Verfahrensinformation

Die Kläger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.


Mit Beschluss vom 13. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für die Errichtung und den Betrieb eines Teils des sogenannten SuedLinks fest, der eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen dem Norden und Süden der Bundesrepublik als Erdkabel herstellen soll.


Das Erdkabel verläuft mit weniger als 100 m Abstand von der Hofstelle der Kläger. Eine Trassenführung weiter westlich war verworfen worden, weil dort eine zwar nicht formal festgesetzte, aber fachtechnisch abgegrenzte Schutzzone II zum Schutz eines Tiefbrunnens verläuft, der zur gemeindlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird.


Die Kläger halten diese Abwägungsentscheidung für fehlerhaft. Gesteigerte Anforderungen an die Tierhaltung machten den Neubau eines Kuhstalls mit Nebengebäuden existenziell notwendig, für den das in Anspruch genommene Flurstück in gesamter Breite benötigt werde. Die von einem Gutachter der Vorhabenträgerin angeführten alternativen Standorte kämen aufgrund der Topographie nicht in Frage. Der von ihrer Hofstelle nach Westen abgerückten Alternative sei zu Unrecht der Belang des Trinkwasserschutzes entgegengehalten worden. Ein Wasserschutzgebiet könne wegen einer vorhandenen Sondermülldeponie ohnehin nicht festgesetzt werden. Außerdem sei immer versichert worden, dass von der Leitung keine Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgingen.


Beklagte und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.


Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 11 VR 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR11.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 VR 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR11.24.0]

Beschluss

BVerwG 11 VR 11.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger beschlossen:

  1. Die Anträge werden abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Erdkabel).

2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach ("SuedLink") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall <BW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet.

3 Die Antragsteller sind Vollerwerbslandwirte und Eigentümer von im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Zu ihrem Hof gehören ca. 150 Hektar Land, von denen 0,8017 Hektar durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden.

4 Die Antragsteller wenden sich gegen die geplante Trassenführung westlich ihrer Hofstelle (A.) im Bereich von Flurstück Nr. 183, Gemarkung B., bis Flurstück Nr. 1250, Gemarkung C. Auf Höhe ihres Flurstücks Nr. 1345 (Gemarkung C.) verläuft das geplante Erdkabel mit weniger als 100 m Abstand von der Hofstelle. Die Antragsteller befürworten eine kleinräumige Alternative, bei der die Leitung zwar ebenfalls auf ihrem Grundstück, jedoch weiter westlich verliefe. Sie machen eine Existenzgefährdung ihres Betriebs geltend. Das Vorhaben beanspruche die einzige Stelle, auf der sie einen neuen Kuhstall mit den erforderlichen weiteren Anlagen (Silo, Güllebehälter u. a.) in der Nähe zu ihrem Wohnhaus verwirklichen könnten. Ein neuer Kuhstall werde mittelfristig wegen gesteigerter Anforderungen an die Tierhaltung erforderlich. Die Trinkwasserversorgung werde nicht beeinträchtigt, wenn die Leitung weiter westlich durch eine geplante Wasserschutzzone geführt werde. Ein Wasserschutzgebiet könne wegen der in der Nähe vorhandenen Mülldeponie ohnehin nicht festgesetzt werden.

5 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten den Anträgen entgegen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

6 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die sinngemäß gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

7 Die Anträge sind unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‌- 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller.

8 Der Senat kann dabei nur solchen Vortrag berücksichtigen, der innerhalb der Monatsfrist des § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG erfolgt ist und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der zugrunde liegende Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.).

9 Der Anwendung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Wege des § 24 Abs. 2 NABEG verlautbart wurde. Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 24 Abs. 2 Satz 1 NABEG verlangt eine Zustellung indes nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen gilt der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als bekanntgegeben. Nach seinem Wortlaut fingiert § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG damit nicht - wie etwa § 74 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 VwVfG - die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses und damit eine besondere Form der Bekanntgabe (vgl. § 2 Abs. 1 VwZG), sondern lediglich - allgemeiner - eine Bekanntgabe.

