Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 9 VR 3.26ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B9VR3.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 9 VR 3.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B9VR3.26.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 3.26
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, der ihn zur Duldung von Vorarbeiten für die Planung einer Höchstspannungsleitung verpflichtet.
2 Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für das unter Nrn. 82, 82a, 82b und 82c der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG zusammengefasste Netzausbauprojekt Rhein-Main-Link. Für dieses länderübergreifende Erdkabelvorhaben wurde von der Antragsgegnerin ein Präferenzraum im Sinne des § 3 Nr. 10 NABEG ermittelt. Im Juni 2024 beantragte die Beigeladene die gemeinsame Planfeststellung für die vier Einzelvorhaben; das Planfeststellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
3 Die Beigeladene beabsichtigt, auf Grundstücken des Antragstellers Baugrunduntersuchungen und Kartierungsarbeiten durchzuführen. Die Grundstücke sind überwiegend verpachtet und werden von der Pächterin im Rahmen einer Pensionspferdehaltung genutzt. Nachdem der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen ein Betretungsverbot ausgesprochen hatte, an dem er auf die mehrfache Ankündigung von Vorarbeiten hin festhielt, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 12. September und 24. Oktober 2025 eine Duldungsanordnung, die von der Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers am 10. Dezember 2025 erlassen wurde. Darin wird der Beigeladenen für einen Zeitraum von zwölf Wochen für Baugrunduntersuchungen und Hilfsmaßnahmen bzw. 56 Wochen für Kartierungsarbeiten gestattet, auf verschiedenen Grundstücken des Antragstellers acht näher bezeichnete Maßnahmen durchzuführen, wobei dem Antragsteller für den Fall der Verletzung einer Duldungspflicht in Bezug auf jede Maßnahme ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro angedroht wird. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Januar 2026 Widerspruch; über diesen ist noch nicht entschieden.
4 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen.
II
5 Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache, weil die Duldungsanordnung der Vorbereitung von Vorhaben dient, deren Planfeststellung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 82, 82a, 82b und 82c der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 3 f.).
6 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die Duldungsanordnung einschließlich der damit verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen, hier der Androhung eines Zwangsgeldes, hat nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.
7 Der Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen von § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Duldungsanordnung überwiegen das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der gestatteten Vorarbeiten einstweilen verschont zu bleiben. Die auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG erlassene Duldungsanordnung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Dabei ist diese Prüfung auf die binnen der Begründungsfrist des § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 11 VR 1.24 - juris Rn. 6).
8 Nach § 44 Abs. 1 EnWG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG anordnen. Diese Vorschrift gilt nach § 18 Abs. 5 NABEG auch für Vorarbeiten im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 14).
9 Danach durfte die Antragsgegnerin die Duldung der beschriebenen Maßnahmen anordnen.
10 1. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß angehört worden. Eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 - BVerwGE 178, 46 Rn. 20 m. w. N.).
11 a) Das Anhörungsschreiben vom 28. Oktober 2025 genügte diesen Anforderungen. Dem Schreiben war der Antrag der Beigeladenen auf Erlass einer Duldungsanordnung beigefügt, der die betroffenen Grundstücke, die beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Beginn (ab Vollziehbarkeit) und voraussichtliche Dauer bezeichnete. Auf dieser Grundlage war der Inhalt der in Erwägung gezogenen Duldungsanordnung für den Antragsteller erkennbar. Der Beifügung eines Entwurfs der Duldungsanordnung bedurfte es nicht.
12 b) Die Anhörung war nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin in der Duldungsanordnung ein höheres Zwangsgeld angedroht hat als von der Beigeladenen beantragt (jeweils 5 000 Euro statt 1 000 Euro), ohne darauf vorab hinzuweisen. Darin liegt keine wesentliche Abweichung von den dem Antragsteller mitgeteilten Umständen und der ihm angekündigten Maßnahme, die ggf. eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätte (vgl. dazu Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 40).
13 c) Auf die vom Antragsteller angemahnte Anhörung der Pächterin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Anhörungsrecht nach § 28 Abs. 1 VwVfG steht demjenigen zu, in dessen Rechte der beabsichtigte Verwaltungsakt eingreifen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Das ist der Antragsteller als Eigentümer der betroffenen Grundstücke, denn die Duldungsanordnung verpflichtet allein ihn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 8). Im Übrigen hat die Pächterin ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gesprächsprotokolls vom 7. Oktober 2025 gegenüber der Beigeladenen erklärt, dass die Pferde aus ihrer Sicht die Baugrunduntersuchungen verkraften würden, und kein Betretungsverbot ausgesprochen.
