluss vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624/56 - a. a. O. <283>) Bezug genommen und angenommen, die dortigen Ausführungen zur im Sozialstaatsprinzip verankerten Pflicht des Staates zur Vornahme einer innerstaatlichen Lastenverteilung seien auf den Streitfall übertragbar (UA S. 28 f.). Dass es dem Vorbringen der Antragstellerinnen im genannten Abschnitt ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2022 nicht gefolgt ist und aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andere Schlüsse gezogen hat als sie, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen.

32 ff) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe gingen nicht auf ihr umfangreiches Vorbringen ein, mit dem sie der vom Antragsgegner vorgenommenen Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) entgegengetreten seien. Die von ihnen zitierten Entscheidungspassagen, die ihre Rechtsauffassung stützten, habe das Oberverwaltungsgericht ignoriert. Zudem folge es bis in den Wortlaut dem Vortrag des Antragsgegners. Anhand der Urteilsgründe lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb es seinem und nicht ihrem Vortrag gefolgt sei (Beschwerdebegründung, S. 99 ff. <zu B. II. 2. b) gg)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen legen die Antragstellerinnen den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht dar.

33 Das Oberverwaltungsgericht hat - wie gezeigt - verneint, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen in Bezug auf die streitige Verordnungsermächtigung vorzusehen. Seine Annahme, Anderes ergebe sich nicht aus dem von den Antragstellerinnen gezogenen Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, hat es begründet (UA S. 27 f.). Seine Ausführungen "Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass [...]" und "Eine grundsätzliche Aussage im Sinne der Antragsteller ist diesen einzelfallbezogenen Erwägungen des Gerichts nicht zu entnehmen. Eine solche vermochten auch die Antragsteller nicht plausibel darzulegen" bringen zum Ausdruck, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat. Dass das Gericht der Auffassung des Antragsgegners und nicht ihrer Ansicht gefolgt ist, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Auch aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anderes für den Streitfall abgeleitet hat als die Antragstellerinnen, lässt sich nicht folgern, es habe ihren darauf bezogenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.

34 f) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr Vorbringen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der streitigen Verordnungsermächtigung nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. In den Urteilsgründen fehle jede Auseinandersetzung mit ihrer Rechtsauffassung, dass die tatsächlich gewährten staatlichen "Corona-Hilfen" ohne gesetzliche Ausgleichsansprüche nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung führten. Auch habe sich das Oberverwaltungsgericht weder mit ihrer Kritik an der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - befasst, noch sei es auf die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen (Beschwerdebegründung, S. 109 ff. <zu B. II. 2. c)>). Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

35 Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 - BGHZ 237, 93 Rn. 50 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 66) angenommen, das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegne auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Aus dem Grundsatz könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden, zeitgleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss zur "Bundesnotbremse" im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft gewesen seien. Gleiches gelte im vorliegenden Fall (UA S. 30). Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für Umsatzausfälle bereitgestellt habe (UA S. 30 f.). Die gewährten Hilfen hätten dazu geführt, dass die Betriebsschließungen und -beschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 31). Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist und sich für seine Rechtsauffassung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats gestützt hat, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. Die Antragstellerinnen haben auch keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, es habe den in der Beschwerdebegründung als Kern ihres Vorbringens bezeichneten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird er erwähnt (vgl. insbesondere UA S. 9). Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 24 f.). Dass es der Rechtsprechung, anders als die Antragstellerinnen, nicht entnommen hat, der Gesetzgeber sei zu der von ihnen vermissten Entschädigungsregelung verpflichtet gewesen, lässt nicht auf einen Gehörsverstoß schließen.

36 g) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, weil es etwas als ihr Vorbringen behandelt habe, was von ihnen nicht vorgetragen worden sei. Anders als in der Urteilsbegründung auf Seite 31 unterstellt, machten sie nicht geltend, dass die Verordnungsermächtigung verfassungswidrig gewesen sei, weil die staatlichen Hilfen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß gehabt hätten. Sie hätten wiederholt und deutlich vorgetragen, dass sie ausschließlich geltend machten, dass die Verordnungsermächtigung gegen Art. 14 Abs. 1 GG wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche verstoße (Beschwerdebegründung, S. 20 ff. und S. 117 ff.). Die Rügen sind nicht begründet.

