Beschluss vom 28.01.2026 -
BVerwG 9 VR 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B9VR1.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 - 9 VR 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B9VR1.26.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer beschlossen:

  1. Die Anträge werden abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin zu 1 trägt 1/6, der Antragsteller zu 2 5/6 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47 902 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsfreileitungen.

2 Der Beschluss des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 16. Juli 2025 stellt den Plan fest für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Raum Lübeck - Raum Göhl (LH-13-329) vom Einschleifpunkt an den Masten Nr. 30 und Nr. 31 der 380-kV-Leitung (LH-13-330) bis zum Umspannwerk Raum Göhl einschließlich der teilweisen Mitnahme der 110-kV-Leitung (LH-13-115) sowie dem teilweisen Rückbau der 110-kV-Leitungen LH-13-115A, LH-13-115 und LH-13-137.

3 Das planfestgestellte Vorhaben ist als dritter Bauabschnitt Teil der sogenannten "Ostküstenleitung" und als Vorhaben Nr. 42 in der Anlage 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) mit dem Buchstaben "F" gekennzeichnet. Der dritte Bauabschnitt umfasst die Errichtung und den Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsleitung (LH-13-329) in Freileitungsbauweise einschließlich der Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der S. GmbH (Beigeladenen zu 1) in Teilbereichen auf den Masten der 380-kV-Neubauleitung, als Ersatz für die bestehende 110-kV-Freileitung Siems - Göhl (LH-13-115) sowie weiterer notwendiger Folgemaßnahmen. Die Gesamtlänge der 380-kV-Leitung beträgt ca. 47,9 km.

4 Die 380-kV-Leitung beginnt beim Einschleifpunkt an den Masten Nr. 30 und Nr. 31 der 380-kV-Leitung (LH-13-330) und verläuft überwiegend parallel zur bestehenden 110-kV-Leitung (LH-13-115), zur Bundesautobahn (BAB) A1 und zur geplanten Trasse der Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (im Folgenden "Schienenanbindung der FBQ") in Richtung Norden. Im Bereich der Gemeinde Göhl verläuft die 380-kV-Leitung (LH-13-329) nach Nordosten, bevor sie in das Umspannwerk Raum Göhl anbindet.

5 Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 4. August 2025 auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - eingestellt. Er ist am 21. August 2025 aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 111 LVwG SH in Bezug auf die Nebenbestimmungen Ziff. A.III.6.10 und Ziff. A.III.6.22 berichtigt sowie mit Beschluss vom 4. November 2025 geändert worden (1. Planänderung).

6 Dem Planfeststellungsverfahren war ein im Herbst 2014 bis Sommer 2015 durchgeführtes sogenanntes Dialogverfahren vorausgegangen. In diesem war eine Korridorvariante S1 priorisiert worden. Diese begann nordwestlich von Bad Schwartau am Ausschleifpunkt 1 und verlief von dort nach Norden. Bei Gothendorf verschwenkte sie nach Osten und verlief gebündelt mit der 110-kV-Leitung Rogerfelde - Barenkrug bis Bujendorf. Dort verließ die Variante die Bündelung und verschwenkte südöstlich um den Anschlussbereich des Gömnitzer Berges. Auf Höhe von Oevelgönne stieß die Variante auf die BAB A1 und die geplante Schienenanbindung der FBQ sowie die 110 kV-Leitung Siems - Göhl und verlief mit diesen gebündelt nach Norden bis nordwestlich von Neustadt i. H. zum Gelenkpunkt 1. Die ebenfalls geprüfte Alternative S5 begann dagegen östlich von Bad Schwartau am Ausschleifpunkt 3, nordöstlich von Seeretz im Kreuzungsbereich mit der 110-kV-Leitung Siems - Göhl. Sie bündelte mit dieser Leitung nach Norden und verlief schließlich mit der BAB A1, der geplanten Schienenanbindung der FBQ und der genannten 110-kV-Leitung gebündelt in Richtung Norden bis zum Gelenkpunkt 1, mithin westlich am X. Hof - in einem Abstand von zum Teil unter 200 m - vorbei, östlich der BAB A1 und der zukünftigen Trasse der Schienenanbindung der FBQ. In diesem Korridor verläuft die schließlich planfestgestellte Trasse (Variante 2).

7 Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Flurstück ..., Gemarkung X.), das durch die Leitung zwischen den Masten Nr. 21 und 22 überspannt und für Schutzstreifen dauerhaft (etwa 18 700 m²) sowie für Zuwegungen vorübergehend (etwa 7 753 m²) in Anspruch genommen wird; sie hat das Grundstück an den Antragsteller zu 2 verpachtet. Der Antragsteller zu 2 ist Vollerwerbslandwirt; er steht dem landwirtschaftlichen Unternehmen Y. vor. Der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet über 580 ha Flächen, wovon ca. 150 ha im Eigentum der Betreiberfamilie stehen. Der Antragsteller zu 2 ist außerdem Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung X., die für Maststandorte (Masten Nr. 22 - 24), Schutzstreifen und Zuwegungen beansprucht werden. In der Nähe dieser Masten befindet sich auch der X. Hof. Dieser dient als operativer Betriebsstandort des Unternehmens, ist der Standort der Technik, der Maschinenhallen sowie von zwei Betriebswohnungen. Ferner betreibt die B. GmbH & Co. KG - in der Nähe des geplanten Mast Nr. 22 - auf dem X. Hof eine Biogasanlage. Der Antragsteller zu 2 ist alleiniger Kommanditist, Komplementärin ist die B. GmbH, deren Anteile der Antragsteller zu 2 zu 100 % hält.

8 Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss am 12. September 2025 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrens- sowie abwägungsfehlerhaft. Das Ergebnis des Dialogverfahrens habe stärker berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen hätte die Leitung im Bereich des X. Hofes nicht östlich der BAB A1, sondern wesentlich weiter westlich geführt werden müssen. Die geplante Schienenanbindung der FBQ sei sowohl in der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch in der Abwägung fehlerhaft als Vorbelastung berücksichtigt, etwaige Wechselwirkungen der Vorhaben seien nicht geprüft worden. Auch eine summierende Betrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen der Vorhaben habe nicht stattgefunden. Der landwirtschaftliche Betrieb sei durch die Trassenführung in seiner Existenz gefährdet; zusammen mit der Schienenanbindung der FBQ gingen ca. 20 % der Eigentumsflächen verloren. Die Freileitung führe ferner zu erheblichen Bewirtschaftungserschwerungen, insbesondere könnten die bisher genutzten Maschinen nicht mehr eingesetzt werden, weil aufgrund der tief hängenden Leiterseile der erforderliche Mindestabstand zwischen Leitung und Maschine nicht eingehalten werden könne. Der Mast Nr. 22 beeinträchtige die Drainagen in den Ackerflächen sowie dessen Baufeld die Hauptentwässerungsleitung, eine Freiräumung der Drainagen sei mit dem bisher eingesetzten Gerät nicht mehr möglich. Die Leitung führe auch zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Biogasanlage. Entwicklungsmöglichkeiten als Biomassezentrum, wie im Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde R. vorgesehen, würden durch die Leitung erschwert bzw. abgeschnitten. Das Bündelungsgebot sei fehlerhaft in die Abwägung eingestellt worden. Auch die Prüfung der Varianten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, jedenfalls sei die von den Antragstellern in das Planfeststellungsverfahren eingebrachte Variante 4 vorzugswürdig.