14 2. Die Duldungsanordnung ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Danach ist es erforderlich, dass die von der Behörde getroffene Regelung für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Die Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung einer Duldungsanordnung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG bestimmen sich in erster Linie nach dem Informationsinteresse des Betroffenen. Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8.23 - UWP 2024, 218 Rn. 21 f. und Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 9, 11). Die Anforderungen dürfen dabei nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben und den Erlass der Duldungsanordnung nicht praktisch ausschließen (vgl. allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 5).
15 Daran gemessen ist die streitgegenständliche Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind insbesondere auch die Angaben zu Beginn und Dauer der Vorarbeiten hinreichend bestimmt.
16 a) Der Beginn der Vorarbeiten ist mit dem Abstellen auf die Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung ausreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 20), einer datumsmäßigen Festlegung bedurfte es nicht.
17 b) Dem Informationsinteresse des Antragstellers ist mit der Angabe von Gesamtzeiträumen für die Durchführung der Baugrunduntersuchungen (zwölf Wochen ab Vollziehbarkeit) und der Kartierungen (56 Wochen ab Vollziehbarkeit) Genüge getan (vgl. zur Angabe entsprechender Gesamtzeiträume etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 12); die Mitteilung konkreter Termine für die einzelnen Maßnahmen war nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Duldungsanordnungen wegen schlechter Witterungsbedingungen und der eingeschränkten Verfügbarkeit von Spezialfirmen häufig ungenutzt verstreichen würden und wiederholt neue Duldungsanordnungen beantragt, geprüft und erlassen werden müssten, wenn sie einen konkreten Terminplan für die Vorarbeiten enthielten. Solche erfahrungsgemäß auftretenden Verzögerungen durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, um dem gesetzgeberischen Anliegen des § 44 EnWG Rechnung zu tragen, den Verwaltungsaufwand zu senken und die Planung zu beschleunigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 7.23 - juris Rn. 30).
18 Dass der Antragsteller hier auf die Angabe konkreter Termine angewiesen sein könnte, etwa um Maßnahmen zur Schadensvorkehrung und Beweissicherung zu ergreifen, ist im Übrigen nicht erkennbar. Die Duldungsanordnung (S. 21) benennt einen Ansprechpartner der beauftragten Firmen vor Ort, der dem Antragsteller ggf. Auskunft über den konkreten Ablauf der Vorarbeiten geben kann, und die Beigeladene erstellt vor und nach den Maßnahmen eine Fotodokumentation der betroffenen Flächen, um ggf. eintretende Beschädigungen angemessen zu entschädigen.
19 c) Neben der Festlegung der Gesamtzeiträume ist auch die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahmen in der Duldungsanordnung hinreichend konkretisiert. Die Inanspruchnahme der Grundstücke des Antragstellers beschränkt sich insoweit bei den Bohrungs- und Sondierungsarbeiten in der Regel auf wenige Stunden bis einen Tag, bei der Kernbohrung (Maßnahme 4) auf drei bis vier Tage (Duldungsanordnung S. 11). Warum dies unzureichend und bezüglich der Kernbohrung keine zutreffende Beschreibung der von der Beigeladenen angegebenen Dauer "innerhalb weniger Tage" sein sollte, begründet der Antragsteller nicht. Welches Interesse er an noch exakteren Angaben haben könnte, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20 d) Soweit der Antragsteller schließlich in diesem Zusammenhang die Gesamtdauer der Kartierungsarbeiten kritisiert, betrifft dies nicht die Bestimmtheit der Duldungsanordnung, sondern ihre Notwendigkeit.
21 3. Die zu duldenden Maßnahmen sind Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 1 EnWG. Sie dienen zur Vorbereitung der Planung und Baudurchführung der Vorhaben Nr. 82, 82a, 82b und 82c der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG. Die Duldungsanordnung lässt Kartierungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen mit den dazugehörigen Hilfsmaßnahmen zu. Die Kartierungsarbeiten sollen der Beigeladenen detaillierte Kenntnisse u. a. über Flora und Fauna, Topografie, Umweltdaten und Kreuzungspunkte sowie den Baugrund und dessen Beschaffenheit gewähren. Die Bohrungen dienen der Informationsgewinnung über die Bodenbeschaffenheit und die Baugrundverhältnisse und damit der Vorbereitung der Verlegung der Erdkabelleitungen.
