Beschluss vom 02.03.2023 -
BVerwG 4 B 16.22ECLI:DE:BVerwG:2023:020323B4B16.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - 4 B 16.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:020323B4B16.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 16.22

  • OVG Bautzen - 12.01.2022 - AZ: 4 C 19/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2009 für einen Teilabschnitt der Erdgasfernleitung "O.-Anbindungsleitung" (O.). Sie befürchten Beeinträchtigungen von Grundstücken im Bereich zweier Windparks. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Verfahrensmängeln.

II

2 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet.

3 1. Nach Auffassung der Vorinstanz weist der Planfeststellungsbeschluss keine beachtlichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung auf (UA Rn. 36 bis 56).

4 a) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf das Risiko einer Verletzung des Betriebspersonals durch Explosionen (UA Rn. 44) und die Gefahren durch Ausblasvorgänge (UA Rn. 45) erstrecken musste.

5 aa) Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ohne vorherigen Hinweis annehmen dürfen, das Betriebspersonal sei bei Windkraftanlagen allein bei Prüfungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten und damit nur selten vor Ort.

6 Einen Verfahrensfehler zeigt sie damit nicht auf. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 und vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 - Buchholz 406.403 § 14 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 16). Nach dem Vortrag der Kläger waren Gefährdungen von Personen "vor allem in der Bauphase" (UA Rn. 14) zu befürchten. Schon nach dieser von ihnen gewählten Schwerpunktsetzung mussten sie auch ohne richterlichen Hinweis damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht Gefährdungen von Personen während des Betriebs der Windkraftanlagen und der Leitung für vernachlässigbar halten würde.

7 Die Beschwerde legt keinen Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz dar. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 29 und Beschluss vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 15). Warum und welche Maßnahme der Amtsermittlung sich dem Oberverwaltungsgericht zur Anwesenheit des Betriebspersonals hätte aufdrängen müssen, obwohl die Beteiligten darauf nicht hingewirkt hatten, legt die Beschwerde nicht dar.

8 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines Ausblasvorgangs aus der Absperrstation Dörnthal nicht ermittelt hat, weil dieser statistisch nur sehr selten stattfinde (UA Rn. 45).

9 Die Beschwerde sieht insoweit grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob in einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf einzelne Schutzgüter unterlassen werden darf, wenn eine bestimmte Maßnahme nur sehr selten durchgeführt wird, die Vorhabenzulassung die jeweilige Maßnahme aber uneingeschränkt erlaubt und nicht auf seltene Ereignisse oder Störfälle beschränkt.

10 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

12 Die aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Nach § 3 Satz 1 UVPG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung <a. F.>) umfassen Umweltprüfungen - und damit auch die Umweltverträglichkeitsprüfung - die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Die Betrachtung ist nicht auf den Regelbetrieb beschränkt. So sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG solche Auswirkungen eines Vorhabens zu betrachten, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

13 Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit ist das materielle Zulassungsrecht (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 22 <zur Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F.>). Denn Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UVPG (bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F.) nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgeblich sind. Können die möglichen Auswirkungen auf ein Schutzgut nach dem materiellen Fachrecht auf das Ergebnis einer Zulassungsentscheidung keinen Einfluss haben, sind sie nicht erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - a. a. O. Rn. 23; noch weiter BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 12.18 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 90 Rn. 23). Nach Maßgabe des Fachrechts und dessen Anforderungen ist damit zu entscheiden, ob die Auswirkungen sehr seltener Maßnahmen einer Regelung in der Zulassungsentscheidung bedürfen und diese Regelung durch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzubereiten ist. Mehr ist darüber hinaus verallgemeinernd nicht zu sagen. Grundsätzlichen Klärungsbedarf im Fachrecht macht die Beschwerde nicht geltend.

14 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erschöpft sich in pauschaler Urteilskritik und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

15 b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Umweltverträglichkeitsprüfung für unvollständig erachtet, weil sie die Auswirkungen der Leitung auf die vorhandenen Windenergieanlagen nicht ermittelt hatte (UA Rn. 46). Der Fehler sei unbeachtlich, weil er das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG offensichtlich nicht beeinflusst habe (UA Rn. 51).

16 aa) Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob ein anderer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung rechtsfehlerhaft die Auswirkungen auf ein sonstiges Sachgut im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG nicht ermittelt.