9 Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem Antrag entgegen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

10 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

11 Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller. Denn ihre im Eilverfahren fristgerecht erhobenen Einwände lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg ihrer in der Hauptsache erhobenen Klagen erwarten.

12 A. Die Antragsteller haben als Eigentümer von Grundstücken, die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden, einen - durch Kausalitätserwägungen begrenzten - sogenannten Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.). Sie sind jedoch in unterschiedlicher Weise betroffen. Die Antragstellerin zu 1 ist Alleineigentümerin des Grundstücks Flurstück ..., Gemarkung X., das von der Leitungstrasse zwischen den Masten Nr. 21 und 22 überspannt wird. Obwohl sie dieses Grundstück an den Antragsteller zu 2 verpachtet hat, kann sie die aus dem Grundstück folgenden Rechte (Art. 14 Abs. 1 GG) weiterhin geltend machen. Der Antragsteller zu 2 wird hingegen nicht nur durch die Überspannung von in seinem Eigentum stehenden Flächen, sondern auch durch drei Maststandorte betroffen, ferner als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem X. Hof.

13 Der Senat kann bei seiner Entscheidung nur solchen Vortrag berücksichtigen, der innerhalb der am 18. September 2025 endenden Monatsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) erfolgt ist und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der zugrunde liegende Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.).

14 B. Die Klage des Antragstellers zu 2 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der 1. Änderung vom 4. November 2025 leidet bei summarischer Prüfung nicht an den geltend gemachten Verfahrens- bzw. Abwägungsfehlern.

15 I. Beachtliche formelle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses liegen nicht vor.

16 1. Die Rüge, ein Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 1 ROG hätte durchgeführt werden müssen, ein Dialogverfahren könne eine Raumverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen, bleibt ohne Erfolg.

17 Die zuständige Landesplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 4. November 2014 mitgeteilt, dass sie von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (auch) für den verfahrensgegenständlichen Planungsabschnitt absehe. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zwar bestand nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Neufassung des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (im Folgenden: ROG a. F.) und § 1 Satz 1 und 3 RoV (hier in der Fassung von Art. 5 Abs. 35 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212) eine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Hiervon durfte aber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 ROG a. F. abgesehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 18.24 - RdE 2025, 365 Rn. 22). Die Rüge, das Dialogverfahren könne ein Raumordnungsverfahren nicht ersetzen, geht schon deshalb fehl, weil der Bürgerdialog nicht durchgeführt wurde, um ein Raumordnungsverfahren zu ersparen, sondern um frühzeitig eine intensive Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen (vgl. Schreiben der zuständigen Landesplanungsbehörde vom 4. November 2014, S. 5 f.). Der im Zentrum des Vorbringens stehende Einwand, das Ergebnis des Dialogverfahrens habe im Rahmen der Abwägung stärker berücksichtigt werden müssen, ist materieller Natur.

18 2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden.

19 a) Zutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss (S. 108) davon aus, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden "UVPG a. F.") Anwendung findet. Denn gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG sind Verfahren nach § 4 UVPG nach dieser Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 UVPG a. F. eingeleitet wurde. Den Verfahrensunterlagen (Unterlage 002_UVP-Pflicht und Scopingunterlagen) kann entnommen werden, dass am 12. Mai 2015 ein sogenannter Scoping-Termin nach § 5 Abs. 1 UVPG a. F. durchgeführt wurde. Von dem Ergebnis ist die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unterrichtet worden.

20 b) Die Rüge, die Auswirkungen der Schienenanbindung der FBQ seien fehlerhaft als Vorbelastung in die Prüfung eingestellt worden, es habe einer summierenden Betrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen beider Projekte bedurft, führt auf keinen Verfahrensfehler.

21 Verfahrensfehler sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a. F. ihren Niederschlag finden (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 44). Dementsprechend handelt es sich bei den Rügen gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kern um materielle Einwände. In verfahrensrechtlicher Hinsicht genügt es vor dem Hintergrund der § 5, § 6 Abs. 3, § 11 UVPG a. F., dass der Planfeststellungsbeschluss, gestützt auf die von der Beigeladenen zu 2 vorgelegte Umweltprüfung, – schutzgutbezogen - auf etwaige Wechselwirkungen (PFB S. 110, 196, 220, 316), kumulative Auswirkungen mit anderen Projekten (PFB S. 220), insbesondere auch auf Kumulationseffekte der geplanten 380-kV-Leitung mit der geplanten Schienenanbindung der FBQ (PFB S. 221), sowie etwaige Summationswirkungen (PFB S. 196 und 220) eingeht. Ob die Bewertung in der Sache zutreffend ist, ist eine Frage des materiellen Rechts.

22 II. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der 1. Änderung vom 4. November 2025 leidet bei summarischer Prüfung nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern.

23 Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung genügt der Planfeststellungsbeschluss dieser Anforderung.

24 Die durch Art. 1 Nr. 45 Buchst. c bzw. d des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) angefügten Sätze 2 bis 6 des § 43 Abs. 3 EnWG sowie die in § 43 EnWG eingefügten Absätze 3a, 3b Satz 1 und 3c bleiben dabei außer Betracht, weil die Beigeladene zu 2 fristgemäß die Nichtanwendung dieser Vorschriften gemäß § 118 Abs. 49 Satz 1, Abs. 50 Satz 1 EnWG beantragt hat (PFB S. 105).

25 1. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt.

26 a) Eine übermäßige und damit abwägungsfehlerhafte Beeinträchtigung des Grundeigentums ist nicht festzustellen.

