Beschluss vom 16.09.2020 -
BVerwG 5 PB 22.19ECLI:DE:BVerwG:2020:160920B5PB22.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2020 - 5 PB 22.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:160920B5PB22.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 22.19

  • VG Potsdam - 19.09.2017 - AZ: VG 21 K 5192/16.PVL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.05.2019 - AZ: OVG 61 PV 4.17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.), der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (3.) gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

3 Nach den gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

4 Die Beschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz:
"Der Mitbestimmungstatbestand (des § 65 Nr. 5 PersVG) setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis auswirkt."

5 Dem stellt sie einen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere dem Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233 sowie ferner den Beschlüssen vom 26. September 1995 - 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9, vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36, vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17) entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber:
"Der Mitbestimmungstatbestand setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz auswirkt."

6 Die Beschwerde zieht hieraus den Schluss, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 PersVG BB bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes sei es nicht erforderlich, dass von der beabsichtigten Maßnahme bereits beschäftigte Bedienstete betroffen seien, weshalb eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung auch dann vorliege, wenn sie sich ausschließlich auf künftige Arbeitsverhältnisse beziehe.

7 Ein in diesem Sinne zu verstehender Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen ist, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 21 m.w.N.). Danach setzt eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne immer Auswirkungen auf aktuell Beschäftigte (vgl. § 4 PersVG BB) voraus, von denen allein der Personalrat mandatiert ist. Unerheblich ist insoweit, ob sich eine Maßnahme auch auf erst künftig Beschäftigte auswirken wird.

8 Deshalb sind Entscheidungen der Dienststelle im organisatorischen Bereich, die keinen personalen, sondern allein einen funktionalen Bezug zum Dienstposten oder Arbeitsplatz aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 19.10 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 8 Rn. 17), keine derartigen Maßnahmen, was auch für die hier in Rede stehende Deputaterhöhung ausschließlich für künftige Beschäftigte zutrifft. Soweit die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend verstehen will, dass diese sich hinsichtlich des Maßnahmebegriffs für die von § 65 Nr. 5 PersVG BB erfassten Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung von dem Bezug zum Rechtsstand des bzw. der konkret Beschäftigten lösen und gleichsam abstrakt auf einen Arbeitsplatz bzw. Dienstposten und damit seine funktionale Ausgestaltung etwa in Gestalt einer Tätigkeitsbeschreibung bzw. entsprechender hierauf bezogener allgemeiner Vorfestlegungen für den Inhalt von erst künftig abzuschließenden Arbeitsverträgen beziehen solle, beruht dies auf einer Fehlinterpretation. Die genannten Entscheidungen stellen vielmehr sämtlich darauf ab, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der Beschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Fehlt es hieran, ist auch der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, vor einer Überbeanspruchung zu schützen, nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 6 P 9.88 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 72 <S. 55>). Selbst wenn eine Erhöhung der Lehrverpflichtung grundsätzlich als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 65 Nr. 3 PersVG BB anzusehen sein sollte, bedeutet dies nicht, es komme für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, nicht mehr darauf an, dass zugleich der (bestehende) Rechtsstand eines (tatsächlich) Beschäftigten berührt ist.

9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

10 Den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG darauf an, dass sich die Erhöhung, die Auswirkungen der Maßnahme, im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vollziehen?",
"Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG darauf an, dass die Auswirkungen der Maßnahme in einem Vergleich bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. den Dienstposten oder eine Zusammenfassung von Arbeitsplätzen bzw. Dienstposten ergeben?",
und
"Schließt es das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG aus, wenn die Auswirkungen wegen einer Besitzstandswahrung für bestehende Arbeitsverhältnisse erst nach Neuabschluss eines Arbeitsvertrages oder Verlängerung der Befristung eines Arbeitsvertrages eintreten?"
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 2 m.w.N.).

11 In den von der Beschwerde formulierten Fragen kommt sämtlich die Auffassung zum Ausdruck, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 PersVG BB bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes komme es darauf an, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz unabhängig von der Betroffenheit bereits beschäftigter Bediensteter auswirke. Dies ist in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 Rn. 7 m.w.N.).

12 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits dargelegt - geklärt, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der bereits tätigen Beschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Die Geltung dieser Rechtsprechung auch für § 65 Nr. 5 PersVG BB wird durch systematische Erwägungen gestützt, die belegen, dass auch das brandenburgische Landespersonalvertretungsgesetz jedenfalls insoweit inhaltlich von keinem anderen Maßnahmebegriff ausgeht. Nach der allgemeinen Grundregel des § 62 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB bestimmt der Personalrat nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 PersVG BB u.a. bei organisatorischen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Gleiches gilt nach § 62 Abs. 1 Satz 2 PersVG BB für Personen, die der Dienststelle nicht angehören, aber für diese oder deren Beschäftigte tätig sind und innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Diese Bestimmungen machen deutlich, dass auch nach dem Verständnis des brandenburgischen Landesrechts eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur in Betracht kommt in Bezug auf Personen, die in der Dienststelle tatsächlich bereits beschäftigt sind, und die deshalb einen konkreten personalen Bezug zum Arbeitsplatz oder Dienstposten aufweisen. Von daher ist es - anders als die Beschwerde meint - unerheblich, dass weder der Wortlaut des § 65 Nr. 5 PersVG BB selbst noch derjenige der in Bezug zu dieser Vorschrift spezielleren Regelungen in § 65 Nr. 3 und 4 PersVG BB ausdrücklich an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen.

13 3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

14 a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

15 aa) Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 7 m.w.N. und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 4.19 - juris Rn. 48). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Beschwerde nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.

