Beschluss vom 18.12.2025 -
BVerwG 8 B 19.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B8B19.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.12.2025 - 8 B 19.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B8B19.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 19.25
- VG Potsdam - 12.12.2024 - AZ: 1 K 1140/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger zu 2 begehrt die Rückübertragung von Grundstücken in X, der Zuckerfabrik Y und der "K. S." an die Erbengemeinschaft nach A, der seine Rechtsvorgängerin B angehörte. Insoweit verwies er mit Schreiben vom 19. Mai 2020 auf Anträge von C und D vom 30. September 1990 und vom 22. März 1991, deren Rechtsvorgänger E ebenfalls der Erbengemeinschaft nach A angehörte. Der auf diese Anträge hin ergangene ablehnende 4. Teilbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 sei nichtig. Jedenfalls müsse das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2 mit, sie halte den 4. Teilbescheid für wirksam. Mit Bescheid vom 15. April 2021 lehnte sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu 2 und eines weiteren Miterben mit Urteil vom 12. Dezember 2024 abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
2 Die auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers zu 2 hat keinen Erfolg.
3 1. Stützt das angegriffene Urteil sich auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn jede dieser Erwägungen mit wirksamen Rügen gemäß § 132 VwGO angegriffen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1981 - 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 und vom 4. Juli 2007 - 8 B 8.07 - juris Rn. 11). Das ist hier nicht geschehen.
4 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren vier Klageanträge, die jeweils eine (Neu-)Bescheidung der Anträge anderer Antragsteller - des Herrn C und der Frau D - verlangten und auf eine Restitution der in Ziffer 1 des Teilbescheides 4 vom 10. Februar 2010 aufgeführten Grundstücke zielten, notfalls im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit zwei selbständig tragenden Erwägungen abgewiesen. Es hat zunächst darauf abgestellt, dass der Kläger zu 2 sich nicht auf die Anträge anderer Antragsteller berufen und aus diesen nach § 2039 BGB und der einschlägigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 C 8.08 - FamRZ 2009, 1827 Rn. 17 ff.) keine eigene verfahrensrechtliche Position ableiten könne. Unabhängig davon hat es die Klageabweisung mit der zweiten, ebenfalls selbständig tragenden Erwägung begründet, bezüglich der zurückverlangten Grundstücke liege keine rechtzeitige vermögensrechtliche Anmeldung vor.
5 Der Beschwerdebegründung sind keine wirksamen Rügen betreffend die erste selbständig tragende Erwägung zu entnehmen. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Antrag auch der Erben nach B verneint, zu denen der Kläger zu 2 zählt, betrifft keinen für das vorliegende Verfahren erheblichen Umstand. Denn sämtliche Klageanträge haben nicht die Bescheidung eines solchen Antrags, sondern ausdrücklich allein die Bescheidung der Anträge des Herrn C und der Frau D zum Gegenstand. Für die Entscheidung darüber kam es auf Anträge anderer Personen einschließlich der Erben nach B nicht an. Auf etwaigen verfahrensfehlerhaften Annahmen zu solchen Anträgen kann die Klageabweisung daher nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen.
6 2. Mangels wirksamer Angriffe gegen die erste selbständig tragende Erwägung können die Rügen betreffend die zweite der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon sind auch sie entweder nicht prozessordnungsgemäß substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) oder unbegründet.
7 a) Aus dem Vorbringen des Klägers zu 2 ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
8 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Dabei muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Erst wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen.
9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil sie nicht erläutert, weshalb das auf den Seiten 87 bis 108 der Beschwerdebegründung zitierte, angeblich übergangene Vorbringen nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - und nicht des Klägers zu 2 - zum Kern des entscheidungserheblichen Klägervortrags gehörte.
10 Auch im Übrigen sind Verstöße gegen den Anspruch des Klägers zu 2 auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem auf den Seiten 87 bis 108 der Beschwerdebegründung zitierten Vorbringen auseinandergesetzt, soweit es nach seiner eigenen Rechtsauffassung darauf ankam. Die Frage, ob eine zu Gunsten des Klägers zu 2 wirksame Anmeldung der streitbefangenen Grundstücke vorliegt, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 (Beschwerdebegründung S. 90) eingehend geprüft und eine solche Anmeldung von vormals im Privateigentum von A stehenden Vermögenswerten verneint. Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Verfahrensverstoß zu begründen.
