Beschluss vom 21.12.2023 -
BVerwG 8 A 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:211223B8A1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 - 8 A 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:211223B8A1.23.0]

Beschluss

BVerwG 8 A 1.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2023 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt Dr. M., ..., ... B., als vollmachtloser Vertreter.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 ihre Klagen zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB dem (angeblichen) Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Klageverfahren veranlasst hat (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 1 C 63.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55, vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 16. Januar 2007 - 8 C 14.06 - juris). Er ist zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden.

3 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 -‌ NJW 2011, 1894 Rn. 11). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Die angeblich vertretenen Klägerinnen zu 3 und 4 des Ausgangsverfahrens haben sich einer schriftlichen Vollmacht nicht entäußert, sodass sie das Auftreten des (angeblichen) Prozessbevollmächtigten für sie nicht in einer prozessual zurechenbaren Weise veranlasst haben. Vielmehr hat dieser die Klageerhebung für die Klägerinnen zu 3 und 4 des Ausgangsverfahrens BVerwG 8 A 2.22 veranlasst. Er hat dort mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 "namens und in Vollmacht" der dortigen Klägerinnen zu 1 bis 4 gegen die Anordnung der Beklagten vom 14. September 2022 Klage erhoben und zugleich Prozessvollmachten der Klägerinnen zu 1 und 2 eingereicht. Eine Prozessvollmacht der beiden Klägerinnen zu 3 und 4 wurde trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung vom 17. Oktober 2022, vom 15. November 2022 und vom 19. Januar 2023 nicht vorgelegt. Er ist auch der mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 2023 mitgeteilten Bitte nachzuweisen, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerinnen zu 3 und 4 deren jeweilige Alleingesellschafterin bevollmächtigt hätten, eine solche Prozessvollmacht zu erteilen, oder zu belegen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 eine entsprechende Bitte verweigert oder unbeantwortet gelassen hätten, nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 hat er die im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 erhobene Klage in deren Namen zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin deren Klagen mit Beschluss vom 16. Februar 2023 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen gesondert weitergeführt.

4 Die von den Klägerinnen zu 1 und 2 des Ausgangsverfahrens erteilten Prozessvollmachten decken das Auftreten des (angeblichen) Prozessbevollmächtigten für die Klägerinnen zu 3 und 4 nicht ab. Die Angaben des Rubrums der Klageschrift zur Vertretung der Klägerinnen zu 3 und 4 durch die jeweilige Alleingesellschafterin treffen, soweit sie hier - hinsichtlich der Erteilung der Prozessvollmacht - zu prüfen sind, nicht zu. Gesetzlich werden die Klägerinnen zu 3 und 4 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch die jeweiligen Geschäftsführer und nicht unmittelbar durch die jeweilige Alleingesellschafterin vertreten. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 ihre jeweilige Alleingesellschafterin bevollmächtigt hätten, in ihrem Namen eine Prozessvollmacht zu erteilen, und dass dies geschehen wäre. Ebenso wenig besteht aus den im gerichtlichen Hinweis von 19. Januar 2023 mitgeteilten Gründen ein "Notklagerecht" der Klägerinnen zu 1 und 2 als Alleingesellschafterinnen der Klägerinnen zu 3 und 4, das die fehlende Prozessvollmacht ersetzen könnte.

5 Der Einwand des (angeblichen) Prozessbevollmächtigten, er habe im Auftrag und auf Weisung der Klägerinnen zu 1 und 2 auch für die Klägerinnen zu 3 und 4 des Ausgangsverfahrens gehandelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er betrifft lediglich das - hier nicht relevante - Innenverhältnis zwischen dem (angeblichen) Prozessbevollmächtigten und den Klägerinnen zu 1 und 2, kann aber deren fehlende Befugnis zur Erteilung einer Prozessvollmacht für ihre jeweilige Tochtergesellschaft nicht ersetzen und lässt die Pflicht des vollmachtlosen Vertreters zur Kostentragung für das Verfahren der Klägerinnen zu 3 und 4 nicht entfallen. Dieser kann sich als Rechtsanwalt auch nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben. Sein Einwand, der Rechtsstreit habe neue Vorschriften zum Gegenstand gehabt, trifft nur auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 17 EnSiG, nicht jedoch auf die Regelungen zur Vertretung von Gesellschaften und zur Prozessvollmacht zu. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1960 - III ZR 83/59 - (BGHZ 32, 250) und vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 18/76 - (BGHZ 68, 391) rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Sie betreffen gestufte Vertretungsverhältnisse, bei denen der Unterbevollmächtigte die Wirksamkeit der Vollmacht des Hauptbevollmächtigten gegenüber dem Oberbevollmächtigten nicht nachprüfen kann. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Ebenso wie im Ausgangsverfahren BVerwG 8 A 2.22 bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Verfahrens nach den Einbußen, die die Klägerinnen aufgrund der Treuhandverwaltung zu erwarten haben, wobei auf jede der Klägerinnen ein Viertel des Höchstbetrags des § 39 Abs. 2 GKG entfällt.