16 Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers übergangen, das Schreiben des Beteiligten vom 19. Februar 2019 beinhalte keine Aussage zur Durchführung des Beschlusses des Senats der Universität vom 21. Oktober 2015 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

17 Dies geht deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht die auf diese Erklärung bezogene Erläuterung des Beteiligten in der mündlichen Anhörung ersichtlich so verstanden hat, dass der dort erklärte Bestandsschutz für bestehende Arbeitsverträge sich auch auf die Vergangenheit bezogen hat. Es mag zwar zu Missverständnissen Anlass geben, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Umschreibung des Bestandsschutzes ohne klarstellende Angaben zu seinem Geltungszeitraum durchgängig nur die Gegenwartsform verwendet. Im Zusammenhang mit der Erörterung des von dem Antragsteller gestellten bedingten Beweisantrags, "ob es nach dem 21. Oktober 2015 zur Erhöhung des Lehrdeputats ... gekommen ist", hat das Oberverwaltungsgericht allerdings besagte Erläuterung in der mündlichen Anhörung interpretiert und diese als substantiierte Darlegung gewertet, dass es eine solche Erhöhung nicht gegeben habe. Aus dem genannten Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass es diesen Schluss für den gesamten Zeitraum bis zum 21. Oktober 2015 gezogen hat. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Erläuterung des Beteiligten in der mündlichen Anhörung und damit auch das Schreiben vom 19. Februar 2019 sowie seine übrigen Erklärungen im Verfahren insoweit anders bewertet als der Antragsteller, begründet keinen Gehörsverstoß.

18 bb) Die Beschwerde rügt des Weiteren eine Gehörsverletzung, weil das Oberverwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Antragstellers in den Gründen des angefochtenen Beschlusses abgelehnt hat. Mit diesem Antrag hat er begehrt, den Zeugen K. zu der Frage zu vernehmen, ob es nach dem 21. Oktober 2015 zur Erhöhung des Lehrdeputats in laufenden Arbeitsverhältnissen oder zu einer Erhöhung während einer Verlängerung, auf die nach § 2 Abs. 1 und 5 WissZeitVG ein Rechtsanspruch besteht, nach Maßgabe des Beschlusses (des Senats der Universität) gekommen ist.

19 Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG wird zwar auch dann verletzt, wenn das Gericht einem (nur) hilfsweise für den Fall der Entscheidungserheblichkeit gestellten Beweisantrag nicht nachgeht, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht grundsätzlich nicht von den für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn jene sich als erheblich erweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>). Der von der Beschwerde sinngemäß erhobene Vorwurf, dass die Ablehnung des (Hilfs-)Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht keine Stütze im Prozessrecht finde, trifft jedoch nicht zu.

20 Die Beschwerde meint der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe den gestellten Beweisantrag nicht mit der Begründung als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ansehen dürfen, dass der Antragsteller das Vorbringen des Beteiligten in der mündlichen Anhörung lediglich ohne Begründung bestritten habe, und dass nicht erkennbar sei, ob der Zeuge zu dem angegebenen Beweisthema überhaupt Angaben machen könne. Im Übrigen verweist sie sinngemäß darauf, dass für die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptung immerhin insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, als nach dem Beschluss des Senats der Universität vom 21. Oktober 2015 die Festlegung der Lehrdeputate bei unbefristet Beschäftigten spätestens alle vier Jahre zu überprüfen gewesen sei.

21 Es ist anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; ebenso etwa auch BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - VI B 118/04 - NJW 2007, 1615 <1616>). Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1, vom 28. Dezember 2010 - 5 B 22.10 - juris Rn. 13 und vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 - juris Rn. 9). Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfs- oder Indiztatsachen) gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch eine Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann, diese also ein taugliches Beweismittel ist, und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht (§ 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 83 Abs. 1 ArbGG) oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 - juris Rn. 9 m.w.N.).

22 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht den (Hilfs-)Beweisantrag des Antragstellers aus Gründen abgelehnt hätte, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Soweit die Beschwerde behauptet, von den Beteiligten sei die vom Oberverwaltungsgericht selbst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, wer der benannte Zeuge sei, beantwortet worden, und sie überdies geltend macht, dessen Funktion als Dezernent für Personal- und Rechtsangelegenheiten ergebe sich aus der dem Schriftsatz des Beteiligten vom 22. Februar 2017 beigefügten Anlage AG 3 (Bl. 52 d.A.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stellt sie nicht infrage, dass weder dem Beweisantritt selbst noch vorherigen schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen war, inwiefern der benannte Zeuge zu der aufgeworfenen Beweisfrage überhaupt Angaben hätte machen können. Zum anderen war eine derartige Substantiierung des Beweisantritts auch nicht mit Rücksicht auf die Erwähnung des Zeugen durch den Beteiligten entbehrlich, weil diese in einem völlig anderen Zusammenhang, in dem es weder auf den Zeugen als Person noch seine dienstliche Funktion beim Abschluss von Arbeitsverträgen ankam, und nur ganz am Rande erfolgt ist, sodass nicht davon auszugehen war, dass das Oberverwaltungsgericht dem irgendeine weitere Bedeutung beimessen würde. Im Übrigen hat der Beteiligte in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde eine Erläuterung der Tauglichkeit des beantragten Zeugenbeweises im Anhörungstermin bestritten, ohne dass der Antragsteller dem (in seiner ergänzenden Begründung der Beschwerde vom 9. Februar 2020) entgegengetreten wäre.

23 b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).

24 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.