Beschluss vom 11.12.2025 -
BVerwG 2 VR 19.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B2VR19.25.0
Begründungsmängel einer dienstlichen Beurteilung
Leitsätze:
1. Die Berücksichtigung des in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen.
2. Ändert sich der Maßstab einer dienstlichen Beurteilung - etwa weil der Beamte befördert worden ist oder eine vorangegangene Beurteilung an einem unzutreffenden Statusamt ausgerichtet war -, führt dies regelmäßig auch zu einer Abweichung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung.
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Rechtsquellen
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 BBG § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 2 VR 19.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B2VR19.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 VR 19.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Dienstposten Referatsleiter/Referatsleiterin "... Bereich" (Cluster-Ausschreibung ...) mit den Beigeladenen zu 3 bis 5 zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27 050,91 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für die Vergabe höherwertiger Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND).
2 Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit 2002 im Geschäftsbereich des BND verwendet. Seit Mai 2020 ist ihm im Wege der kommissarischen Vakanzvertretung die Leitung eines Referats übertragen.
3 Der Antragsteller erhielt zum Stichtag 1. Juni 2021 eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 6 Punkte. Für den anschließenden Zeitraum mit Stichtag 1. November 2023 wurde ihm am 25. Januar 2024 eine Regelbeurteilung mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte eröffnet. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hob das Personalreferat des BND die dienstliche Beurteilung durch Schreiben vom 27. Januar 2025 auf, weil der Beurteilung ein falscher Maßstab zugrunde gelegt und der Antragsteller nicht an seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 gemessen worden war. Die daraufhin im Februar 2025 erstellte neue dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. November 2023 schließt erneut mit dem abschließenden Gesamturteil 5 Punkte. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 1. April 2025 hat der BND noch nicht entschieden.
4 Im November 2024 schrieb die Antragsgegnerin in einer "Cluster-Ausschreibung" mehrere Dienstposten als Referatsleiter/Referatsleiterin "... Bereich" für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO förderlich aus. Nach der Stellenausschreibung ist u. a. die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen mindestens als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren oder in mindestens einer regelbeurteilten A 15-Führungsverwendung mindestens als Sachgebietsleiter mit einer Mindestdauer von zwei Jahren und einer weiteren (regel-)beurteilten A 15-Verwendung von mindestens zwei Jahren in einer obersten Bundesbehörde oder einer A 15-Verwendung als Residenturleiter/Residenturleiterin "konstitutive" Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein.
5 In einem ersten Auswahlvermerk vom 14. März 2025 schlug das zuständige Personalreferat die Beigeladenen für die Besetzung der Dienstposten vor. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - und vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 -) ist das Verfahren durch Auswahlvermerk vom 24. Juni 2025 aktualisiert und den Vorgaben der Rechtsprechung angepasst worden. Einzelheiten des Leistungsvergleichs sind dabei geändert worden, der Besetzungsvorschlag blieb aber gleich.
6 Gegen die daraufhin am 27. Juni 2025 versandte Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller am 1. Juli 2025 Widerspruch erhoben und am 18. August 2025 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Er rügt insbesondere die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Regelbeurteilung. Diese sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und leide an mehreren Begründungsmängeln. Nicht plausibel erscheine insbesondere, dass es trotz der Anwendung des nunmehr richtigen Beurteilungsmaßstabs nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Bewertungen gekommen sei. Insoweit fehle es auch an einer Plausibilisierung im Hinblick auf die Verschlechterung zur vorangegangenen Beurteilung. Eine inhaltliche Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags vom 5. Januar 2023, der den überwiegenden Zeitraum des Beurteilungszeitraums betreffe, sei nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer Begründung der Abweichung von den dort getroffenen Einschätzungen. Schließlich erfülle die Beigeladene zu 5 nicht die zwingend geforderten Bewährungsanforderungen. Die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Zeiten seien teilweise noch in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt und beträfen überdies Zeiträume, in denen die Beigeladene zu 5 Elternzeit in Anspruch genommen und daher die für die Annahme einer praktischen Bewährung erforderliche Dienstleistung nicht erbracht habe.