27 aa) Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen in Privateigentum die Eigentümer belastet, die Belastung jedoch als unvermeidbar und daher gerechtfertigt angesehen, um die planerischen Ziele des Vorhabens zu verwirklichen (PFB S. 645 ff.). Er hat darauf verwiesen, dass allein die Flächen für die Maststandorte dauerhaft einer Nutzung durch die Eigentümer entzogen werden. Der Antragsteller zu 2 sei durch drei Maststandorte (Masten Nr. 22 bis 24) betroffen; ihm werde eine Fläche von insgesamt 434 m² entzogen, was ihm im Hinblick auf die verbleibenden Flächen von ca. 600 ha an landwirtschaftlicher Nutzfläche zuzumuten und keinesfalls mit einer Existenzgefährdung gleichzusetzen sei (PFB S. 555 und 684). Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Fläche für die Maststandorte beträgt allerdings - wie der Antragsgegner eingeräumt hat - tatsächlich 459 m²; die Differenz von 25 m² folgt wohl daraus, dass im Rahmen der 1. Planänderung die Grundfläche bei Mast Nr. 22 von 12 m x 12 m (144 m²) auf 13 m x 13 m (169 m²) geändert, dies von der Planfeststellungsbehörde aber nicht beachtet worden ist. Mit Blick auf die im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Flächen ist der Fehler indessen unbeachtlich. Soweit Eigentumsflächen für Schutzstreifen oder Zuwegungen benötigt werden, bleiben diese einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung - im Schutzstreifen mit einer Aufwuchsbeschränkung - durch den Antragsteller zu 2 zugänglich (PFB S. 646 f. sowie unten).

28 bb) Der Antragsteller zu 2 befürchtet eine Gesundheitsgefahr für die Kinder seiner Tochter, die im Gutshaus X. Hof wohnen, durch elektromagnetische Felder und damit zugleich eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

29 Das planfestgestellte Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Betreiberpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft (BVerwG, Urteile vom 11. September 2024 - 11 A 22.23 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2025 - 11 A 15.24 - juris Rn. 14).

30 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Die danach maßgeblichen Grenzwerte betragen für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Grenzwerte sind an den maßgeblichen Immissionsorten und damit auch am Gutshof/​Wohnhaus des X. Hofes eingehalten (PFB S. 201, S 673 ff.; Materialband 04, Immissionsschutzbericht, Deckblatt, Zusammenfassung S. 33).

31 Darüber hinaus wurden Minimierungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 der 26. BImSchV i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - 26. BImSchVVwV) geprüft, aber nicht für erforderlich gehalten. Das hat der Antragsgegner gebilligt (PFB S. 674 f.); der Antragsteller zu 2 ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Verweis darauf, dass die Trasse in einen Abstand von weniger als 200 m zum Gutshaus verlaufe (Abstand zur Trassenmitte ca. 142 m; der PFB [S. 548 und S. 550] geht hier von einem Abstand von nur 120 m aus, weil er unzutreffend [vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - BVerwGE 183, 194 Rn. 37] auf das äußere Leiterseil abstellt), genügt hierfür nicht, zumal die Planfeststellungsbehörde darauf verwiesen hat, dass vorliegend Mindestabstände der 380-kV-Höchstspannungsleitung z. B. zu Wohnbebauung normativ nicht festgelegt seien (PFB S. 674).

32 b) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2 abwägungsfehlerfrei gewürdigt.

33 Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (PFB S. 678 - 684) und zu deren Schutz zahlreiche Nebenbestimmungen verfügt (vgl. A.III.12, PFB S. 70). Das gilt auch für etwaige Auswirkungen der planfestgestellten Trasse auf den X. Hof (PFB S. 684). Mit den hiergegen erhobenen Einwänden dringt der Antragsteller zu 2 nicht durch.

34 aa) Es ist nicht zu erkennen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 2 durch die Trasse in seiner Existenz gefährdet würde.

35 Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes nicht eintritt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74).

36 Zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2 gehören nach dessen Angaben 150 ha, die im Eigentum der Familie Z. stehen, sowie weitere mindestens 430 ha, die dauerhaft hinzugepachtet sind. Insgesamt verfügt der landwirtschaftliche Betrieb somit über Betriebsflächen von wenigstens 580 ha. Dauerhaft entzogen werden dem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich 459 m² für die Standorte der Masten Nr. 22 bis 24. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 2 sei nicht zu erkennen (PFB S. 684), ist daher nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschluss unzutreffend von einer dauerhaft entzogenen Fläche von 434 m² ausgeht. Diese Flächendifferenz fällt nicht ins Gewicht.

37 Der Antragsteller zu 2 ist der Auffassung, tatsächlich würden 12,9 ha dauerhaft in Anspruch genommen, das entspreche etwa 20 % seiner Eigentumsflächen. Das trifft nicht zu. So sind weder Flächen, die dauerhaft überspannt werden, noch Flächen, die vorübergehend in Anspruch genommen werden, in die Berechnung einzustellen. Denn diese Flächen stehen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 183, 253 Rn. 78). Die Flächen, die für die Schienenanbindung der FBQ benötigt werden, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss nur den Bau des dritten Abschnitts der Ostküstenleitung zulässt und keine Flächen für die Schienenanbindung der FBQ ausweist. Schließlich nimmt der Antragsteller zu 2 nur die im Eigentum von Mitgliedern der Betreiberfamilie stehenden Flächen (ca. 150 ha) in den Blick statt auf alle dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen (nach den Angaben der Antragsteller mindestens 580 ha) abzustellen.

38 Es liegen keine Besonderheiten des landwirtschaftlichen Betriebs vor, die trotz deutlicher Verfehlung des Anhaltswertes von 5 % gleichwohl eine sachverständige Sonderbetrachtung erforderten. Wie sich aus den vorgelegten Anlagen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. September 2025, S. 3) ergibt, ist der landwirtschaftliche Betrieb überwiegend (ca. 50 - 60 %) auf die Substratherstellung für die am X. Hof betriebene Biogasanlage ausgerichtet. Bei einem dauerhaften Flächenverlust von 459 m² ist nicht zu erkennen, dass hiermit nennenswerte Beeinträchtigungen in der Substratherstellung einhergehen. Unberücksichtigt bleiben müssen in diesem Zusammenhang eventuelle Auswirkungen auf die Biogasanlage sowie auf die hierzu gehörende Leitungsinfrastruktur. Die entsprechenden Ausführungen sind, da erstmals mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 vorgetragen, zum einen verspätet (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG), zum anderen wird die Biogasanlage von der B. GmbH & Co. KG betrieben (vgl. Gutachten J. vom 16. September 2025, S. 12), mithin durch eine gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb verselbständigte Personenhandelsgesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2025 - 4 C 3.24 - ZfBR 2025, 677 Rn. 11; BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 <344, 347> und vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15). Deren Rechte kann jedoch nur die Kommanditgesellschaft selbst wahrnehmen, nicht aber der Antragsteller zu 2 im eigenen Namen.

