Verfahrensinformation

wie BVerwG 4 C 14.04


Pressemitteilung Nr. 63/2005 vom 24.11.2005

Entscheidungen zum großflächigen Einzelhandel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Entscheidungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben getroffen.


Das Gericht war in mehreren Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu bejahen sind. Im ersten Verfahren war insbesondere zu klären, ab welcher Größenordnung ein Einzelhandelsbetrieb als großflächig anzusehen ist. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Einzelhandelsbetrieb als großflächig einzuordnen ist, wenn er eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreitet. Ist dies der Fall, ist das Vorhaben grundsätzlich nur in Kern- und Sondergebieten zulässig.


In die Verkaufsfläche einzubeziehen sind alle Flächen, die vom Kunden betreten werden können oder die er - wie bei einer Fleischtheke mit Bedienung durch Geschäftspersonal - einsehen, aber aus hygienischen und anderen Gründen nicht betreten darf. Dabei kommt es nicht auf den Standort der Kassen an, so dass auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung der Waren gelangen, einzubeziehen ist. Nicht zur Verkaufsfläche gehören dagegen die reinen Lagerflächen und abgetrennte Bereiche, in denen beispielsweise die Waren zubereitet und portioniert werden.


In mehreren weiteren Verfahren war zu klären, unter welchen Voraussetzungen Flächen im selben Gebäude, auf denen unterschiedliche Waren verkauft werden, als Teile eines einheitlichen Einzelhandelsbetriebs anzusehen und damit bei der Berechnung der "Großflächigkeit" zu berücksichtigen sind. Dabei ging es in zwei Verfahren um die Einbeziehung eines - bautechnisch und in den Betriebsabläufen jeweils eigenständigen - Backshops und eines Zeitschriftengeschäfts in ein Lebensmittelgeschäft. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat beide Ladengeschäfte bei der Ermittlung der Verkaufsfläche einbezogen und auf diese Weise eine maßgebende Fläche von mehr als 800 qm errechnet. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. In einem weiteren Verfahren wurde um die Zusammenrechnung eines Getränkefachhandels mit einem Lebensmitteldiscounter gestritten. In diesem Fall hat die Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen) eine Addition der Flächen als unzulässig angesehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.


BVerwG 4 C 10.04 - Urteil vom 24.11.2005

BVerwG 4 C 14.04 - Urteil vom 24.11.2005

BVerwG 4 C 3.05 - Urteil vom 24.11.2005

BVerwG 4 C 8.05 - Urteil vom 24.11.2005


Urteil vom 24.11.2005 -
BVerwG 4 C 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:241105U4C3.05.0

Urteil

BVerwG 4 C 3.05

  • OVG für das Land Brandenburg - 03.11.2004 - AZ: OVG 3 A 449/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. November 2004 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2001 zu ändern sowie die Bescheide des Beklagten vom 15. Januar 1997 und 5. Februar 1998 aufzuheben.
die Revision zurückzuweisen.

II