17 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beschwerde ihren Klärungsbedarf nicht darlegt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann (u. a.) die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG verlangt werden, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Das Vorliegen der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht verneint (UA Rn. 49 a. E.). Welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf die Beschwerde hinsichtlich dieser tatbestandlichen Voraussetzung sieht, legt sie nicht dar.

18 bb) Die Beschwerde macht geltend, dass Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen, der von ihm - jedenfalls für möglich gehaltene - relative Verfahrensfehler habe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst (UA Rn. 51).

19 Die Beschwerde rügt der Sache nach, das Tatsachengericht habe mit seiner Würdigung das Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung verfehlt und damit den ihm durch das Prozessrecht eröffneten Spielraum überschritten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 20 und vom 12. Dezember 2019 - 5 B 15.19 - juris Rn. 11). Die Rüge ist unbegründet. Dass ein Verfahrensfehler bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, darf ein Gericht nur annehmen, wenn es, ohne dem Kläger die Beweislast aufzuerlegen, anhand der vom Vorhabenträger oder der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Beweise, der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände feststellt, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - a. a. O. Rn. 21). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in Randnummer 51 des angegriffenen Urteils zu den Erkenntnissen, welche der Planfeststellungsbehörde zu den Auswirkungen der Leitung auf die Windkraftanlagen vorlagen, und wie die Behörde diese eingeschätzt und gewürdigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat damit nicht das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Kausalität genügen lassen, sondern die volle richterliche Überzeugung der fehlenden Kausalität gewonnen. Dass die Beschwerde diese Einschätzung nicht teilt, begründet keinen Verfahrensfehler.

20 cc) Im Übrigen erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit jedenfalls nach dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 - Buchholz 406.27 § 16 BBergG Nr. 2 Rn. 3 und vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - Buchholz 11 Art. 1 GG Nr. 22 Rn. 19) als richtig.

21 Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 44). Die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UVPG (bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F.) ist ein inhaltlicher Fehler der Umweltuntersuchung und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F.) erforderliche Anstoßwirkung entfalten (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Auswirkungen auf ein sonstiges Sachgut und damit eines der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UVPG (bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F.) nicht betrachtet worden sind, aber die betroffene Öffentlichkeit sich in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. UA Rn. 49).

22 2. Das Oberverwaltungsgericht hat die erforderliche technische Sicherheit der Leitung bejaht (UA Rn. 58 bis 122).

23 a) Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Mindestsicherheitsabstände zu bestehenden Windkraftanlagen ausreichend. Es hat seine Auffassung selbständig tragend und verfahrensfehlerfrei mit der Einhaltung des technischen Regelwerks begründet (UA Rn. 65 bis 80).

24 Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 40 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - NuR 2023, 36 Rn. 144) zu beachten. Eine solche sonstige Rechtsvorschrift ist § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (GasHDrLtgV a. F.). Danach müssen Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Für Gashochdruckleitungen wie die streitgegenständliche wird nach § 3 Abs. 4 GasHDrLtgV a. F. die Einhaltung des Stands der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) beachtet worden sind. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die technischen Regeln des aktuellen DVGW-Arbeitsblatts G 463 von Oktober 2021 eingehalten, das die Beachtung des DVGW-Rundschreibens G 07/15 verlangt (UA Rn. 70 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat aus der Einhaltung dieser Regeln geschlossen, dass die Leitung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, also im Jahr 2009, dem Stand der Technik genügt hat (UA Rn. 77 ff.).

25 aa) Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe bei diesem Rückschluss gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

26 Dies bleibt erfolglos. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

27 Der für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen zu erfüllende Stand der Technik ist gegenüber den ansonsten bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 13). Denn der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene wird an die Front der technischen Entwicklung verlagert (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <135>). Aus dem dynamischen Charakter des Stands der Technik hat die Vorinstanz geschlossen, dass der heutige Stand der Technik hinter dem früheren Stand der Technik nicht zurückbleiben könne (UA Rn. 78). Ob dieser Schluss immer gezogen werden darf, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso mag offenbleiben, ob ein veränderter Stand der Technik mit reduzierten Anforderungen geeignet sein könnte, insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - NVwZ 2021, 723 <Rn. 13> insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11).

