Beschluss vom 23.02.2026 -
BVerwG 9 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0
Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs entlang der Landesstraße L ... zwischen St. und Sch.
Leitsatz:
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.
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Rechtsquellen
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 -
Instanzenzug
OVG Koblenz - 22.01.2025 - AZ: 8 C 10217/21.OVG
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2026 - 9 B 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 7.25
- OVG Koblenz - 22.01.2025 - AZ: 8 C 10217/21.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
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a) Danach rechtfertigt die Frage
"Kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung im Rahmen der Anfechtung eines planfestgestellten Vorhabens zum nachträglichen Bau eines straßenbegleitenden Radweges rügen, dass die Planrechtfertigung für das Projekt fehlt?"
nicht die Zulassung der Revision. Sie war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne Bedeutung. Denn das Gericht hat sie mit der Begründung offengelassen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen könne die Planrechtfertigung nicht abgesprochen werden (UA S. 36 ff.). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Fehlen der Planrechtfertigung ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist, der im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG von Bedeutung sein und daher grundsätzlich von einer anerkannten Umweltvereinigung gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - NVwZ 2021, 723 Rn. 33 und vom 19. Februar 2025 - 11 VR 18.24 - RdE 2025, 365 Rn. 31). Die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich daher - nach Maßgabe des weiteren Prozessrechts - auf das Vorliegen der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 16 ff. und vom 25. April 2024 - 7 A 9.23 - BVerwGE 182, 252 Rn. 41).
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b) Auch die Frage
"Welche Maßstäbe sind an die Planrechtfertigung des Baus eines straßenbegleitenden Radweges zu stellen?"
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es handelt sich um eine Frage des nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrechts.
6 Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist, was der Fall ist, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m. w. N.; zur alleinigen Maßgeblichkeit der Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 52).
7 Dies zugrunde gelegt, handelt es sich hier um eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts. Denn ob die Planrechtfertigung gegeben ist, weil das Vorhaben wegen eines vorhandenen Bedarfs vernünftigerweise geboten ist, bemisst sich nach den Zielsetzungen des rheinland-pfälzischen Landesstraßenrechts. Diese finden sich nach der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in § 11 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes (im Folgenden: LStrG).
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c) Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,
welcher Anpassungsbedarf und welche Auswirkungen für die Zulassung von Projekten sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 [ECLI:EU:C:2023:687] - und vom 12. September 2024 - C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:733] - ergeben, sowie
ob der festgestellte Anpassungsbedarf einem Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) zum weniger strengen Schutzregime nach Art. 7 i. V. m. Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (RL 92/43/EWG) i. V. m. § 34 BNatSchG entgegensteht.
9 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Vorinstanz hat einen Anpassungsbedarf aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 - verneint, weil es die Ausweisung von FFH-Gebieten und nicht von Vogelschutzgebieten betreffe (UA S. 57). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern ein etwaiger Anpassungsbedarf entscheidungserheblich sein könnte. Ihr Vorbringen zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2024 - C-66/23 - führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.
10 Die erste Frage formuliert keinen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechtssatz, sondern verlangt die Klärung von Fragen im Stil eines juristischen Kommentars für eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 6).
11 Auch die zweite Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie geht am Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorbei, das einen Anpassungsbedarf nicht festgestellt, sondern verneint hat (UA S. 58 f.). Dem Oberverwaltungsgericht hat sich daher nicht die Frage gestellt, welche Bedeutung ein Anpassungsbedarf für die Bestimmung des maßgeblichen Schutzregimes gehabt hätte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidungstragend abgehoben hat, kann aber grundsätzlich - und so auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 4 BN 54.21 - juris Rn. 6 und vom 1. Juli 2024 - 11 B 4.23 - juris Rn. 12). Hiervon unabhängig legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Für diese Darlegung genügt nicht die bloße Behauptung, die Zulassung habe am strengeren Maßstab des Art. 4 Abs. 4 VRL erfolgen müssen, oder es sei eine "Zulassungssperre" eingetreten. Dass - wie die Beschwerde vorträgt - zahlreiche Vogelarten als Nebenvorkommen erheblich beeinträchtigt würden, zeigt die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht auf. Diesen Umstand hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision aber nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst auf Grund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151, vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12 und vom 22. April 2021 - 4 B 27.20 - juris Rn. 4).
12 Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Sie kritisieren in wenig geordneter Form die vorinstanzliche Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem solchen Vorbringen das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 8 BN 2.22 - juris Rn. 4).
