Urteil vom 13.03.2026 -
BVerwG 2 A 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2A7.25.0
Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen
Leitsätze:
1. Beamte können von der behördlichen Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte eine mögliche Beeinträchtigung des Aussageverhaltens befürchten lassen. Die bloße Vorgesetzteneigenschaft des Beamten genügt hierfür nicht.
2. Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges Verhalten dar. Die kollegiale Zusammenarbeit im dienstlichen Alltag macht vielmehr einen Raum erforderlich, in dem niederschwelligere Formen einer Fehlerbehandlung oder Konfliktbereinigung möglich sind und bleiben.
3. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme kann auch zu berücksichtigen sein, dass die erhobenen Vorwürfe von anderen Beschäftigten über einen längeren Zeitraum hinweg gesammelt worden sind und ein Disziplinarverfahren daher nicht zeitnah eingeleitet werden konnte.
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Rechtsquellen
BDG 2024 § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 BBG § 61 Abs. 1 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVfG § 21 Abs. 1 Satz 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 A 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2A7.25.0]
Urteil
BVerwG 2 A 7.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. und 13. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer am 13. März 2026 für Recht erkannt:
- Die Dienstbezüge des Beklagten werden um ein Zehntel für ein Jahr gekürzt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Mit ihrer Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
2 Der ... geborene Beklagte steht seit Februar 2003 in der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Dienst der Klägerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im März ... wurde er zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) befördert. Von 2013 bis 2021 war er in verschiedenen Auslandsstellen, auch solchen mit besonderen Gefährdungslagen, eingesetzt. Ab Juni 2021 war er zunächst als Referent, sodann ab Oktober 2022 als Sachgebietsleiter im Rahmen einer höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung im Sachgebiet ... tätig. In seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2021 erhielt er die Gesamtnote 5. Am 22. Januar 2024 erhielt er eine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. November 2023 mit der Bestnote 6. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
3 Im Rahmen einer anderen Verwaltungsermittlung wurde dem Bereich Disziplinarwesen der Klägerin mitgeteilt, dass es bei einer Weihnachtsfeier im Jahr 2022 zu Grenzüberschreitungen gegenüber zwei Praktikantinnen (Frau A und Frau B) durch eine Führungskraft - den Beklagten - gekommen sei. Am 16. und 22. Januar 2024 wurden eine der beiden Praktikantinnen (Frau A) sowie zwei Mitarbeiter des Sachgebiets, die späteren Zeugen C und D, zu den Vorfällen befragt. Der Zeuge D übergab dem Disziplinarwesen dabei handschriftliche Notizen (elf Notizzettel) zu Äußerungen, die der Beklagte zwischen Dezember 2021 und Dezember 2023 getätigt haben soll.
4 Vor diesem Hintergrund leitete die Klägerin am 24. Januar 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen möglicher Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das Verbot der sexuellen Belästigung sowie das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein. In der Einleitungsverfügung wurden drei Sachverhalte benannt: grenzüberschreitendes Verhalten während einer Weihnachtsfeier, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Zeugen D und rassistische Äußerungen und Gesten sowie sexistische Äußerungen. Zum letztgenannten Punkt wurden zwölf Äußerungen und Gesten aufgezählt, die im Wesentlichen auf den Notizzetteln des späteren Zeugen D beruhten. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte noch am 24. Januar 2024 unterrichtet. Am selben Tag wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt; eine vorläufige Dienstenthebung erfolgte nicht.
5 In der Folgezeit holte die Ermittlungsführerin Zeugenaussagen von Mitarbeitern des Sachgebiets des Beklagten, von Vorgesetzten sowie von weiteren Personen ein. Der Beklagte wurde von sämtlichen angesetzten Zeugenvernehmungen ausgeschlossen. In einem Vermerk der Ermittlungsführerin vom 5. Februar 2024 zu den ersten fünf Zeugenvernehmungen hieß es, der Beklagte sei disziplinarischer Vorgesetzter der Mitarbeiter gewesen; bei einer Anwesenheit des Beklagten sei zu befürchten, dass die Zeugen in ihrem Aussageverhalten gehemmt wären. Der anwaltliche Bevollmächtigte des Beklagten rügte ohne Erfolg dessen Ausschluss von der persönlichen Teilnahme. Der Bevollmächtigte nahm an den Zeugenvernehmungen teil bzw. reichte in einem Fall schriftliche Fragen an den Zeugen ein.
6 Am 19. November 2024 übersandte die Klägerin den abschließenden Ermittlungsbericht vom selben Tag; hierzu nahm der Bevollmächtigte des Beklagten am 10. Januar 2025 Stellung. Der in diesem Schriftsatz gestellte Befangenheitsantrag gegen die Ermittlungsführerin wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2025 abgelehnt. Der Beklagte stellte am 2. April 2025 Strafanzeige gegen den Zeugen D wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände; am 8. April 2025 stellte das Justiziariat des BND Strafanzeige gegen den Beklagten.
7 Der Präsident des BND erhob unter dem 7. März 2025 Disziplinarklage, die am 16. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Darin werden dem Kläger Anspielungen auf das NS-Regime (Zeigen bzw. Imitieren des Hitlergrußes), drei Fälle sexueller Belästigung (auf der Weihnachtsfeier 2022 und in den Toilettenräumen des Sachgebiets im Jahr 2023) sowie verschiedene verbale Äußerungen vorgeworfen. Hierdurch habe der Beklagte die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, gegen das Verbot der sexuellen Belästigung aus § 3 Abs. 4 AGG verstoßen sowie den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht; an seiner Verfassungstreue bestünden nach einer Gesamtschau der vorgeworfenen Verhaltensweisen erhebliche Zweifel. Das Dienstvergehen sei dem schweren Bereich zuzuordnen; besonders schwer wiege, dass der Beklagte eine Vielzahl seiner Äußerungen sowie die körperlichen Grenzüberschreitungen gegenüber erheblich jüngeren, ihm teils unterstellten Mitarbeitern getätigt habe. Erschwerend berücksichtigt werde, dass die Äußerungen und Verhaltensweisen einen engen Bezug zur Tätigkeit des Beklagten aufwiesen und an der Grenze zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und Beleidigung lägen. Die vom Beklagten vorgebrachten Umstände könnten als Milderungsgrund keine Berücksichtigung finden. Die Schwere der Dienstvergehen und die Vielzahl der Verstöße indizierten im Gesamtbild einen endgültigen Vertrauensverlust in die Integrität des Beklagten.