10 Löste eine Bekanntgabe die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht aus, fände die Vorschrift nur Anwendung bei - in der Praxis allenfalls äußerst seltenen - Eilanträgen des Vorhabenträgers. Dieses Ergebnis verfehlte den Willen des Gesetzgebers handgreiflich. § 24 Abs. 2 NABEG hat seine geltende Fassung durch Art. 10 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) erhalten. Die Bundesregierung hatte im Gesetzgebungsverfahren für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vorgeschlagen, den Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger zuzustellen; im Übrigen sollte der Planfeststellungsbeschluss nach einer Auslegung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als zugestellt gelten (BT-Drs. 20/7310 S. 45). Nachdem der Bundesrat angeregt hatte, Digitalisierungselemente auf Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu erstrecken (BR-Drs. 230/23 <Beschluss> S. 30 f.), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) die später Gesetz gewordene Fassung des § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG und des § 24 Abs. 2 NABEG in den Entwurf aufgenommen (BT-Drs. 20/9187 S. 72, S. 120). Die Materialien lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen an die Stelle der Fiktion einer Zustellung die Fiktion einer Bekanntgabe getreten ist. Angesichts des vom Gesetzgeber betonten Willens zur Verfahrensbeschleunigung (etwa BT-Drs. 20/9187 S. 159 f.) erscheint aber ausgeschlossen, dass die Änderung zu einem Wegfall der Antrags- und Antragsbegründungsfrist bei Eilanträgen Dritter gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen sollte. Es bedarf daher einer Korrektur. Ob diese durch eine präzisierende Lesart des § 24 Abs. 2 Satz 3 NABEG zu erfolgen hat oder durch Annahme eines Redaktionsversehens wegen einer unterlassenen Folgeänderung in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, bedarf keiner Entscheidung.

11 Nach den vorgenannten Maßstäben führen die Einwände der Antragsteller - die als enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer einen sogenannten Vollüberprüfungsanspruch haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - ‌UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.) – nicht zum Erfolg der Anträge.

12 1. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

13 Die Antragsteller halten den Planfeststellungsbeschluss für formell rechtswidrig, weil die Planfeststellungsbehörde sich mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Das trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit den Einwendungen und weist sie zurück (PFB S. 517 f. <Alternativenprüfung> und S. 601 f.). Ob diese Befassung in der Sache fehlerfrei ist, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage.

14 2. Die Antragsteller zeigen auch keinen Abwägungsfehler auf.

15 Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

16 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

17 a) Die Abwägung der betrieblichen Belange der Antragsteller ist voraussichtlich frei von Rechtsfehlern.

18 aa) Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34).

19 Hiervon ausgehend musste der Planfeststellungsbeschluss die geltend gemachten Erweiterungspläne des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller nicht eigens abwägen. Konkret ausgearbeitete Pläne für die Erweiterung des Betriebs haben sie nicht vorgelegt.

20 bb) Nach summarischer Prüfung hat der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht durch das Vorhaben gefährdet wird.

21 (1) Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Hoferweiterung als solche ist nicht substantiiert aufgezeigt. Die Antragsteller tragen vor, aufgrund des Alters und der Struktur des Betriebs, der aktuellen gesetzlichen Anforderungen an das Tierwohl sowie sonstiger landwirtschaftlicher Bestimmungen zur Bewirtschaftung, Entwässerung und zum Betrieb eines Stallgebäudes sei es notwendig, dass mittelfristig modernisiert und angebaut bzw. neu gebaut werde. Konkrete gesetzliche Anforderungen, die in absehbarer Zeit erfüllt werden müssen und am vorhandenen Standort nicht erfüllbar sind, haben sie indes nicht benannt. Aus ihren Eingaben im Verwaltungsverfahren lässt sich in Anbetracht von "andauernden politischen Diskussionen" ihre Erwartung entnehmen, dass in Zukunft u. a. größer bemessene Abkalbeboxen, separate Deckbullenplätze, breitere Kuhverkehrswege und automatisches Melken erforderlich werden könnten (Schreiben der Antragsteller vom 17. Juli 2023, Streitakte Bl. 971 ff.). Bereits geltende oder in absehbarer Zeit umzusetzende Anforderungen gehen daraus nicht hervor.

