Beschluss vom 18.02.2015 -
BVerwG 5 B 16.15ECLI:DE:BVerwG:2015:180215B5B16.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 - 5 B 16.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:180215B5B16.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.15

  • VG Chemnitz - 26.07.2012 - AZ: VG 4 K 406/10
  • OVG Bautzen - 25.11.2014 - AZ: OVG 1 A 742/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 30. Juli 2014 - 5 B 25.14 - juris Rn. 2). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3 Die Beschwerde nimmt Bezug auf den zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (- 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325)
"2. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII [a.F.] stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig."
sowie auf den weiteren Rechtssatz
"Dieser Vorrang [der Sozialhilfe] bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers."

4 Die Rechtssätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Danach regelt die Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 6 Rn. 17 und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 30). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 SGB VIII, sondern ist diesem vorgelagert. Der Nachrang eines Anspruchs kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 33 und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 31).

5 Von diesen Rechtssätzen ist das Oberverwaltungsgericht erkennbar ausgegangen, soweit es ausführt, die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII sei nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger anwendbar, ein möglicher Nachrang habe damit keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Hilfe begehrenden Klägerin und dem Beklagten, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger.

6 Den eingangs wiedergegebenen tragenden Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Beschwerde einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht dem Vorbringen entnehmen, das Berufungsgericht "erkenn[e] in diesem [zitierten] Leitsatz [des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999] unter Zuhilfenahme der Ausführungen in Rn. 14 des[selben] Urteils ein Anwendungsverbot gegenüber dem Leistungsbeantragenden und erklär[e] diese Vorschrift als Kostenerstattungsvorschrift im Sinne der §§ 102 ff. SGB X".

7 2. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

8 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <14>). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 60 S. 17 <18 f.> und vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15).

9 a) Mit der Rüge, der Beklagte werde im Tenor des angefochtenen Urteils zu einer objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet, ist den vorstehenden Darlegungsanforderungen nicht genügt, da weder eine Verfahrensvorschrift, gegen die das Oberverwaltungsgerichts verstoßen habe, bezeichnet noch dargelegt wird, weshalb dem Umstand einer Verpflichtung zu einer objektiv unmöglichen Leistung nicht lediglich materiellrechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme.

10 b) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit sich die Beschwerde gegen die Beweisführung und -würdigung des Berufungsgerichts wendet.

11 aa) Gegenstand der Angriffe gegen die "Beweisführung" des Oberverwaltungsgerichts ist die Geltendmachung von Verstößen gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge, dem Berufungsgericht habe sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung bezüglich der tatsächlichen Möglichkeiten der Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Persönlichkeit der Klägerin aufdrängen müssen, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels (1) ebenso wenig wie die Annahme, das Gericht habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unterlassen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzugeben, sämtliche Leistungsbescheide des Kommunalen Sozialverbandes einzureichen (2).

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

13 (1) Der Beklagte hat es im Berufungsverfahren unterlassen, eine Beweiserhebung zu der aus seiner Sicht mangelnden tatsächlichen Möglichkeit einer Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Persönlichkeit der Klägerin zu beantragen.

14 Soweit dargelegt wird, die Klägerin selbst habe angeregt, eine weitere ärztliche Stellungnahme einzuholen (Streitakte I Bl. 180), ist eine solche weitere Begutachtung von dem Beklagten unter Verweisung auf eine unter dem 19. März 2014 übersandte versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2014 (Streitakte I Bl. 177) nicht für erforderlich gehalten worden (Streitakte I Bl. 191). Diesen Standpunkt hat er in der Folge mit der Begründung bekräftigt, eine Bewertung für die Vergangenheit könne nicht mit einer neuerlichen Begutachtung gefördert werden (Streitakte II Bl. 221). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, warum sich dem Gericht entgegen der von dem Beklagten im Verfahren selbst vertretenen Auffassung eine weitere Begutachtung hätte aufdrängen müssen.

15 Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht mit Blick auf die Anregung des Beklagten dargetan, "aufgrund der erhobenen Zweifel" die entsprechende Verwaltungsakte aus dem Schwerbehindertenrecht beizuziehen (Streitakte II Bl. 221). Dass und welche konkreten Erkenntnisse dem Verwaltungsvorgang der Versorgungsverwaltung zu entnehmen gewesen wären und inwieweit diese die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugunsten des Beklagten hätten beeinflussen können, wird indes nicht aufgezeigt.