8
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
9
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise auf eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
10 Er weist auf seine Familiengeschichte hin und rügt folgende Mängel des Disziplinarverfahrens: sein pauschaler, nicht konkret-individuell begründeter Ausschluss von sämtlichen Zeugenvernehmungen, die Teilnahme einer nicht anwaltlichen Vertrauensperson bei der Vernehmung der Zeugin B, die Vernehmung von drei Zeugen bei Vorermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Anberaumung und Durchführung der Zeugenvernehmungen vor Ablauf der Anhörungsfrist zur Einleitungsverfügung. Der auf die genannten Verfahrensmängel, den Vorwurf einer selektiven, einseitigen Beweiswürdigung sowie auf weitere Rügen gestützte Befangenheitsantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
11 Zu Sachverhalt und Beweiswürdigung wird ausgeführt, der Vorwurf der sexuellen Belästigung bei der Weihnachtsfeier 2022 sei nicht erwiesen, etwaige Berührungen seien nicht sexuell konnotiert gewesen. An einen Vorfall in den Toilettenräumen 2023 könne sich der Beklagte nicht erinnern. Es sei kein Beweis dafür erbracht, dass er in zwei Fällen den Hitlergruß gezeigt habe. Nur ein Zeuge habe dies angeblich wahrgenommen; im Übrigen stelle eine Charlie-Chaplin-Parodie keine Pflichtverletzung dar. Die vorgeworfenen Äußerungen seien zeitlich und örtlich nicht konkretisiert; einen Großteil davon habe er nicht oder nicht in dieser Form getätigt. Insgesamt lägen allenfalls Dienstpflichtverletzungen mit geringer Schwere vor. Sowohl die Disziplinarvorwürfe betreffend eine rechte Gesinnung und sexuelle Übergriffigkeit als auch die Art und Weise der Durchsetzung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte hätten traumatische Folgen für den Beklagten gezeitigt.
12 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, E, F, G, H und I zu folgendem Thema erhoben: Verhalten und Äußerungen des Beklagten auf seiner Geburtstagsfeier im Jahr 2022, bei der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sowie in den Toilettenräumen des Sachgebiets im Jahr 2023, Hitlerimitationen durch den Beklagten während der Dienstzeit in den Jahren 2021 bis 2023, abwertende Äußerungen über Sinti und Roma, muslimische Männer, Menschen mit schwarzer Hautfarbe und Frauen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegende Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie die Personalakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
II
14 Die − aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 1. April 2024 − gemäß § 85 Satz 1 BDG noch nach dem Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung zu beurteilende Disziplinarklage, über die der Senat in erster und letzter Instanz entscheidet (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und § 45 Satz 5 BDG), ist zulässig und begründet. Sie führt zum Ausspruch der im Tenor ersichtlichen Disziplinarmaßnahme.
15 1. Der Beklagte hat fristgerecht (a)) mehrere tatsächlich vorliegende Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügt (b)), die allerdings auf das gerichtliche Verfahren nicht mehr fortwirken und daher auch nicht "wesentlich" i. S. d. § 55 BDG sind (c)).
16 a) Der Beklagte hat seine Verfahrensrügen rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 55 Abs. 1 BDG vorgebracht. Die auf den 7. März 2025 datierende Disziplinarklageschrift ging am 16. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie wurde dem Beklagten mit Vorsitzendenverfügung vom 22. April 2025, die mit einem Hinweis auf den Lauf der Rügefrist versehen war, am 24. April 2025 zugestellt. Die Geltendmachung der Verfahrensrügen mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2025 erfolgte daher fristgemäß.
17 b) Das behördliche Disziplinarverfahren weist mehrere Verfahrensmängel auf.
18 aa) Durch den pauschalen Ausschluss des Beklagten von sämtlichen Zeugenvernehmungen hat die Klägerin gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Beweisteilhaberecht des Beklagten verstoßen.
19 (1) Zur Gewährleistung eines fairen Disziplinarverfahrens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist dem Beamten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG Gelegenheit zu geben, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Als Ausnahme zu dieser Grundregel kann der Beamte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG von der Teilnahme (nur) ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu befürchten steht, ein Zeuge werde - etwa infolge eines Über-/Unterordnungsverhältnisses - bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Beamten nicht die Wahrheit sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - ZBR 2018, 124 Rn. 24 f.). Die bloße Vorgesetzteneigenschaft des Beamten genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass eine Beeinträchtigung des Aussageverhaltens nach den gegebenen Umständen zu befürchten ist (vgl. § 247 Satz 1 StPO). Die Klägerin durfte den Beklagten daher nicht unter pauschalem Hinweis auf ein bestehendes Unterstellungsverhältnis von der Teilnahme an der ersten Runde der Zeugenvernehmungen ausschließen. Erst recht kann dies nicht seinen lückenlosen, gleichsam "ins Blaue hinein" erfolgten Ausschluss von sämtlichen weiteren Zeugenvernehmungen rechtfertigen, die im Übrigen zu weiten Teilen Beamte betrafen, für die der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Vorgesetztenstellung innehatte.
20 (2) Die Möglichkeit des Beklagten, sich im behördlichen Disziplinarverfahren eines Bevollmächtigten zu bedienen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG), kann die Verletzung seines Beweisteilhaberechts nicht kompensieren. Zwar kann der Beamte auch für die Teilnahme an den Zeugenvernehmungen einen Bevollmächtigten beiziehen. Für die effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte macht es aber einen Unterschied, ob der betroffene Beamte bei der Zeugenvernehmung persönlich anwesend ist oder ob lediglich sein Bevollmächtigter, der nicht über eigene Wahrnehmungen des Vorfalls verfügt, der Vernehmung beiwohnt. Ergänzend ist anzumerken, dass die erste Runde der Zeugenvernehmungen bereits stattgefunden hatte, bevor die Anhörungsfrist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG abgelaufen war, die es dem Beamten ermöglichen soll, Rechtsrat einzuholen und insbesondere einen Rechtsbeistand zu konsultieren (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 20 Rn. 7). Ein Grund für diese übereilte Vorgehensweise der Klägerin wurde weder von ihr genannt noch ist er sonst ersichtlich.
21 bb) Ein weiterer Verstoß gegen das Beweisteilhaberecht lag in der Art und Weise der behördlichen Vorermittlungen. Zwar ist es für sich genommen mit Blick auf § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BDG nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Rahmen von Verwaltungsermittlungen die späteren Zeugen A, D und C informatorisch befragt hat. Einer gesonderten Rechtsgrundlage bedurfte es hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 108 ff.; Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 5 m. w. N. auch zur Gegenauffassung). Denn nur durch diese Angaben konnte die Klägerin eine belastbare Grundlage dafür schaffen, um über die Erforderlichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die insoweit maßgeblichen Vorwürfe entscheiden zu können. Damit die Schutzvorschriften zugunsten des Beamten nicht unterlaufen werden, sind die disziplinarischen Ermittlungen allerdings so früh wie möglich in das gesetzlich geordnete Disziplinarverfahren mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu überführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 24). Die Erkenntnisse aus den informellen Anhörungen können somit nur als Anstoß für förmliche Ermittlungen dienen, diese aber nicht ersetzen. Die Klägerin hätte daher alle Personen, auf deren Aussagen sie ihre Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung stützen wollte, unter Wahrung des Beweisteilhaberechts des Beklagten (erneut und) förmlich vernehmen müssen (vgl. Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 6). Dies ist bezüglich der Zeugin A unterblieben.