39 bb) Auch mit den übrigen, den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Einwendungen zeigt der Antragsteller zu 2 keinen Abwägungsfehler auf.

40 Bewirtschaftungserschwerungen infolge der Errichtung der Strommasten Nr. 22 bis 24 stellt der Planfeststellungsbeschluss nicht in Abrede (PFB S. 679). Diese seien auf ein Minimum reduziert und auf eventuelle Umfahrungsanforderungen sei Rücksicht genommen worden. Das ist nicht zu beanstanden, zumal etwaige Bewirtschaftungserschwerungen, die kausal auf die Leitung zurückzuführen sind, entschädigt werden (PFB S. 679 sowie unter B.V.3.4.1, PFB S. 645 ff.). Entsprechend Nebenbestimmung A.III.12.6 (PFB S. 70) hat die Vorhabenträgerin zudem Ertragsausfälle, Flur-, Aufwuchsschäden und nachweisbare Folgeschäden (Minderertrag), die durch den Bau entstehen, angemessen zu entschädigen.

41 Der Planfeststellungsbeschluss geht ferner davon aus, dass mit einer Beeinflussung von elektronischen Geräten durch die Freileitung, wie etwa einer Störung von GPS-Geräten, nicht zu rechnen sei. Physikalische Wechselwirkungen zwischen Niederfrequenzen und Hochfrequenzen seien nicht zu erwarten bzw. so gering, dass eine Einschränkung der Funktionalität von GPS-gesteuerten Maschinen nahezu ausgeschlossen werden könne (PFB S. 316). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 676) verweist in diesem Zusammenhang auf § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Nach § 4 Nr. 2 EMVG müssten Betriebsmittel, wie z. B. Geräte, nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. Insofern seien etwa GPS-gesteuerte landwirtschaftliche Maschinen oder Navigationsgeräte vom Hersteller so auszustatten, dass sie innerhalb der vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte bestimmungsgemäß arbeiteten. Davon könne hier ausgegangen werden, weil die entsprechenden Grenzwerte eingehalten seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller zu 2 nicht auseinander. Die Vorlage einer Stellungnahme seines landwirtschaftlichen Dienstleisters genügt nicht, um die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu erschüttern.

42 Entgegen der Annahme des Antragstellers zu 2 hält die Höchstspannungsleitung auch einen ausreichenden Bodenabstand ein, sodass sie mit landwirtschaftsüblichen Maschinen und Geräten gefahrlos unterfahren werden kann. Nach der maßgeblichen Nr. 7.2 der DIN VDE 0105-115 (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 69) beträgt bei Arbeiten mit beweglichen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen unter Freileitungen der Schutzabstand bei einer Nennspannung von 1 kV bis 110 kV 2 m, über 110 kV bis 220 kV 3 m und über 220 kV bis 380 kV 4 m (Tabelle 2 zu Nr. 7.2 der DIN VDE 0105-115). Der Begriff Nennspannung zielt auf den Spannungswert im Normalbetrieb. Unerheblich ist also der jeweilige Toleranzbereich, in dem das Betriebsmittel zeitweise unter Überschreitung dieses sogenannten Nennwerts aus technischer Sicht gefahren werden darf (Dix, in: Theobald/​Kühling, Energierecht, Stand September 2025, § 43 EnWG Rn. 28b). Vorliegend ist auf ein Leiterseil der mitgeführten 110-kV-Leitung abzustellen, weil die auf dem Mastgestänge geführten Leiterseile der 380-kV-Leitung zur Vermeidung von Überschlägen deutlich höher hängen (vgl. Anlage 5, Bl. 9 und 10 der Planunterlagen "Längenprofile der Masten 21 - 24"). Der danach maßgebliche Abstand von 2 m ist im Bereich des X. Hofes eingehalten. Ausgehend davon, dass es sich bei der vom Antragsteller zu 2 eingesetzten Arbeitsmaschine BIG X-1180 um eine übliche, in der Landwirtschaft Verwendung findende Maschine handelt, deren Auswurfkrümmer eine Höhe von 7,20 m aufweist und der geringste Abstand der 110-kV-Leitung zwischen Mast Nr. 23 und 24 - in der Nähe der L 102 - etwa 9,90 m beträgt, ergibt sich ein Abstand von 2,70 m. Das ist ausreichend. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der - verspätet (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) – vorgelegten Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VSG 1.4) vom 1. Januar 2000 (Ausgabe 1. Mai 2017). Nach der Tabelle 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 beträgt der Sicherheitsabstand zu Freileitungen mit einer Nennspannung von 1 kV bis 110 kV ebenfalls 2 m. Soweit der Antragsteller zu 2 von einer Abstandsunterschreitung deshalb ausgeht, weil für die Freilegung von Drainagen ein Bagger Caterpillar Typ 320 mit einer technisch möglichen Höhenauslage des Löffelstiels von ca. 10 m Verwendung finde, ändert dies nichts an vorstehender Beurteilung. Der Einwand ist verspätet (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG). Zudem ist nicht dargelegt, warum hier nicht auch ein kleinerer Bagger zum Einsatz kommen könnte, zumal der angeführte Bagger in Anlage 1 zur Antragsschrift (Landwirtschaftliches Unternehmen Y.) nicht aufgeführt ist und daher nicht zum Bestand gehört, sondern wohl im Bedarfsfall angemietet wird.

43 Die Einwendungen in Bezug auf eine Gefährdung der Drainage- bzw. Entwässerungsleitungen im Bereich der Gründung des Mast Nr. 22 führen ebenfalls auf keinen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich an verschiedenen Stellen mit den Auswirkungen des Mastbaus auf vorhandene Drainage- oder Leitungssysteme (PFB S. 316, 345, 680). Er sieht unter A.III.12.3 und 12.4 (PFB S. 70) Nebenbestimmungen zu deren Schutz vor. Damit setzt sich der Antragsteller zu 2 nicht auseinander. Dass diese Nebenbestimmungen zum Schutz dieser Leitungen unzureichend wären, legt der Antragsteller zu 2 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

44 Des Weiteren führt der Hinweis auf eine "geplante" Freiflächen-PV-Anlage nicht auf einen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich an verschiedenen Stellen mit der Möglichkeit, westlich der Biogasanlage eine Freiflächen-PV-Anlage zu errichten (siehe etwa PFB S. 550 f., 669) und weist darauf hin, dass sogar die Entwicklung von PV-Flächen unterhalb der Leitung mangels relevanten Schattenwurfs oder Eiswurfs möglich bleibe. Hierzu verhält sich der Antragsteller zu 2 nicht.

