Beschluss vom 17.01.2019 -
BVerwG 1 B 85.18ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B1B85.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 B 85.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B1B85.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 85.18

  • VG Münster - 30.10.2015 - AZ: VG 4 K 1108/14.A
  • OVG Münster - 11.09.2018 - AZ: OVG 5 A 3000/15.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2018 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Nichtzulassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).

4 a) Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Kann die tatsächliche Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung oder Medikamentenversorgung als gesichert angesehen werden, wenn die hierfür erforderliche Finanzierung nur durch die Unterstützung von Familienangehörigen möglich ist?"

5 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit sie über den Einzelfall hinausgehend allgemein klärungsfähig ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 - juris Rn. 3). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15). Danach bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine solche Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 S. 112 f., Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51 S. 87 f.). Von diesem Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Klägerin hinsichtlich der Finanzierung der erforderlichen Medikamente auf ergänzende Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen kann.

6 b) Auch die von der Beschwerde mit der Grundsatzrüge erhobene Frage:
"Kann sich die Sachverhaltsermittlung auf die Mutmaßung beschränken, dass eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann und wird, wenn nur die Existenz, nicht aber Leistungsverpflichtung oder Leistungsfähigkeit der Familienangehörigen festgestellt worden sind?"
führt nicht zur Zulassung der Revision; sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat den mit der Frage implizierten Maßstab, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots (gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG) die (bloße) Mutmaßung verlangt, dass eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige gewährt werden kann und wird, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es ist im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung vielmehr davon ausgegangen, dass die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige in die Gefahrenprognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG die Erstellung einer Gefahrenprognose. Hierzu hat der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen zu ziehen. Diese Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich. Hinsichtlich der vergangenen und gegenwärtigen Prognosegrundlagen gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Im Hinblick auf die zukunftsbezogene Prognose selbst kann ein "voller Beweis" nicht erbracht werden. Insoweit reicht - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - im Regelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensablaufs (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 f.). Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht angenommen, dass alles dafür spricht, dass der Sohn der Klägerin, mit dem diese bereits vor ihrer Ausreise in familiärer Gemeinschaft gelebt hat und der sowohl in Serbien als auch gegenwärtig in Deutschland über ein Arbeitseinkommen verfügt, die Klägerin unterstützen wird. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin prognostisch über finanzielle Mittel verfügen könne, die ihr über die Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts hinaus (die durch Sozialhilfe in Serbien gewährleistet sei) zugleich Ausgaben für Medikamente im erforderlichen Umfang oder sogar höher ermöglichen würden.

7 Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei (vermeintlich) fehlender Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>) nicht vor. Weder wurde eine Beweiserhebung zum Verdienst des Sohnes der Klägerin vor dem Berufungsgericht beantragt, noch hat dieses eine solche mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

8 3. Schließlich führt auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision.

9 Die Beschwerde rügt, dass dem Berufungsgericht die notwendige Sachkunde für die Feststellung einer Gesundheitsverschlechterung der Klägerin in ihrem Heimatland gefehlt habe und es daher ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich einer Reihe von Medikamenten festgestellt, dass diese in Serbien nicht erhältlich seien, aber durch vergleichbare Mittel ersetzt werden könnten. Diese Erkenntnisse habe es aus einem Zusammenspiel eigener Sachkunde und den im Urteil genannten Erkenntnismitteln gewonnen, was nicht ausreichend sei.

10 Die Beschwerde hat insoweit bereits nicht aufgezeigt, welcher Verfahrensfehler gerügt werden soll. Das Berufungsgericht hat jedenfalls weder seine ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht noch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

11 a) Sofern sich aus dem Beschwerdevorbringen die Beanstandung mangelhafter Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ableiten lässt, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen für einen solchen Verfahrensmangel. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht dies auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 1 B 146.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 24 Rn. 4 und vom 16. August 2018 - 1 B 26.18 - juris Rn. 20).

12 b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch.

13 Die Entscheidung, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit hierzu hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 B 59.16 - ZOV 2018, 53 <54>). Dies ist nach den konkreten Umständen des Falles hier zu verneinen. Die dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen genügten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu beurteilen. Denn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur medizinischen und insbesondere medikamentösen Versorgung im Heimatstaat tragen die tatrichterliche Prognose des Berufungsgerichts (vgl. S. 24 ff. UA), dass, soweit einzelne Medikamente in Serbien nicht verfügbar sind, diese durch andere, gleich wirksame Medikamente substituiert werden können.

14 Unabhängig hiervon hat die Beschwerde nicht mit einem schlüssigen Tatsachenvortrag entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts auf mangelnder Sachkunde beruhen soll, die vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel nicht ausreichend gewesen sein sollen und sich dem Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass und weshalb bei Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Substitution von Medikamenten die Entscheidung für die Klägerin hätte günstiger ausfallen können; namentlich reicht hierfür die bloße Möglichkeit einer nicht hinreichenden Eignung einzelner Ersatzpräparate, für die zudem Anhaltspunkte nicht benannt oder ersichtlich sind, nicht aus.

15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.