22 cc) Die aufgezählten Verfahrensfehler sowie weitere spezifische Umstände des Falls begründeten die Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin nach § 3 BDG i. V. m § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Beklagte hat insoweit objektivierbare, über eine rein subjektive Besorgnis hinausgehende Anhaltspunkte dargetan, die geeignet waren, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 39 f. m. w. N.). Die Besorgnis der Befangenheit gründete sich zum einen auf die genannten Verfahrensmängel sowie zum anderen darauf, dass die Ermittlungsführerin ihrer Pflicht aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG, die be- und entlastenden Umstände gleichermaßen zu ermitteln, nicht gerecht geworden war. Die Klägerin hat daher den Befangenheitsantrag des Beklagten zu Unrecht abgelehnt.
23 Exemplarisch für den Vorwurf einer einseitigen und selektiven Beweiswürdigung steht der diametral entgegengesetzte Umgang der Ermittlungsführerin mit Belastungszeugen einerseits und möglichen Entlastungszeugen andererseits. Die Aussagen der Belastungszeugen D und C wurden auch bei Abweichungen nicht hinterfragt. Der zeitliche, örtliche und inhaltliche Kontext der Worte bzw. Satzteile auf den Notizzetteln des Zeugen D wurde vielfach nicht aufgeklärt. Dem Hauptbelastungszeugen D wurden explizit keine Belastungstendenzen oder Denunziationsabsichten attestiert, obwohl er nicht nur, wie von ihm in seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt, konträre weltanschauliche Überzeugungen vertrat, sondern nach Aussage von Kollegen ein angespanntes bis zerrüttetes Verhältnis zum Beklagten hatte (vgl. Vernehmung C vom 21. März 2024, S. 5, 34) und erklärtermaßen das Ziel verfolgte, über den Beklagten belastendes Material wie bei einer Sicherheitsüberprüfung zu sammeln (vgl. Zeugenaussage D vom 16. Mai 2024, S. 29).
24 Während die Befragung der Belastungszeugen in wertschätzender und verständnisvoller Atmosphäre ablief, wurden die behördlichen Vernehmungen der Entlastungszeugen ohne die gebotene Distanz und Objektivität geführt. Den Entlastungszeugen wurden ohne belastbare Anhaltspunkte unlautere Motive (vgl. zum Zeugen H etwa Disziplinarklageschrift Rz. 157 f.) oder Widersprüche zu den unkritisch übernommenen Aussagen der Belastungszeugen (Vernehmung G vom 21. März 2024, S. 17, Vernehmung F vom 21. März 2024, S. 12 und 13) unterstellt. Auch wurden die Entlastungszeugen ermahnt, sich auf die Wiedergabe von Tatsachen ohne eigene Würdigung zu beschränken, während die Belastungszeugen zu eigenen Schlussfolgerungen und Spekulationen eingeladen wurden (vgl. etwa die Zeugenaussage D vom 16. Mai 2024, S. 21). Suggestivfragen (vgl. etwa die Anhörung C vom 22. Januar 2024, S. 8 oder die Anhörung D vom 22. Januar 2024, S. 15 und 16) ziehen sich ebenso durch die Vernehmungen wie "Suggestivantworten".
25 c) Ungeachtet ihres erheblichen Gewichts schlagen die Verfahrensmängel aber nicht auf das gerichtliche Verfahren durch. Da das Gericht gemäß § 58 Abs. 1 BDG im Rahmen einer Disziplinarklage die erforderlichen Beweise selbst zu erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen hat, sind die Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe ebenso wie andere Mängel durch die gerichtliche Beweiserhebung "geheilt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 46 m. w. N.). Insoweit unterscheidet sich die Disziplinarklage, die lediglich Anstoßfunktion für die gerichtliche Sanktionierung des Dienstvergehens entfaltet, von einer Disziplinarverfügung, bei der keine umfassende Ermächtigung des Gerichts zur "Heilung" von formellen Mängeln einer Disziplinarverfügung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 18.23 - BVerwGE 183, 351 Rn. 17 ff.). Bedeutungslos sind die behördlichen Verfahrensfehler gleichwohl nicht. Sie sind als entlastende Umstände bei der Maßnahmebemessung heranzuziehen (s. u.).
26 2. In der Sache sieht der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung die nachfolgend unter a) bis c) dargestellten Sachverhalte als erwiesen an. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen, soweit der Senat ihnen folgen konnte, und in Teilen auf Angaben und Einlassungen des Beklagten selbst.
27 a) Der Beklagte hat sich in zwei - nicht, wie in der Disziplinarklage aufgeführt, in drei - Fällen übergriffig verhalten. Beide Vorfälle geschahen bei der Referatsweihnachtsfeier des Jahres 2022 im ...haus am ...; sie betrafen die Praktikantinnen A und B.
28 aa) Der Beklagte hat die Zeugin A am Rücken gestreichelt, an der Schulter und am unteren Oberschenkel in Richtung des Knies berührt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der glaubhaften, ohne Belastungseifer erfolgten Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, die keine Anhaltspunkte für Zweifel liefert. Die Grenzüberschreitung war nach Dauer und Bedeutung von vergleichsweise geringem Gewicht; die Zeugin hat die Berührungen an Schulter und Bein in der informatorischen behördlichen Befragung eher als alkoholbedingtes Abstützen und weniger als sexuellen Übergriff beschrieben. Auch in ihrer gerichtlichen Vernehmung hat die Zeugin ein eher beiläufiges Ablegen der Hand beim Gestikulieren geschildert, das nicht gezielt oder auf sexualisierte Weise erfolgt sei. Dies deckt sich mit der Einlassung des Beklagten, der eine Berührung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich deren sexuelle Konnotation verneint hat.
29 bb) Bei derselben Weihnachtsfeier hat der Beklagte die Zeugin B am oberen Oberschenkel berührt, sie von hinten umarmt und dabei ihre Brust gestreift. Dies steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin B in der mündlichen Verhandlung, die der Senat ungeachtet gewisser Inkonsistenzen in der Darstellung der Einzelheiten als glaubhaft ansieht. Die Zeugin hat in der Verhandlung - sichtlich emotional angefasst - einen längeren Körperkontakt ("Abstützen") am Oberschenkel und eine kurze Berührung an der Brust (für ca. eine Sekunde) geschildert. Zwar weichen die Angaben zur Dauer des Körperkontakts (im Sekunden- oder Minutenbereich) gegenüber ihren Angaben bei der behördlichen Zeugenbefragung ebenso ab wie die aus ihrer Sicht damit verbundene Absicht des Beklagten (bloßes "Abstützen" oder sexueller Übergriff). Dass es objektiv zu den unangemessenen Berührungen gekommen ist, unterliegt nach Überzeugung des Senats jedoch keinen Zweifeln. Sie weisen nach Art und Dauer eine höhere Intensität als die Berührungen der Zeugin A auf.
