Beschluss vom 15.07.2022 -
BVerwG 4 B 33.21ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B4B33.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - 4 B 33.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B4B33.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.21

  • VG Dresden - 04.06.2019 - AZ: 4 K 1863/15
  • OVG Bautzen - 20.07.2021 - AZ: 1 A 1040/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht, ist sie unbegründet.

2 1. Die Beschwerde verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde, die sich im Stil eines zugelassenen bzw. zulassungsfreien Rechtsmittels mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu einzelfallbezogenen Fragen des landesrechtlichen und folglich irrevisiblen Denkmalschutzrechts auseinandersetzt, in keiner Weise dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 4 B 31.21 - juris Rn. 2).

4 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

5 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Kassel gerügt wird, gehören diese nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten, deren Entscheidungen für die Begründung einer Divergenz herangezogen werden können.

6 Die Beschwerde macht zudem eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - (BVerwGE 156, 1) geltend. Nach dieser Entscheidung komme es für die Verlängerung eines Bauvorbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses an. Hiervon sei das Berufungsgericht abgewichen, indem es die Auffassung vertrete, dass es bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Verlängerung des Bauvorbescheids auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die Divergenzrüge scheitert schon daran, dass die einander (vermeintlich) widersprechenden Rechtssätze nicht zur selben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zu der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 75 Satz 1 SächsBO (früher § 66 Abs. 1 SächsBO). Betrifft die als abweichend bezeichnete Entscheidung demnach eine Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts, scheidet eine Zulassung wegen Divergenz, die ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist, darüber hinaus auch deswegen aus, weil eine Divergenz sich wegen § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht beseitigen ließe (BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 12 und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 11).

7 3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

8 Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 B 32.21 mit denselben Beteiligten. Sie behandeln u. a. die hier erhobenen Verfahrensrügen. Davon ausgenommen ist nur die im Verfahren 4 B 32.21 erstmals mit Schriftsatz vom 15. März 2022 und damit verspätet erhobene Rüge unterlassener Aufklärung und Beweiserhebung zur "willkürlichen Genehmigungspraxis" der Beklagten, die in der Beschwerdebegründung vom 9. November 2021 (S. 11 f.) im Verfahren 4 B 33.21 zumindest anklingt. Sie führt aber ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus Ermittlungen zu diesem Thema hätten aufdrängen müssen.

9 Die Beschwerde macht sinngemäß ferner geltend, das Berufungsgericht habe durch die Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Revisionsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Zum einen war das Oberverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zur Entscheidung über die Zulassung der Revision berufen. Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom Berufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 13 Rn. 32 m. w. N. und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 8). Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 6 B 120.18 - juris Rn. 5 m. w. N.).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.