22 (2) Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass eine Erweiterung nur an der Stelle möglich ist, die durch das Vorhaben beansprucht wird. Sie tragen vor, ihr Betrieb liege an der Gemeindeverbindungsstraße in einer Senke, die gegen Westen offen sei. Die Fläche liege am neu erbauten Betriebsleiterhaus. Gleichwertige alternative Baufenster seien ihnen nicht aufgezeigt worden. In Hofnähe bestünden Höhenunterschiede, die nur mit hohem Aufwand verändert werden könnten.

23 Es hätte den Antragstellern oblegen darzutun, dass und weshalb die Erweiterungsmöglichkeit speziell auf dem durch das Vorhaben beanspruchten Grundstücksteil für die künftige Existenz ihres Betriebs notwendig ist, obwohl der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 602) auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme (Dipl.-Ing. agr. Dr. R. vom 26. Juli 2024) alternative Standorte in unmittelbarer Hofnähe annimmt. Danach bestehen drei potentielle Bauflächen östlich der planfestgestellten Trasse für jeweils einen Milchviehstall mit über 200 Plätzen nebst Auslauffläche und Güllehochsilo mit 3 500 m³ Lagerkapazität. Für die Fahrsilofläche, die nicht unmittelbar neben dem Stallgebäude errichtet werden müsse, bestünden ebenfalls ausreichend planerische Möglichkeiten auf den drei Bauflächen.

24 Die Antragsteller haben dieses Gutachten im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal unter Verweis auf die Topographie des Geländes sowie das Fehlen von Flächen für die weiteren Einrichtungen (Verkehrsflächen, Lagerplätze, Kälberplätze, Möglichkeiten einer autonomen Futterentnahme) angegriffen. Nähere Ausführungen zur Topographie haben sie im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht. Die Beigeladene hat den Anteil etwaiger baubedingter Mehrkosten wegen topographischer Besonderheiten auf 2,0 % der Gesamtkosten geschätzt. Diese Berechnung haben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dafür, dass Mehrkosten in dieser Größenordnung zu einer Existenzgefährdung führen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.

25 Im Übrigen geht aus dem Gutachten zumindest ein Stallmodell hervor (MV 054), das auf einer Grundfläche von 65,32 m x 85,00 m verwirklicht werden kann, das also auf dem ebenen, von den Antragstellern bevorzugten Flurstück Nr. 1345 westlich des Hofs trotz des Vorhabens weiterhin Platz hätte. Der Annahme, dass ein solcher Stall (nebst Auslauffläche und Güllehochsilo) dort verwirklicht werden könnte, sind die Antragsteller nicht substanziell entgegengetreten.

26 b) Die Rüge, der Schutz des Trinkwassers in dem Gebiet "N.", in dessen Einzugsbereich sich eine Sondermülldeponie befindet, sei der von den Antragstellern bevorzugten kleinräumigen, weiter westlich verlaufenden Trassenvariante fehlerhaft entgegengehalten worden, führt nicht zum Erfolg der Anträge.

27 In einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Weise wurde die Rüge im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erstmals im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 2. Januar 2025 erhoben, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Monatsfrist des § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG abgelaufen war. Der Ablauf der Frist gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Akteneinsicht innerhalb der Frist gewährt wurde (vgl. zu § 6 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - NVwZ 2024, 1926 Rn. 25 und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 9 ff.; zu § 18e Abs. 5 AEG a. F.: Beschluss vom 26. Juni 2024 - 7 B 30.23 - juris Rn. 3).

28 Das Schreiben der Antragsteller vom 2. November 2024 kann der Senat nicht berücksichtigen, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Die pauschale Bezugnahme des Prozessbevollmächtigen im Schriftsatz vom 15. November 2024 auf die Einwendungen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die eigene Durchdringung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12).