28 Denn das Oberverwaltungsgericht hält einen Schluss von der Erfüllung des aktuellen Standes der Technik auf einen früheren Stand der Technik für unzulässig, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der aktuellen und der früheren Sachlage bestehen (UA Rn. 79), hat solche Unterschiede aber ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht verneint. Die Kritik der Beschwerde, es hätten auch bautechnische Anforderungen an die Windkraftanlagen und Veränderungen bei der Konstruktion von Gashochdruckleitungen betrachtet werden müssen, legt den geltend gemachten Verstoß gegen Denkgesetze nicht dar. Denn ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht eine Schlussfolgerung zieht, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 15 und vom 27. September 2021 - 8 C 31.20 - BVerwGE 173, 282 Rn. 13). Auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze führt daher nicht der Vorwurf, das Tatsachengericht habe einzelnen Umständen nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet oder aus ihnen nicht die aus Sicht eines Beteiligten zutreffenden Schlüsse gezogen.

29 bb) Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass den Beteiligten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu Veränderungen der Gefährdungslage durch den Bau höherer Windenergieanlagen Stellung zu nehmen. Dies bleibt erfolglos. Denn die Vorinstanz hat in der mündlichen Verhandlung auf den von ihr angenommenen Schluss vom aktuellen auf einen früheren Stand der Technik hingewiesen (UA Rn. 77).

30 cc) Die Beschwerde legt keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür erkannt, dass sich durch die zunehmende Größe von Windenergieanlagen die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen erhöht habe. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum sich insoweit eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe den Folgen eines Schadenfalles weiter nachgehen müssen, weil diese mit der Größe der Windenergieanlagen zunähmen. Eine solche Ermittlung musste sich dem Oberverwaltungsgericht indes nicht aufdrängen. Denn es konnte davon ausgehen, dass der Stand der Technik im Jahr 2021 auch der aktuellen Größe von Windenergieanlagen Rechnung trug und daher ausreichende Sicherheit für die im Jahr 2009 üblichen, kleineren Windenergieanlagen gewährleistete.

31 dd) Die Vorinstanz hat den Beweisantrag zu der Behauptung abgelehnt, die DVGW-Rundschreiben G 07/15 und G 04/04 hätten nicht die erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen, um als Bestandteil des DVGW-Regelwerkes gelten zu können. Der Antrag sei nicht hinreichend substantiiert, weil die Kläger weder die konkreten Verfahrensschritte benannt, deren Durchführung sie vermissen, noch erläutert hätten, warum sie vom Unterlassen dieser Verfahrensschritte ausgingen (UA Rn. 73). Dies ist nicht zu beanstanden.

32 Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen. Das Substantiierungsgebot verlangt neben der Benennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 7 BN 3.07 - juris Rn. 5 und vom 14. September 2017 - 4 B 28.17 - juris Rn. 19). Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die notwendigen Schritte ergäben sich aus der Geschäftsordnung des DVGW. Sie selbst hält nach der genannten Geschäftsordnung "sehr viele Schritte und Vorgaben" für notwendig. Es hätte den Klägern oblegen zu benennen, welche Schritte und Vorgaben sie für nicht beachtet halten. Ihr Beweisantrag zielte aufs Geratewohl darauf, das Gericht zu einer vollständigen Prüfung des gesamten Verfahrens zum Entstehen der DVGW-Rundschreiben G 07/15 und G 04/04 zu veranlassen.

33 Zur ausreichenden Substantiierung genügte nicht das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2022, dass die Kläger für prozessordnungswidrig übergangen halten. Es verhält sich nur zu dem DVGW-Rundschreiben G 04/04, das nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ohnehin keine umfassende technische Regel zum Sicherheitsabstand aufgestellt hat (UA Rn. 69) und daher nicht geeignet war, die Vermutung nach § 3 Abs. 4 GasHDrLtgV a. F. zu tragen. Die Kläger haben im Übrigen geltend gemacht, dass DVGW-Rundschreiben im Allgemeinen nicht zum DVGW-Regelwerk gehören. Es hätte weiterer Darlegungen bedurft, welche auf den Regelsetzungsprozess bezogenen Verfahrensschritte sie bei der Erarbeitung von Rundschreiben dennoch für erforderlich halten.

34 ee) Das Oberverwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands der O. von den im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlagen durch das Gutachten V. vom 23. Februar 2009 belegt werde (UA Rn. 81 bis 104).