30 cc) Nicht erwiesen ist für den Senat hingegen der dritte in der Disziplinarklage benannte Vorfall in den Toilettenräumen des Sachgebiets zu Lasten des Zeugen D im Jahr 2023. Dass es zu dem übergriffigen Verhalten (Berührung im Gesäßbereich) gekommen sein soll, lässt sich nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen. Der Beklagte hat das Geschehen in Abrede gestellt und lediglich eine - von der Klägerin nicht vorgeworfene - Berührung am Rücken bei der Weihnachtsfeier 2022 für möglich gehalten. Bei dem angeblichen Vorfall im Dienstgebäude zu einem nicht präzisierten Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2023 handelt es sich um eine "Eins-zu-eins-Situation", bei der Aussage gegen Aussage steht und es entscheidend auf die Würdigung der Aussage des Belastungszeugen ankommt. Dabei bedarf es einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 55 m. w. N.). Hier ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen D bereits durch deutliche Belastungstendenzen eingeschränkt, die bei seiner Aussage zu diesem und weiteren Tatkomplexen (dazu näher unten) zum Ausdruck gekommen sind. Dieses Belastungsinteresse dürfte auf eine im Verhältnis zum Beklagten entgegengesetzte weltanschauliche Grundüberzeugung zurückzuführen sein, die der Zeuge in der mündlichen Verhandlung selbst als Ausgangspunkt und Motivlage für seine belastenden Aussagen benannt hat.
31 Unabhängig von diesen generellen Glaubwürdigkeitsbedenken bestehen jedenfalls in der Darstellung des angeblichen Geschehens bei der behördlichen und der gerichtlichen Zeugenvernehmung gravierende Unterschiede, die erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage wecken. In der gerichtlichen Vernehmung hat der Zeuge D den Vorfall in der Toilette als Bestandteil eines einheitlichen Lebenssachverhalts geschildert, der unmittelbar zuvor in der Teeküche mit grenzüberschreitenden Äußerungen seinen Anfang genommen und sich auf der Toilette mit der übergriffigen Berührung fortgesetzt habe. Gegenüber der Behörde (vgl. Anhörung D vom 22. Januar 2024, S. 19) war demgegenüber nur allgemein von unangemessenen Bemerkungen bei anderen Gelegenheiten die Rede; von einem unmittelbaren Vorgeschehen in der Teeküche wurde nicht berichtet. Eine Steigerung im Aussageverhalten ist des Weiteren hinsichtlich der Umstände des Geschehens - besondere Sprechweise des Beklagten bei der Nachahmung eines Homosexuellen und angeblicher homophober Hintergrund der Berührungen - festzustellen. Auch die Frage, wann und auf welche Weise der Zeuge D dem Zeugen C von dem für ihn als einschneidend dargestellten Erlebnis erzählt haben will (unmittelbar danach oder wesentlich später), wurde in den behördlichen und gerichtlichen Vernehmungen der Zeugen D und C deutlich abweichend beantwortet.
32 b) Von den in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anspielungen auf das NS-Regime bleibt mit der Imitation der Stimme von Adolf Hitler lediglich ein Vorwurf übrig, der in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung des Senats feststeht.
33 aa) Ein Zeigen des Hitlergrußes auf der privaten Geburtstagsfeier des Beklagten im November 2022 lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Lediglich der Zeuge D will ein solches Geschehen wahrgenommen haben; kein anderer der zahlreichen Gäste, die den Vorfall nach Angaben des Zeugen D miterlebt haben müssten, hat davon berichtet. Auch der Zeuge C hat ein solches Ereignis nicht bemerkt. Konkrete Details zur Plausibilisierung des örtlich und zeitlich nur allgemein beschriebenen Vorfalls vermochte der Zeuge D nicht anzugeben. Von dem satirischen bzw. spaßhaften Charakter, den der Zeuge dem Geschehen bei der behördlichen Befragung noch zugebilligt hatte, war in seiner gerichtlichen - insoweit gesteigerten - Aussage nicht mehr die Rede. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge D seine Schilderung mit einem Vorverständnis betreffend die Gesinnung des Beklagten aufgeladen hat, das zu substanziellen Glaubhaftigkeitszweifeln hinsichtlich des Geschehens insgesamt führt. Anhaltspunkte für eine in der Disziplinarklage unterstellte Strafbarkeit nach § 86a StGB und eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht bestehen schon mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht.
34 bb) Auch das vorgeworfene "Zeigen" oder "Andeuten" des Hitlergrußes mit Hitlerimitation steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Es fehlt bereits an einer klaren zeitlichen und auch räumlichen Zuordnung des Geschehens, das ausweislich der Disziplinarklage zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2021 und (Ende) 2023 in der Liegenschaft des BND stattgefunden haben soll. Auch inhaltlich bleibt der vorgeworfene Sachverhalt ("Heben des angewinkelten rechten Arms, ähnlich wie Charlie Chaplin in der Parodie Der große Diktator") unklar; die Zeugen C und D vermochten ihn nicht zu präzisieren. Ebenfalls keine Überzeugungsgewissheit besteht hinsichtlich des vorgeworfenen Ausspruchs "Jawohl, mein Führer" bei Andeutung eines Oberlippenbarts mit zwei Fingern. Überzeugt ist der Senat lediglich davon, dass der Beklagte die Stimme von Adolf Hitler durch Verwendung eines rollenden "R" imitiert hat. Dieser Geschehensablauf wurde in den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen C und D plausibel geschildert. Die Einlassung des Beklagten, er nutze an passender Stelle den fiktiven Charakter eines preußischen Offiziers "Oberstleutnant von Brahmstett", wertet der Senat demgegenüber als eine Schutzbehauptung.
35 c) Im dritten Komplex steht ein Teil der in der Disziplinarklage vorgeworfenen, von Einleitungsverfügung und Einleitungsmitteilung erfassten Äußerungen zur Überzeugung des Senats fest; sie wurden entweder vom Beklagten eingeräumt und/oder von den Zeugen glaubhaft geschildert (aa)). In den übrigen Fällen konnte das Gericht, dessen tatrichterliche Aufgabe die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist, die erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen (bb)).
36 aa) Die nachfolgenden unangemessenen Äußerungen sieht der Senat in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an und legt sie seiner nachfolgenden rechtlichen Prüfung zugrunde.
37 (1) "Münzjude" als Bezeichnung für einen potentiellen neuen Kollegen, der Volkswirtschaftslehre studiert hat, oder allgemein für Absolventen eines VWL-Studiums (Disziplinarklage Rz. 124 ff.; Einleitungsverfügung 3.8): Die Wendung ist am 29. August 2023 in Abwesenheit des Mitarbeiters bei einem Gespräch (u. a.) gegenüber dem Zeugen D gefallen. Der Beklagte hat eine derartige Äußerung eingeräumt.
38 (2) "Drecksvolk" als Bezeichnung für arabische Migranten (Disziplinarklage Rz. 120 ff.; Einleitungsverfügung unter 3.): Der Beklagte hat diese Äußerung im Zusammenhang mit einem konkreten Vorfall in der U-Bahn am 13. Dezember 2021 eingeräumt; er hat sie als "Kraftausdruck" bezeichnet.
