Beschluss vom 18.05.2026 -
BVerwG 1 WB 30.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180526B1WB30.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2026 - 1 WB 30.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180526B1WB30.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 30.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 18. Mai 2026 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antrag betraf die Bewertung einer Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung als nicht bestanden.

2 Am 2. Juli 2024 wurde die Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung des Antragstellers als nicht bestanden bewertet. Er habe in der mündlichen Fachkundeprüfung nur eine mangelhafte Leistung nachweisen können. Dabei habe er durchgängig Defizite gezeigt. Auch die gezeigten Leistungen in der schriftlichen Prüfung hätten die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht ausgleichen können.

3 Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2024 Beschwerde ein. Die Prüfungskommission sei in der Prüfungsdokumentation nicht benannt, sodass eine rechtmäßige Besetzung nicht überprüfbar sei. Seine persönliche Prüfungstauglichkeit sei nicht festgestellt worden. Eine allgemeine Anfrage am Morgen habe aufgrund der tatsächlichen Prüfungszeit um 15:15 Uhr nicht ausgereicht.

4 Mit Bescheid vom 24. Januar 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Prüfungskommission sei entsprechend der Vorschriftenlage besetzt gewesen. Eine Rüge gegen die mittlerweile bekannte Zusammensetzung habe der Antragsteller nicht erhoben. Es habe nicht permanent geprüft und dokumentiert werden müssen, in welchem Zustand sich der Antragsteller im laufenden Prüfungsprozess befunden habe. Zudem habe dieser weder am Prüfungstag, noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, welches körperliche oder geistige Leiden vorgelegen haben solle.

5 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug er unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rügen vor, dass die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Prüfung nicht den Vorgaben von § 22 FahrlPrüfV entspreche. Es sei nicht klar, wie die Prüfungsteile gewichtet worden seien und folglich, wieso eine ausreichende Note in zwei von vier Prüfungsteilen nicht zum Bestehen ausgereicht habe. Die Protokollierung sei zudem inhaltlich unzureichend, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich sei. Eine mangelhafte Leistung ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem Protokoll.

6 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme am 7. März 2025 dem Senat vorgelegt.

7 Nachdem die Dienstzeit des Antragstellers mit Ablauf des 28. Februar 2026 geendet hatte, hat dieser mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 das Verfahren für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 angeschlossen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.).

9 Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 11 und vom 15. April 2021 - 1 WB 16.20 - juris Rn. 7).

10 Der Antragsteller hat formelle und materielle Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung geltend gemacht. Ob seine Rügen durchgegriffen hätten, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach Erledigung der Hauptsache jedoch nicht mehr geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 WB 46.25 - juris Rn. 13 m. w. N.).