35 Die Beschwerde hat bezogen auf diese Ausführungen die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an. Weil das angegriffene Urteil selbständig tragend auf die Einhaltung des technischen Regelwerks 2021 und damit die Beachtung des Stands der Technik im Jahr 2009 gestützt ist (vgl. UA Rn. 66), würde sich die zu dem Sachverständigengutachten aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich stellen und wäre ihre Beantwortung nicht zu erwarten. Sollte einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen, könnte die Entscheidung auf diesem Fehler nicht beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 14. Juli 2022 - 4 BN 45.21 - juris Rn. 13). Dies gilt auch, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit den Zielen der Raumordnung erneut rügt, Vorbringen zur (fehlenden) Berücksichtigung des Klimawandels im Gutachten V. sei nicht ausreichend beachtet.

36 b) Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Vorgabe, die den Bau neuer Windkraftanlagen in einem zu geringen Sicherheitsabstand zur O. ermöglicht (UA Rn. 105 bis 108).

37 Nach seiner Auslegung verlangt die Nebenbestimmung 14.2 des Planfeststellungsbeschlusses, dass Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 120 m, einem Rotordurchmesser von bis zu 126 m und einer Gondellänge von bis zu 18 m einen Mindestabstand von 20 m bis zur Gasleitung und zur Absperrstation einhalten. Bei größeren Anlagen könne ein größerer Sicherheitsabstand erforderlich sein (UA Rn. 106 f.). Die Beschwerde beanstandet dies als verfahrensfehlerhaft, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie unter Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Annäherung an die Absperrstation und das Risiko bei Ausblasvorgängen nicht betrachtet habe.

38 Dies bleibt erfolglos. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts beziehen sich nach ihrem Zusammenhang (vgl. UA Rn. 108) auf die in den Gutachten V. vom 23. Februar 2009 und vom 11. Juni 2009 betrachteten Gefahrenereignisse (Abwurf des Rotorblatts - ganz oder teilweise, Abwurf der Gondel, Turmbruch) (UA Rn. 82). Das Risiko eines Ausblasvorgangs hielt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für vernachlässigbar, weil solche Vorgänge nur sehr selten durchgeführt würden (UA Rn. 45), und sah die maßgebliche Gefahr darin, dass die auf Nabenhöhe befindlichen Maschinenteile einer Windkraftanlage das Gas entzünden könnten (UA Rn. 115). Einem solchen Risiko kann durch temporäre Abschaltung der Anlage Rechnung getragen werden, so dass es jedenfalls nicht verfahrensfehlerhaft ist, diesem Gefährdungspotential bei der Würdigung einer Abstandsregelung nicht nachzugehen.

39 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge bleibt erfolglos, es habe eines gerichtlichen Hinweises zur Auslegung der Nebenbestimmung bedurft. Die Kläger hatten auch ohne einen solchen Hinweis ausreichend Anlass, zu dem aus ihrer Sicht notwendigen Abstand zwischen noch zu errichtenden Windenergieanlagen und der Absperrstation vorzutragen.

40 c) Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die technische Sicherheit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. auch im Hinblick auf Kontrollflüge gewährleistet (UA Rn. 113 f.). Anders als die Beschwerde meint, hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht gegen Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dies folgt insbesondere nicht aus Parallelen, welche die Beschwerde zu Unfallgefahren des Autoverkehrs zieht. Sie zeigt auch nicht auf, warum sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit ohne einen förmlichen Beweisantrag eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde stellt allein der tatrichterlichen Würdigung ihre abweichende Sicht gegenüber.

41 3. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beachtet der Planfeststellungsbeschluss die Ziele der Raumordnung und genügt damit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG a. F. (UA Rn. 123 bis 145). Die Errichtung und der Betrieb der Leitung sei mit dem als Vorranggebiet ausgewiesenen "Windpark Pfaffroda/Dorfchemnitz" und der dort vorrangigen Nutzung für die Windenergie vereinbar. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Einschätzung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.

42 a) Das Oberverwaltungsgericht hält den Betrieb der bestehenden Windkraftanlagen durch die Leitung für nicht erheblich beeinträchtigt (UA Rn. 133 bis 137).

43 aa) Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe Vorbringen zu Erschwernissen bei Reparaturarbeiten an der Windenergieanlage Saidenberg (WEA 9) übergangen und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

44 Dies bleibt erfolglos. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Beteiligtenvortrags kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 8).

