Beschluss vom 13.03.2024 -
BVerwG 10 B 5.24ECLI:DE:BVerwG:2024:130324B10B5.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2024 - 10 B 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:130324B10B5.24.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 5.24

  • VG Augsburg - 09.08.2023 - AZ: 4 K 23.1199
  • VGH München - 25.09.2023 - AZ: 5 C 23.1644

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts A und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2. Februar 2024 gegen die ... des Bundesverwaltungsgerichts A wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2024 - 10 B 38.23 - wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 1. Das gegen die ... des Bundesverwaltungsgerichts A gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier. Dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 2. Februar 2024 sind keine einzelfallbezogenen Umstände zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richterin begründen könnten.

2 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Januar 2024, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2023 verworfen wurde, hat keinen Erfolg. Dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

3 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).

4 Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens trägt der Kläger nicht vor. Seine Rüge, der Beschluss des Senats stelle eine Überraschungsentscheidung dar, wird nicht begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche vorliegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst die Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das war hier nicht der Fall. Auf den für den Senat entscheidungstragenden Gesichtspunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs war der Kläger sowohl in jenem Beschluss als auch mit gerichtlichem Schreiben des Senats vom 17. November 2023 hingewiesen worden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert richtet, sondern aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.