45 cc) Letztlich führen auch die Ausführungen zu den Auswirkungen der Schienenanbindung der FBQ auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2 nicht auf einen Abwägungsfehler. Diese sind im Rahmen des für den Schienenweg durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens zu betrachten. Das folgt aus dem Prioritätsgrundsatz, wonach eine Planung grundsätzlich Rücksicht auf eine andere Planung nehmen muss, wenn diese den zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - juris Rn. 9 und vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - BVerwGE 172, 57 Rn. 30). Das Planfeststellungsverfahren für den dritten Abschnitt der Ostküstenleitung wurde mit Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 5. Juli 2022 mit dem Antrag auf Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet (PFB S. 91). Im Juni, Juli und September 2023 schlossen sich die Erörterungstermine an. Der Planfeststellungsbeschluss erging unter dem 16. Juli 2025. Wie den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, ist das Planfeststellungsverfahren für die Schienenanbindung der FBQ - nachdem ein früherer Antrag zurückgenommen wurde - im hier maßgeblichen Abschnitt 1.2 erst mit Antrag vom 7. April 2025 eingeleitet worden; die Veröffentlichung der Planunterlagen erfolgte vom 2. Mai 2025 bis 2. Juni 2025, ein Planfeststellungsbeschluss ist bisher nicht ergangen. Das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren ist folglich früher beantragt und früher beendet worden als das für die Schienenanbindung der FBQ. Daher sind in dem Verfahren um die Anbindung der FBQ neben den Auswirkungen des Schienenwegs auch diejenigen der Höchstspannungsleitung auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2 zu betrachten. Dem entsprechend musste der Planfeststellungsbeschluss auch nicht etwaige Veränderungen von landwirtschaftlich genutzten Zuwegungen, wie etwa die spezielle Hofunterführung W., betrachten, weil Veränderungen bestehender Zuwegungen durch diesen nicht zugelassen werden. Der entsprechende Vortrag ist zudem verspätet (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG).

46 c) Die Einwände gegen die Alternativenprüfung führen nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.

47 aa) Die Wahl der großräumigen Korridorvariante S5 anstelle der im Dialogverfahren priorisierten Korridorvariante S1 ist nicht zu beanstanden.

48 (1) Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Ergebnisse des anstelle des Raumordnungsverfahrens durchgeführten Dialogverfahrens als Trassenkorridor in das Planfeststellungsverfahren hätten einfließen müssen. Hiermit dringt er schon deshalb nicht durch, weil das Dialogverfahren nicht anstelle des Raumordnungsverfahrens durchgeführt wurde und ein solches auch nicht ersetzen konnte (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 18.25 - RdE 2025, 365 Rn. 22). Im Übrigen haben die Beigeladene zu 2 und die Planfeststellungsbehörde die der Dialogvariante entsprechende Korridorvariante S1 umfassend geprüft, ihr aber letztlich die Korridorvariante S5 vorgezogen, in der schließlich die planfestgestellte Trasse (Variante 2) verläuft.

49 (2) Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass sie nicht an den im Dialogverfahren gefundenen Vorzugskorridor gebunden ist.

50 Ein Dialogverfahren ist ein strukturiertes Beteiligungsformat, das dazu dient, verschiedene Interessengruppen (Bürger, Sachverständige, Politik, Verbände, Vorhabenträger) in Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubinden. Im Unterschied zu reinen Informationsveranstaltungen steht hier der gegenseitige Austausch und die gemeinsame Erarbeitung von Lösungen im Vordergrund.

51 Eine zur planerischen Gestaltung ermächtigte Behörde darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr die Freiheit zu eigener planerischer Entscheidung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muss die Behörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch ein ausgewogenes Urteil erlaubt. Die Planfeststellungsbehörde darf den Abwägungsvorgang daher nicht durch ein bloßes Aushandeln der zu beachtenden Belange mit dem Vorhabenträger oder anderen Stellen ersetzen. Kontaktaufnahmen, Informationen, Kenntnisnahmen und auch die Teilnahme an Besprechungen auf politischer Ebene sind zulässig, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungserhebliche Vorfestlegungen betreffend den Verlauf und den Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen. Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Vorgehensweise allerdings dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vorneherein durch aktive Einflussnahme auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeschränkt wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 24 m. w. N.).

52 Dementsprechend kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Dialogverfahren die Abwägungsentscheidung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht mit Bindungswirkung vorwegnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 18.25 - RdE 2025, 365 Rn. 22 a. E.).

53 Aus dem sogenannten Flachglasurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) folgt - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 - nichts anderes. Im Flachglasurteil wurde eine Abwägungsentscheidung beanstandet, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen waren und die zur Abwägung berufene Behörde deshalb nur eine verkürzte, das Ergebnis der Vorfestlegung umsetzende Abwägung vorgenommen hatte. Es ging also um eine Konstellation, in der die Abwägungsentscheidung einer in deren Vorfeld getroffenen Vorfestlegung folgte (ähnlich auch die Situation in BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150). Der vorliegende Fall ist indessen genau umgekehrt: Die Planfeststellungsbehörde ist dem Ergebnis des Dialogverfahrens nicht gefolgt, sondern hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der für den südlichen Teil der Trasse erarbeiteten Alternativen gegen den im Dialogverfahren priorisierten Korridor entschieden. Soweit gesetzliche Regelungen fehlen, die - wie etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG - etwas anderes vorschreiben, ist eine solche Verfahrensweise nicht zu beanstanden.

54 Vor diesem Hintergrund mag der Antragsteller zu 2 zu Recht kritisieren, dass das Dialogverfahren falsche Erwartungen weckte. Das ist indessen kein Mangel des Planfeststellungsverfahrens, sondern Folge der Entscheidung, ein solches Verfahren durchzuführen, obwohl dessen Wirkungen gesetzlich nicht geregelt sind.

55 (3) Besteht danach keine Vorwegbindung der Planfeststellungsbehörde an das Ergebnis des Dialogverfahrens, gelten für die Korridor- bzw. Trassenwahl die allgemeinen Grundsätze. Dass sich der Antragsgegner abwägungsfehlerhaft gegen die Korridorvariante S1 und für die Variante S5 entschieden haben könnte, legt der Antragsteller zu 2 nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich setzt er sich mit der Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses und deren Erwägungen nicht auseinander.

56 bb) Die Trassenführung im Bereich des X. Hofes ist voraussichtlich - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls nicht zu beanstanden.