45 Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den geltend gemachten Erschwernissen befasst (UA Rn. 136), insbesondere mit der Notwendigkeit von Aufstellorten für einen Kran, dem Überfahren der Leitung mit Schwertransporten und der - von ihm verneinten - Notwendigkeit eines Lagerplatzes unmittelbar an der Windkraftanlage. Dass das Oberverwaltungsgericht die Einwände der Kläger in der Sache zurückgewiesen hat, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das in der Beschwerde wiedergegebene Vorbringen ließ im Übrigen nicht erkennen, dass gerade die Notwendigkeit von Aufstellorten für mehrere Kräne geltend gemacht werden sollte und die fehlende Behandlung gerade dieser Möglichkeit verfahrensfehlerhaft sein könnte.

46 Die Beschwerde führt nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Besichtigung der Umgebung der Windkraftanlage im gerichtlichen Erörterungstermin ergeben, dass eine Erschließung der Anlage gewährleistet sei; vor Ort seien mögliche Aufstellorte für einen Kran identifiziert worden (UA Rn. 136). Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich angesichts dieser, auch vom Gericht selbst gewonnenen Erkenntnisse dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

47 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat den Einwand der Kläger erwogen, die Durchführung von Reparaturen an den Windenergieanlagen sei wesentlich erschwert, da eine Überquerung der Leitung mit Schwerlasttransporten nicht ausreichend gesichert sei (UA Rn. 135) und damit das rechtliche Gehör insoweit gewahrt. Die Beschwerde erschöpft sich darin, dieser Auffassung zu widersprechen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auf das Vorbringen zum Inhalt der vorgesehenen Dienstbarkeit ausdrücklich einzugehen. Es hat die Belastung der Grundstücke mit Dienstbarkeiten zur Kenntnis genommen (UA Rn. 8, 32), ist aber erkennbar davon ausgegangen, dass eine Reparatur der Windenergieanlagen - ggf. nach notwendigen Sicherheitsmaßnahmen - weiterhin möglich ist und die Dienstbarkeit eine solche Reparatur nicht von vornherein hindert.

48 cc) Die Beschwerde fordert, eine weitere, im Jahr 2018 planfestgestellte Leitung zu berücksichtigen. Diese Kritik wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage und damit gegen die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24).

49 b) Die Beschwerde zeigt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

50 Das Vorbringen der Kläger zur weiteren Entwicklung des Windparks und Einschränkungen seiner Entwicklung durch das Zusammenwirken der O. mit weiteren Erdgasfernleitungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO übergangen. Es hat angenommen, dass die O. ein effektives Repowering nicht beeinträchtige (UA Rn. 140 ff.), weil die Gestaltungsmöglichkeiten nicht durch diese Leitung, sondern durch andere Faktoren begrenzt würden, namentlich die notwendigen Abstände zwischen einzelnen Windenergieanlagen. Nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt war eine Betrachtung der kumulierenden Wirkungen mit vorhandenen Gas- und Telekommunikationsleitungen nicht vorzunehmen, weil Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten durch die O. zu prüfen waren (UA Rn. 144). Ob dieser Standpunkt Bedenken ausgesetzt sein könnte, spielt für den Anspruch auf rechtliches Gehör keine Rolle.

51 Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu Haftungsrisiken für die Betreiber von Windenergieanlagen (UA Rn. 138) und für Grundstückseigentümer (UA Rn. 139) gewürdigt und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Die Beschwerde legt nicht dar, warum das - als Vermutung geäußerte - Vorbringen der Kläger zur Unmöglichkeit von Haftpflichtversicherungen Anlass hätte geben müssen, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Kritik der Beschwerde an den Überlegungen zu einer Haftungsregelung durch vertragliche Gestaltung wendet sich gegen die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz, ohne darzulegen, welches Vorbringen übergangen sein sollte.

52 Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt nicht schließen, dass das Oberverwaltungsgericht sich in den Ausführungen zu den Zielen der Raumordnung nicht mit der Absperrstation und Kontrollflügen befasst hat. Es ist diesen Einwänden in anderem Zusammenhang nachgegangen (UA Rn. 45, 115 bis 120; Rn. 113 f.) und hat sie inhaltlich zurückgewiesen. Einer Wiederholung in anderem rechtlichen Zusammenhang bedurfte es nicht.