29 Dem Einwand wird indes im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein, weil er dort innerhalb der insoweit maßgeblichen 10-Wochen-Frist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben wurde (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 23. Januar 2025). Danach wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Planfeststellungsbeschluss die wasserrechtliche Lage zutreffend erfasst hat oder ob er mit der Annahme eines aus "formaljuristischen" Gründen nicht festgesetzten Wasserschutzgebiets, das er "gleich behandelt wie ein formal ausgewiesenes" (PFB S. 601 f.), von einer zu weitgehenden Bindung ausgegangen ist.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteil vom 26.11.2025 -
BVerwG 11 A 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A23.24.0

Urteil

BVerwG 11 A 23.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker, Dr. Hammer und Dr. Seidel sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann für Recht erkannt:

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Gründe

I

1 Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte und wenden sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung, die nahe ihrer Hofstelle als Erdkabel verlegt werden soll.

2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach ("SuedLink") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall <BW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung nach § 2 Abs. 5 BBPlG gekennzeichnet.

3 Die Beteiligten streiten über den Leitungsverlauf zwischen den Gemeinden M. und S. Die Leitung wird an M. im Norden vorbeigeführt. Östlich von R. schwenkt sie nach Süden. Damit umgeht sie ein Gebiet, von dem aus Grundwasser binnen weniger als 50 Tagen zu dem an der Jagst gelegenen Trinkwasserbrunnen "..." fließt; als Schutzzone eines Wasserschutzgebietes ist dieses Einzugsgebiet nicht festgesetzt. Die Leitung unterquert im weiteren Verlauf die Jagst zwischen S. und Z.; dort nähert sie sich dem Trinkwasserbrunnen "..." auf ca. 650 m an.

4 Die Kläger betreiben etwa auf der Höhe von R. einen landwirtschaftlichen Betrieb, den ...hof; dieser liegt östlich der geplanten Leitung. Sie züchten als Vollerwerbslandwirte Rinder. Die Ställe und sonstigen Anlagen befinden sich auf dem Gebiet des ...hofs, dessen Umgebung jedenfalls nach mehreren Seiten durch hängiges Gelände geprägt wird. Zum Betrieb gehören ca. 150 ha Land.

5 Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, das Erdkabel in einer Entfernung von weniger als 100 m westlich des ...hofs zu führen. Er nimmt Grundeigentum der Kläger auf einer Fläche von 0,8 ha mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für die Verlegung der Leitung und die notwendigen Schutzstreifen in Anspruch. Eine von den Klägern im Planaufstellungsverfahren geforderte Verschiebung der Trasse in westliche Richtung lehnt der Planfeststellungsbeschluss ab, um die Trinkwasserversorgung zu schützen. Die Alternative quere eine fachtechnisch abgegrenzte Wasserschutzzone II. Eine Festsetzung als Wasserschutzgebiet sei aus formaljuristischen Gründen nicht möglich beziehungsweise vorgesehen. Der Tiefbrunnen "..." sei aber in Betrieb und stelle die Trinkwasserversorgung der Gemeinde N. sicher. Das Gebiet werde daher wie ein formal ausgewiesenes Wasserschutzgebiet behandelt.

6 Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss trage den Interessen ihres Betriebes nicht ausreichend Rechnung. Sie sehen ihre Existenz gefährdet. Mittelfristig werde wegen steigender Anforderungen an die Tierhaltung ein neuer Stall erforderlich. Das Vorhaben durchschneide die einzige Fläche, auf der ein solcher Stall mit den erforderlichen weiteren Anlagen in der Nähe ihres Wohnhauses verwirklicht werden könne. Andere Flächen kämen nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung der Vorhabenträgerin und des von ihr beauftragten Gutachters verkenne die besonderen topographischen Verhältnisse und übersehe die notwendig werdenden Abgrabungen oder Aufschüttungen. Die Kläger verlangen, die Leitung nach Westen zu verschieben, da sich dort kein Wasserschutzgebiet befinde. Auch die Vorhabenträgerin habe stets versichert, dass die Leitung die Trinkwasserversorgung nicht gefährde.