39 (3) "Schwarze Frauen mit ihren fetten Ärschen" anlässlich des Gesprächs bei der Weihnachtsfeier 2022 mit der Praktikantin A (Disziplinarklage Rz. 111 f.; Einleitungsverfügung unter 1.): Die Zeugin A hat bei der gerichtlichen Vernehmung die Äußerung ("Frauen, die einen mit ihren fetten Ärschen antanzen" und "die nur auf mein Geld aus sind") glaubhaft bestätigt. Sie hat dabei auf die konkrete Gesprächssituation (Erzählung des Beklagten von seinem Florida-Urlaub) Bezug genommen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat betont, dass die Bemerkung in Bezug auf die Florida-Reise, nicht in Bezug auf eine Auslandsverwendung gefallen sei.
40 (4) Verwendung des N-Wortes in drei Fällen gegenüber den Zeugen C und D: Der Beklagte hat den vorgeworfenen Sprachgebrauch (Disziplinarklage Rz. 111, 113 ff.) als solchen - unabhängig von einer dahinterstehenden Einstellung - nicht geleugnet. Bestritten hat er ihn lediglich im dienstlichen Kontext, wiederum aber nicht in seinem Dienstzimmer. Dass Bemerkungen kontextlos gefallen sein sollen, erachtet der Senat allerdings als unplausibel. Glaubhaft ist vielmehr die Aussage des Zeugen C, der den Gebrauch des N-Wortes drei konkreten Gesprächssituationen zuordnen konnte. Zwei der drei erwiesenen Äußerungen wurden in der Einleitungsverfügung präzise benannt. Dies betrifft zum einen die - nach einem Niesen am 13. Dezember 2023 gefallene - Äußerung "Ich habe eine Allergie gegen Neger" und zum anderen die in Bezug auf eine potentielle Auslandsverwendung geäußerte Satz "Dort lasse ich es mir dann gutgehen. Kann auf einer Liege liegen und zwei Neger wedeln mir mit Palmen Luft zu."
41 Die ebenfalls in Bezug auf eine Auslandsverwendung gefallene dritte, sinngemäße Äußerung ("Wie schön das hätte sein können, wenn er sich dann genüsslich von der Negernutte das Gemächt bearbeiten lässt") ist hinsichtlich der allgemeinen Verwendung des N-Wortes vom Auffangvorwurf unter 3. am Ende der Einleitungsverfügung und -mitteilung ("soll regelmäßig von 'Negern' sprechen") umfasst. Der spezifische Unwertgehalt, der sich durch die Kombination mit der Prostituierteneigenschaft ergibt, ist davon hingegen nicht abgedeckt und insoweit nicht wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden. Bei der Unterrichtung über die Einleitungsverfügung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BDG) müssen Art, Umfang, Zeit und Ort der dem Beamten vorgeworfenen Handlungen zu dessen Schutz so konkret beschrieben werden, dass es ihm möglich ist, sich zur Sache zu äußern und gegebenenfalls entlastende Umstände vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2025 - 2 C 11.24 - BVerwGE 185, 143 Rn. 21 und vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - NVwZ 2026, 342 Rn. 21 ff.). Der genannte Begriff ist daher vom Senat nur in seinem allgemeinen Gehalt als "N-Wort"; nicht in seiner doppelt pejorativen Ausprägung zu würdigen.
42 bb) Hinsichtlich der nachfolgenden Äußerungen besteht für den Senat in Ermangelung konkret greifbarer, plausibel geschilderter Sachverhalte nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit. Der Umstand, dass der Zeuge D die vorgeworfenen Wendungen jeweils auf Notizzetteln festgehalten hat, verleiht ihnen, anders als die Disziplinarklageschrift (Rz. 98, 115) meint, keine erhöhte Glaubhaftigkeit. Die Hintergründe dieser Aufschriebe sind völlig offengeblieben; warum sich der vom Zeugen D der Sache nach maßgeblich beanstandete Gebrauch des N-Worts hier nicht findet, erschließt sich nicht.
43 (1) "Zigeuner" als Äußerung über Sinti und Roma (Disziplinarklage Rz. 97 ff.; Einleitungsverfügung unter 3.): Die Bemerkung, die zusammen mit weiteren Inhalten in einem Telefonat am 1. September 2022 gegenüber einer nicht bekannten Person gefallen sein soll, ist nicht erwiesen; der etwaige Kontext ist völlig offen. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen D weist Belastungstendenzen auf; die geschilderte Mithörsituation ist angesichts der widersprüchlichen Aussagen der befragten Angehörigen des Sachgebiets zur "Türpolitik" im Sachgebiet, d. h. der Praxis offener oder geschlossener Türen, nicht plausibel.
44 (2) "Bimbo" als Äußerung über Menschen mit arabischem Migrationshintergrund (Disziplinarklage Rz. 120 ff.; Einleitungsverfügung 3.9): Der Beklagte hat den Begriff, anders als die im Zusammenhang mit demselben Geschehen vorgeworfene Bemerkung "Drecksvolk", vehement bestritten. Sie ist in der Einkleidung der Disziplinarklage - Bezugnahme auf Menschen mit arabischem Phänotyp beim U-Bahn-Vorfall am 13. Dezember 2021 - nicht plausibel und konnte auch durch die Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden.
45 (3) "Muselmann" als Äußerung über männliche muslimische Menschen: Der diesen Begriff umschließende Satz, der in einem Gespräch mit dem Zeugen D zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt 2022 oder 2023 gefallen sein soll (Disziplinarklage Rz. 101 ff., Einleitungsverfügung unter 3.), ließ sich durch die Zeugenaussagen nicht erhärten. Bereits die Disziplinarklage gibt den Satz nur als "sinngemäß geäußert" wieder; er ist sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlich-örtlicher Hinsicht nicht hinreichend konkretisiert. Der Zeuge D hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er könne sich nicht erinnern, ob der von ihm notierte Satz in einem persönlichen Gespräch mit ihm oder gegenüber einem Dritten gefallen sei. Dass der Beklagte nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung - jenseits des von ihm bestrittenen Sprachgebrauchs - eine Beziehung seiner Tochter mit einem Muslim kritisch sähe, ist nicht mit der vorgeworfenen konkreten Formulierung gleichzusetzen.
46 (4) "Halbtagstante, die wegen ihrer Eierstöcke befördert wurde" als Äußerung über eine Kollegin aus der Verwaltung: Die Bemerkung, die ausweislich der Zeugenaussage D - anders als in der Disziplinarklage dargestellt (Rz. 108 ff.; vgl. auch Einleitungsverfügung 3.6) – nicht auf eine konkrete Person bezogen, sondern als abstrakte Metapher verwendet worden sein soll, ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht verifizieren. Die mit der Zeitangabe "zwischen Sommer 2021 und 2023" nicht einmal ansatzweise eingegrenzte, nur "sinngemäß" vorgeworfene Äußerung blieb auch bei der gerichtlichen Vernehmung abstrakt und unkonkret. Den Versuch einer kontextuellen Zuordnung hat der Zeuge D auch gegenüber dem Senat nicht unternommen.