53 Die Beschwerde verfehlt ferner die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie ein erstinstanzliches Vorbringen mit insgesamt sechzehn Spiegelstrichen wiederholt, einzelne Themen schlagwortartig aufruft und aus der fehlenden Behandlung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO schließt. Ein solches Vorbringen ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob aus der fehlenden Behandlung einzelner Gesichtspunkte eines sehr umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringens in einem ebenfalls sehr umfangreichen Urteil auf die Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden könnte.

54 4. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weist die Abwägungsentscheidung nach § 43 Satz 2 EnWG a. F. keinen erheblichen Mangel auf (UA Rn. 146 bis 161).

55 a) Die Beschwerde misst insoweit der Frage grundsätzlich Bedeutung bei,
ob eine Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft handelt, wenn sie es unterlässt, Trassenvarianten für eine Fernleitung von Amts wegen zu ermitteln.

56 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Nach § 43 Abs. 3 EnWG (bzw. § 43 Satz 2 EnWG a. F.) sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot und die aus ihm folgenden Pflichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73) erstreckt sich auf die Auswahl und Beurteilung von Trassenvarianten. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168, vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 131, vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 75). Sie ist auch im Planfeststellungsverfahren an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden (BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Danach handelt eine Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft, wenn sie eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative unberücksichtigt lässt, ohne dass es eine Rolle spielt, ob eine solche Alternative bereits zuvor von einem Vorhabenträger in den Planunterlagen betrachtet, von Trägern öffentlicher Belange oder Dritten im Planaufstellungsverfahren vorgeschlagen oder von Amts wegen zu ermitteln war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - a. a. O. Rn. 172). Dessen ungeachtet wird es insoweit in der Praxis häufig keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen bedürfen, weil die Anforderungen an die Planfeststellungsunterlagen, etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F.), und die Beteiligung der Öffentlichkeit dazu führen, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Verfahren der Planaufstellung ohnehin zur Sprache kommen.

57 Die gestellte Frage geht im Übrigen am Inhalt der angegriffenen Entscheidung vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planfeststellungsbehörde verpflichtet gesehen, alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen (UA Rn. 152). Es hat aus den zu betrachtenden Alternativen nicht von Rechts wegen jene ausgesondert, die einer Ermittlung von Amts wegen bedurft hätten. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, führt aber grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7, vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9 und vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 8).

58 b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Abwägungskontrolle offengelassen, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, die Maßgabe M 9 aus der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 sei vollständig erfüllt. Denn ein - etwaiger - Abwägungsmangel wäre nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG a. F. (bzw. § 75 Abs. 1a VwVfG) nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (UA Rn. 160).

59 Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, bei dieser rechtlichen Würdigung klägerisches Vorbringen zu einer Feintrassierung übergangen zu haben. Dies bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahin gewürdigt, dass drei Gestaltungsmöglichkeiten für die Feintrassierung der Leitung im Windpark Dörnthal bestanden, aber dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte entnommen, dass die Wahl einer der beiden anderen Gestaltungsformen zu geringen - richtig wohl: "geringeren" – Beeinträchtigungen der Windenergienutzung geführt hätte (UA Rn. 160). Dass bei dieser Würdigung das Vorbringen eines Beteiligten übergangen worden sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob das - aus ihrer Sicht übergangene - Vorbringen auf die Betrachtung weiterer Gestaltungsmöglichkeiten oder etwa Vorteile der bereits betrachteten Gestaltungsmöglichkeiten zielte. Einen Schluss auf das Übergehen eines Vorbringens erlaubt auch die Formulierung nicht, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Sie verneint nicht entsprechenden Vortrag, sondern drückt eine tatrichterliche Würdigung aus.

60 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 24.05.2023 -
BVerwG 4 B 5.23ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4B5.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023 - 4 B 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4B5.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 1. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Verwertung eines Sachverständigengutachtens werfe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf und sei verfahrensfehlerhaft nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ferner sei ein auf die Feststellung eines bestimmten Risikos bezogener Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen (BA Rn. 35), von einer weiteren Behandlung aber abgesehen. Denn das angegriffene Urteil hatte die von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. geforderte Gewährleistung technischer Sicherheit für vorhandene Windenergieanlagen selbständig tragend mit der Einhaltung eines technischen Regelwerks begründet (UA Rn. 66 ff.).