37 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen folgende Urteilspassage:
"[...] machen die Antragsteller unter Rückgriff auf Teile der Literatur selbst geltend, dass ein Sonderopfer deswegen nicht entfallen sei, weil die Hilfszahlungen 'nicht geeignet [seien], die Eingriffswirkung vollständig zu beseitigen oder auf ein dauerhaft hinzunehmendes Maß zu reduzieren'. Nachdem der Vortrag der Antragsteller bereits keinen konkreten Vortrag zu den tatsächlichen Schäden der Pandemie für die Hotellerie beinhaltete, blieben sie auch Ausführungen zu tatsächlich erhaltenen Kompensationen schuldig, sodass schon eine Beurteilung der Frage, ob gegebenenfalls erfolgte Eingriffe vollständig oder auf ein hinzunehmendes Maß - welches durch die Antragsteller im Übrigen auch nicht näher definiert wird - vorliegend ausscheidet. Dem Vortrag weiterer Hotelbetriebe in anderen Verfahren ist zu entnehmen, dass Ersatz zwischen ca. 50 % und sogar 90 % des Schadens erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 3 BN 7.22 - juris Rn. 11). Inwiefern dies kein 'hinzunehmendes Maß' darstellt, wird von den Antragstellern nicht ausgeführt".

38 Sie tragen vor, die Passage lasse sich nur so verstehen, dass es sich bei dem Zitat um ein Zitat der Antragstellerinnen selbst handele und sie geltend gemacht hätten, die Kompensationszahlungen stellten trotz eines Schadensersatzes in Höhe von bis zu 90 % kein hinzunehmendes Maß dar. Richtig sei aber, dass - erstens - es sich um ein Zitat eines Zitats aus einem Zitat handele, – zweitens - das Zitat erkennbar eine andere Bedeutung habe als in den Urteilsgründen dargestellt, und - drittens - sie ausdrücklich nicht geltend gemacht hätten, dass die Kompensationszahlungen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß hätten.

39 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung der Antragstellerinnen die allein in Betracht kommende Interpretation der Urteilspassage und des Zitats ist, ob das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen in dem von ihnen geltend gemachten Sinn verstehen musste und ob das gerügte Fehlverständnis vorliegt. Dass die Antragstellerinnen mit ihrer Antragsbegründung das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche und nicht eine unzureichende finanzielle Entschädigung zu ihren Gunsten geltend gemacht haben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. UA S. 5, 9, 17). Ebenso bedarf keiner abschließenden Klärung, ob mit dem Beschwerdevorbringen ein Gehörsverstoß oder eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens begründet werden kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Oberverwaltungsgericht bei Nichtbefassung mit dem - unterstellt - zugeschriebenen und nicht vorgebrachten Vorbringen zu einer anderen rechtlichen Bewertung hätte gelangen sollen; denn es hat angenommen, dass das Vorbringen keine andere Betrachtung zulasse (UA S. 31).

40 h) Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision selbst bei unterstelltem Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Die gerügten Gehörsverstöße betreffen ausschließlich Vortrag zu der Rechtsfrage, ob die Verordnungsermächtigung des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, auf das sich die Gehörsrügen beziehen, steht bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass die Rechtsfrage im Sinne des angefochtenen Urteils zu entscheiden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie nachstehend unter 3. dargelegt - im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats angenommen, dass der Gesetzgeber zu der von den Antragstellerinnen vermissten Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war.

41 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

42 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 26 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Die Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberstellt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30 m. w. N.). Danach liegen die Voraussetzungen einer die Revision eröffnenden Divergenz nicht vor.

43 a) Die Antragstellerinnen entnehmen dem angegriffenen Urteil den abstrakten Rechtssatz, "dass die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ohne gesetzliche Ausgleichsregelungen, die entsprechende Ausgleichsansprüche normieren, gesichert werden kann, wenn im Anwendungsfall tatsächlich finanzielle Hilfen gewährt werden".

44 Das Oberverwaltungsgericht hat einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Es hat vielmehr konkret angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG nicht wegen Fehlens einer Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen habe (UA S. 18, 21 f., 23 ff., 30 f.). Die Antragstellerinnen zeigen nicht auf, dass sich das Oberverwaltungsgericht hiermit in Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden, mit denen Eigentümer von Hotels oder anderen Betrieben geltend gemacht haben, durch Betriebsuntersagungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ohne einen gesetzlich begründeten Ausgleichsanspruch in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 - NVwZ-RR 2022, 321 Rn. 11, 38, vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 9, 16 und vom 2. Oktober 2025 - 1 BvR 1591/24 - juris Rn. 16, 22 ff.).

45 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die staatlichen Hilfsprogramme hätten eingriffsmindernd berücksichtigt werden können und dazu geführt, dass die auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen und -einschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 30 f.). Dass es angenommen hätte, die Verordnungsermächtigung wäre ohne Berücksichtigung der staatlichen Hilfen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

46 b) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Den von ihnen bezeichneten abstrakten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht - wie unter a) dargelegt - nicht aufgestellt.