7 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13. September 2024 für das Vorhaben 3 des Bundesbedarfsplangesetzes "SuedLink", Abschnitt E 2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall) in Gestalt des 1. Änderungsbescheides vom 29. August 2025 aufzuheben
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

8 Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.

9 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

10 Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - hat der Senat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Kläger abgelehnt.

II

11 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig. Sie sind zulässig, jedoch nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. September 2024. Der Plan wurde zwar mit Änderungsbeschluss vom 29. August 2025 angepasst. Dies hätte aber nur Auswirkungen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mit der Änderung eine Aktualisierung oder Neubewertung der Beurteilungsgrundlagen einhergegangen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ​BVerwGE 158, 1 Rn. 21 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17). Das war vorliegend nicht der Fall.

13 A. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

14 Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für formell rechtswidrig, weil die Planfeststellungsbehörde sich mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Das trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss erörtert die Einwendungen und weist sie zurück (PFB S. 517 f. und S. 602). Ob diese Befassung in der Sache fehlerfrei ist, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frage.

15 B. Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

16 Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

17 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

18 I. Die Ermittlung und Bewertung der betrieblichen Belange der Kläger ist frei von Rechtsfehlern.

19 1. Eine mögliche Betriebserweiterung musste nicht als konkrete Planung in die Abwägung eingestellt werden.

20 Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 m. w. N.).

21 Hiervon ausgehend musste der Planfeststellungsbeschluss die geltend gemachten Erweiterungsabsichten nicht als solche in die Abwägung einbeziehen. Ausgearbeitete Pläne für eine Erweiterung des Betriebs haben die Kläger nicht vorgelegt. Aus ihren Einwendungen wird vielmehr deutlich, dass es sich um noch nicht verfestigte Planungen ohne bestimmten Zeithorizont handelt. So hatten die Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ausgeführt, ihr Rinder- und Kuhstall funktioniere. Nach den andauernden politischen Diskussionen werde er aber nicht mehr geeignet sein, künftige gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Ein Neubau mit größer bemessenen Abkalbeboxen, einem separaten Deckbullenplatz, breiteren Kuhverkehrswegen usw. werde notwendig. Alle Maße je Tier, die vorgegeben würden, seien abzuwarten, um nicht falsch zu investieren. Damit handelt es sich um bloße Befürchtungen künftiger Veränderungen der Rahmenbedingungen, die von der Planfeststellungsbehörde nicht eigens berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2023 - 4 VR 3.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).

22 Mit Schreiben vom 15. Januar 2024, 12. Februar 2024 und 19. April 2024 teilten die Kläger zwar Eckpunkte einer Planung mit: Der Stall solle deutlich über der 200er Kuhgrenze und in der Nähe des Wohnhauses liegen. Die Stalllänge orientiere sich an der Futterachse, man sei schnell bei 100 m Länge, die noch gespiegelt werden müsse. Güllebehälter seien mit 3 500 m3 vorzuhalten, der Siloraum für Futter mit 4 000 m3. Diese sollten nicht vor dem Wohnhaus liegen. Bei einem Kompoststall sei anteilig noch eine Festmistplatte mit 4 m2 je Tier nötig. Der Stall solle über automatisierte Fütterung und vier Melkroboter verfügen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 legte der Kläger zu 1 außerdem eine Skizze zu einer Anordnung der Bauten vor. Damit war jedoch nach wie vor keine konkretisierte Planung beschrieben. Die zeitliche Dimension blieb offen, die Anzahl und Ausstattung der Tierplätze ebenso im Ungefähren wie die Frage, was mit dem - offenbar für 150 Stück Milchvieh mit Nachzucht - ausgelegten Bestandsstall geschehen soll. Vielmehr brachten die Kläger ihr Interesse zum Ausdruck, ihr Grundstück als Eigentümer möglichst flexibel und nach noch ungewissen künftigen Anforderungen für eine Erweiterung des Hofes nutzen zu können.

