Urteil vom 21.06.2018 -
BVerwG 2 WD 4.18ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U2WD4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 2 WD 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U2WD4.18.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 4.18

  • TDG Süd 2. Kammer - 21.09.2017 - AZ: TDG S 2 VL 12/17

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberfeldarzt Dr. Thierbach und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Beyl,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. September 2017 aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und die notwendigen Auslagen der Bundesrepublik Deutschland auferlegt wurden.
  2. Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat.

Gründe

I

1 ...

2 ...

3 ...

4 ...

5 ...

6 Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold und des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst. 2014 hat er eine förmliche Anerkennung für vorbildliche Pflichterfüllung erhalten.

7 Der aktuelle Auszug aus dem Disziplinarbuch verweist auf die förmliche Anerkennung vom 12. Dezember 2014. Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält keinen Eintrag. Das mit diesem Verfahren sachgleiche Strafverfahren ist durch Beschluss des Landgerichts ... vom 4. März 2015 nach § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1 000 € an die Geschädigte eingestellt worden, nachdem der Soldat vom Amtsgericht freigesprochen, die Staatsanwaltschaft hiergegen aber Berufung eingelegt hatte.

8 Der Soldat ist seit 2015 verheiratet und hat aus einer vorehelichen Beziehung ein Kind, für das er Unterhalt in Höhe von 341 € leistet. Er erhält Nettobezüge in Höhe von 2 474,40 €. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, er zahle auf einen Immobilienkredit 1 900 € monatlich, erhalte aber auch 1 400 € Miete, sodass die Belastung zu bewältigen sei. Seine Ehefrau arbeite in Teilzeit und verdiene 500 € im Monat. Er habe versucht, zu seiner Tochter Kontakt zu halten und beim Familiengericht auch einen Beschluss zum Umgang erwirkt. Die Mutter des Kindes kooperiere aber nicht. Er könne sich weitere familiengerichtliche Verfahren zur Durchsetzung seiner Rechte nicht leisten. Dies belaste ihn sehr.

II

9 1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 18. Januar 2016 eingeleitet worden. Zuvor war die Vertrauensperson beteiligt und ihre Stellungnahme dem Verteidiger bekannt gegeben worden. Nach Verzicht auf Schlussgehör hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 27. März 2017, dem Soldaten zugestellt am 29. Mai 2017, ein außerdienstliches Dienstvergehen zur Last gelegt. Er habe mehrfach häusliche Gewalt gegenüber seiner Lebensgefährtin verübt und sie mit dem Tode bedroht.

10 2. Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 21. September 2017 das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt.