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d) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage
"Wann ist ein Flächenverlust durch ein Vorhaben als quantitativ erheblich im Sinne der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner, BFN 2007, zu betrachten und steht eine Auslegung der Fachkonvention dergestalt, wonach eine Flächeninanspruchnahme eines Lebensraumtyps von weniger als 1 % der Gesamtfläche eines geschützten Gebietes erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Gebietes ausschließt, in Einklang mit höherrangigem Recht?".
14 aa) Wann ein Flächenverlust nach der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner, Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden: Lambrecht und Trautner) erheblich ist, ist keine Frage des revisiblen Rechts. Denn diese Fachkonvention enthält keine Rechtsnormen, sondern außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben in Form von Orientierungswerten, die mangels besserer Erkenntnisse, gesetzlicher Vorgaben oder untergesetzlicher Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen im Regelfall zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Vorhaben durch Flächenverluste anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 75 und Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 18 jeweils m. w. N.).
15 bb) Die weitere Frage führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beschwerde keine Vorschriften des höherrangigen Rechts benennt, die sie für die aufgeworfene Frage für maßgeblich hält. Hiervon unabhängig geht die Frage am Urteil der Vorinstanz vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die der Klageerwiderung als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Büros N. vom 26. Mai 2023 zu eigen gemacht (UA S. 83), nach der unter Angabe der Gesamtgrößen der Lebensraumtypen im Schutzgebiet (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 23 ff., Tabelle 9) und im Einklang mit Lambrecht und Trautner geprüft worden ist, ob die Flächeninanspruchnahme größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen Lebensraumtyps im Schutzgebiet, nicht der Gesamtfläche des Schutzgebiets ist (Stellungnahme vom 26. Mai 2023, S. 14; FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 38).
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e) Die Fragen
"Gibt es im Sinne der Effektuierung des europäischen Umweltrechts (effet utile) eine absolute zeitliche Grenze für bereits vor dem 16. Mai 2017 begonnene UVP-pflichtige Vorhaben, bei denen die globalen Klimaschutzbelange nach der Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG (neu) in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht werden müssen, wenn die Erörterung nach dem Stichtag 16. Mai 2017 erfolgt, die Vorlage der Planunterlagen aber längere Zeit zurückliegt, so dass diese nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr als aktuell gelten und vor der Erörterung dennoch keine Aktualisierung der Unterlagen erfolgte? Was gilt, wenn nach der Erörterung bzw. nach dem Stichtag (16. Mai 2017) die Planunterlagen geändert werden?"
waren für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne Bedeutung.
17 Das Gericht hat den Einwand, nach der seit 17. Mai 2017 anwendbaren Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das Makroklima und den Klimawandel zu untersuchen gewesen, mit der Begründung zurückgewiesen, dies gelte hier nach den Übergangsregelungen in § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG und Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/52/EU nicht; denn danach sei das Verfahren nach dem vor dem 16. Mai 2017 geltenden, eine Berücksichtigung des globalen Klimas nicht vorsehenden Recht zu Ende zu führen, wenn die Planunterlagen vor diesem Stichtag vorgelegt worden seien (UA S. 106 f. und 110). Die vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen haben sich dem Oberverwaltungsgericht hingegen nicht gestellt.
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f) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht in Bezug auf die Fragen
"Kann eine anerkannte Umweltvereinigung die fehlende Finanzierbarkeit eines Projektes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügen im Sinne der Begründetheit der Klage nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG? Wann gilt eine Planung, für die weder eine Nutzen-Kosten-Untersuchung vorgelegt wurde noch eine Finanzierungszusage bzw. eine Finanzierung im Haushalt des Planungsträgers vorliegt, als nicht realisierbar und damit rechtswidrig im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung im Hinblick auf die Prognose der Verwirklichung des Vorhabens innerhalb des Planungshorizontes?".
19 Die vom Kläger der Sache nach aufgeworfene Frage, ob eine mangels Finanzierbarkeit des Vorhabens fehlende Planrechtfertigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Begründetheit der Verbandsklage führen kann, war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne Bedeutung. Denn die Vorinstanz hat die Planrechtfertigung bejaht und daher die Frage der Rügefähigkeit offengelassen (UA S. 36 ff.).
20 Nicht von Bedeutung war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch, wann eine Planung mangels Finanzierbarkeit innerhalb des Planungshorizonts als nicht realisierbar und vernünftigerweise geboten wegen fehlender Planrechtfertigung rechtswidrig ist. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist das Oberverwaltungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen.