23 Der Vortrag, mittlerweile sei eine Bauvoranfrage gestellt worden und die Vorlage eines Schreibens des Landratsamts H. vom 13. August 2025 vermögen daran nichts zu ändern. Diese Umstände liegen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. September 2024.

24 2. Der Planfeststellungsbeschluss durfte annehmen, dass der Betrieb der Kläger durch das Vorhaben nicht in seiner Existenz gefährdet wird. Weder sind Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung ersichtlich, noch haben die Kläger hierzu substantiiert vorgetragen.

25 Die Flächeninanspruchnahme ist relativ gering: Es werden 7 270 m2 des Flurstücks 1345 und 747 m2 des Flurstücks 1343 durch den Schutzstreifen in Anspruch genommen. Das sind weniger als 1 % der Ackerfläche, die zum Betrieb der Kläger gehört. Die Inanspruchnahme durch den Schutzstreifen (der zudem in beschränktem Umfang bewirtschaftet werden kann) bewegt sich daher weit unterhalb der Grenze von 5 %, deren Verlust nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 74 und vom 14. Juni 2017 - 4 A 10.16 u. a. - juris Rn. 63).

26 Der Betrieb ist auch nicht deshalb gefährdet, weil das Vorhaben eine Betriebserweiterung unmöglich machen würde. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Erweiterung zur Existenzsicherung notwendig ist. Die Kläger haben lediglich vorgetragen, aufgrund des Alters und der Struktur des Betriebs, gesetzlicher Anforderungen an das Tierwohl sowie sonstiger landwirtschaftlicher Bestimmungen zur Bewirtschaftung, Entwässerung und zum Betrieb eines Stallgebäudes sei es notwendig, dass mittelfristig "modernisiert und angebaut bzw. neu gebaut" werde. Sie haben weder gesetzliche Anforderungen benannt, die in absehbarer Zeit erfüllt werden müssen und am vorhandenen Standort nicht erfüllbar sind, noch dargelegt, mit welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen sie ohne die angesprochene Modernisierung für ihren Betrieb rechnen.

27 3. Die Kläger tragen vor, das Vorhaben mache eine Betriebserweiterung unmöglich, weil es den einzigen zur Verfügung stehenden Raum beanspruche. Der Planfeststellungsbeschluss geht demgegenüber davon aus, das Vorhaben stehe einer Betriebserweiterung nicht entgegen und verweist auf ein Gutachten des Vorhabenträgers, das drei potentielle Erweiterungsflächen bezeichnet.

28 Ob und mit welchem Gewicht ein - für die Planfeststellungsbehörde erkennbares - Interesse des Eigentümers an der Freihaltung seines Grundstücks in die Abwägung eingestellt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je mehr sich eine bestimmte Nutzung bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufdrängt und je unabweisbarer diese Nutzung nach Lage und Beschaffenheit auf bestimmte Flächen angewiesen ist, desto eher muss die Planfeststellungsbehörde das Freihalteinteresse des Eigentümers in den Blick nehmen. Sollte vorliegend aufgrund der hügeligen Topographie des Geländes und der situationsbedingten Lage des Hofes in einer Senke nur die durch das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche für eine Betriebserweiterung in Betracht kommen, wäre dieser Umstand in die Abwägung einzustellen gewesen.

29 Der Planfeststellungsbeschluss ist indes zu Recht davon ausgegangen, dass eine - an den Verlauf des Erdkabels angepasste - Betriebserweiterung auch nach Verwirklichung des Vorhabens möglich ist. Denn auch nach Verlegung des Erdkabels verbleibt ein vergleichsweise ebener Bereich des Flurstücks 1345 zwischen der Vorzugstrasse und dem Hof der Kläger. Dieser weist - gemessen an dem bestehenden Stallgebäude und der Dimension der Hofstelle - auch eine ausreichende Größe für eine Betriebserweiterung auf. Er wäre beispielsweise mit dem vom Gutachter der Beigeladenen betrachteten Stallmodell MV 054, das auf einer Grundfläche von 65,32 m x 85,00 m verwirklicht werden kann, bebaubar. Sofern die Kläger der Auffassung sind, hierzu müssten ca. 50 000 m3 Erde bewegt werden, erschließt sich dies anhand der von ihnen eingereichten Unterlagen nicht. Hinzu kommt, dass der Schutzstreifen durchaus als Lauf- oder Wegefläche in die Planung einbezogen werden könnte.

