Verfahrensinformation



Die Klägerin war in Brandenburg Universitätsprofessorin im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieben noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Im Anschluss hieran erhobene Klagen auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatten beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.


Die Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen. 


Mit der Revision, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.



Pressemitteilung Nr. 69/2023 vom 14.09.2023

Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.


Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.


BVerwG 2 C 9.22 - Urteil vom 14. September 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 1/20 - Urteil vom 22. Februar 2021 -

VG Potsdam, VG 2 K 804/16 - Urteil vom 18. Januar 2017 -


Beschluss vom 17.06.2022 -
BVerwG 2 B 20.21ECLI:DE:BVerwG:2022:170622B2B20.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2022 - 2 B 20.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:170622B2B20.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 20.21

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: 2 K 804/16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2021 - AZ: 4 B 1/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.

2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 14.09.2023 -
BVerwG 2 C 9.22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2C9.22.0

Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin

Leitsätze:

1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus.

2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der auf vorläufige Untersagung der dauerhaften Vergabe der streitbefangenen Stelle gerichtete Eilrechtsschutz zur Verfügung.

3. Ein zur Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die beanstandete hoheitliche Maßnahme geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Das kann bei der Verweigerung der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung der Fall sein.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 5
    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
    ZPO § 322 Abs. 1
    BeamtStG § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4
    BbgHG 2014 § 40 Abs. 1 Satz 5
    BbgHG 2004 § 34 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 4

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: 2 K 804/16
    OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2021 - AZ: 4 B 1/20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.09.2023 - 2 C 9.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2C9.22.0]

Urteil

BVerwG 2 C 9.22

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: 2 K 804/16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2021 - AZ: 4 B 1/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit es den Antrag, festzustellen, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, zurückgewiesen hat.
  2. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft die "Entfristung" einer im Beamtenverhältnis auf Zeit vergebenen W 2-Professur im Land Brandenburg.

2 Die im Jahr 1963 geborene Klägerin wurde von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des beklagten Landes nach Durchführung eines Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 1. April 2008 für die Dauer von fünf Jahren zur Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen; ihr wurde die Professur für "Didaktik der Geographie" an der Universität Potsdam übertragen.

3 Im November 2012 forderte die Klägerin die Universität Potsdam zur "Entfristung" ihrer Stelle auf. Der daraufhin befasste Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät stimmte diesem Antrag durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu; in der Gruppe der Professoren fand der Antrag indes nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Der Senat der Universität Potsdam lehnte eine Zustimmung zur Entfristung im Januar 2013 mit nur einer Ja-Stimme ab; in der Gruppe der Professoren war die Ablehnung einstimmig. Der Präsident der Universität Potsdam unterrichtete das Ministerium daraufhin, dass er dem Entfristungsantrag nicht zustimme. Dieses teilte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht gegeben seien, weil es an dem notwendigen Antrag der Hochschule fehle.

4 Die hiergegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben erfolglos und wurden durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 - 4 S 27/13 - zurückgewiesen. Verfassungsbeschwerde hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

5 Auch die nachfolgend von der Klägerin im Zivilrechtsweg erhobene Amtshaftungsklage - mit dem Antrag, sie in versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei sie mit Wirkung zum 1. April 2013 als W 2-Professorin an der Universität Potsdam in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden - blieb erfolglos und wurde rechtskräftig durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2016 - 2 U 6/15 - abgewiesen. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.

6 Den von der Klägerin gegen die Versagung der Entfristung im Bescheid vom 19. Februar 2013 eingelegten Widerspruch wies das Ministerium durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Begriff der Entfristung begehrte Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit sei nach dem Ende des Zeitbeamtenverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2013 nicht mehr möglich. Da die rückwirkende Ernennung unzulässig sei, setze die Umwandlung stets ein (noch) bestehendes Beamtenverhältnis voraus. Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses habe die Klägerin bereits vorprozessual nicht geltend gemacht; der Antrag sei im Übrigen mangels Durchführung eines Berufungsverfahrens auch nicht sachdienlich. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen berechtigten Interesse fehle.

7 Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt insbesondere, dass ihr Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt und die Frage nie geprüft worden sei, ob die Entscheidung der Hochschulorgane über den Entfristungsantrag inhaltlich rechtmäßig gewesen sei.

8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2017 sowie den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und ihr das Amt einer Professorin der Besoldungsgruppe W 2 in der Fachrichtung "Didaktik der Geographie" an der Universität Potsdam zu übertragen,
hilfsweise über den Antrag der Klägerin vom 13. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
höchst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2013 eine W 2-Professur für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis als W 2-Professorin auf Lebenszeit zu berufen.