47 3. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Damit hat er ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
48 a) Der Beklagte hat durch sein übergriffiges Verhalten gegenüber den Zeuginnen A und B bei der Weihnachtsfeier 2022 rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt.
49 aa) Wie die Grundpflichten der Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an ihr Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Beschäftigte im Dienst und im Dienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt und vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sind. Sexuelle Belästigungen sind stets ein Dienstvergehen; umgekehrt setzt die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht voraus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 99 f. und vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 22 ff.).
50 bb) Diese aus der Wohlverhaltenspflicht resultierenden Anforderungen hat der Beklagte durch das Herstellen von körperlichem Kontakt gegen den Willen der Zeuginnen A und B verletzt, wobei sich sein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber der Zeugin B nach Art und Dauer gravierender darstellt als die Übergriffigkeit bezüglich der Zeugin A. Dass der Beklagte bei den Taten nach den übereinstimmenden Angaben der Befragten "sturzbetrunken" war, ändert nichts an dem objektiv gegebenen Übergriff. Auf den alkoholbedingt fehlenden Vorsatz des Beklagten und seine möglicherweise erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kommt es bei der Einstufung als Dienstvergehen nicht an; vielmehr liegt ein eigenständiger Verstoß bereits darin, dass der Beklagte bei der dienstlichen Weihnachtsfeier so viel Alkohol konsumiert hat, dass er mit Ausfallerscheinungen bis hin zu einem Verlust seiner Steuerungsfähigkeit rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - juris Rn. 34).
51 cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten amtsbezogen; sie wird also grundsätzlich durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 101 m. w. N.). Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzte auszurichten. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beklagte weder nach seinem Statusamt ein Führungsamt innehatte - er fungierte lediglich im Rahmen einer "höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung" als Sachgebietsleiter - noch Vorgesetzter der nur vorübergehend dem Nachbarsachgebiet zugewiesenen Praktikantinnen war. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte im Sachgebiet tatsächlich die Rolle einer Führungskraft innehatte und ihm damit Führungsaufgaben − wie etwa die Beurteilungskompetenz − gegenüber den Mitarbeitern des Sachgebiets zukamen. Zwischen ihm und den deutlich dienst- und lebensjüngeren Praktikantinnen bestand darüber hinaus ein deutliches hierarchisches Gefälle, das auch Auswirkungen auf die Reaktionen der Praktikantinnen und die Mitarbeiter des Sachgebiets haben konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 34). Dies ist bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen (s. u.).
52 b) Keine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG liegt hingegen in dem - beim zweiten Komplex allein übrigbleibenden - Vorwurf der Stimmimitation Adolf Hitlers durch Verwendung des rollenden "R".
53 aa) Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges Verhalten dar. Die kollegiale Zusammenarbeit im dienstlichen Alltag macht vielmehr einen Raum erforderlich, in dem niederschwelligere Formen einer Fehlerbehandlung oder Konfliktbereinigung möglich sind und bleiben. Solange Äußerungen oder Verhaltensweisen zwar möglicherweise deplatziert oder unangebracht erscheinen, aber nicht geeignet sind, den "Betriebsfrieden" zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 22), ist ein Disziplinarverfahren "nicht angezeigt" (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG).
54 bb) Hieran gemessen ist bei der Stimmimitation die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung nicht erreicht. Der Beklagte hat die Sprechweise unstreitig nicht im dienstlichen Kontakt nach außen, sondern intern bei Gesprächen mit einzelnen ausgewählten Kollegen nachgeahmt. Das Sprechen mit rollendem "R" stellt ersichtlich eine satirische Einlage dar, bei der es dem Beklagten erkennbar um eine Karikatur des NS-Regimes, nicht um dessen Verherrlichung oder Verharmlosung ging. Die Kollegen haben die Parodie auch als solche aufgefasst und ihr humoristisches Element in den Vordergrund gerückt. So hat der Zeuge C in der behördlichen und gerichtlichen Vernehmung mehrfach den parodistischen Charakter der Imitation betont, die auf eine Verballhornung des Nationalsozialismus ausgerichtet gewesen sei. Auch der Zeuge D hat eingeräumt, dass das Verhalten des Beklagten im Sinne einer gestischen Untermalung wohl witzig gemeint gewesen sei. Dass eine Geste oder Ausdrucksweise bei einer besonderen Empfindlichkeit einzelner anwesender Personen von diesen anders gedeutet werden könnte, kann das Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht durchgreifend in Frage stellen.
55 c) Bei Anlegung des unter b) aa) für Gesten und Ausdrucksweisen entwickelten Maßstabs ist ein Teil der erwiesenen Äußerungen des Beklagten als dienstpflichtwidrig anzusehen. Das N-Wort hat wegen seines heute weithin als abwertend angesehenen Bedeutungsgehalts im dienstlichen Kontext zu unterbleiben; seine Verwendung in den drei konkreten Gesprächssituationen war eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Gleiches gilt für die Äußerung "Drecksvolk" als Bezeichnung für arabische Migranten anlässlich des U-Bahn-Vorfalls sowie für den Ausdruck "Münzjude". Zwar ist die letztgenannte Bemerkung unstreitig nicht in Bezug auf jüdische Mitmenschen gefallen, sondern als Bezeichnung für einen einzelnen oder generell für die Absolventen eines Studiums der Volkswirtschaftslehre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Kombination der beiden Wortteile Assoziationen geweckt werden, die antisemitische Ressentiments bedienen. Keine Dienstpflichtverletzung liegt hingegen in dem bei der Erzählung vom Florida-Urlaub gefallenen Halbsatz "Frauen, die einen mit ihren fetten Ärschen antanzen" und "die nur auf mein Geld aus sind". Eine dienstpflichtwidrige allgemeine Herabwürdigung von schwarzen Frauen oder sonstigen (Gruppen von) weiblichen Personen ist damit nicht verbunden. Soweit die Klägerin zusätzlich auf abfällige Äußerungen des Beklagten in Bezug auf seine (frühere) Ehefrau hingewiesen hat, sind diese nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung und der Disziplinarklage geworden.
56 d) Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 97 m. w. N.). Dies gilt nicht nur für die im dienstlichen Kontext bzw. im Dienstgebäude gefallenen Äußerungen, sondern auch für das übergriffige Verhalten bei der dienstlich geprägten Weihnachtsfeier des Referats. Eine von der Behörde oder einzelnen Untergliederungen ausgerichtete Weihnachtsfeier im Kollegenkreis ist unabhängig vom formalen Ende der Dienstzeit in die dienstliche Tätigkeit eingebunden und nicht als Teil der rein privaten Freizeitgestaltung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27 f. zur sexuellen Belästigung einer Praktikantin des BND im unmittelbaren Anschluss zu einem dienstlich geprägten Weihnachtsmarktbesuch). Die unterschiedlichen Gesprächssituationen, in denen die Äußerungen getätigt wurden, sind bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen.