11 Der Entscheidung liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu den angeschuldigten Tätlichkeiten zugrunde:
"Bei drei zunächst verbalen Auseinandersetzungen mit der Zeugin ... ließ sich der Soldat in seiner Erregung zu Tätlichkeiten hinreißen:
a)
Am Abend des 18. November 2012, die genaue Tatzeit konnte die Kammer nicht mehr aufklären, schlug der Soldat in der gemeinsamen Wohnung seine Lebensgefährtin mehrfach mit der Hand. Der Zeuge Dr. ... stellte am Folgetage gegen 11:00 Uhr als Verletzungsfolgen fest:
Im Bereich der Stirn links ein Hämatom, welches etwa 4 x 4 cm groß war. Dort waren die Haut und das darunterliegende Gewebe druckschmerzhaft. Auch im Bereich des Hinterhauptes zeigte sich eine Schwellung, die ebenfalls ca. 5 cm maß und druckschmerzhaft war. An der Oberlippe zeigte sich eine Platzwunde mit ca. 0,5 cm Durchmesser. Das linke Handgelenk war bei Belastung und Bewegung schmerzhaft. Des Weiteren zeigte sich im Bereich des Glutaeus rechts eine Schwellung, die etwa 7 cm maß sowie ebenfalls druckschmerzhaft war. Paravertebral links in Höhe des dritten und vierten Lendenwirbels befand sich eine druckschmerzhafte Schwellung.
b)
Nachdem es bereits im Tagesverlauf zu Differenzen hinsichtlich der Behandlung der fieberhaft erkrankten Tochter gekommen war, eskalierte die Lage nach vorübergehender Beruhigung an einem der Tage nach dem 20. Februar 2013, wahrscheinlich gegen Abend des 23. Februar 2013 erneut: Der Soldat zog sein Opfer an den Haaren, schlug mehrfach mit der Hand auf es ein und drohte ihr, sie umzubringen, falls sie mit dem gemeinsamen Kind abhaue. Die Verletzungsfolgen waren ein winziges Hämatom am unteren Augenlidrand rechts, kleine Hämatome am rechten und linken Oberarm sowie am Gesäß rechts mehrere kleinere Hämatome.
c)
Ein weiterer tätlicher Angriff des Soldaten zum Nachteil der Zeugin ... ereignete sich am 27. Februar 2013, wiederum im Wohnhaus der beiden in der ... Straße in F.: Zu einem nicht weiter aufklärbaren Zeitpunkt, wohl im Laufe des Vormittags, schlug der Soldat während eines Streits erneut auf die Zeugin ein, zerrte sie ins Badezimmer, wobei er sie auch an den Haaren zog, setzte dort die Schläge mit den Händen fort und trat ihr, als die Zeugin während der Übergriffe einmal weglief, im Treppenhausbereich gegen den Rücken. Im Laufe dieser Auseinandersetzung drohte er der Zeugin sinngemäß ferner, dass er sie jetzt umbringen müsse und sie hier nicht mehr lebend rauskäme.
(...)
Am Freitag, den 01. März 2013 suchte die Zeugin ... den Zeugen Dr. ... auf, der nicht unerhebliche Verletzungen feststellte:
- Ein etwa 3 cm großes Hämatom im Bereich des Glutaeus rechts,
- ein 2 x 2 cm großes Hämatom im Bereich des Os sacrum links,
- ein 1,5 x 2 cm großes Hämatom im Bereich des linken Ellenbogens,
- mehrere kleine Hämatome im Bereich des Unterarms im Durchmesser von ca. 0,5 x 1 cm,
- eine druckschmerzhafte Schwellung im Bereich des rechten Kieferwinkels,
- ein Hämatom mit einem Durchmesser von ca. 2 cm im Bereich des linken Unterschenkels, ca. 10 cm unterhalb des Knies, und
- im Bereich des Unterbauches rechts eine etwa handtellergroße Druckschmerzhaftigkeit."

12 Der Soldat habe durch seine Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Zeugin ... vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG a.F.) verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen.

13 Das Dienstvergehen wiege schwer. In der Regel sei bei nicht nur geringfügigen außerdienstlichen Tätlichkeiten eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Zum Nachteil des Soldaten sei zu berücksichtigen, dass er mehrfach tätlich geworden sei und nicht nur geringfügige Verletzungen verursacht habe. Ihm sei aber zugute zu halten, dass er im Affekt und in einer schwierigen Lebenssituation versagt habe. Daher sei an eine Dienstgradherabsetzung unter Verkürzung der Sperrfrist für eine Wiederbeförderung zu denken. Zu seinen Gunsten sprächen aber sehr ansprechende dienstliche Leistungen und die infolge der langen Verfahrensdauer erlittenen massiven Laufbahnnachteile. Der Besoldungsunterschied zwischen einem Maat und einem Oberbootsmann sei erheblich, sodass ein Beförderungsverbot der Kammer unverhältnismäßig erscheine. Einer Kürzung der Dienstbezüge stehe § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen.