22 Dies gilt auch für die vom Antragsteller kritisierte Kernbohrung, die nach der Beschreibung der Antragsgegnerin im Einzelfall eine Tiefe von etwa 40 m erreichen kann. Der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 21) kann nicht die Aussage entnommen werden, dass Bohrungen nur bis zu einer Tiefe von 25 m Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG wären. Vielmehr beschränkt sich die zitierte Passage auf eine Wiedergabe des dort zu entscheidenden Sachverhalts und dessen Einordnung unter das Bestimmtheitsgebot, betont aber auch, dass ggfs. und abhängig von der Geologie auch tiefer als 25 m gebohrt werden könne. Soweit der Antragsteller auf das Merkmal der Geringfügigkeit der Bodeneingriffe abstellen will (vgl. dazu Riege, in: Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG, Stand Dezember 2025, § 44 Rn. 22 mit Beispielen Rn. 22.1), ist nicht ersichtlich, dass die von ihm zu duldende Maßnahme, die Bohrungen mit einem Durchmesser von ca. 14 cm in einer Tiefe von in der Regel 20 m und in Einzelfällen bis zu 40 m über einen Zeitraum von drei bis vier Tagen erfasst, die Grenze der Geringfügigkeit überschritte. Die Inanspruchnahme von Grund und Boden des Antragstellers erfolgt nur vorübergehend in einem zeitlich und räumlich überschaubaren Rahmen; nach Abschluss der Arbeiten werden die Bohrlöcher wieder verfüllt, die Flächen stehen zur freien Verfügung und etwaige Schäden werden ersetzt (vgl. zu Vorarbeiten in Form von Bohrungen in einer Tiefe von 35 m etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 19).
23 4. Die Vorarbeiten sind notwendig. Denn sie sind zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung erforderlich und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Ermittlungsinteresse der Beigeladenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 7.23 - juris Rn. 19).
24 a) Die vorgesehenen Bodenaufschlüsse in Form von Kleinbohrungen, Rammsondierungen, Kleinrammbohrungen und Kernbohrungen gehören zu den gängigen Vorarbeiten für die Verlegung von Erdkabeln. Sie dienen der Erkundung und Bewertung des Baugrunds und sollen Erkenntnisse vermitteln über die bodenphysikalischen Eigenschaften des Untergrundes und die notwendigen Berechnungskennwerte für die unterirdischen Leitungsbauten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 3.23 - UPR 2023, 392 Rn. 17). Die vorgesehene Tiefe der verschiedenen Maßnahmen (Kleinbohrung 5-7 m, Rammsondierung/Kleinrammbohrung 10 m und Kernbohrung 20-40 m) ergibt sich aus der Beschreibung der Maßnahmen im Antrag der Beigeladenen unter Anwendung der dort zitierten technischen Regelwerke; darauf stützt sich auch der Bescheid der Antragsgegnerin (Duldungsanordnung S. 9-12). Der pauschale Einwand des Antragstellers, Erdkabel könnten auch mittels waagerechter Bohrverfahren in geringer Bodentiefe verlegt werden, ist nicht geeignet, die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahmen substantiiert in Zweifel zu ziehen, zumal die Untersuchungen gerade der Klärung dienen, auf welche Weise, in welcher Tiefe und auf welcher Strecke das Erdkabel konkret verlegt werden kann.
25 b) Die für die Kartierungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen veranschlagten Gesamtzeiträume (56 bzw. 12 Wochen) sind nicht zu lang bemessen (vgl. zu entsprechenden Zeiträumen BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 21). Sie orientieren sich an der Gesamtdauer der geplanten Maßnahmen und tragen dem Umstand Rechnung, dass es aufgrund witterungsbedingter Unwägbarkeiten und knapper Kapazitäten der beauftragten Spezialfirmen zu Verzögerungen kommen kann.
