Beschluss vom 17.12.2019 -
BVerwG 5 B 20.19ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B5B20.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 5 B 20.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B5B20.19.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 20.19
- VG Stuttgart - 14.12.2017 - AZ: VG 1 K 6923/17
- VGH Mannheim - 25.02.2019 - AZ: VGH 4 S 300/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 2019 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826> und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Begrenzung der Kosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 LRKG BW i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg betreffend außerunterrichtliche Veranstaltungen für verbeamtete Lehrer in Baden-Württemberg vom 06.10.2002 für die nicht in der Unterkunft enthaltene Verpflegung auf 60 % des nach § 9 LRKG BW zustehenden Tagesgeldes sowie des Übernachtungsgeldes auf höchstens 90 % des Satzes nach § 10 LRKG BW der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht und von daher weiterhin Anwendung findet" (Beschwerdebegründung S. 3).
5 Sie setzt sich jedoch mit den Gründen, aus denen das Berufungsgericht § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG BW für einschlägig und mit dem Fürsorgegrundsatz für vereinbar hält, nicht substantiiert auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nach typisierender Betrachtung bei mehrtägigen Lehr- und Studienfahrten regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft anfielen als bei sonstigen Dienstreisen. Die für die Schüler entstehenden Kosten seien nach der Verwaltungsvorschrift "Außerschulische Veranstaltungen" des Beklagten so niedrig wie möglich zu halten, was eine kostensparende Rückwirkung auf die begleitenden Lehrkräfte habe (UA S. 9 f.). Die Bedeutung des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG BW liege darin, dass die oberste Dienstbehörde auch selbst an ihre Entscheidungen gebunden sei, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch mache, um dem allgemeinen Grundsatz des § 3 Abs. 2 LRKG BW Geltung zu verschaffen, nur die für die Dienstreise notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (UA S. 11). In diesen Fällen sei ein Rückgriff auf die §§ 9 und 10 LRKG BW ausgeschlossen. Es begegne keinen durchgreifenden Bedenken, dass diese Ausschlussentscheidung nicht im Gesetz selbst oder zumindest in einer Rechtsverordnung geregelt sei, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gesetz, Verordnung oder verwaltungsinterne Regelung erfolgen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass finanzielle Vergütungen, die den Fürsorgegrundsatz ausgestalteten, die Alimentation des Beamten mitbestimmten, genüge § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG BW dem sich hieraus ergebenden Gesetzesvorbehalt (UA S. 12). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich dabei insbesondere auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1976 - 6 C 152.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67 S. 46 f.), vom 4. Juni 1980 - 6 C 45.78 - (juris Rn. 15) und vom 25. Juni 1986 - 6 C 101.84 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 112 S. 103 f. m.w.N.).
6 Die Beschwerde geht weder auf diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofs noch auf die dazu herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich in der gebotenen Weise ein. Ihr Einwand, die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nicht die Aufwandsvergütung für Lehrer, ist unzutreffend, weil jedenfalls das Urteil vom 26. Juli 1976 - 6 C 152.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67 S. 44) den Antrag einer Studienrätin auf Erstattung von Reisekosten für eine Studienfahrt ins Ausland zum Gegenstand hatte. Auch das Alter der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entbindet für sich genommen die Klägerin nicht von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den dafür maßgeblichen Gründen und der Darlegung, warum dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen sein soll. Die nicht näher vertiefte weitere Argumentation der Beschwerde, eine pauschal reduzierte Aufwandsvergütung entspreche heutzutage nicht mehr dem Gebot der Fürsorge, sondern bürde den betroffenen Lehrkräften regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Teil der Übernachtungs- und Verpflegungskosten auf (Beschwerdebegründung S. 4), setzt sich insbesondere nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs und den hierfür angeführten Gründen auseinander, dass den eine mehrtägige Lehr- oder Studienfahrt betreuenden Lehrkräften bei typisierender Betrachtung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft entstünden als bei sonstigen Dienstreisen, deren Aufwandsituation für die Regelungen des Tage- und Übernachtungsgeldes maßgeblich sind (UA S. 9).
7 Darüber hinaus zeigt die Beschwerde auch nicht auf, aus welchen Gründen der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz bei Lehrern einer Pauschalierung der Reisekosten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG BW entgegenstehen sollte. Sie legt insofern zwar die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, dar (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Die folgenden Ausführungen genügen aber den Darlegungserfordernissen nicht, weil sie nicht aufzeigen, dass sich daraus für die Reisekosten von Lehrern ein Pauschalierungsverbot ergibt, sondern sich lediglich gegen die Auslegung und Anwendung des § 17 LRKG BW durch den Verwaltungsgerichtshof wenden (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 ff.). Mit der angeblichen Unrichtigkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht erfolgreich begründet werden.
8 2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde weiter geltend gemachten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
9 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt.
10 Die Beschwerde sieht eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 - 5 C 9.17 - (BVerwGE 163, 256), in dem festgehalten werde, dass die Regelung des Teilverzichts in der Verwaltungsvorschrift aus Fürsorgegesichtspunkten nicht anwendbar sei, so dass der Kläger Anspruch auf Reisekostenvergütung in dem zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Umfang habe. Dagegen habe der Verwaltungsgerichtshof trotz ebenfalls teilweise rechtswidriger Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich einen Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung und Abfindung mit einer Aufwandsvergütung festgestellt (Beschwerdebegründung S. 8). Damit arbeitet die Beschwerde keine einander entgegenstehenden abstrakten Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich darauf, eine (angeblich) unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs zu beanstanden. Hierauf kann die Divergenzrüge jedoch nicht gestützt werden.
11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.