57 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

58 Die Prüfung räumlicher Trassenvarianten erfolgt nicht auf "freiem Felde", sondern hat den Naturraum und die Infrastruktur in den Blick zu nehmen. Der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume hat grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 60 m. w. N.; vgl. auch Grundsatz 4.5.5 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein, Fortschreibung 2021). Es gibt aber keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende Leitungstrassen für ein neues Vorhaben zu nutzen. Der Trassierungsgrundsatz, bestehende Trassen zu nutzen, genießt nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihm im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; er kann folglich durch andere Belange überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 und vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 46). Darüber hinaus muss der Planfeststellungsbeschluss den Grundsatz, dass linienförmige Infrastrukturen möglichst flächensparend und gebündelt geführt werden sollen (sogenanntes Bündelungsgebot), berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35, vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 60 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - juris Rn. 78 ff.; Beschluss vom 27. April 2023 - 4 VR 3.22 - juris Rn. 35). Hierdurch soll einer Zerschneidung der Landschaft vorgebeugt werden (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 7 ROG). Eine Bündelung kommt dabei nicht nur mit schon bestehenden Stromleitungen in Betracht, sondern auch mit Straßen, insbesondere Bundesautobahnen, oder Schienenwegen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 61 m. w. N.). Als weitere Trassierungsvorgaben sind der Grundsatz des möglichst geradlinigen und kurzen Leitungsverlaufs sowie die Optimierungsgrundsätze der frühen Inbetriebnahme und der Wirtschaftlichkeit von Bau und Betrieb der Höchstspannungsleitung anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - BVerwGE 179, 226 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 22 AS 24.40012 - juris Rn. 51). Auch diese Trassierungsvorgaben gelten nicht einschränkungslos, sondern sind im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).

59 (1) Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich gegen eine Führung der Trasse östlich des X. Hofes (Varianten 3a bis 3c), die im Wesentlichen entlang der Bestandstrasse der 110-kV-Leitung Siems - Göhl (LH-13-115) verlaufen sollten. Das ist nicht zu beanstanden.

60 (a) Anders als der Antragsteller zu 2 meint, ist die derzeit geplante Schienenanbindung der FBQ in der Abwägung nicht fehlerhaft gewichtet worden.

61 Der Antragsteller zu 2 rügt, dass die Schienenanbindung der FBQ im Rahmen der Prüfung der Vorzugstrasse schutzmindernd als Vorbelastung bewertet worden sei. Das sei zu beanstanden, weil hier eine summierende Betrachtung der Auswirkungen der Freileitung und der Eisenbahntrasse habe erfolgen müssen. Die Planfeststellungsverfahren liefen für beide Vorhaben parallel, es handele sich also um zeitlich zusammentreffende Vorhaben. Dem ist nicht zu folgen.

62 Wie bereits ausgeführt, wurde das Planfeststellungsverfahren für den dritten Abschnitt der Ostküstenleitung vor dem Planfeststellungsverfahren für die Schienenanbindung der FBQ eingeleitet und abgeschlossen; das Planfeststellungsverfahren für den hier maßgeblichen Abschnitt 1.2 der Schienenanbindung der FBQ ist bis heute nicht beendet. Die beiden Planfeststellungsverfahren sind mithin weder parallel noch zeitgleich gelaufen. Eine summierende Betrachtung der Auswirkungen beider Vorhaben musste daher vorliegend nicht erfolgen. Die aus dem Projekt der Schienenanbindung der FBQ folgenden Auswirkungen sowie etwaige Auswirkungen der gegenständlichen Stromtrasse auf den X. Hof sind vielmehr im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren in ihrer Summierung zu untersuchen und dort auch zu bewältigen; das sieht der Planfeststellungsbeschluss zutreffend (z. B. PFB S. 429). Dass dies nicht möglich wäre, ist vom Antragsteller zu 2 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

63 Ungeachtet dessen durfte der Planfeststellungsbeschluss die Augen vor den Planungen für die Schienenanbindung der FBQ nicht verschließen. Folglich musste er zur Vermeidung von Konflikten beitragen, soweit diese im Verfahren um den dritten Abschnitt der Ostküstenleitung bewältigt werden konnten. Das ist geschehen. Die sich aus den Planungen der Schienenanbindung der FBQ ergebenden Anforderungen an die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs hat der Planfeststellungsbeschluss ausführlich beleuchtet (siehe PFB unter B.V.2.22, S. 419 ff.). Er hat der Vorhabenträgerin in den Nebenbestimmungen eine Verpflichtung zur Abstimmung mit dem Projekt der Schienenanbindung der FBQ auferlegt (PFB Nebenbestimmungen A.III.1.1.5, 7.1.10, 9.9, 9.10, PFB S. 34, 57, 67). Im engen Bereich der Hofstelle des Antragstellers zu 2 und damit bei den Masten Nr. 22 bis 24 hat die Vorhabenträgerin zudem zugesagt, sich hinsichtlich der Bauausführung mit der Bahn abzustimmen (PFB S. 71). Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen der Schienenanbindung der FBQ auch nicht pauschal als schutzmindernde Vorbelastung angesetzt. Er kommt zwar zu dem Ergebnis, dass diese Planung bereits hinreichend konkretisiert sei, um berücksichtigt werden zu können (PFB S. 451 f.). Dabei reduziere die Vorbelastung, mit der aufgrund der verfestigten Planung gerechnet werden müsse, im Grundsatz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Schutzgüter und deren Gewicht in der Abwägung (PFB S. 451 mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155 f.> und vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <364> sowie zur Minderung der Schutzwürdigkeit bei Vorbelastungen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 45; Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 74). Gleichwohl wird jeweils im Einzelfall bewertet, wie sich bestehende und geplante Infrastrukturen auf das jeweilige Schutzgut auswirken (PFB S. 451 f.). Auch für den Bereich des X. Hofes nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine Einzelfallbetrachtung vor (vgl. PFB S. 550: Wohnumfeld und Raumordnung; S. 553: Bündelung; S. 556: elektromagnetische Strahlungen und Lärmbelastung). Hiermit setzt sich der Antragsteller zu 2 nicht substantiiert auseinander, sondern kritisiert letztlich nur die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft.

64 (b) Aus vorgenannten Gründen vermag der Senat auch eine Fehlgewichtung hinsichtlich des sogenannten Bündelungsgebots nicht zu erkennen. Der Antragsteller zu 2 übersieht, dass das Bündelungsgebot ebenso wie das Gebot der Nutzung bestehender Trassenräume letztlich auf dem Gedanken der Vorbelastung des Raums durch vorhandene Infrastruktureinrichtungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).