7
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die in der Cluster-Ausschreibung ..."Höherer Dienst" ausgeschriebenen mit A 16 bewerteten Dienstposten als Referatsleiter/Referatsleiterin "... Bereich" mit den ausgewählten Mitbewerberinnen oder Mitbewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
9 Sie trägt vor, die inzident angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. November 2023 sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller habe mit elektronischer Signatur vom 3. März 2025 bestätigt, dass ihm die Beurteilung eröffnet worden sei. Die Regelbeurteilung weise auch keine materiellen Fehler auf. Insbesondere sei der Beurteilungsbeitrag hinreichend berücksichtigt worden. Dass der Antragsteller von dem neuen Erstbeurteiler nicht mehr als "die eine" Spitzenkraft wahrgenommen, sondern in eine Vergleichsgruppe mehrerer Spitzenkräfte eingegliedert worden sei, überschreite seinen Beurteilungsspielraum nicht. Das Gesamturteil sei auch hinreichend begründet. Eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem Gesamturteil der vorangegangenen Regelbeurteilung liege nicht vor, sodass es insoweit keiner besonderen Darlegungen bedurft habe. Die im Februar 2025 erstellte neue dienstliche Beurteilung lege auch den zutreffenden Maßstab zugrunde. Warum dies zu einer signifikanten Verbesserung der Bewertung führen müsse, sei nicht ersichtlich. Schließlich erfülle die Beigeladene zu 5 die geforderte Bewährungsvoraussetzung. Mit der in der Stellenausschreibung verwendeten Formulierung werde gerade deutlich, dass maßgeblich auf die konkrete Führungsverwendung abgestellt werde. Darauf, dass die Führungserfahrung (bereits) in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 wahrgenommen worden sei, komme es nicht an. Die Einbeziehung der elternzeitbedingten Abwesenheitszeiträume folge aus dem in § 25 BBG angeordneten Benachteiligungsverbot.
10 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
12 Gegen die streitgegenständliche Auswahlentscheidung sind zwei weitere Eilverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Az: 2 VR 16.25 und 2 VR 17.25 ).
II
13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig und − abgesehen von der Erstreckung des Freihaltungsbegehrens auf alle Beigeladenen − auch begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers ist rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung beruht. Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, mit einer Freihaltung von Stellen die Möglichkeit einer eigenen Auswahl bei der erforderlichen Neuentscheidung offenzuhalten.
14 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
15 Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 19 m. w. N.).
16 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamts verbunden (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 9; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.).
17 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - NVwZ 2024, 827 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 15 BBesO von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.
18 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Notwendigkeit, die Dienstpostenübertragung vorläufig zu untersagen, ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass die Beigeladene zu 5 nicht in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen (a)). Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung aber als fehlerhaft (b)). Es fehlt an einer hinreichenden Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags vom 5. Januar 2023 (aa)) sowie an einer plausiblen Begründung der Beurteilung im Hinblick auf die vom Antragsteller wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben (bb)). Die Vergabe eines der Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (c)).
19 a) Die Beigeladene zu 5 erfüllt die in der Ausschreibung zwingend vorausgesetzte Anforderung einer Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen mindestens als Sachgebietsleiterin mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren.
20 Die Anforderung einer bereits erbrachten Bewährung in unterschiedlichen A 15-Führungsverwendungen für die Vergabe eines Referatsleiterdienstpostens ist nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die Bewährung im höheren Amt zu gewährleisten, und konkretisiert damit die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben in (noch) zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 24 ff.).
21 Etwaige Mängel in der Erfüllung "konstitutiver" Anforderungsmerkmale können von einem Mitbewerber auch geltend gemacht werden. Wenn dem ausgewählten Bewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt, trifft die in der Auswahl liegende Feststellung, dass er für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist − und zwar besser als der Konkurrent − nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 <194>; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - NVwZ 2025, 1180 Rn. 22).
22 Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Bewährung der Beigeladenen zu 5 tragen die Rüge aber nicht. Maßgeblich für die Eignungsprognose ist die konkrete Tätigkeit des Beamten in einer Sachgebietsleiterverwendung. Aus dieser Aufgabenwahrnehmung lassen sich Rückschlüsse für die Eignung des Beamten als Führungskraft entnehmen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Verwendung auch bereits in einem entsprechenden Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 wahrgenommen wurde. Vielmehr kann die Bewährung der dienstlichen Leistung auf einem höherwertigen A 15-Dienstposten auch für den Inhaber eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden (vgl. § 22 Abs. 2 BBG). Dementsprechend stellt auch der Wortlaut der Ausschreibung alleine auf die tatsächliche Führungsverwendung ab. Da die Beigeladene zu 5 ihre Führungsverwendung aufgrund eines förderlichen Stellenbesetzungsverfahrens erworben hat, besteht auch kein Anlass, die aus der Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe folgenden Vorteile auszublenden.
23 Die Verwendung war auch "regelbeurteilt". Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit von ausreichender Dauer war, um bei einer Regelbeurteilung Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 29). Ob diese Regelungstechnik zu den vom Antragsteller beschriebenen (und an hypothetischen Beispielfällen konstruierten) Wertungswidersprüchen führen könnte, kann offenbleiben. Selbst wenn dem im Einzelfall so sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Verwendung pauschalierter Stichtagsregelungen.
24 Soweit der Antragsteller schließlich die Berücksichtigung einer zweimonatigen elternzeitbedingten Abwesenheit beanstandet, ist diese durch § 25 Satz 1 BBG gerechtfertigt.