14 3. Gegen das Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft fristgerecht beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Die Kammer gehe zutreffend von der Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägung aus. Eine Abmilderung zu einer Bezügekürzung sei nicht veranlasst. Der Soldat habe die Geschädigte mehrfach mit nicht nur geringen Verletzungsfolgen tätlich angegriffen. Ein Handeln aus einem Affekt heraus setze eine psychische Ausnahmesituation mit einer erheblichen Störung der Fähigkeit, das Geschehen adäquat zu verarbeiten voraus. Selbst wenn der Tat jeweils ein Streit vorausgegangen sei, lägen jedoch keine asthenischen Affekte vor. Der Soldat habe aus Wut und Zorn gehandelt. Seine schwierige Lebenssituation begründe keinen erheblich mildernden Umstand. Die ansprechenden dienstlichen Leistungen dürften ebenfalls nicht zu einer der Art nach milderen Maßnahme führen. Eine Nachbewährung liege nicht vor. Der Soldat habe keine massiven Laufbahnnachteile durch das faktische Beförderungsverbot erlitten. Die Verfahrensdauer sei nicht unangemessen lang. Wegen der mildernden Umstände sei allenfalls der Übergang zu einem Beförderungsverbot angemessen. Dieses sei aber auch zu verhängen.

III

15 Die zulässige Berufung ist begründet.

16 Das Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

17 1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat dreimal gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin tätlich wurde, diese zweimal bedrohte und dadurch jeweils vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzte.

18 Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

19 Der Senat ist allerdings nicht gehindert, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch deren rechtliche Würdigung in Frage stellt. Für die Frage nach einer Affekttat steht durch die vorinstanzliche Feststellung vorsätzlichen Handelns für den Senat bindend fest, dass Affekte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht ausgeschlossen haben.

20 2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

21 a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, weil in gravierender Weise durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen eine zentrale Dienstpflicht verstoßen wurde.

22 Eine körperliche Misshandlung ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung eines Vorgesetzten zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat der Soldat ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für die Dienststellung als Vorgesetzter aufgeworfen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 - 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 <19 f.>, vom 23. Januar 1996 - 2 WD 32.95 - DokBer B 1996, 147 und vom 5. Mai 1998 - 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 <219 f.>). Die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, wo ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG); derartige Verstöße sind auch generell durch das allgemeine Kriminalstrafrecht sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat ein Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 2 WD 26.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 28 S. 14, vom 2. März 2000 - 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 32 S. 21 f. und vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.). Amtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG a.F.) ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes.

23 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als Maat in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) und daher gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - juris m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Beispiel, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht.

24 Erschwerend wirkt auch, dass der Soldat wiederholt in gleichartiger Weise versagt hat und bei den körperlichen Misshandlungen auch Drohungen ausgesprochen hat, die nach § 241 StGB strafrechtlich relevant sind.

25 b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für die Geschädigte, die die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen erlitten hat. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bzw. die Personalführung hatte das Dienstvergehen insofern, als infolge des Förderungsverbotes während des Laufes der Ermittlungen eine Beförderung unterblieb und sich Fortbildungsmaßnahmen zumindest verzögerten. Hierdurch hat nicht nur der Soldat einen Nachteil erlitten, sondern auch der Dienstherr konnte den Soldaten nicht auf einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Dienstposten einsetzen.

26 c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte - hier in der Partnerschaft - unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist.

27 d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

28 aa) Die Erregung, aus der heraus sich der Soldat nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz zu Tätlichkeiten hatte hinreißen lassen, haben seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in einer entsprechend § 21 StGB zur Schuldminderung führenden Weise beeinträchtigt.

29 Grundsätzlich wird verlangt, dass der geistig gesunde Mensch sich und seine Affekte im Allgemeinen beherrscht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 375/00 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung als Eingangsmerkmal des § 20 StGB setzt daher im Unterschied zum "normalpsychologischen Affekt" einen hochgradigen Affektzustand voraus, für den es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt (vgl. zu Indizien hierfür Schöch, Leipziger Kommentar, § 20 StGB, 12. Aufl. 2007, Rn. 133 ff.). Gegen einen im Rahmen des § 21 StGB relevanten affektbedingten Kontrollverlust spricht die mangelnde Erwähnung besonderer affektauslösender Ereignisse und die durch die Wiederholung der Taten indizierte fehlende Persönlichkeitsfremdheit des Tuns. Der Soldat hat zudem vergleichsweise kontrolliert Verletzungen bei der Geschädigten verursacht. Er hat sich auch nach der Tat nicht verwirrt, verzweifelt oder erschrocken gezeigt oder Erinnerungslücken auch nur behauptet. Der Soldat hat nach zwei Tätlichkeiten der Geschädigten zudem gedroht, sie zu töten, würde sie ihn mit dem Kind verlassen. Damit zeigt er ein Nachtatverhalten, das von der Durchsetzung eigener Interessen geprägt ist, wie auch die Tätlichkeiten als Mittel eingesetzt wurden, sich jeweils in einem Streit durchzusetzen. All dies spricht für den Erhalt der Fähigkeit zur Überlegung und Planung und kontrolliertem Verhalten.