65 Den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Planung der Trasse westlich des X. Hofes führe im Zusammenhang mit der dort schon verlaufenden BAB A1 und der geplanten Schienenanbindung der FBQ zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers zu 2, teilt der Senat nicht. Wann eine Bündelung verschiedener Infrastrukturen einem hiervon Betroffenen unzumutbar ist, bedarf in diesem Eilverfahren keiner grundsätzlichen Klärung. Die hier vorliegende Bündelung führt jedenfalls zu keiner Überlastung des Raumes, zumal die 110-kV-Leitung Siems - Göhl (LH-13-115) im Bereich östlich des X. Hofes abgebaut werden soll und es so zu einer Entlastung des Raums kommt. Dem Antragsteller zu 2 ist die Bündelung auf der Westseite unter gleichzeitiger Entlastung der Ostseite des X. Hofes daher zumutbar. Das sieht der Planfeststellungsbeschluss richtig (PFB S. 449 f.).

66 (c) Schließlich dringt der Antragsteller zu 2 mit dem Einwand nicht durch, der Planfeststellungsbeschluss habe die Auswirkungen der Leitungsführung auf den Bebauungsplan Nr. ... "X. Hof" der Gemeinde R. nicht hinreichend berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich ausführlich mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans auseinander (vgl. PFB unter B.V.3.3.10.3.2 [S. 545 ff.] sowie auf S. 669). Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan zwar von der Trasse geschnitten werde. Davon würden die von ihm vorgesehenen Nutzungen des Sondergebiets aber nur in geringem Ausmaß berührt; so würden lediglich die für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesenen Flächen in Anspruch genommen. Das Sondergebiet für ein "Biomassezentrum" sei nicht betroffen. Die vorgesehene Entwicklung bleibe bei einem Verlauf der Freileitungstrasse durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans weiterhin möglich. Eine Erweiterung der Biogasanlage innerhalb des Baufensters in Richtung Westen bleibe durchführbar. Die Vorgaben der TRAS 120 ("Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen") seien gewahrt. Die Nutzung einer Fläche westlich der Biogasanlage für eine Freiflächen-PV-Anlage sei ebenfalls weiterhin möglich. Informatorisch werde darauf hingewiesen, dass sogar die Entwicklung von PV-Flächen unterhalb der Leitung mangels relevanten Schatten- oder Eiswurfs realisierbar bleibe. Zudem seien die maßgeblichen Sicherheitsabstände zwischen PV-Freifläche und 380-kV-Leitungen entsprechend DIN EN 50341-1 und DIN VDE 0105 eingehalten. Sonstige Risiken im Brandfall seien durch die Annäherung von Leitung und Biogasanlage bzw. PV-Anlage nicht zu erkennen (PFB S. 550 f.). Dem setzt der Antragsteller zu 2 lediglich seine abweichende Bewertung entgegen. Das genügt nicht.

67 (d) Auch die Rüge einer fehlerhaften Gesamtabwägung bei der Variantenprüfung verfängt nicht. Die Planfeststellungsbehörde musste hier die Varianten 3a bis 3c nicht auch gegen die weitere (kleinräumige) Variante 4 (siehe dazu sogleich) abwägen. Erweisen sich Varianten als nicht vorzugswürdig, erübrigt sich deren Abwägung mit anderen (noch) zur Auswahl stehenden Varianten, denn eine Abwägung mit bereits ausgeschiedenen Varianten bringt keinen Erkenntnisgewinn.

68 (2) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung - jedenfalls im Ergebnis - auch insofern nicht zu beanstanden, als er der Variante 4, die etwa 50 m weiter westlich als die planfestgestellte Trasse und damit näher an der BAB A1 verlaufen soll, die planfestgestellte Trasse vorzieht.

69 (a) Der Antragsteller zu 2 rügt, dass der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Abstand der Leitungen in den Varianten 4 und 2 von falschen Werten ausgegangen sei. Tatsächlich sei der Abstand bei der Variante 4 zur Wohnbebauung größer als bei Variante 2 und nicht geringer. Hieraus resultiere eine Fehlgewichtung des Belangs des Wohnumfeldschutzes.

70 Der Einwand trifft insofern zu, als im Planfeststellungsbeschluss von einer geringeren Entfernung der Leitung in der Variante 4 als in der Variante 2 die Rede ist (PFB S. 558). Wie aber die weiteren Ausführungen, namentlich der Klammerzusatz "(198 m bei Variante 4 gegenüber 142 m bei Variante 2)" zeigt, war der Planfeststellungsbehörde bewusst, dass die Variante 4 hinsichtlich des Schutzgutes Wohnumfeld günstiger als die Vorzugstrasse ist. Ferner heißt es auf S. 559 des PFB in der Schlussabwägung, sie (scil.: die Planfeststellungsbehörde) erkenne an, dass die Variante 4 eine Entlastung des X. Hofes (insbesondere mit Blick auf die Wohnnutzung) mit sich bringe, da die Trasse ca. 50 m von dem Hof abrücke. Folglich ist davon auszugehen, dass die - zu Recht - beanstandeten Ausführungen nur ein unbeachtlicher Schreibfehler sind.

71 (b) Mit den Einwänden, die Variante 4 tauche nicht in den Antragsunterlagen auf, die Planfeststellungsbehörde übernehme ohne eigene Abwägung pauschal die Überlegungen der Vorhabenträgerin und die für die Variante 4 angesetzten Kosten seien fehlerhaft ermittelt, dringt der Antragsteller zu 2 im Ergebnis nicht durch.

72 Die Variante 4 ist durch die Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2 erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 und damit kurz vor Durchführung des individuellen Erörterungstermins, höchst hilfsweise in das Verfahren eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsunterlagen bereits in das Verfahren eingebracht (vgl. oben). Folglich konnte eine Betrachtung der Variante 4 in den Antragsunterlagen nicht erfolgen; es genügte, dass sich die Beigeladene zu 2 in Vorbereitung des Erörterungstermins mit der Alternative befasst hat und das Ergebnis zu den Planfeststellungsunterlagen reichte (vgl. Unterlage 032_1.PÄ_Rückäußerung VHT Einw. Private GIA S. 54 ff. <61 ff.>).

73 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller zu 2 auch gegen die für die Variante 4 angenommene Flächeninanspruchnahme. Danach würde sich diese bei Mast Nr. 19 von ca. 3 000 m² auf 35 000 m², bei Mast Nr. 20 von ca. 3 000 m² auf ca. 38 000 m² und bei Mast Nr. 23 von ca. 3 000 m² auf ca. 37 000 m² erhöhen. Das hält der Antragsteller zu 2 für nicht nachvollziehbar. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargetan. Die Flächeninanspruchnahme bei Variante 4 ist deutlich höher, weil die Masten Nr. 19, Nr. 20 und Nr. 23 als Winkelabspannmasten ausgeführt werden müssen. An diesen Masten müssen Maschinen für den Seilzug aufgestellt werden, was zu einer entsprechend höheren Flächeninanspruchnahme führt (vgl. Unterlage 032_1.PÄ_Rückäußerung VHT Einw. Private GIA S. 63).