30 Bleibt eine Betriebserweiterung demnach grundsätzlich möglich, kommt es auf die weitere Frage, ob hierzu auf sämtliche von dem Gutachten des Vorhabenträgers ermittelte Flächen zurückgegriffen werden kann, nicht an.

31 II. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass der Planfeststellungsbeschluss die westliche Umgehung ihres Hofes durch die Alternative 49 abwägungsfehlerhaft abgelehnt hat; dieser Abwägungsfehler verhilft der Klage dennoch nicht zum Erfolg, da er nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nicht erheblich ist.

32 1. Die Ablehnung der Alternative 49 durch den Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

33 Die Vorhabenträgerin hat die Alternative 49 bereits nach der Grobprüfung verworfen. Im so genannten Vergleichssteckbrief (Anhang 01 zur Unterlage nach § 21 NABEG Teil B, S. 196 ff.) ist unter der Überschrift "Umweltrechtliche Zulassungsschranken" das Feld "Wasserrechtliche Realisierungshemmnisse" angekreuzt. Die Alternative quere eine "fachtechnisch abgegrenzte" beziehungsweise "geplante" Wasserschutzzone II. Weil die Untere Wasserbehörde auf diese Abgrenzung zurückgreife und die Brunnen in Betrieb seien, werde das Wasserschutzgebiet gleich behandelt wie ein formal ausgewiesenes. Der Planfeststellungsbeschluss hält dies für nachvollziehbar; auch er verwirft die Alternative allein aufgrund des Kriteriums "wasserrechtliche Realisierungshemmnisse".

34 Dieses Vorgehen verkürzt die gebotene Abwägung, weil es in unzulässiger Weise Fragen des zwingenden Rechts mit solchen der Abwägung vermengt.

35 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG kann die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. Nach § 52 Abs. 1 WHG können in diesen Gebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümern und Nutzungsberechtigten bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Solange keine Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG erteilt sind, stellen diese Verbote Zulassungsschranken des zwingenden Rechts dar, die in der Abwägung nicht überwunden werden können. Solche Schranken des zwingenden Rechts stehen in Bezug auf das Einzugsgebiet des Brunnens "..." nicht in Rede, weil kein Schutzgebiet festgesetzt ist.

36 Auch vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG standen der Leitung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Wie indes auch der Planfeststellungsbeschluss erkennt, war die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nicht vorgesehen (vgl. PFB S. 601 f.). Zu einer solchen Festsetzung ist es nicht gekommen, obwohl das Geologische Landesamt das Gebiet bereits im Jahr 1991 abgegrenzt hatte. Warum der Planfeststellungsbeschluss dennoch mehrfach von einem "geplanten" Wasserschutzgebiet spricht, erschließt sich nicht (vgl. PFB S. 518, 601, vgl. auch S. 359 f.). Hiervon unabhängig waren bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine vorläufigen Anordnungen erlassen worden.

37 Den rechtsfehlerhaften Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses unterstreicht die Formulierung, ein größeres Abrücken der Trasse vom ...hof sei wegen vorhabenbedingter nachteiliger Auswirkungen auf das geplante Wasserschutzgebiet Schutzzone II "nicht möglich" (PFB S. 518). Damit unterlässt der Planfeststellungsbeschluss die gebotene Abwägung mit den Belangen der Kläger. Dass er deren Einwände erneut erwähnt, nachdem er die Alternative 49 bereits ausgeschieden hat (vgl. PFB S. 601), genügt insoweit nicht.