47 3. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

48 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.).

49 Danach rechtfertigen die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage
"Kann § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 a. F. IfSG als Inhalts- und Schrankenbestimmung vor Art. 14 GG nur dann Bestand haben [kann], wenn angemessene Ausgleichsregelungen vorgesehen sind, die in einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für Ausgleichsansprüche einen Anspruch auf angemessene Entschädigung normieren?"
sowie die als darin enthalten bezeichneten Fragen
"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG?",
"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Ermächtigungsnorm, die auch zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ermächtigt, die ohne Ausgleichszahlungen für die Betroffenen unverhältnismäßig sind?",
"Ist die vom Bundesverfassungsgericht für die Konstellation, in denen Normen zu Maßnahmen ermächtigen, die ohne Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, entwickelte Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung, die zum Inhalt hat, dass der Gesetzgeber in diesen Konstellationen entsprechende Ausgleichsansprüche gesetzlich normieren muss, auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die der Bekämpfung von Pandemien dienen, von vornherein nicht anwendbar oder für die Dauer einer Pandemie suspendiert?" und
"Kann der Staat in Fällen, in denen eine Ermächtigungsnorm in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch zu Eingriffen ermächtigt, die ohne korrespondierende Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, seine mit dem Erlass der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung entstandene verfassungsrechtliche Pflicht zur gesetzlichen Normierung entsprechender Ausgleichsansprüche zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage umgehen, indem er den Betroffenen bei Anwendung der Norm reine Billigkeitsleistungen gewährt?"
nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Fragen für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich sein können, lassen sie sich auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

50 a) Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nur insofern stellen können, als § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG eine Landesregierung für die hier maßgebliche Zeit (23. April bis 4. Juni 2021) ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung Maßnahmen wie die streitigen Betriebsschließungen und -beschränkungen zu erlassen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt z. B. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60, vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 14 und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 16 f.).

51 b) Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Gastronomiebetrieben oder Beschränkungen des Einzelhandels keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Insbesondere hat er verneint, dass es sich bei den verordneten Maßnahmen um ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums handelte. Geklärt ist des Weiteren, dass aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden konnte, zugleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60 ff. und - 3 CN 5.22 - NVwZ 2023, 1846 Rn. 57 ff. und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 14). Zudem hat der Senat entschieden, dass sich für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 18. November 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels nichts Anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 12.22 - juris Rn. 33; ebenso Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. April 2024 - III ZR 134/22 - BGHZ 240, 176 Rn. 94 ff. m. w. N.).

52 Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, weshalb für aufgrund von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG angeordnete vorübergehende Schließungen oder Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben etwas Abweichendes gelten sollte; dafür ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), auch nichts ersichtlich. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die ein Überdenken der bestehenden Rechtsprechung des Senats angezeigt erscheinen lassen oder zusätzlichen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufwerfen, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Erläuterung der zweiten Teilfrage. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen oder -einschränkungen auch deren Geltungsdauer (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) zu berücksichtigen ist und das Gewicht der durch die verordneten Maßnahmen bewirkten Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende Maßnahmen erhöht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 47, 56). Auch die weiteren Maßstäbe für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind geklärt (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 47 ff. und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - a. a. O. Rn. 18 ff., jeweils m. w. N.). Ob die die Eingriffe rechtfertigenden Gründe so gewichtig sind, dass bei der vorzunehmenden Abwägung die Interessen der betroffenen Betriebe auch ohne finanziellen Ausgleich zurücktreten müssen, oder die Eingriffe ohne finanzielle Entschädigung derart schwer wiegen, dass die für sie sprechenden Gründe sie nicht rechtfertigen können, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

53 Hinsichtlich der vierten Teilfrage zeigen die Antragstellerinnen im Übrigen nicht auf, weshalb sie in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein sollte. Dass die Verordnungsermächtigung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Eingriffen ermächtigt haben könnte, die ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig gewesen wären, ist nicht dargetan. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - (BVerwGE 178, 298 Rn. 64 ff.) nicht - wie die Antragstellerinnen vortragen - angenommen, der Gesetzgeber könne der Pflicht zur gesetzlichen Entschädigungsregelung bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durch Gewährung von Billigkeitsleistungen genügen. Vielmehr hat er - wie dargelegt - verneint, dass es sich bei der auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützten vorübergehenden Schließung von Gastronomiebetrieben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelte (a. a. O. Rn. 64 f.).

54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.