74 Zutreffend rügt der Antragsteller zu 2 den Kostenansatz für die Variante 4. Kostenüberlegungen dürfen bei einer Variantenabwägung grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern ihnen Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde liegen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 76 ff. m. w. N.; Beschluss vom 11. Februar 2025 - 11 VR 12.24 - juris Rn. 27). Eine solche Abschätzung ist hier erfolgt. Die Beigeladene zu 2 hat eingeräumt, dass ihr bei der Kostenschätzung ein Fehler unterlaufen ist. Tatsächlich sind nicht vier, sondern nur drei Winkelabspannmasten für die Variante 4 erforderlich, womit sich die Kosten nicht um 1,6 Mio. Euro, sondern (nur) um 1,2 Mio. Euro erhöhen, insgesamt also - inklusive Zusatzkosten für eine höhere Mastausführung - nicht 1,8 Mio. Euro, sondern 1,4 Mio. Euro betragen würden. Der Planfeststellungsbeschluss hat diesen Fehler übernommen (PFB S. 557). Es kann indessen offenbleiben, ob damit der Belang der Zusatzkosten einer Variante im Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft gewichtet worden ist. Der Fehler wäre jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 43 Abs. 4 und 5 EnWG i. V. m. § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG SH). Angesichts der weiteren gegen die Variante 4 und für die Vorzugstrasse sprechenden Gründe, ist für den Senat offensichtlich, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch im Bewusstsein niedrigerer Kosten für die Vorzugstrasse und gegen die Variante 4 entschieden hätte (dazu sogleich).

75 Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 erweist sich das Gesamtergebnis der Variantenprüfung nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hat die Varianten hinreichend selbst abgewogen. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde die von der Vorhabenträgerin entwickelte Trassenführung im Bereich des X. Hofes auch mit Blick auf die Varianten 2 und 4 nachvollzogen und einer eigenen Prüfung unterzogen habe. Sie - die Planfeststellungsbehörde - teile die Entscheidung für den gewählten Trassenverlauf in Variante 2 als Ergebnis ihrer eigenen Abwägung. Sie erkenne an, dass die Variante 4 zwar eine Entlastung des X. Hofes (insbesondere mit Blick auf die Wohnnutzung) mit sich bringe, da die Trasse ca. 50 m von dem Hof abrücke. Gleichwohl seien mit Variante 4 im Vergleich zu Variante 2 insbesondere erhebliche Mehrkosten sowie ein höherer technischer Aufwand verbunden. Diese stünden zu der ohnehin nur geringfügigen Entlastung von 50 m außer Verhältnis (PFB S. 559). Zu den erheblichen technischen Nachteilen der Variante 4, wie sie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 557 f. beschreibt, verhält sich der Antragsteller zu 2 ebenso wenig wie zu dem Umstand, dass die Variante 4 im Spannfeld von Mast Nr. 24 und Nr. 25 im Vergleich zur Variante 2 bei der Kreuzung der BAB A1 und der geplanten Schienenanbindung der FBQ in einem deutlich flacheren Kreuzungswinkel verlaufen würde. Dies widerspricht der seitens der Autobahn GmbH geäußerten Forderung, Kreuzungen von Autobahnen möglichst kurz und in steilem Winkel zu realisieren (vgl. auch PFB S. 397 mit Verweis auf die Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 7. Oktober 2022).

76 (3) Auch die weiteren, gegen die Abwägungsentscheidung vorgetragenen Einwendungen verhelfen der Klage des Antragstellers zu 2 nicht zum Erfolg. Das gilt namentlich für sämtliche auf die Biogasanlage bezogene Rügen, für etwaige Mehrwege infolge der Änderung von Zufahrtswegen sowie für den Vortrag zur Glasfaserleitung des ZVO. Diese sind verspätet (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG).

77 2. Der Antragsteller zu 2 legt nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die von der Planung berührten öffentlichen Belange abwägungsfehlerhaft ist. Seine allein auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogenen Einwände sind unbegründet.

78 Der Antragsteller zu 2 macht als Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend, dass die Auswirkungen der Schienenanbindung der FBQ als Vorbelastung eingestellt worden seien statt eine summierende Betrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen beider Projekte vorzunehmen. Es fehle jegliche Prüfung der Wechselbeziehungen oder einer kumulativen Betrachtung. Die Rüge bleibt erfolglos.

79 Wie bereits ausgeführt, musste der Planfeststellungsbeschluss keine summierende Betrachtung der Vorhaben Ostküstenleitung, Abschnitt 3, und Schienenanbindung der FBQ vornehmen. Das folgt auch aus dem Prioritätsgrundsatz (vgl. oben). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, behandelt der Planfeststellungsbeschluss mögliche Konflikte mit der Schienenanbindung der FBQ, soweit diese auf der Ebene der vorliegenden Zulassung lösbar sind, und geht - schutzgutbezogen - auf etwaige Wechselwirkungen (PFB S. 110, 196, 220, 316), kumulative Auswirkungen mit anderen Projekten (PFB S. 220, 221) sowie etwaige Summationswirkungen (PFB S. 196, 220) ein. Hierzu verhält sich der Antragsteller zu 2 nicht. Er legt zudem nicht dar, inwiefern - mit Ausnahme der Flächeninanspruchnahme - Wechsel-, Kumulations- oder Summationswirkungen zwischen der planfestgestellten Leitung und der Schienenanbindung der FBQ bestehen und weshalb diese im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zu prüfen gewesen wären, obwohl das Planfeststellungsverfahren für die Schienenanbindung der FBQ dem gegenständlichen Verfahren nachfolgt (vgl. oben).

80 C. Die Klage der Antragstellerin zu 1 wird voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben.

81 Die Antragstellerin zu 1 wird nur durch die Überspannung ihres Grundstücks Flurstück ..., Gemarkung X., als Eigentümerin und Verpächterin betroffen. Ihre Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss sind mit denjenigen des Antragstellers zu 2 identisch, weitergehende Rügen hat sie nicht erhoben. Dementsprechend wird ihre Klage aus den gleichen Gründen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, wie die des Antragstellers zu 2. Auf vorstehende Ausführungen kann daher verwiesen werden.

82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei die unterschiedliche Betroffenheit der Antragsteller berücksichtigt. Während für den Antragsteller zu 2 nach Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 80 000 € (Landwirtschaft im Haupterwerb) zugrunde gelegt werden konnte, kann für die Antragstellerin zu 1 für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nach Nr. 34.2.4 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15 804 € angesetzt werden. Hieraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 95 804 €, der für das Eilverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), und eine Kostenquote von 1/6 zu 5/6.

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