Beschluss vom 14.01.2026 -
BVerwG 1 B 23.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B1B23.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2026 - 1 B 23.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B1B23.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 23.25

  • VG Münster - 08.10.2024 - AZ: 2 K 2323/24.A
  • OVG Münster - 24.09.2025 - AZ: 11 A 2410/24.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2025 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 1. Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). Daran fehlt es vorliegend.

3 2. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der unzutreffenden Behauptung, das Berufungsgericht habe im gesamten Beschluss keinerlei Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen des Klägers getroffen; es werde einzig dessen Geschlecht und (annähernd) das Geburtsdatum festgestellt. Dabei übersieht die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht den Kläger der Gruppe der männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten zuordnet, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und denen bei einer Rückkehr dorthin aktuell keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (BA S. 10).

4 3. Sollte die Beschwerde auch im Sinne einer Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstanden werden, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Sie legt bereits nicht substantiiert dar, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin fehlt es an einer Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8).

5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.