11 Auch aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Ausführungen des Klägers zu 2 auseinandergesetzt, die auf etwaige Anmeldungen für den Erbenzweig nach B vom 21. und 28. Dezember 1992 (Beschwerdebegründung S. 93 ff.) bezogen gewesen seien, ergibt sich kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. Diese Anmeldungen waren bereits Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten und mit Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2022 - 8 B 25.22 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Weshalb der Vortrag des Klägers zu 2 dem Verwaltungsgericht Anlass geboten haben sollte, sich (erneut) mit diesen Anmeldungen zu befassen, wird nicht dargelegt. Abgesehen davon legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass diese Anmeldungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) auf bislang nicht beschiedene Ansprüche wegen verfolgungsbedingt verlorenen Privateigentums von A bezogen waren, obwohl sie das Vermögen verschiedener Betriebe zum Gegenstand hatten.
12 Mit der Frage, ob der Bescheid vom 10. Februar 2010 nichtig ist (Beschwerdebegründung S. 102 ff.) hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S 19 f.). Auf den Vortrag zur weiteren Aufklärung der Grundstückssituation (Beschwerdebegründung S. 104 f., 107) kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat schon keine zugunsten des Klägers zu 2 wirksame Anmeldung von Ansprüchen auf die Restitution verfolgungsbedingt verlorenen Privateigentums von A feststellen können.
13 Eine einen Verfahrensmangel begründende Überraschungsentscheidung (Beschwerdebegründung S. 106 f.) liegt nicht vor, weil die Frage der fehlenden Anmeldung des geltend gemachten Restitutionsanspruchs nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 2 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war.
14 b) Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 8 B 9.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Solches legt der Kläger zu 2 nicht dar. Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht habe dem Akteninhalt eine eigene Anmeldung auch zugunsten der Erben nach B entnehmen können (Beschwerdebegründung S. 108 ff.), setzt der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung die des Klägers zu 2 entgegen, ohne eine selektive, denkfehlerhafte oder sonst willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Die Frage, ob es eine in den Akten nicht enthaltene Anmeldung vom 9. März 1990 gebe (Beschwerdebegründung S. 112 f.), hat das Verwaltungsgericht geprüft (UA S 14) und mit nachvollziehbarer Begründung verneint.
15 Auf die Frage, ob sich aus den vorgelegten Unterlagen weiteres Privateigentum von A ergibt, kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels wirksamer Anmeldung nicht an (UA S. 22). Auch dem Vortrag zur Grundstückssituation (Beschwerdebegründung S. 113 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrig Tatsachen angenommen, gegen Denkgesetze verstoßen oder sonst objektiv willkürlich Schlussfolgerungen gezogen hätte.
16 c) Das angegriffene Urteil genügt der Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Sie verlangt, die wesentlichen die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe wiederzugeben. Daran fehlt es, wenn die Entscheidungsgründe lückenhaft, rational nicht nachvollziehbar oder inhaltslos sind. Einen solchen Sachverhalt legt der Kläger zu 2 nicht dar.
17 d) Die Rüge, die Beweisanträge des Klägers zu 2 seien fehlerhaft abgelehnt worden (§ 86 Abs. 2 VwGO), wird nicht substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (Bl. 927 R, 928 der Streitakte) unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen und sie darüber hinaus mit der Begründung abgelehnt, die zum Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich und überdies teilweise unstreitig. Der Kläger zu 2 setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und erläutert nicht, weshalb die Ablehnung der Beweisanträge keine Stütze im Prozessrecht finde. Er legt nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO nicht vorgelegen hätten. Ebenso wenig wird dargetan, dass die Beweisanträge den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO entsprochen hätten und der Gegenstand der Anträge jeweils nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich gewesen wäre.
18 e) Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerdebegründung erläutert nicht, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne weiteren Beweisantrag, des bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägers zu 2 zusätzliche Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen. Sie bezeichnet keine bestimmten nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserheblichen und aufklärungsbedürftigen Tatsachen und benennt keine konkreten Beweismittel. Der Hinweis auf eine mögliche Amtshilfe des Finanzamts X genügt dazu nicht.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.