9 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Bevollmächtigte des Beklagten erläutert, die nach dem Ausscheiden der Klägerin freigewordene Stelle sei zunächst mit einer Lehrstuhlvertretung besetzt worden, um die erforderliche Lehre des Fachs zu gewährleisten. Im August 2017 sei die Stelle in eine W 1-Juniorprofessur umgewandelt und seit 2021 durch eine Lebenszeitverbeamtung dauerhaft besetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausgeführt, die Klägerin habe seit 2021 eine befristete Stelle an der Universität Salzburg inne. Sie werde sich nach deren Ablauf wieder bewerben müssen. In diesem Verfahren werde die Frage, ob die Entfristung ihrer Stelle an der Universität Potsdam wegen nicht ausreichender Leistungen der Klägerin unterblieben sei, mit Sicherheit eine Rolle spielen. Die gerichtliche Feststellung sei daher wesentlich, um nachteilige Fortwirkungen der rechtswidrigen Maßnahme des Beklagten auf ihre künftige berufliche Entwicklung zu vermeiden.

II

11 Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht indes ihr Verpflichtungsbegehren abgelehnt (1.). Die von der Klägerin begehrte "Entfristung" ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nach Beendigung dieses Rechtsverhältnisses unmöglich geworden; der Rechtsstreit hat sich erledigt. Dies gilt auch, wenn man das Begehren im Hinblick auf die Anforderungen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht auf eine Umwandlung beschränkt, sondern auf die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstreckt. Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlichen Voraussetzungen sind jedenfalls durch die dauerhafte Besetzung der Stelle einer Professorin für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam entfallen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat die Revision dagegen Erfolg (2.). Der Klägerin steht ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse für die begehrte Feststellung zur Seite. Die zur Sachprüfung des Antrags erforderlichen Tatsachenfeststellungen sind in dem angegriffenen Berufungsurteil nicht enthalten. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.).

12 1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens hat sich erledigt. Das Berufungsurteil erweist sich insofern als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2013 unmöglich geworden ist.

14 Die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom November 2012 begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle ist rechtstechnisch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet. "Umgewandelt" werden kann aber schon begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis. Nach der Beendigung kommt nur eine (Neu-)Begründung in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Normgefüge des § 8 Abs. 1 BeamtStG; es folgt überdies daraus, dass die Umwandlung einer Ernennung bedarf und diese nicht rückwirkend verfügt werden kann (§ 8 Abs. 4 BeamtStG). Dementsprechend ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1980 - 6 C 49.78 - juris Rn. 23 sowie vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 8 für die Umwandlung des Soldatenverhältnisses) und Literatur (vgl. etwa Spitzlei, in: GKÖD, § 10 BBG Rn. 17 m. w. N.), dass die Umwandlung ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung voraussetzt. Durch die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2013 hat sich daher der Verpflichtungsantrag, soweit er sich auf eine Umwandlung bezieht, erledigt.

15 b) Das Begehren der Klägerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass mit dem Antrag die Feststellung der Bewährung in einer Probezeit begehrt würde.

16 Zwar ist unverkennbar, dass das beklagte Land das Zeitbeamtenverhältnis bei erstberufenen Professoren in der Sache zum Zweck der Erprobung einsetzt (vgl. zu den Zweifeln, ob damit ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip vorliegt, etwa H. A. Wolff, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand Juni 2023, Dienstrechtliche Stellung Rn. 187). Demgemäß entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, eine "Entfristung" bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane zu gewähren. Die Umdeutung einer Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe kommt angesichts der Formenstrenge der beamtenrechtlichen Ernennung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG) aber nicht in Betracht. Durch § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 4 des im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin maßgeblichen Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), waren die beamtenrechtlichen Regelungen über die Probezeit für Hochschullehrer im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtsmittel gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Zeit hat die Klägerin auch nicht eingelegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35.13 - BVerwGE 152, 68 Rn. 10 f.).

17 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden kann (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - DÖD 2021, 317 Rn. 22; hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 S 2.17 - juris Rn. 13).

18 Nur so kann eine inhaltliche Kontrolle der Behördenentscheidung durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt werden. Der vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Verweis auf die verbleibenden Schadensersatz- und Sekundärrechtsschutzmöglichkeiten kann nicht als effektiver Rechtsschutz bewertet werden, weil er nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Aus der zitierten Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - (BVerfGE 149, 1 Rn. 24) folgt nichts anderes.