Beschluss vom 08.07.2025 -
BVerwG 8 KSt 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:080725B8KSt1.24.0

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    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2025 - 8 KSt 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:080725B8KSt1.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 1.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M., ..., ... B., gegen die Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, (Kassenzeichen 1180 0586 4258), wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, (Kassenzeichen 1180 0586 4258), ist nicht zu beanstanden.

2 Der Erinnerungsführer wird als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht erhoben worden waren, in Anspruch genommen. Nachdem der Erinnerungsführer diese Klagen im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgenommen hatte, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 gesondert fortgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dieses Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt. Seine Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen 1180 0532 2640) hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2024 - BVerwG 8 KSt 1.23 (8 A 2.22 ) - zurückgewiesen. Die vorliegende Erinnerung richtet sich gegen die berichtigte Kostenrechnung im Verfahren BVerwG 8 A 1.23 .

3 1. Der Erinnerungsführer wird mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Sein Einwand, die entstandenen Kosten seien nicht ihm, sondern den Klägerinnen zu 1 und 2 des Verfahrens BVerwG 8 A 2.22 aufzuerlegen, richtet sich der Sache nach gegen die im Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 - BVerwG 8 A 1.23 - getroffene Kostengrundentscheidung, welche die Kosten dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt hat. Unabhängig davon, ob ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren statthaft wäre (verneinend BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4), verweist der Senat hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Kostenschuldner auf die den Beteiligten bereits bekannten Beschlüsse vom 21. Dezember 2023 - BVerwG 8 A 1.23 - (juris Rn. 3 ff.) und vom 26. Januar 2024 - BVerwG 8 KSt 1.23 - (juris Rn. 3); an deren Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

4 2. Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Höhe des Kostenansatzes sind nicht berechtigt. Die angegriffene (berichtigte) Kostenrechnung ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

5 Zu Recht hat die Kostenbeamtin eine Verfahrensgebühr nach dem Satz von 5,0 aus Nr. 5114 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis - KV) angesetzt. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5115 KV liegen nicht vor. Die Gebühr gemäß Nr. 5114 KV ermäßigt sich nach Nr. 5115 Nr. 1 KV auf den Satz 3,0, wenn die Zurücknahme der Klage zur Beendigung des gesamten Verfahrens geführt hat. Die Differenzierung des Gebührensatzes in den Nr. 5114 und 5115 KV dient dem Ziel, im Interesse der Kostengerechtigkeit die Gebührenhöhe an dem jeweils entstandenen richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten. Nr. 5115 KV gehört zu den Regelungen, die Anreize zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung schaffen und so zur Entlastung der Justiz beitragen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 9 KSt 18.09 - NVwZ 2010, 335 Rn. 3 m. w. N.). Bei einer Mehrheit von Klägern tritt eine die Ermäßigung auslösende Beendigung des gesamten Verfahrens nur ein, wenn alle Kläger einen der Ermäßigungstatbestände erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 KSt 1000.08 - juris Rn. 6; zur vergleichbaren Regelung Nr. 1211 KV vgl. Dorndörfer, in: Dorndörfer/​Wendtland/​Diehn/​Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2025, GKG KV 1211 Rn. 7 m. w. N.; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1211 Rn. 5; Volpert, in: Schneider/​Volpert/​Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG KV Nr. 1211 Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

6 Die Klägerinnen zu 3 und 4 gehörten zur Klägergemeinschaft des ursprünglichen Verfahrens BVerwG 8 A 2.22 . Nachdem sie in diesem Verfahren ihre Klage zurückgenommen hatten, hat der Senat ihr Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 fortgeführt und mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 eingestellt. Die Verfahrenstrennung nach Rücknahme ihrer Klage erfolgte aus verfahrenstechnischen Gründen und diente der Ordnung des Prozessstoffs, da das Verfahren BVerwG 8 A 2.22 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme von den dortigen Klägerinnen zu 1 und 2 fortgeführt wurde. Es ist durch die Klagerücknahme der Klägerinnen zu 3 und 4 nicht im Sinne des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 5115 Nr. 1 KV insgesamt beendet worden.

7 Für die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Anrechnung der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 angesetzten Kosten besteht keine Grundlage. Die Schlusskostenrechnung im ursprünglichen Verfahren 8 A 2.22 enthält nur einen Kostenansatz zu Lasten der Klägerinnen zu 1 und 2. Die in diesem Verfahren zu Lasten des Erinnerungsführers ergangene vorläufige Kostenrechnung vom 4. April 2023 hat die Kostenbeamtin storniert und für gegenstandslos erklärt. Er wird mithin nur noch unter dem Aktenzeichen des abgetrennten Verfahrens BVerwG 8 A 1.23 als Kostenschuldner (einmalig) in Anspruch genommen.

8 Die Vorgaben des § 36 Abs. 2 GKG wurden bei der Höhe des Kostenansatzes in der angegriffenen (berichtigten) Kostenrechnung zutreffend beachtet.

9 Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.