30 Gleichwohl berücksichtigt der Senat zugunsten des Soldaten auch - wie noch auszuführen ist - dass die Verfehlungen im Zustand hoher Erregung in einem eskalierenden Streit erfolgten.

31 bb) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen nicht vor.

32 Der Soldat hat nicht in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124>) versagt, denn es fehlte bei den einzelnen Taten an einer besonderen Zuspitzung der vorhandenen Belastungsfaktoren, die so gewichtig wäre, dass man von ihm kaum noch erwarten konnte, sich normgemäß zu verhalten. Derart schwer wiegen wiederholte Streitigkeiten in einem Beziehungskonflikt nicht, zumal der Soldat mit der Sorge, dass seine damalige Partnerin mit der Betreuung seiner Tochter überfordert sein könne, nicht allein gelassen war. Seine Eltern lebten im selben Haus und unterstützten nach seinen eigenen Angaben die junge Mutter bei der Kinderbetreuung. Zudem kümmerte sich auch eine Betreuerin des Jugendamtes um das Kindeswohl.

33 Der Senat berücksichtigt aber zugunsten des Soldaten, wenn auch mit minderem Gewicht als im Falle eines klassischen Milderungsgrundes in den Umständen der Tat (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78, 91, vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 28 und vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 37), dass dieser sich in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befand. Der Soldat hatte für ein von ihm ungewolltes Kind Verantwortung dadurch übernommen, dass er Unterhalt leistete und das gemeinsame Sorgerecht wahrnahm. Mutter und Kind in seine Wohnung und im selben Haus lebende Großfamilie aufnahm, obwohl er keine Liebe zu der Mutter des Kindes empfand und deren Lebensführung seinen eigenen Ansprüchen nicht genügte. Zu dieser Entscheidung war er als junger Erwachsener nicht zuletzt durch emotionalen und moralischen Druck seiner Eltern und seines sozialen Umfeldes gedrängt worden. Zu dieser Dauerbelastung kam die emotionale Erregung durch den Streit hinzu.

34 e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten seine kontinuierlich überdurchschnittlichen Leistungen ausgewiesen durch die Sonderbeurteilung, die Leumundsbekundungen seiner Disziplinarvorgesetzten und die förmliche Anerkennung zugute zu halten. Für ihn spricht insbesondere, dass er unter den Belastungen des Verfahrens weiterhin überzeugende Leistungen erbracht hat, die ihm der frühere Disziplinarvorgesetzte Hauptmann N. und der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Hauptmann H. bescheinigt haben. Erfreulichen Eifer zeigt er ausweislich der Leistungsbeurteilung vom 20. Juni 2018 auch in der Fortbildung zum Fachinformatiker. Eine Nachbewährung ist mangels einer Leistungssteigerung während des Verfahrens aber nicht festzustellen (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).

35 Für den Soldaten spricht auch, dass er der Verantwortung gegenüber seiner Tochter durch regelmäßige Unterhaltszahlungen kontinuierlich gerecht wird und dass er in den Grenzen des ihm unter den Belastungen gerichtlicher Verfahren Möglichen bemüht ist, mit ihr Kontakt zu halten.

36 Dass er die festgestellten Taten bestreitet, kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Hiermit macht er von seinem prozessualen Recht Gebrauch, sich nicht selbst belasten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 38 m.w.N.). Ein solches Aussageverhalten steht jedoch einer günstigen Persönlichkeitsbeurteilung des Inhalts entgegen, der Soldat habe Einsicht gezeigt und sich mit seiner Verantwortung für die Tat kritisch auseinander gesetzt (BVerwG, Urteile vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 76 und vom 21. Juni 2016 - 2 WD 21.15 - juris Rn. 44).