21 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine aus finanziellen Gründen nicht realisierbare Planung rechtswidrig und unzulässig ist. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus, der sich an der Geltungsdauer des nicht ausgenutzten Planfeststellungsbeschlusses orientiert (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 58, insoweit in BVerwGE 155, 91 nicht abgedruckt, m. w. N.). Ob eine Planung innerhalb des maßgeblichen Zeithorizonts realisierbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
22 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
23 Die erforderliche Abweichung liegt vor, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Daran fehlt es.
24 Der Kläger erhebt seine Divergenzrüge nur vorsorglich für den Fall, dass eine der Fragen, im Hinblick auf die er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abweichend vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts geklärt wird. Zwar scheitert die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in solchen Fällen nachträglicher Divergenz nicht schon daran, dass der Kläger das Vorliegen einer Abweichung nicht geltend gemacht und die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 - 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240). Die Divergenzrüge kann hier jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die betreffenden Fragen nicht auf einen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden, abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts beziehen. Denn wie ausgeführt, sind sie für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne Bedeutung gewesen, betreffen irrevisibles Landesrecht oder stellen nicht fallübergreifende Einzelfallfragen dar. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es einer vorsorglichen Divergenzrüge für eine mögliche nachträgliche Divergenz nicht bedarf. Denn im Falle einer nachträglichen Divergenz kann eine hinreichend bezeichnete Grundsatzrüge von Amts wegen in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9 und vom 17. April 2023 - 9 BN 2.22 - juris Rn. 3).
25 3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der vorliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
26 a) Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt, soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Mitteilung des zuständigen EU-Kommissars nicht berücksichtigt, dass das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" zu den durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. September 2023 - C-116/22 - betroffenen FFH-Gebieten gehöre.
27 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 B 1.25 - juris Rn. 7 und vom 1. Juli 2025 - 9 A 13.25 - juris Rn. 2 jeweils m. w. N.). Aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, kann nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36.20 - juris Rn. 12 m. w. N.).
28 Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Denn hinreichend bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nach dieser Regelung nur, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
29 Zwar legt der Kläger dar, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, das FFH-Gebiet gehöre zu den 737 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, für die die Bundesrepublik Deutschland nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 - nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt habe. Dem Beschwerdevorbringen ist aber nicht zu entnehmen, warum dieser Gesichtspunkt nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Insbesondere setzt sich der Hinweis des Klägers, es sei weiter aufklärungsbedürftig gewesen, wie das Land die Defizite bei der Bestimmung der Erhaltungsziele im Hinblick auf die Sicherung der Kohärenz des Netzwerks Natura 2000 und das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" beurteile, nicht mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auseinander und lässt die Entscheidungserheblichkeit des nicht berücksichtigten Vorbringens nicht erkennen.
30 b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht hinreichend dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei dem Hinweis des Klägers nicht nachgegangen, dass das Land beabsichtige, die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum Landesnaturschutzgesetz abzuschaffen. Die Beschwerde legt nicht dar, warum aus der von ihr vermissten Erwähnung dieses Vorbringens nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf einen Gehörsverstoß zu schließen sein sollte.
31 c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es die Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner zur Beurteilung der quantitativen Relevanz von Flächenverlusten nicht erörtert hätte. Denn wie dargelegt, hat das Gericht die Flächenverluste anhand der Fachkonvention beurteilt, indem es sich die der Klageerwiderung beigefügte Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zu eigen gemacht hat.
32 d) Die Beschwerde zeigt keinen Rechtsfehler bei der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages auf.
33 Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag trotz seiner irreführenden Formulierung in dem vom Kläger gemeinten Sinne verstanden. Es hat den Beweisantrag selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Fragestellung bleibe unsubstantiiert und völlig abstrakt, es handele sich um einen Ausforschungsbeweis (UA S. 110). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die weitere selbständig tragende Begründung zutrifft, es sei eine Rechtsfrage unter Beweis gestellt.
34 e) Ein Verfahrensmangel liegt darüber hinaus nicht vor, soweit der Kläger sich hinsichtlich seines Vorbringens zum Radfahreraufkommen und zur Möglichkeit einer Sperrung der Landesstraße L ... für den Autoverkehr, ihrer Ausweisung als Fahrradstraße oder einer Führung des Radverkehrs abseits der L ... über vorhandene Forstwege in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht.
35 Der Kläger verwahrt sich insoweit gegen die Bewertung seines Vorbringens als widersprüchlich. Damit legt der Kläger aber keinen Gehörsverstoß dar. Denn er macht nicht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, sondern dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist.
36 f) Eine Gehörsverletzung ist schließlich nicht dargelegt, soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur Unfallstatistik nicht gewürdigt. Denn auch insoweit macht der Kläger nur geltend, dass das Gericht ihm in der Sache nicht gefolgt ist.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der 2013 beschlossenen Änderungen.