25 b) Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller zum Stichtag 1. November 2023 ist aber fehlerhaft. Weder ist der Beurteilungsbeitrag vom 5. Januar 2023 hinreichend berücksichtigt (aa)) noch genügt die dienstliche Beurteilung den Begründungsanforderungen im Übrigen (bb)).
26 aa) Der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2022 ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet worden.
27 1) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 20; Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 31). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31 m. w. N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 24 m. w. N.).
28 Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m. w. N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47).
29 Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24, vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 und vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 33).
30 2) Diesen Anforderungen wird die über den Antragsteller erstellte dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. November 2023 nicht gerecht.
31 Welche Anforderungen sich aus dem Umstand ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag einen erheblichen − hier sogar den restlichen Beurteilungszeitraum überwiegenden − Zeitraum betrifft, ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht präzise geklärt. Klargestellt ist indes der Ausgangspunkt, dass eine Regelbeurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen hat (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 10). Maßgebliche Zeiträume dürfen daher nicht unberücksichtigt bleiben oder der Sache nach "unter den Tisch fallen". Dem zufälligen Umstand, ob die Leistung des Beamten im ersten Teil des Beurteilungszeitraums stattgefunden hat, und damit "nur" durch einen Beurteilungsbeitrag einbezogen wird, oder in dem anschließenden Abschnitt, der vom Erstbeurteiler selbst verantwortet wird und damit unmittelbarer Gegenstand der dienstlichen Beurteilung ist, kommt sachlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Berücksichtigung des im Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist daher umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz <Hrsg.>, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Dezember 2025, Rn. 249 sowie Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025 Rn. 515).
32 Dass der Erstbeurteiler hier den Beurteilungsbeitrag vom 5. Januar 2023 miteinbezogen hat, ergibt sich zwar in formeller Hinsicht aus dem Hinweis im Kopf der dienstlichen Beurteilung. In der Sache lässt sich eine Kenntnisnahme indes nicht feststellen. Dies gilt in besonderer Weise für die Festsetzung der Leistungsbewertungen. Denn der − den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. September 2022 umfassende − Beurteilungsbeitrag vom 5. Januar 2023 hat die dienstlichen Leistungen des Antragstellers deutlich besser bewertet. Der Beurteilungsbeitrag selbst enthält zwar (zutreffenderweise) keine Einzelbewertungen; er bestand indes ersichtlich in der Aufrechterhaltung der in der vorangegangenen Regelbeurteilung abgegebenen Bewertung. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass der Beurteilungsbeitrag − mit Ausnahme des Schlussabsatzes − wörtlich der Begründung der vorangegangenen Regelbeurteilung entspricht. Vielmehr nimmt gerade der abschließende Absatz ausdrücklich auf die bisherigen Tätigkeiten Bezug und bescheinigt dem Antragsteller, trotz weiterer Aufgaben "unverändert Spitzenleistungen" erzielt zu haben. In der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2021 war dem Antragsteller aber nicht nur im Gesamturteil, sondern auch in annähernd allen Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung die Spitzennote zuerkannt worden. Lediglich in zwei der fünfzehn Einzelmerkmale und drei der dreizehn Befähigungsmerkmale war der Antragsteller "nur" mit der Punktzahl fünf bewertet worden.
33 Richtig ist zwar, dass der Ersteller eines Beurteilungsbeitrags − anders als der Erstbeurteiler − nicht an die Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen gebunden ist und sich in der Praxis daher vielfach "wohlwollende" Beurteilungsbeiträge finden. Dieser Erklärungsansatz greift vorliegend aber nicht durch, weil der Beurteilungsbeitrag maßgeblich in der Aufrechterhaltung der Bewertungen aus der vorangegangenen Regelbeurteilung besteht, die ihrerseits den Richtwertvorgaben unterlag. Im Übrigen kann dem Direktoratsleiter, der Verfasser des Beurteilungsbeitrags war, angesichts seiner übergreifenden Verantwortung kein "Gefälligkeitsbeitrag" unterstellt werden.
34 Eine Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Einschätzung findet sich weder in der dienstlichen Beurteilung selbst noch hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren hierzu vorgetragen. Der Hinweis, dass es sich beim Verfasser des Beurteilungsbeitrags und beim Ersteller der Erstbeurteilung nicht um identische Personen handele, belegt vielmehr, dass allein die unterschiedliche Einschätzung des Erstbeurteilers maßgeblich für das letztlich vergebene Urteil war. Damit wird offengelegt, dass eine inhaltliche Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung im Beurteilungsbeitrag gerade nicht stattgefunden hat. Die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers in dem vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum sind folglich in der Sache unberücksichtigt geblieben.
