Beschluss vom 17.02.2021 -
BVerwG 2 WDB 15.20ECLI:DE:BVerwG:2021:170221B2WDB15.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 WDB 15.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:170221B2WDB15.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 15.20

  • TDG Süd 4. Kammer - 30.11.2020 - AZ: TDG S 4 VL 18/19

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 17. Februar 2021 beschlossen:

Dem Soldaten wird hinsichtlich der Frist zur formgerechten Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

I

1 Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 29. September 2020 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Soldaten am 16. Oktober 2020 und dem Soldaten am 21. Oktober 2020 zugestellt worden. Der Verteidiger hat am 21. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Das Truppendienstgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 30. November 2020 mangels Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.

2 Der Verteidiger des Soldaten hat am 9. Dezember 2020 beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Der Soldat habe ihn ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung direkt nach der Hauptverhandlung beauftragt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Eine geschulte und überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Kanzlei, die mit der Eintragung der Fristen in das Fristenbuch beauftragt gewesen sei, habe - ebenso wie er selbst - übersehen, dass in Wehrdisziplinarsachen die Berufung binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden müsse. Daher habe sie den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 16. Dezember 2020 notiert. Am Tag der Einlegung der Berufung habe eine weitere "fristengeprüfte" und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte die notierten Fristen nicht auf Richtigkeit geprüft und ihn auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist noch nicht erledigt sei. Ihm sei der Fehler erst aufgefallen, als er den Beschluss vom 30. November 2020 erhalten habe. Die versäumte Handlung sei am 30. November 2020 durch Übersendung der Berufungsbegründung per Telefax an das Truppendienstgericht nachgeholt worden.

3 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig und begründet.

II

4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts vom 29. September 2020 hat Erfolg.

5 1. Der Soldat hat die Berufung nicht fristgerecht begründet.

6 Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung beim Truppendienstgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und gemäß § 116 Abs. 2 WDO innerhalb dieser Frist zu begründen. Dabei ist das Begründungserfordernis eine Formvorschrift. Eine besondere Frist für die Berufungsbegründung gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 , 2 WDB 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt die Frist mit der Zustellung an den Soldaten - nicht mit der Zustellung an den Verteidiger - zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 WDB 4.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

7 Da dem Soldaten das Urteil am 21. Oktober 2020 zugestellt worden ist, hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung mit Ablauf des 23. November 2020 (Montag) geendet (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufung ist zwar frist-, aber nicht formgerecht am 21. Oktober 2020 eingelegt worden.

8 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht nur bei vollständiger Versäumung der Berufungsfrist, sondern auch dann möglich, wenn die an sich fristgerechte Prozesshandlung - wie hier - der durch § 116 Abs. 2 WDO vorgeschriebenen Form entbehrt und dieser Formmangel nicht innerhalb der Frist geheilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 2 WDB 1.11 - juris Rn. 9).

9 Die Wiedereinsetzung wurde ordnungsgemäß beantragt. Der Soldat hat insbesondere die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO maßgebliche Frist von zwei Wochen gewahrt, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung der Gründe zu stellen und die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen ist. Denn er hat seiner eidesstattlichen Versicherung zufolge erst am 4. Dezember 2020 von dem Versäumnis erfahren und sein Verteidiger hat am 9. Dezember 2020 beim Truppendienstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die versäumte Handlung wurde bereits am 30. November 2020 mit der per Telefax an das Truppendienstgericht übersandten Berufungsbegründung nachgeholt.

10 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.

11 Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seiner Verteidiger zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3.18 - BVerwGE 163, 89 Rn. 14 m.w.N.).

12 Nach Maßgabe dessen kann dahingestellt bleiben, ob dem Verteidiger hinsichtlich der Fristversäumung ein Vorwurf gemacht werden kann. Denn selbst wenn dem so wäre, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Soldaten daran ein Mitverschulden trifft. Der Soldat hat seiner eidesstattlichen Versicherung zufolge seinem Verteidiger rechtzeitig vor Fristablauf, nämlich unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung, den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt. Dieser hatte die Einlegung der Berufung zugesagt. Sichert ein Verteidiger die Einlegung eines Rechtsmittels zu, darf ein Angeschuldigter auf die Erfüllung der Zusage vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist der Soldat grundsätzlich nicht verpflichtet, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verteidiger nicht zuverlässig arbeiten werde. Ein Soldat, zumal ein Nichtjurist, ist als Berufungsführer insbesondere nicht verpflichtet, die korrekte Fristberechnung und ihre Einhaltung durch einen Rechtsanwalt zu kontrollieren. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass ein Organ der Rechtspflege eine Zusage fristgerecht einhält und ein Volljurist eine Fristberechnung auf der Grundlage vollständig und zutreffend übermittelter Daten zutreffend vornimmt sowie das zur Fristwahrung Gebotene veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7.13 - juris Rn. 8 m.w.N.).