38 2. Der Abwägungsfehler ist jedoch nicht erheblich, weil er nach Überzeugung des Senats keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

39 Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

40 a) Der Abwägungsfehler ist offensichtlich. Die fehlerhafte Gleichbehandlung des engeren Einzugsbereichs des Tiefbrunnens "..." mit der Schutzzone II eines festgesetzten Wasserschutzgebiets ergibt sich aus den Planunterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss. Sie beruht daher auf objektiv erfassbaren Sachumständen und gehört zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 104 m. w. N.).

41 b) Der Fehler ist aber auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei der Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30 und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 75). Das ist hier der Fall.

42 Da kein zwingendes wasserrechtliches Zulassungshindernis vorlag, hätte die Planfeststellungsbehörde den Belang des Trinkwasserschutzes im Rahmen der Abwägung ermitteln müssen. Hierzu hätte sie sich Klarheit über das Risiko verschaffen müssen, das mit der Alternative 49 für den Trinkwasserbrunnen "..." einhergeht. Auf vorhandene, geeignete und hinreichend aktuelle Unterlagen und fachliche Einschätzungen hätte sie dabei zurückgreifen dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 112 und vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 179).

43 Die Vorhabenträgerin und die Planfeststellungsbehörde haben sich zwar nicht im Rahmen der Abwägung der Alternative 49, wohl aber zur Planung der Vorzugstrasse mit der hydrogeologischen Situation rund um den Tiefbrunnen "..." auseinandergesetzt. Das Hydrogeologische Fachgutachten der Vorhabenträgerin widmet den Verhältnissen im Bereich der Jagstquerung (km 64+700 - km 71+220) ein eigenes Kapitel, weil die Vorzugstrasse hier in einem Mindestabstand von 655 m zur Wasserfassung verläuft. In diesem Zusammenhang werden auch Erkenntnisse aus dem Abschlussgutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg zur Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets mit den Zonen I, II und III für den Tiefbrunnen "..." aus dem Jahre 1991 herangezogen (a. a. O. S. 118 ff.).

44 Obwohl die Vorzugstrasse nicht einmal die an der 50-Tages-Linie orientierte Zone II des Schutzgebietsvorschlags (vgl. Abschlussgutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg S. 15 f.) berührt, können das Hydrogeologische Gutachten der Vorhabenträgerin und diesem folgend der Planfeststellungsbeschluss einen Eintrag von Fremd- und Trübstoffen in den Brunnen "..." nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Daher werden eine Reihe von Schutzmaßnahmen zur Minimierung dieser Gefahr ergriffen (vgl. L 06.1, Hydrogeologisches Fachgutachten S. 240 ff. und S. 256 ff. sowie PFB S. 360 f.). In dem Hydrogeologischen Gutachten der Vorhabenträgerin ist zudem festgehalten, dass die Grundwasserfließrichtung im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebiets auf die fachtechnisch abgegrenzte Zone II ausgerichtet ist (a. a. O. S. 124).

45 Hält der Planfeststellungsbeschluss schon die Inanspruchnahme des weiteren Einzugsbereichs des Tiefbrunnens "..." nur unter Anwendung von Schutzmaßnahmen für hinnehmbar, hätte er dem Schutz des Bereichs, der sich innerhalb der 50-Tages-Linie befindet, umso größeres Gewicht beigemessen. Das wird durch seine allgemeinen Ausführungen bestätigt, wonach die Schutzzone II einer Wasserfassung einen sehr sensiblen Bereich darstelle, weil das Wasser hier in 50 Tagen oder weniger zur Wasserfassung fließe. Entsprechend werden diese Schutzzonen von dem Vorhaben ausnahmslos verschont (PFB S. 324).

46 Wird dem Schutz des Trinkwasserbrunnens "..." erhebliches Gewicht zugemessen, stehen dem offensichtlich keine gleichrangigen privaten Belange der Kläger gegenüber. Nachdem weder eine konkretisierte Planung vorgelegt wurde, noch eine Existenzgefährdung einzustellen war und die Betriebserweiterung grundsätzlich möglich bleibt, kann ausgeschlossen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Verschiebung der Vorzugstrasse in westlicher Richtung zu Lasten der Sicherheit der Trinkwasserversorgung aus dem Brunnen "..." hingenommen hätte.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.