19 Auch die vom beklagten Land vertretene Meinung, die gerichtliche Überprüfung der begehrten "Entfristung" im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne durch einen angemessenen Vorlauf sichergestellt werden - also dadurch, dass der betroffene Beamte frühzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht –, trägt den Sachgesetzlichkeiten dieser Verfahren nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt zunächst schon im Hinblick darauf, dass die Evaluierung der erbrachten Leistungen notwendigerweise erst am Ende des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann. Andernfalls wäre der nachfolgende Zeitraum von vornherein nicht mehr Betrachtungsgegenstand, was dem Zweck der Leistungsbewertung ersichtlich nicht entspricht. Insbesondere aber liegt es nicht in der Hand des Antragstellers, Ablauf und Zeitpunkt einer Befassung der Hochschulorgane zu bestimmen; hieran ändert auch ein frühzeitig eingeleitetes Gerichtsverfahren nichts. Schließlich dürfte schwer vorhersehbar sein, welcher zeitliche Rahmen für die - der Entscheidung der Hochschulorgane zeitlich nachfolgende - gerichtliche Kontrolle, einschließlich einer ggf. notwendigen Tatsachenaufklärung, erforderlich ist.

20 Die Möglichkeit einer nachträglichen - nach Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses stattfindenden - Rechtsverfolgung setzt indes voraus, dass die Professorenstelle nicht anderweitig vergeben wird. Dies kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gesichert werden, dass - sofern hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht sind - dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, die Stelle dauerhaft neu zu besetzen.

21 Derartiges ist vorliegend unterblieben und die Professorenstelle in der Fachrichtung Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zwischenzeitlich dauerhaft mit einer anderen Bewerberin besetzt. Die Aufhebung dieser Ernennung unter Abweichung vom Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auch ohne entsprechende Mitteilung des Beklagten damit rechnen musste, dass die Stelle nach Ablauf ihres Zeitbeamtenverhältnisses anderweitig vergeben wird.

22 d) Damit hat sich auch der (Neu-)Ernennungsanspruch der Klägerin erledigt.

23 Das Begehren der Klägerin ist - wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt - auf die Ernennung ohne erneute Durchführung eines Berufungsverfahrens gerichtet. Dies ist sachdienlich, weil dem Ernennungsanspruch der Klägerin andernfalls bereits die noch fehlende Durchführung eines Berufungsverfahrens entgegenstehen würde.

24 Von der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes indes nur bei einer Fortsetzung des bestehenden Beamtenverhältnisses abgesehen werden und nur dann, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Damit ist auch der mögliche Ernennungsanspruch der Klägerin von vornherein auf die ursprünglich ausgeschriebene Stelle einer W 2-Professur für "Didaktik der Geographie" verengt und bezogen. Dem entspricht, dass das Hochschullehrern übertragene Amt durch das ihnen übertragene Fach bestimmt und konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <105 f.> und vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 <26>).

25 Diese Stelle ist durch die Berufung einer anderen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2021 dauerhaft besetzt. Ob bereits die Organisationsentscheidung zur Umwandlung der ursprünglichen Stelle in eine W 1-Juniorprofessur im Jahr 2017 zur Erledigung geführt hat - wofür im Hinblick auf die Abhängigkeit des subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruchs von der organisationsrechtlichen Entscheidung, ob und wann eine Stelle besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 34), vieles spricht –, kann im Ergebnis offenbleiben. Ebenso ist ohne Belang, ob an der Universität Potsdam (andere) Planstellen für eine W 2-Professur zur Verfügung stehen.

26 2. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Revision begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung zu, verstößt gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

27 a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer möglichen Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess ergibt.

28 Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein berechtigtes Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausscheidet, wenn der Beamte einen Schadensersatzprozess nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt. Die Fragen, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem anhängigen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 16). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - über die Schadensersatzansprüche bereits rechtskräftig entschieden ist.

29 Anderen Sekundärrechtsansprüchen steht die formelle Rechtskraft des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2016 aber nicht entgegen. Die Klägerin ist daher an der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2013 eine W 2-Professur für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis als W 2-Professorin auf Lebenszeit zu berufen, nicht gehindert. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Amtshaftungsprozess ist auch nicht mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten entschieden, dass dem Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Diese Feststellung ist zwar eine tragende Vorfrage für die Entscheidung des Gerichts, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zukommt. Auf diese erstreckt sich die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils indes nicht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 322 Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <115 f.>; Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 B 18.18 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 110 Rn. 12).

30 b) Das Berufungsgericht hätte daher weiter prüfen müssen, ob der Klägerin unter einem anderen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Entfristungsantrags zukommt. Dies ist im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse der Fall, weil auch gegenwärtig noch abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 5.98 - NVwZ 2000, 574 Rn. 16 m. w. N.).

31 Zwar liegt in der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit und damit auch der Ablehnung einer "Entfristung" für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte "Stigmatisierung" (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 21). Denn ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist grundsätzlich nicht auf Verlängerung angelegt. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Beendigung ist damit nur der Zeitablauf.