26 c) Die Auswahl der Bohrpunkte ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller konkrete, standortbezogene Erwägungen vermisst, überspannt er die Anforderungen, die an die Begründung eines Erkundungsprogramms zu stellen sind. Sind die Notwendigkeit von Bodenaufschlüssen und das gewählte Aufschlussraster fachlich begründet, erstreckt sich dies grundsätzlich auch auf die einzelnen Aufschlüsse (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 3.23 - UPR 2023, 392 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Die Beigeladene hat die Wahl der Bohrpunkte unter Verweis auf die Vorgaben der einschlägigen technischen Regelwerke für das Aufschlussraster fachlich begründet. Wegen dieser Vorgaben ist die vom Antragsteller begehrte Verschiebung der Bohrpunkte von den Flurstücken Nr. a, b und c (Flur ...) in den Randbereich der betroffenen Grundstücke bzw. über die Grundstücksgrenzen hinaus nicht umsetzbar. Entsprechendes gilt für die gerügte Kumulation von Bohrpunkten auf dem Flurstück Nr. b. Das Flurstück Nr. d liegt entgegen der Annahme des Antragstellers noch im Präferenzraum. Die Wahl des Bohrpunkts auf diesem Flurstück folgt ebenfalls den Vorgaben aus den technischen Regelwerken. Eine Verschiebung in das Flurstück Nr. e kommt ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei um eine Wegefläche und nicht um eine Waldfläche handelt, auch deshalb nicht in Betracht, weil dies mit einem Eingriff in einen Baumbestand verbunden wäre. Dass Beigeladene und Antragsgegnerin einen solchen Eingriff für intensiver erachtet haben als das Erfordernis, Pferde vorübergehend unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls von der Koppel fernzuhalten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch von der vom Antragsteller vorgeschlagenen Verschiebung des Bohrpunkts vom Flurstück Nr. f nach Süden bzw. vom Flurstück Nr. g nach Osten durfte die Antragsgegnerin wegen des damit verbundenen Eingriffs in Baumbestand absehen.
27 d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers leuchtet es ein, dass die Baustelleneinrichtungsflächen (Arbeits-, Lager- und Stellflächen) in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Maßnahmen und damit auf den Grundstücken des Antragstellers liegen. Hierdurch wird zudem die Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten.
28 e) Die angeordnete Duldung von Zuwegungen, insbesondere auf dem Flurstück Nr. b der Flur ..., ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat anerkannt, dass Zuwegungen stets verhältnismäßig sein müssen. Sie hat, wie von der Beigeladenen beantragt, grundsätzlich die kürzeste Zuwegung unter der geringstmöglichen Flächeninanspruchnahme zu den beantragten Bohrpunkten gewählt und, soweit vor Ort bestätigte Wirtschaftswege oder Fahrspuren (weiterhin) vorhanden waren, diese für die Zuwegung genutzt, um Schäden an Wiesen- und Ackerflächen zu minimieren und Eingriffe in den Baumbestand zu vermeiden (Duldungsanordnung S. 21 f.). Dass sie diesem zutreffenden Ansatz im Einzelfall nicht gerecht geworden wäre, legt der Antragsteller nicht dar.
29 Die vorgesehene Zuwegung zu den Bohrpunkten P08-Usi-DPH-0085 und P08-Usi-SG-0083 orientiert sich an den vorhandenen Fahrspuren, die nach den Angaben der Beigeladenen vor Ort bestätigt wurden. Mit seinem Vortrag, die Fahrspuren seien auf dem vorgelegten Luftbild nur schlecht oder gar nicht zu erkennen, zieht der Antragsteller dies nicht substantiiert in Zweifel.
30 Eine Zuwegung zu den Bohrpunkten P08-Usi-DPH-0082 und P08-Usi-KRB-0081 über die Wegefläche auf dem Flurstück Nr. e hätte zwar eine geringfügige Verkürzung der Zuwegung auf dem Flurstück Nr. b zur Folge, wäre aber mit einem Eingriff in Baumbestand verbunden. Dass die Antragsgegnerin die Entfernung von Gehölzen als erheblich intensiveren Eingriff als die vorübergehende Nutzung des Grundstücks des Antragstellers angesehen hat, lässt keinen Fehler erkennen.
31 f) Die Beigeladene konnte nicht auf öffentlich zugängliche Informationen verwiesen werden. Nach dem plausiblen Vortrag der Antragsgegnerin kann die exakte Beschaffenheit des Bodens und seine Eignung für die Verlegung von Erdkabeln nur durch Baugrunduntersuchungen vor Ort ermittelt werden. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, das Land Hessen verfüge über umfangreiche geologische und bodenkundliche Datenbestände, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Er benennt weder die entsprechenden öffentlich zugänglichen Quellen, noch legt er dar, dass sie für die hier geplante Erdkabelverlegung ausreichend sind.
32 g) Dem Erlass der Duldungsanordnung steht nicht entgegen, dass sich im Planfeststellungsverfahren Änderungen der Trassenführung ergeben können. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich die in einem frühen Planungsstadium ergriffenen Vorarbeiten später als nutzlos erweisen können. Dieses Risiko ist Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten schon deswegen zumutbar, weil ihnen unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 EnWG ein Entschädigungsanspruch zusteht und es sich in der Regel um vorübergehende Eingriffe mit geringer Intensität handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 17 und vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - NVwZ 2021, 572 Rn. 12). Dass hier ein atypischer Fall vorliegen könnte, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich.