57 4. Das Dienstvergehen führt nach Art und Schwere nicht auf die von der Klägerin angestrebte statusberührende Maßnahme. Ausgehend von den für die Bemessung maßgeblichen Grundsätzen (a)) ist es unter Berücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände vielmehr mit einer moderaten Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 BDG) zu ahnden (b)).
58 a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums ungeschmälert aufrechtzuerhalten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 30 ff. m. w. N.).
59 b) Hiervon ausgehend ist eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % auf ein Jahr die angemessene Maßnahme. Das Fehlverhalten des Beklagten ist nach seiner Schwere dem mittleren Bereich zuzuordnen, sodass eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG Zulässigen den Ausgangspunkt der Bemessung bildet (aa)). Es liegen aber besondere persönliche und aus dem Verfahrensablauf resultierende Umstände vor, die zu einer nach Dauer und Höhe milderen Disziplinarmaßnahme führen (bb)).
60 aa) Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens gibt es sowohl Aspekte, die das Verhalten des Beklagten als besonders gravierend erscheinen lassen, als auch Gesichtspunkte, die sich entlastend auswirken.
61 (1) Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verhaltens auf der Weihnachtsfeier 2022 ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass es gegenüber zwei Personen stattgefunden hat und somit kein singuläres Ereignis darstellt. Zu Lasten des Beklagten ist zudem das zwischen ihm und den deutlich dienst- und lebensjüngeren Praktikantinnen auch ohne Vorgesetztenfunktion bestehende hierarchische Gefälle einzustellen (s. o.). Dass die Praktikantinnen nicht im Sachgebiet des Beklagten eingesetzt waren, entlastet ihn daher nicht. Entlastend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Grenzüberschreitungen im öffentlichen Raum und damit unter grundsätzlich möglicher Beobachtung ggf. schutzbereiter Dritter zugetragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 38). Solche Interaktionen Dritter in Gestalt des "Dazwischensetzens" von Kollegen haben auch tatsächlich stattgefunden, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen A und B ergibt.
62 Den alkoholbedingt fehlenden Vorsatz des Beklagten und seine möglicherweise erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Begehung der Übergriffe hat der Senat ebenfalls in die Betrachtung eingestellt. Hierzu hat die Klägerin zwar keine Ermittlungen angestellt; eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt aufgrund des Gepräges der Taten und der psychischen Ausnahmesituation des Beklagten kurz nach der Trennung von seiner Ehefrau allerdings nahe. Dass der Beklagte an dem betreffenden Abend sehr betrunken war, haben alle Beteiligten, insbesondere die Zeuginnen A und B, in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt. Dieser Umstand entlastet den Beklagten im Ergebnis jedoch nicht, da ihm insoweit jedenfalls vorzuwerfen ist, durch seinen exzessiven Alkoholkonsum einen partiellen Steuerungsverlust bei der dienstlich geprägten Veranstaltung bewusst in Kauf genommen zu haben.
63 Nicht vollkommen außer Betracht bleiben kann schließlich, dass die Praktikantinnen im Vorfeld vor einem möglichen Fehlverhalten des Beklagten gewarnt worden sind und sein Verhalten daher möglicherweise aus einer bestimmten Erwartungshaltung heraus betrachtet haben. Beide Zeuginnen haben von Warnhinweisen im Vorfeld der Weihnachtsfeier berichtet, sei es mit größerem zeitlichem Vorlauf (bei Frau B) oder unmittelbar davor auf dem Weihnachtsmarkt durch die Herren D und C (bei Frau A).
64 (2) Bei den verbalen Äußerungen des Beklagten ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sie über einen längeren Zeitraum und - bezüglich des N-Wortes - wiederholt von sich gegeben hat. Teilweise hatte er dabei auch bereits die Fachvorgesetztenfunktion im Sachgebiet und eine damit verbundene Vorbildfunktion inne. Zu seinen Gunsten wirkt sich allerdings der Umstand aus, dass er die Formulierungen nicht gegenüber einer individuell oder als Gruppenmitglied betroffenen Person verwendet hat. Auch sind die Aussagen meist in einer mehr oder weniger privaten Eins-zu-Eins-Situation und jedenfalls nicht im größeren Kollegenkreis oder gar in Sachgebietsrunden gefallen. Dass der Beklagte im Jahr 2023 nach Übernahme der Sachgebietsleiterfunktion Führungsfortbildungen absolviert hat, kann sich bezüglich der bereits 2021 und 2022 getätigten Äußerungen nicht erschwerend auswirken.
65 bb) Dem Beklagten kommen entlastende Umstände zugute, die dazu führen, dass nur eine vergleichsweise maßvolle Kürzung seiner Dienstbezüge angemessen erscheint.
66 (1) Zugunsten des Beklagten ist die in der mündlichen Verhandlung gezeigte Einsicht in sein Fehlverhalten und die bekundete Änderungsabsicht hin zu mehr professioneller Distanz zu berücksichtigen. Der Beklagte hat einen Teil der Vorwürfe eingeräumt und glaubhaft versichert, aus dem Geschehen für die Zukunft gelernt zu haben. Seine Straffreiheit und seine unbestrittenen, in der mündlichen Verhandlung auch von der Klägerin gewürdigten dienstlichen Leistungen entlasten den Beklagten zwar für sich genommen nicht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 41 m. w. N.). Der Senat hat allerdings bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt, dass der Beklagte bei Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits "auf dem Sprung" zu einer Beförderung in ein nach A 15 besoldetes Amt war. Der seit ... im Amt des Oberregierungsrates stehende Beklagte hat seit Herbst 2022 im Rahmen der höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung die Sachgebietsleitung wahrgenommen und unmittelbar vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine dienstliche Beurteilung mit der Bestnote erhalten. Nach dem konkreten Geschehensablauf wäre daher ohne das Disziplinarverfahren eine Beförderung zu erwarten gewesen.
67 (2) Mildernd ist des Weiteren in Ansatz zu bringen, dass die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht zeitnah geltend gemacht, sondern über einen langen Zeitraum hinweg gesammelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 114). Zwar liegt hierin kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil die Verzögerung einer pflichtenmahnenden Reaktion nicht auf ein Verhalten des Dienstherrn, sondern auf das Unterlassen von Kollegen zurückzuführen war, die die einzelnen Vorfälle nicht umgehend dem gemeinsamen Vorgesetzten oder sonstigen Stellen gemeldet haben. Mit dem Grundsatz der zeitnahen Einleitung des Disziplinarverfahrens verfolgt das Gesetz aber auch den Zweck einer an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Reaktion. Wenn sich der Beamte eine frühzeitige Disziplinarmaßnahme nicht hat zur Mahnung dienen lassen, ist eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 31 und vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 - NVwZ 2023, 1586 Rn. 32 ff.). Hieraus folgt umgekehrt, dass bei zeitnaher disziplinarischer Reaktion bereits auf die ersten Verfehlungen des Beamten das nachfolgende Fehlverhalten möglicherweise hätte vermieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 114). Angesichts der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gezeigten Einsicht und Reue des Beklagten erscheint eine solche Verhaltensänderung hier durchaus naheliegend.