35 bb) Die Begründung der dienstlichen Beurteilung leidet auch insoweit an einem Mangel, als ihr nicht entnommen werden kann, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zutreffend und angemessen berücksichtigt worden ist.
36 Die dienstliche Beurteilung des Beamten muss am Maßstab seines Statusamts erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 30 ff.). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amts von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 59 sowie Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691 Rn. 15). Steigert sich ein beförderter Beamter nicht, wird dies deshalb regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung am Maßstab des neuen und höherwertigeren Amts schlechter ausfällt als die bisherige (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 - juris Rn. 31). Umgekehrt ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen. Eine schematische Betrachtungsweise, nach der das Gesamturteil im höheren Statusamt um eine Stufe niedriger anzusetzen wäre, besteht dabei aber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 38; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz <Hrsg.>, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Dezember 2025, Rn. 255 m. w. N.).
37 Die Maßstabsverschiebung zwischen der am 25. Januar 2024 eröffneten und zwischenzeitlich aufgehobenen dienstlichen Beurteilung und der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom Februar 2025 ist daher von erheblicher Bedeutung. Die Einlassung der Antragsgegnerin, es sei "nicht ersichtlich", warum die zutreffende Bezugnahme auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 nunmehr zu einer (signifikanten) Verbesserung führen solle (Schriftsatz vom 10. Oktober 2025, S. 14), verkennt die rechtlichen Maßstäbe.
38 Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die Abweichung von der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung, die am Maßstab eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 ausgerichtet war, als solche zu plausibilisieren. Denn diese dienstliche Beurteilung ist zwischenzeitlich aufgehoben worden und damit rechtlich nicht mehr existent (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 39). Unabhängig hiervon muss die dienstliche Beurteilung aber dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Antragsteller durch die Übertragung der kommissarischen Vakanzvertretung eine höherwertige Aufgabe zugewiesen war und Maßstab der Beurteilung hierfür sein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 ist. Zweifel hieran liegen angesichts der Vorgeschichte der Regelbeurteilung nahe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 49). Denn die Maßstabsverschiebung bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung hat nur zu geringfügigen Änderungen in der Einschätzung des Erstbeurteilers geführt.
39 Der Hintergrund dieser Fehlleistung dürfte sich aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 16. Januar 2025 ergeben. Denn dort geht der Erstbeurteiler von einer "Ausblendung" und "Herausrechnung" der höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung des Antragstellers aus und bewertet folglich die Leistungen des Antragstellers als Sachgebietsleiter. Die vom Antragsteller wahrgenommene Funktion als Referatsleiter wird damit gar nicht mehr berücksichtigt.
40 Ein Begründungsmangel ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die abschließende Begründung des Gesamturteils durch den Erstbeurteiler nicht zu den vergebenen Bewertungen passt. Denn wenn der Antragsteller "ein Leistungsträger im gesamten Direktorat" ist, der die an ihn gestellten Anforderungen in "hervorragender Weise" erfüllt, "nachdrücklich bestens geeignet" ist, als Referatsleiter eingesetzt zu werden, und sich "schon jetzt für eine weitere Förderung über die nun zunächst anstehende A 16 Verwendung hinaus" empfiehlt, erschließt sich weder das abschließende Gesamturteil noch die Vergabe der Einzelleistungsbewertungen. Anknüpfungspunkte für die Verschlechterung des Gesamturteils enthält die Begründung jedenfalls nicht.
41 c) Die Vergabe eines der streitgegenständlichen Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich.
42 Die Sicherung seiner Rechtsstellung erfordert indes nicht die Freihaltung aller in der Cluster-Ausschreibung zusammengefassten Stellen. Insoweit ist der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 20 und vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 66 ff.). Da die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils mit der Bestnote beurteilt worden sind und sich damit jedenfalls gegen die Beigeladenen zu 3 bis 5 durchsetzen würden, besteht kein Anlass, die Umsetzung der auf sie bezogenen Auswahlentscheidung vorläufig auszusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass zwei weitere gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren gegen die Cluster-Ausschreibung anhängig sind. Mit der Freihaltung von drei Stellen ist dem Begehren des Antragstellers auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Eilanträge der anderen Bewerber ebenfalls Erfolg haben sollten.
43 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.
44 Die Ablehnung des Antrags im Übrigen beruht alleine auf dem Umstand, dass zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht die Freihaltung aller in der Cluster-Ausschreibung zusammengefassten Stellen erforderlich ist. Der Antrag war insoweit überschießend gefasst. Ein Unterliegen in der Sache ist hiermit indes nicht verbunden, sodass der Antragsgegnerin in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen sind. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, müssen sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
45 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Das Begehren des Antragstellers war nur auf ein Auswahlverfahren bezogen, sodass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - juris Rn. 53).