16 (2) Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht unterlassen, den Verwaltungsvorgang des Kommunalen Sozialverbandes beizuziehen, unterlässt sie es aufzuzeigen, inwiefern die nach ihrer Auffassung aus der Beiziehung zu gewinnenden Erkenntnisse über Art und Höhe der bislang von dem Kommunalen Sozialverband für die Klägerin erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Einer entsprechenden Darlegung hätte es hier bedurft. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, wie sich aus Tenor und Gründen der Entscheidung ergibt, verpflichtet, der Klägerin auch über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich bewilligten vierfachen Erziehungsbeitrag und den bereits durch den Kommunalen Sozialverband erbrachten Leistungen zu gewähren. Nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung war die konkrete Höhe der der Klägerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige zu gewährenden Leistungen nicht seitens des Gerichts zu ermitteln; ihre Bestimmung sollte vielmehr den Beteiligten überlassen bleiben.

17 bb) An einer schlüssigen und substantiierten Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt es des Weiteren, soweit sich die Beschwerde gegen die "Beweiswürdigung" des Oberverwaltungsgerichts wendet. Mit der Rüge, die versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2014 sei nur fragmentarisch berücksichtigt worden, wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht bezeichnet (1). Gleiches gilt für den Vortrag, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung über die Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung auf ein Dokument gestützt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlage zu dem Abschlusszeugnis des Schuljahres 2011/2012 (Streitakte I Bl. 183) in den Prozess eingeführt hätten (2).

18 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt der beigezogenen Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2013 ‌- 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel mag ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

19 (1) Weder der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2014 ausweislich der Entscheidungsgründe "lediglich erwähnt, augenscheinlich bei der Urteilsfindung jedoch nur fragmentartig berücksichtigt", obwohl diese zu der Feststellung der Entwicklung der Persönlichkeit der Klägerin während des gesamten Klagezeitraumes und zu perspektivischen Entwicklungsmöglichkeiten aussagekräftig gewesen sei, noch die Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme durch das Oberverwaltungsgericht insbesondere in Rn. 27 des Berufungsurteils lassen ansatzweise erkennen, dass die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrensfehlers erfüllt wären.

20 (2) Ebenso wenig legt die Beklagte dar, dass die Würdigung des als "Anlage zum Abschlusszeugnis - Schuljahr 2011/12" bezeichneten und gemeinsam mit diesem eingereichten Dokuments von Willkür geprägt sei, Denkgesetze verletze oder allgemeine Erfahrungssätze missachte.

21 c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Klageantrag in unzulässiger Weise erweitert und hierdurch gegen § 88 VwGO verstoßen.

22 § 88 VwGO verbietet es dem Gericht, mehr oder etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Zu dessen Ermittlung sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Zu beachten ist insbesondere der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Dabei tritt der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger des Vorbringens erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.).

23 Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Annahme, die Klage sei darauf gerichtet, der Klägerin auch über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich bewilligten vierfachen Erziehungsbeitrag und den bereits durch den Kommunalen Sozialverband erbrachten Leistungen zu gewähren, nicht gegen den Grundsatz "ne ultra petita" verstoßen. Im berufungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 zu verpflichten, ihr Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren. Dieser Sachantrag stimmt mit dem bereits im Klageverfahren gestellten Antrag überein. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auslegung dieses Antrages, soweit es die Bestimmung des Leistungsinhaltes betrifft, sowohl auf die Antragsunterlagen als auch auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juli 2010 gestützt. Dies begegnet keinen Bedenken. In der Begründung des ursprünglichen Leistungsantrages wurde ausdrücklich "Weiterzahlung der Leistungen im bisherigen Umfang" begehrt (Streitakte II Bl. 211). In dem bezeichneten Schriftsatz führen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, bei Sozialhilfeleistungen handle es sich um nachrangige Leistungen, die mit den in der Klage begehrten Leistungen der Jugendhilfe zu verrechnen seien, sofern der Klage stattgegeben werde (Streitakte I Bl. 36). In Ansehung dessen vermag die Beschwerde mit dem Vortrag, der Klageantrag sei zu keinem Zeitpunkt geändert oder ergänzt worden, ebenso wenig seien zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des tatsächlichen Vollzuges geäußert worden, daher habe das Oberverwaltungsgericht von der Erbringung einer Sachleistung ausgehen müssen, eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsschutzziels nicht darzutun.

24 d) Die Revision ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Rüge einer Verletzung des Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

25 Der Beklagte ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es seiner, des Beklagten, Anregung auf Beiladung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen übergangen habe. Dem ist nicht zu folgen.

26 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Gemessen daran, scheidet der gerügte Verfahrensverstoß schon deshalb aus, weil sich der eindeutige Schluss verbietet, dass das Oberverwaltungsgericht die Anregung auf Beiladung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Allein der Umstand, dass der Anregung nicht Rechnung getragen wurde, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht. Da bereits keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegeben ist, ist für die an einen solchen Verstoß anknüpfende Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht kein Raum.

27 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.