Beschluss vom 20.05.2025 -
BVerwG 2 B 35.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B2B35.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 2 B 35.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B2B35.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 35.24
- VG Berlin - 22.05.2023 - AZ: 85 K 9/21 OB
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 82 D 1/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 1. Der 1963 geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Am 1. Juni 2015 stellte der Beklagte bei einem Landkreis einen "Antrag auf die Deutsche Staatsangehörigkeit gemäß RuStaG 1913". In dem Antragsformular des Bundesverwaltungsamts (Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeitsausweis) trug er bei den Angaben zu seinem Geburtsstaat, dem Staat seiner Eheschließung und zum Wohnsitzstaat der aktuellen Anschrift "Königreich Preußen" bzw. "Preußen" ein. Das Feld "Ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis" kreuzte er nicht an. Unter den Angaben zum Erwerb seiner deutschen Staatsangehörigkeit kreuzte er die Variante "Abstammung vom Vater" an und trug unter "Sonstiges" "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913" ein. Im Abschnitt zu weiteren Staatsangehörigkeiten gab er an, dass er die Staatsangehörigkeit "in Preußen" seit "Geburt" besitze, erworben durch "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913". Bei der Auflistung seiner Aufenthaltszeiten seit Geburt nannte er insgesamt sieben Ortschaften und bei der dazugehörigen Angabe des Staates jeweils "Preußen". Diesen Antrag lehnte der Landkreis mit der Begründung ab, der Antrag beziehe sich auf eine im Königreich Preußen geborene, fiktive Person, mit der sich der Beklagte offenbar identifiziere. Zudem sei ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht ersichtlich. Hiergegen erhob der Beklagte mit umfangreicher Begründung Widerspruch, ging aber gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Klage vor.
3 Im Oktober 2021 hat die Klägerin mit dem Ziel Disziplinarklage erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat die Klägerin zum einen auf den Inhalt des Antrags vom 1. Juni 2015 abgestellt. Zum anderen hat sie darauf verwiesen, der Beklagte habe sich in seinem umfangreichen Widerspruchsschreiben gegen die ablehnende Entscheidung "reichsbürgertypisch" geäußert und im Rahmen dessen auf sein Amt als Bundespolizist Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten die monatlichen Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 5 % gekürzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
4 Durch die Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zur Verfassungstreue habe der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte habe sich eindeutig von der Bundesrepublik Deutschland distanziert und deren Existenz negiert. Er habe die Bundesrepublik Deutschland als "Staatsgebilde" bezeichnet, das heute als Deutschland bekannt sei. Er habe in seinem Antrag auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor der Weimarer Republik abgestellt. Die Erklärung des Beklagten, er sei kein "Reichsbürger" und lehne den rechtlichen Bestand der Bundesrepublik Deutschland nicht ab, überzeuge nicht. Insbesondere habe der Beklagte für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises keinen plausiblen Grund darlegen können. Er besitze einen Personalausweis und seine Staatsangehörigkeit sei von keiner staatlichen Stelle in Zweifel gezogen worden. Ein konkreter Bedarf für den Staatsangehörigkeitsausweis sei nicht ersichtlich. Die Befürchtung, es könne auf ein ihm geschenktes Hausgrundstück im Falle einer Währungsreform eine Zwangshypothek eingetragen werden, oder eine drohende erbrechtliche Auseinandersetzung mit seinen Geschwistern, könne den Antrag auf einen gesonderten Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht begründen. Die Äußerungen des Beklagten erklärten auch nicht, weshalb er sich durchgehend auf das "Königreich Preußen" bzw. "Preußen" berufen habe.
5 2. Die auf Divergenz und auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 69 BDG - in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung - und § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) ist unbegründet.
6 a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
7 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 29. Februar 2024 - 2 B 33.23 - juris Rn. 9).
8 Eine Divergenz in diesem Sinne zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar verweist die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - (BVerwGE 174, 219), legt aber nicht dar, dass das Berufungsgericht einen von dieser Entscheidung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat aus dem Antrag des Beklagten vom 1. Juni 2015, dem Inhalt seines Widerspruchsschreibens vom 4. Oktober 2015 sowie den verschiedenen Erläuterungen des Beklagten zu den Beweggründen seines Handelns Schlussfolgerungen zu dessen Ansichten hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland gezogen. Damit hat es gerade nicht, wie in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, allein auf den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgestellt, ohne die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
9 b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
10 aa) Der Beklagte sieht § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verletzt, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren befasst habe, er sei beim Ausfüllen des Antrags dem Hinweis einer Behörde gefolgt, wonach es erforderlich sein könne, die Staatsangehörigkeitsverhältnisse bis zum 1. Januar 1914 zurückzuverfolgen. Diese Rüge ist unbegründet.