33 h) Soweit der Antragsteller unzureichende Verhandlungsbemühungen der Beigeladenen rügt, kann dahinstehen, inwieweit vorherige Bemühungen des Vorhabenträgers um die Zustimmung des Betroffenen für die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung von Bedeutung sind (vgl. dazu etwa Hermes, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 44 Rn. 24; Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44 Rn. 22). Denn die Beigeladene hat sich hier jedenfalls um eine gütliche Einigung bemüht. Sie hat den Antragsteller um einen Gesprächstermin gebeten, der dem Austausch über den aktuellen Planungsstand, die Betroffenheit der jeweiligen Flurstücke, dem etwaigen Vorliegen einer Existenzgefährdung sowie Entschädigungsmöglichkeiten dienen sollte. Hierauf hat der Antragsteller mitgeteilt, mit einer Inanspruchnahme und einem Betreten seiner Grundstücke für Vorarbeiten grundsätzlich nicht einverstanden zu sein. Auf die wiederholte Ankündigung der Vorarbeiten und die hiermit verbundene Aufforderung, das Betretungsverbot zurückzunehmen, hat er in der Folgezeit ablehnend reagiert. Darüber hinausgehende Einigungsbemühungen waren nicht erforderlich.
34 i) Die zugelassenen Maßnahmen erweisen sich damit insgesamt - auch unter Berücksichtigung ihrer kumulativen Wirkungen - mit Blick auf das Ermittlungs- und Informationsinteresse der Beigeladenen als verhältnismäßig. Die Kartierungsarbeiten beeinträchtigen die Substanz des Eigentums des Antragstellers nicht. Auch die Bohrungen zum Zwecke der Bodenuntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer von eher geringer Eingriffsintensität sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 7 VR 4.22 - juris Rn. 11). Die vom Antragsteller vorgebrachte Existenzgefährdung des von seiner Pächterin betriebenen Pensionsstalls für Pferde ist nicht zu erwarten. Der Vortrag, die Weiden stünden für die Dauer der Renaturierung großflächig nicht mehr zur Verfügung, geht am Inhalt der Duldungsanordnung vorbei. Die hier zugelassenen punktuellen Bodengrunduntersuchungen erfordern keine großflächige Renaturierung; Gleiches gilt für die Anlegung von Schürfgruben mit einer Tiefe von 1,5 m bis 2 m.
35 Für die Annahme des Antragstellers, die Duldungsanordnung werde die besondere Attraktivität des Pferdestalls beeinträchtigen, der in der unberührten, großflächigen Weidelandschaft liege, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Das Zeitfenster für die kleinflächigen Bodengrunduntersuchungen erstreckt sich zwar auf einen Gesamtzeitraum von zwölf Wochen. Die einzelnen Untersuchungen sind aber jeweils von nur kurzer Dauer (wenige Stunden bis zu vier Tage). Sie werden kontinuierlich nacheinander und teilweise parallel ausgeführt. Dass die Kunden des Pensionsstalls aufgrund dieser vorübergehenden und kleinflächigen Eingriffe zu einem anderen Pensionsstall wechseln würden, ist nicht zu erwarten.
36 Auch für die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung der Pferde durch Vibrationen und Geräuscheinwirkungen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie werde die Baugrunduntersuchungen der Pächterin kurzfristig mitteilen, damit diese den pferdespezifischen Sicherheitsabstand wahren könne. Eingezäunte Weiden würden nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Pächterin geöffnet. Sofern Stallungen im unmittelbaren Nahbereich zu den Untersuchungspunkten lägen, werde deren Nutzung während der Baugrunduntersuchungen mit der Pächterin abgestimmt. Mehr ist nicht zu fordern.
37 5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
38 6. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 5 000 Euro im unteren Bereich des nach § 11 Abs. 3 VwVG zugelassenen Rahmens. Bei der Ausübung ihres Ermessens durfte die Antragsgegnerin die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die Dringlichkeit des Vorhabens berücksichtigen. Sie ging dabei davon aus, dass der Antragsteller kein vertieftes Interesse am Weiterbestehen eines rechtswidrigen Zustands habe, und drohte deshalb ein im unteren Bereich liegendes Zwangsgeld an. Die vom Antragsteller gerügte weitere Erwägung der Antragsgegnerin, aufgrund der bisherigen Korrespondenz sei nicht gänzlich auszuschließen, dass der Antragsteller der Duldungspflicht nicht nachkommen werde, ist angesichts der mit einer Zwangsgeldandrohung auch verbundenen Beugefunktion (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl. 2025, § 11 Rn. 8 a) nicht zu beanstanden.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.6 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.