32 Angesichts der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, eine Entfristung im Fall der positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren, ist die Versagung aber jedenfalls in der Fachöffentlichkeit geeignet, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen. Mit ihr ist bei verständiger Würdigung die Annahme einer fehlenden "Bewährung" verbunden.

33 Diese Wirkung hat der Beklagte durch die von der Klägerin angegriffenen Bescheide nachdrücklich bestärkt. Bereits im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2013 ist ausgeführt, Grundlage für die Entfristungsentscheidung bei Erstberufenen sei eine Bewertung der Leistungen in Forschung und Lehre. Im Fall der Klägerin seien die fehlende Lehrevaluation, die unklare Darstellung der Forschungsergebnisse sowie die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele kritisch erörtert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 ist schließlich ausdrücklich festgehalten, dass sich die Klägerin nach Einschätzung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht bewährt habe.

34 Sowohl aus der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren als auch aus dem Inhalt der konkreten Bescheide ergibt sich daher, dass die Ablehnung der begehrten Entfristung auf einer angenommenen Nichtbewährung der Klägerin beruht. Diese Aussage ist geeignet, das berufliche Fortkommen der Klägerin zu beeinträchtigen.

35 Die Wirkungen dauern auch noch an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit nur eine befristete Stelle innehat und sich nach deren Beendigung zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben muss, kann eine Fortwirkung der nachteiligen Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liegt nahe, dass die Umstände der Beendigung ihrer Professur an der Universität Potsdam im Rahmen eines künftigen Bewerbungsverfahrens einer Betrachtung unterzogen werden.

36 3. Tatsächliche Feststellungen zur inhaltlichen Richtigkeit der von den Hochschulorganen der Universität Potsdam getroffenen Entscheidung enthält das Berufungsurteil nicht. Es ist daher hinsichtlich des Feststellungsantrags aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

37 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Beschluss vom 01.02.2024 -
BVerwG 2 C 20.23ECLI:DE:BVerwG:2024:010224B2C20.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2024 - 2 C 20.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:010224B2C20.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 20.23

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: 2 K 804/16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2021 - AZ: 4 B 1/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil vom 14. September 2023 - BVerwG 2 C 9.22 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

2 Dabei kann offenbleiben, ob mit der Rüge, der Senat habe bei der Annahme einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens wegen inzwischen erfolgter anderweitiger Besetzung der Planstelle gegen § 137 Abs. 2 VwGO verstoßen und verfahrensfehlerhaft eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht unterlassen, die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt dargelegt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frage, wann und durch welche Maßnahme die streitbefangene Stelle besetzt worden ist, wurde − nach vorangegangenem schriftlichen Hinweis − in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ausführlich erörtert. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (Rügeschriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 6), sind die Darlegungen des Beklagten dabei von ihr weder bestritten worden noch hat sie ein nachgelassenes Schriftsatzrecht beantragt. Auch mit dem Rügeschriftsatz ist nicht dargetan, was die Klägerin hierzu noch hätte vortragen können oder wollen.

3 Unabhängig hiervon liegt der geltend gemachte Verstoß gegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht vor. Es ist vielmehr - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene Regelung zur Tatsachenfeststellung keine Anwendung für Sachurteilsvoraussetzungen findet. Tatsachen, welche die Sachurteilsvoraussetzungen des Revisionsverfahrens insgesamt betreffen, wie etwa die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, sind vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr auch dann zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintreten (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.80 - NJW 1982, 784 Rn. 10, vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 - NVwZ 1985, 265 Rn. 23 sowie vom 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 - NVwZ-RR 1999, 472 Rn. 11 für die Sprungrevision; ebenso Eichberger/‌Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 137 Rn. 212 oder Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 137 Rn. 46). Die hierfür erheblichen Tatsachen hat das Revisionsgericht von Amts wegen selbst festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 137 Rn. 30 m. w. N.).

4 Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die streitgegenständliche Stelle mit Wirkung vom 1. August 2017 als Juniorprofessur besetzt worden ist (Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2021 S. 6, Bl. 364 der OVG-Akten). Dementsprechend weist auch der auf der Homepage des Instituts für Umweltwissenschaften und Geographie eingestellte Lebenslauf der Stellennachfolgerin sowohl die Vergabe der W 1-Juniorprofessur zum August 2017 als auch die Ernennung zur W 2-Professorin zum August 2021 aus; auch hierauf ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen worden.

5 2. Auch die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Urteils.

6 Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 8 m. w. N.). Denn der gerügte Verfahrensfehler liegt - wie bereits dargelegt - jedenfalls in der Sache nicht vor.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).