37 3. Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch eines Beförderungsverbotes gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 60 WDO erforderlich und angemessen.

38 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

39 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe. Bei außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad jedenfalls dann, wenn eine brutale körperliche Misshandlung im Sinne der §§ 224 bis 227 StGB vorliegt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 37 Rn. 32). Dasselbe gilt, wenn in der Verletzungshandlung in der Intensität der Schutzgutverletzung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität eines Soldaten weckt (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 43 und vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 46). Eine Dienstgradherabsetzung ist auch bei mehrfachen Wiederholungen von Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB grundsätzlich tat- und schuldangemessen (BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 47). Diese gilt auch hier, da insgesamt drei Tätlichkeiten mit jeweils nicht unerheblichen Verletzungsfolgen in Rede stehen.

40 Dass außerdienstliches Fehlverhalten ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung § 17 Abs. 2 Satz 2 SG regelmäßig nur dann verletzt, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe androht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 59 ff.), führt nicht dazu, dass der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei außerdienstlichen Tätlichkeiten mit einer milderen Maßnahmeart anzusetzen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2014 - 2 WD 39.12 - BVerwGE 149, 315 Rn. 44). Die Überschreitung der Grenze zur Disziplinarwürdigkeit setzt eine ernsthafte Beeinträchtigung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität eines Soldaten und damit ein gravierendes Fehlverhalten voraus. Dieser Umstand rechtfertigt trotz der außerdienstlichen Begehung die einschneidende Maßnahme einer Dienstgradherabsetzung (BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 48).

41 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

42 Mit Gewicht für den Soldaten sprechen vor allem seine kontinuierlich überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Für ihn sprechen, wenn auch mit geringerem Gewicht, die oben geschilderten Umstände seines Versagens. Erschwerend sind allerdings in die Gesamtabwägung auch die Drohungen gegen die Geschädigte einzustellen, die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Gegen ihn spricht auch die sozialschädliche Motivation, die Ausdruck bedenklicher Charakterzüge ist. Nach Abwägung dieser Aspekte allein wäre ein Übergang zu der nächstmilderen Maßnahmeart noch nicht veranlasst. Vielmehr ließe sich dem Überwiegen der mildernden Umstände angemessen noch durch eine Verkürzung der Wiederbeförderungssperre Rechnung tragen.

43 Eine Maßnahmemilderung ist auch nicht wegen einer überlangen Verfahrensdauer geboten. Zu betrachten ist nur die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 91, vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 39 m.w.N.). Das Truppendienstgericht hat nach Eingang der Akten im Mai 2017 bereits im Juni 2017 zur Hauptverhandlung geladen und nach einer aufwendigen Beweisaufnahme im September 2017 das Urteil gesprochen. Hiernach ist das Verfahren durch das Truppendienstgericht kontinuierlich zügig und seiner Komplexität und Bedeutung für die Beteiligten angemessen gründlich betrieben worden.

44 Jedoch kann es davon unabhängig maßnahmemildernd wirken, wenn ein Soldat bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch das faktische Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 49, vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - Rn. 84 und vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - juris Rn. 54). Hierfür ist zwar nicht ausreichend, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall liegt vor, weil die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig bereits wegen des Verfahrens unterblieben ist. Dies kommt der Wirkung nach einer Degradierung zumindest nahe und hat damit erhebliche pflichtenmahnende Wirkung. Dieser Umstand verbunden mit den oben angeführten weiter für den Soldaten sprechenden Aspekten verlangt, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und ein Beförderungsverbot zu verhängen. Dessen Dauer war vor allem im Hinblick auf die überzeugenden Leistungen des Soldaten, seine erkennbar hohe Motivation, sich weiter in seinen Leistungen zu steigern und sich auch weiterhin um seine Tochter zu kümmern, auf 18 Monate festzusetzen.

45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Die allein wegen der Einstellung des Verfahrens erfolgte Kostenentscheidung der Vorinstanz konnte nach deren Aufhebung keinen Bestand haben.