3 Die Anhörungsrüge beanstandet, dass der Senat beim Vorbringen zum Bau neuer Windkraftanlagen auf das Gutachten Bezug nimmt (BA Rn. 38 f.). Jedenfalls insoweit komme es auf das Vorbringen der Beschwerde an. Dies zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung der von der Beschwerde frist- und formgerecht dargelegten Zulassungsgründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Macht ein Beschwerdeführer die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO geltend, obliegt es ihm, die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage oder des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 m. w. N., vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 29. Juni 2022 - 4 B 6.22 - juris Rn. 5 und 9). Die Beschwerdebegründung hat sich in ihren Darlegungen auf den Seiten 19 f., 31 bis 35 und 35 bis 37 nur mit den Randnummern 81 bis 104 des Urteils auseinandergesetzt, die sich zum Risiko für vorhandene Windkraftanlagen äußern.

4 Die Kläger haben nicht dargelegt, dass und warum sie die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage und die Verfahrensfehler hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu neu zu errichtenden Windkraftanlagen für entscheidungserheblich hielten. Die darauf bezogenen Passagen des Urteils (UA Rn. 105 bis 107) nimmt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang nicht in Bezug. Sie hat diese Passagen an anderer Stelle unter der Überschrift "Nebenbestimmung 14.2" umfangreich kritisiert (S. 59 ff.), aber insoweit völlig andere Verfahrensfehler geltend gemacht, nämlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (S. 59), den Amtsermittlungsgrundsatz (S. 60) und das Gebot rechtlichen Gehörs (S. 62). Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen (BA Rn. 37 ff.). Es war nicht seine Aufgabe, das umfangreiche Beschwerdevorbringen daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem Zusammenspiel verstreut liegender Darlegungen darüber hinaus ein Grund für die Zulassung der Revision ergeben könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 82 Rn. 3 und vom 8. Juli 2014 - 4 BN 16.14 - juris Rn. 4).

5 2. Die Anhörungsrüge sieht ihr Vorbringen zu Einschränkungen durch eine Dienstbarkeit übergangen.

6 Dies bleibt erfolglos. Die Beschwerdebegründung hat unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer Dienstbarkeit (S. 54 f., 47 ff.) und zu Erschwernissen bei Bauarbeiten vorgetragen, dem Oberverwaltungsgericht insoweit einen Gehörsverstoß vorgeworfen und so einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Dieses Vorbringen hat der Senat geprüft und einen Verfahrensmangel verneint (BA Rn. 47 f.). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit genügt. Im Verfahrensstadium der Nichtzulassungsbeschwerde war die vorinstanzliche Entscheidung nicht darüber hinaus und losgelöst von Gründen für die Revisionszulassung inhaltlich zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Daran ändert die Berufung der Kläger auf Art. 14 Abs. 1 GG nichts. Sollte die Anhörungsrüge den Vorwurf wiederholen wollen, das Oberverwaltungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, wäre sie insoweit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

7 3. Die Anhörungsrüge beanstandet Vorbringen zur Lage der Ausblasstation als übergangen. Dies bleibt erfolglos.

8 Das Vorbringen auf Seite 67 der Beschwerdebegründung wiederholt Teile eines erstinstanzlichen Schriftsatzes und konnte daher keinen Revisionszulassungsgrund darlegen. Auf Seite 71 der Beschwerdebegründung wird die Ausblasstation zwar knapp erwähnt ("(5) Ausblasstation"), aber kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Den an dieser Stelle in Bezug genommenen Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen (Beschwerdebegründung S. 14), hat der Senat zurückgewiesen (vgl. BA Rn. 14). Im Übrigen hat die Beschwerdebegründung allein geltend gemacht, es liege ein "absoluter Verfahrensfehler (siehe oben S. 16)" vor. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde auf den Seiten 13 ff. der Begründung eine Grundsatzfrage zur sachlichen Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeworfen hat (BA Rn. 9 ff.). Zu einer weiteren Befassung gab die Bezugnahme auf Seite 71 der Beschwerdebegründung keinen Anlass. Insbesondere war sie nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bezeichnen. Denn die Beschwerdebegründung hat den Begriff des "absoluten Verfahrensfehlers" auf Seite 16 nicht im Sinne des Verwaltungsprozessrechts verwendet, sondern als zusammenfassende Bezeichnung für die in § 4 Abs. 1 UmwRG benannten Verfahrensfehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. dazu BA Rn. 21 und BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.