Beschluss vom 24.02.2026 -
BVerwG 4 BN 25.25ECLI:DE:BVerwG:2026:240226B4BN25.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 25.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:240226B4BN25.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 25.25
- VGH Kassel - 21.01.2025 - AZ: 4 C 457/22.N
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hampel und Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der angegriffene Bebauungsplan zwei rechtserhebliche Mängel aufweist, die jeder für sich zur Gesamtunwirksamkeit führen: Zum einen leide er hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmbelastung an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, weil es an einer Betrachtung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung fehle; damit genüge er auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung (vgl. UA S. 27 ff., 41). Zum anderen sei die textliche Festsetzung für das Sondergebiet großflächiger Einzelhandel unter Nr. 1.4 mangels Rechtsgrundlage für die zahlenmäßige Beschränkung der dort zulässigen Vorhaben unwirksam (UA S. 42 f.). Einer Aufrechterhaltung der Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung stehe der planerische Wille der Antragsgegnerin entgegen (UA S. 44).
3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung − wie hier − auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 B 19.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Jedenfalls in Bezug auf die zweite tragende Begründung ist ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben. Die insoweit allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch.
4 (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Beweiswürdigung darf vom Revisionsgericht hiernach nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 18 und vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26).
5 Eine solche Ausnahmesituation legt die Antragsgegnerin nicht dar. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihren - unwidersprochenen - Vortrag übergangen, dass angesichts des Planziels, im Sondergebiet einen Nahversorgungsstandort in fußläufiger Entfernung zu den übrigen Baugebieten zu entwickeln, auch die Errichtung mehrerer Vorhaben auf dem Grundstück vom Willen der Plangeberin gedeckt sei, und ihr stattdessen - aktenwidrig - den entgegengesetzten Willen unterstellt. Das führt nicht auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bezugnahme auf die textlichen Festsetzungen in Nr. 1.4 (Plankarte 2) sowie die Darstellung des Teilbaugebiets Nr. 25 in Plankarte 2 (richtig: Plankarte 1) davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel nur einen Lebensmittelmarkt und einen Backshop mit Café/Gastronomie zulassen wollte. Die insoweit erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - juris Rn. 47 m. w. N.). Ein solcher ist nicht dargetan oder ersichtlich. Die Beschwerde verweist auf die Planbegründung (S. 45). Danach ziele die Festsetzung unter Nr. 1.4 darauf, einen Nahversorgungsstandort in fußläufiger Entfernung zu den übrigen Baugebieten der "K." zu entwickeln, um die Versorgung der Bewohner und Beschäftigten zu gewährleisten. Für diese Zielsetzung sei unerheblich, ob auf dem Grundstück ein oder mehrere Lebensmittelmärkte entstehen. Damit ist eine Aktenwidrigkeit nicht dargelegt. Die Beschwerde gibt die maßgebliche Passage aus der Planbegründung verkürzt wieder. Wörtlich ist dort von einem "Nahversorgungsstandort aus einem Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von max. 1.600 m² [...] sowie einem Backshop mit Café/Gastronomie" die Rede. Dazu steht die Annahme der Vorinstanz, die aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche tatsächlich mögliche Errichtung mehrerer Lebensmittelmärkte (also zumindest zwei) und mehrerer Backshops sei nicht von dem planerischen Willen der Antragsgegnerin gedeckt, nicht in Widerspruch. Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof auch keinen entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen.
7 Im Übrigen erschöpft die Beschwerdebegründung sich darin, die Auslegung und Würdigung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen für das Sondergebiet durch die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Mai 2024 - 1 LA 98/23 - juris Rn. 15 f.) zur Verkaufsflächenbeschränkung und das Gebot geltungserhaltender Auslegung als fehlerhaft anzugreifen. Mit schlichter Urteilskritik kann aber ein Verfahrensmangel nicht dargetan werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 <1244> und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - juris Rn. 26). Das gilt auch, sofern der Senat die Rüge der Aktenwidrigkeit wohlwollend zugleich als Gehörsrüge versteht. Die Vorinstanz hat geprüft, ob die nummerische Beschränkung der Festsetzung unter Nr. 1.4 als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung aufrechterhalten werden kann, und seiner Prüfung die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt. Dass sie vorliegend zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im o. g. Einzelfall begründet keinen Gehörsverstoß.
8 Auf das Beschwerdevorbringen zu der ersten tragenden Begründung kommt es danach nicht mehr an.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.