Beschluss vom 21.07.2021 -
BVerwG 6 VR 3.21ECLI:DE:BVerwG:2021:210721B6VR3.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 - 6 VR 3.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:210721B6VR3.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 3.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren - 6 VR 3.21 - zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, sie zu überwachen. Mit ihrer unter dem Az. BVerwG 6 A 11.20 geführten Klage vom 16. Juli 2020 verfolgt die anwaltlich nicht vertretene Klägerin das Ziel, dass der Bundesnachrichtendienst künftig eine Überwachung ihrer Person unterlässt. Zeitgleich beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (6 VR 2.20 ) abgelehnt hat. Ihren ebenfalls gestellten Antrag, ihr für das Klageverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hatte der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (6 PKH 8.20 ) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

2 Während der vorgenannten Verfahren beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wegen der behaupteten Überwachung durch den Bundesnachrichtendienst auch bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin unter anderem vor, der Bundesnachrichtendienst überwache sie, behindere sie in ihrer Rechtsverfolgung, überwache ihren Laptop und ihr Handy und kooperiere mit ihren Ärzten.

3 Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. November 2020 (S 74 SV 105/20 ER) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. April 2021 (L 1 SV 10/20 B ER) zurück. Die anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 1056/21 -).

4 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 12. Juli 2021 wiederholt.

5 Der Bundesnachrichtendienst hat sich zur Sache nicht geäußert, aber in dem abgeschlossenen Anordnungsverfahren mitgeteilt, dass er die Antragstellerin nicht kenne und sie nicht überwache.

II

6 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung bezieht sich der Senat in Ermangelung neuer Gesichtspunkte auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 14. Oktober 2020 (6 PKH 8.20 ). Nach alledem kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO).

7 Da die Antragstellerin in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO anwaltlich vertreten ist, ist der Anordnungsantrag mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig abzulehnen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen zu sichernden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird insoweit auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2020 (6 VR 2.20 - juris Rn. 4 f.) verwiesen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.