11 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daraus erwächst die Verpflichtung des Tatrichters, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Tatsachengericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> und Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 24.23 - NVwZ 2024, 1938 Rn. 12).
12 Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht § 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten behördlichen Hinweises zur Schilderung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse zurück bis zum 1. Januar 1914 nicht verletzt. Denn ausgehend von der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestand für dieses keine Veranlassung, sich weiter mit diesem Hinweis zu befassen.
13 Dem behördlichen Hinweis, dessen Wortlaut im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 1. November 2023 im Berufungsverfahren wiedergegeben ist, ist lediglich zu entnehmen, es könne erforderlich sein, "die Staatsangehörigkeitsverhältnisse bis zum 1. Januar 1914 zurückzuverfolgen, wenn der Antragsteller und seine Vorfahren von den Gebiets- und Bevölkerungsveränderungen betroffen waren, die die beiden Weltkriege mit sich brachten". Dieser Hinweis gibt aber gerade dem erst 1963 geborenen Beklagten keinen Anlass, hinsichtlich seiner persönlichen Umstände - Staat seiner Geburt, Ort seiner Eheschließung und Staat seines gegenwärtigen Wohnsitzes wie seiner bisherigen Wohnsitze - jeweils auf das "Königreich Preußen" oder "Preußen" abzustellen. Der Hinweis bezieht sich ersichtlich auf die Lebensumstände von solchen Menschen, die persönlich von den Veränderungen hinsichtlich des Gebiets und der Bevölkerung infolge der beiden Weltkriege von 1914 bis 1918 und von 1939 bis 1945 betroffen sein können, und nicht auf solche Personen, die, wie der Kläger, 16 Jahre nach der förmlichen Auflösung des Staates Preußen durch die Alliierten - Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 - auf dem Gebiet der bis zum Oktober 1990 existierenden DDR geboren sind.
14 bb) In Bezug auf diesen vom Beklagten herangezogenen behördlichen Hinweis ist auch nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
15 Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Gründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Vorbringen eines Beteiligten nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26 m. w. N.; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - juris Rn. 7 ff.).
16 Wie bereits unter aa) ausgeführt, hatte das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, sich mit dem Hinweis zu befassen. Denn dieser betrifft nicht die Lebensumstände von Personen, die lange nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs geboren sind.
17 cc) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht gegen den Verfahrensgrundsatz "in dubio pro reo" verstoßen.
18 Der Beklagte macht insoweit geltend, nach diesem Grundsatz hätte das Oberverwaltungsgericht bei der Würdigung seines Verhaltens davon ausgehen müssen, dass er durch das Gespräch mit seinem Vater und dessen Sorgen hinsichtlich der möglichen Belastung eines Grundstücks und wegen der möglichen Erbauseinandersetzung mit den Geschwistern zu dem Antrag auf gesonderte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit veranlasst worden sei, bei dem er dem genannten behördlichen Hinweis gefolgt sei. Das Berufungsgericht hätte diese Erläuterung als überzeugend bewerten müssen, sodass es nicht von der inneren Abkehr des Beklagten von der Bundesrepublik Deutschland und dem Grundgesetz hätte ausgehen dürfen.
19 Damit wird ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht dargelegt. Nach diesem Grundsatz sind entlastende Umstände bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Verhaltens des betroffenen Beamten dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27 und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 <479 ff.>; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 <336>). Danach greift der Grundsatz bei vom Gericht nicht aufklärbarer Zweifel am Vorliegen von tatsächlichen Umständen ein, die dem betroffenen Beamten bei der disziplinarrechtlichen Ahndung von Vorteil sind. Dagegen geht es nicht um die Frage, inwieweit ein Vorbringen eines betroffenen Beamten zu den Motiven seines disziplinarrechtlich geahndeten Handelns vom Gericht als glaubhaft anzusehen ist.
20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (Anlage zu § 78 Satz 1 BDG).