68 Die verzögerte Verfahrenseinleitung käme dem Beklagten allerdings dann nicht zugute, wenn es sich bei den Kollegen, die eine frühzeitige Meldung versäumt haben, um besonders vulnerable Personen gehandelt hätte, deren Vorgehensweise gerade angesichts ihrer besonderen Lage nachvollziehbar erscheinen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 57 f.). Dies war hier aber ersichtlich nicht der Fall. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung als Begründung angegeben, man habe die im Sachgebiet genossenen Freiheiten nicht aufs Spiel setzen wollen (Aussage C) bzw. man habe etwas unternehmen wollen, um sich nicht ohnmächtig zu fühlen (Aussage D). Ein nachvollziehbares Motiv für die unterlassene Meldung liegt in diesen Darstellungen nicht. Insbesondere erscheint es dem Senat nicht plausibel, dass sich der Zeuge D einerseits gegenüber den Äußerungen des Beklagten machtlos gefühlt und sich nicht anders als durch das Zettelschreiben zu helfen gewusst haben will, er aber andererseits im Vorfeld der Weihnachtsfeier Warnungen vor dem Beklagten ausgesprochen und seine Hilfe bei etwaigen Zudringlichkeiten angeboten hat. Diese Diskrepanz zwischen (angeblicher) eigener Hilflosigkeit und der mehrfach betonten Bereitschaft, als Anlaufstelle für die Beschwerden anderer zu fungieren, wurde für den Senat nicht überzeugend aufgelöst. Der für das Sachgebiet zuständige Vorgesetzte hat ausgesagt, er hätte erwartet, dass man bei Beschwerden auf ihn zukomme. Hierzu bestand für beide Zeugen hinreichend Gelegenheit. Mit den Pflichten eines Beamten, dem durch das Lebenszeit- und das Alimentationsprinzip rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit gegeben und damit eine uneigennützige Amtsführung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - Rn. 49 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - NVwZ 2016, 137 Rn. 60 ff.), ist es nicht zu vereinbaren, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund über Jahre hinweg belastendes Material gegen einen Kollegen sammelt, ohne den Dienstherrn unverzüglich zu informieren. Dies gilt für die von den Zeugen jedenfalls teilweise angenommene Verletzung der Verfassungstreuepflicht des Beklagten und im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Sachgebiets in besonderer Weise.
69 (3) Schließlich können auch die Art und Weise der Führung des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie die inhaltlich deutlich überschießende Disziplinarklage bei der Maßnahmebemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
70 (a) Die - teils sehr spezifischen - Umstände des Falls haben in ihrer Gesamtschau dazu geführt, dass der Beklagte gezielt und mehr als zwingend nötig zum Objekt eines Disziplinarverfahrens gemacht worden ist. Er war durch die behördliche Verfahrensgestaltung stärkeren Belastungen ausgesetzt, als sie mit einem Disziplinarverfahren zwangsläufig einhergehen. Exemplarisch stehen die oben dargelegten gravierenden Verfahrensmängel, die zu einer erheblichen Beschneidung der dem Beklagten von Verfassungs wegen zustehenden Beteiligungsrechte geführt und die Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin begründet haben. Die einzelnen Mängel wurden zwar durch das gerichtliche Verfahren "geheilt", haben aber gleichwohl faktische Wirkungen. Auch der Umstand, dass der Beklagte öffentlichkeitswirksam vor den Augen seiner Kollegen "abgeführt" wurde, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorläufig des Dienstes enthoben war, lässt den Schluss zu, dass man an dem Beklagten ein Exempel statuieren, nicht aber individuelles Fehlverhalten sachgerecht erfassen und ahnden wollte.
71 (b) Die Disziplinarklageschrift enthält deutlich überzogene Vorwürfe, die schon in den eigenen Ermittlungen der Klägerin keine belastbaren Anknüpfungspunkte finden. So wurde der Vorwurf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht und einer Strafbarkeit nach § 86a StGB erhoben, obwohl er in der behördlichen Vernehmung des Hauptbelastungszeugen D keine tragfähige Grundlage fand (vgl. Disziplinarklageschrift Rz. 204 ff., 242, 245). Dieser hatte in seiner Befragung vielmehr selbst angegeben, das angebliche Zeigen des Hitlergrußes sei "spaßhaft" erfolgt. Der daraus konstruierte Vorwurf, der diesen Aspekt nicht aufgreift bzw. bewusst ausblendet, macht die Disziplinarklage insoweit bereits unschlüssig. Zudem hat die Klägerin an mehreren Stellen angebliche Äußerungen und Geschehnisse verarbeitet, die entweder schon nach ihren eigenen Erkenntnissen nicht mehr verwertbar waren (so ein angeblicher Vorfall aus dem Jahr 2008, vgl. Rz. 69 f. beim erwiesenen Sachverhalt und Rz. 216, 271 beim Persönlichkeitsbild) oder die offenkundig nicht von der Einleitungsverfügung erfasst und dementsprechend auch nicht Gegenstand weiterer Ermittlungen waren (so etwa die Äußerungen des Beklagten über seine getrenntlebende Ehefrau, vgl. Rz. 118, 270). Die Aufnahme dieser und weiterer Umstände "colorandi causa" (vgl. exemplarisch Rz. 102, 115, 127 und 246 zum angeblichen Duktus und allgemeinen Sprachgebrauch) diente ersichtlich nur dazu, den Beklagten in ein schlechtes Licht zu rücken.
72 c) Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sieht der Senat eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für ein Jahr als erforderlich, aber auch ausreichend an. Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beklagte nicht befördert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BDG). Eine Abkürzung des Zeitraums nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG ist nicht angezeigt.
73 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der Umstand, dass die Klägerin die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme beantragt, der Senat hingegen auf eine vergleichsweise milde Maßnahme erkannt hat, ändert daran nichts. Das System der gerichtlichen Disziplinarklage in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung des Bundesdisziplinargesetzes geht davon aus, dass die Disziplinarklage (bereits) dann begründet ist, wenn das Gericht eine Disziplinarmaßnahme gegen den beklagten Beamten ausspricht. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG kann das Gericht entweder auf eine Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Sobald das Gericht aufgrund seiner eigenständigen Disziplinarbefugnis eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten verhängt, trägt dieser daher als Unterliegender die Kosten des Verfahrens (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 2022 - 31 A 1503/20.O - juris Rn. 193; a. A. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 77 BDO Rn. 4 m. w. N.). Ein "teilweise Unterliegen" des Beklagten im Hinblick auf die erstrebte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis scheidet aus, weil der Stellung eines Antrags im Disziplinarklageverfahren keine eingrenzende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - NVwZ-RR 2007, 695 Rn. 11). Unabhängig vom gestellten Antrag ist das Begehren des Beklagten daher (nur) auf den Ausspruch der angemessenen Disziplinarmaßnahme gerichtet.
74 6. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil die Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG streitwertunabhängig erhoben werden.