Beschluss vom 28.02.2026 -
BVerwG 2 WDB 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:280226B2WDB1.26.0
Beschluss
BVerwG 2 WDB 1.26
- TDG Süd 8. Kammer - 14.11.2025 - AZ: S 8 VL 26/25
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 28. Februar 2026 beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. November 2025 aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Gründe
I
1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
2 1. Der frühere Soldat ist Stabsunteroffizier der Reserve. Nachdem gegen ihn 2022 disziplinare Vorermittlungen aufgenommen worden waren und er mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. März 2022 mit Ablauf des 15. April 2022 nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen worden war, leitete der Kommandeur des ... der Bundeswehr (...) gegen ihn am 15. März 2023 das gerichtliche Disziplinarverfahren ein.
3 2. Der Vorsitzende der dortigen 8. Kammer hat das gegen den früheren Soldaten gerichtete gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 14. November 2025 in der Annahme eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
4 Bei einem gerichtlichen Disziplinarverfahren müssten alle Voraussetzungen vorliegen, unter denen die disziplinare Verfolgung eines Soldaten und des Dienstvergehens zulässig sei. Dazu gehöre eine wirksame Einleitungsverfügung. An ihr fehle es, weil sie - unheilbar - durch eine unzuständige Behörde erlassen worden sei. Denn der bereits 2022 aus dem Dienst ausgeschiedene frühere Soldat habe dem ... im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht mehr unterstanden, sondern sei Reservist gewesen. Daher wäre gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO a. F. und Nr. 1.1. e) (1) der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2160/6 der Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Beauftragter BAPersBw) für die Einleitung zuständig gewesen.
5 Von der gesetzlichen Ermächtigung in § 94 Abs. 1 Nr. 3 WDO a. F. habe das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit der ZDv A-2160/6 Gebrauch gemacht. Es habe ihm dabei aber nur die Einrichtung von Einleitungsbehörden oblegen. Eine Zuständigkeitsregelung treffe allein § 94 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F. Dem dort verankerten Unterstellungsgrundsatz komme ausschlaggebende Bedeutung zu, woran auch behördeninterne Abstimmungen nichts änderten. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass für frühere Soldaten, die durch das BAPersBw bzw. dessen Karrierecenter "geführt" würden - im weiteren Sinne also dort unterstellt seien - der Beauftragte BAPersBw Einleitungsbehörde sei.
6 Etwas anderes ergebe sich nicht aus Nr. 1.1 e) (1) ZDv A-2160/6, die auf eine andere Zuständigkeit verweise. Denn es sei keine andere Einleitungsbehörde zuständig. Nr. 1.1. g) Satz 1 ZDv A-2160/6 greife den Wegfall der Einleitungsbehörde nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf; Nr. 1.1. g) Satz 2 ZDv A-2160/6 greife den Wegfall der Einleitungsbehörde nach Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis auf. Sodann folge Nr. 1.1. g) Satz 3 ZDv A-2160/6, was die Frage aufwerfe, ob hier systematisch überhaupt eine Einzelregelung für gänzlich andere Fälle in Bezug - allein - auf Nr. 1.1. e) (1) ZDv A-2160/6 getroffen werden solle. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall diese Regelung bereits vom Wortlaut nicht einschlägig. Sie ordne die Fortdauer der Zuständigkeit für Fälle an, in denen der Soldat seinen Status durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verliere, und nenne beispielhaft die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Weil der das Beispiel enthaltende Klammerzusatz nicht unmittelbar an die erste Alternative ("behördliche") anschließe, obwohl es sich dabei um eine solche Entscheidung handele, sondern erst nach beiden Alternativen folge, beziehe er sich auf beide. Anknüpfungspunkt sei zuvörderst nicht die eine oder andere Entscheidungsart, sondern deren Folge, der Verlust des Status. Nach dieser Syntax sei das Beispiel demnach kein Beispiel für eine behördliche Entscheidung, wofür er unmittelbar auf die erste Alternative hätte folgen können. Die Schlussfolgerung, somit sei jede Entlassung aus dem Dienstverhältnis gemeint, entbehre damit einer Grundlage. Vielmehr sei bereits dem Wortlaut zu entnehmen, dass für die Regelung die Rechtsfolge der Entlassung, nicht deren Grundlage bedeutsam sei. Als ein weiteres Beispiel im Klammerzusatz hätte beispielsweise für eine gerichtliche Entscheidung, die zum Statusverlust führe, § 48 SG aufgeführt werden können.
7 Die vom Bund vertretene weitreichende Auslegung der Regelung halte auch einer Prüfung im Wege teleologischer Reduktion nicht stand. Denn nur die einengende Interpretation ergebe Sinn, wobei davon auszugehen sei, dass das BMVg eine sinnvolle Regelung habe erlassen wollen. Eng ausgelegt erlange die Regelung, dass die ursprünglich zuständige Einleitungsbehörde zuständig bleibe, letztlich keinen Kompetenzgewinn. Denn in Fällen des Statusverlusts stehe der Einleitungsbehörde kein Ermessensspielraum offen. Sie könne gar keine Einleitungsentscheidung mehr treffen, da das Verfahren zwingend einzustellen sei (vgl. § 147 WDO). Es bleibe bei der einzig möglichen Entscheidung, das Verfahren einzustellen. In diesen Fällen sei es plausibel, dass die Akten nicht zwischen den Behörden hin- und hergeschickt werden müssten, damit diese - dann zuständige - Behörde die einzig mögliche Entscheidung treffe. Somit sei auch keine den früheren Soldaten belastende Entscheidung möglich, weshalb es ausnahmsweise gerechtfertigt sei, die das Verfahren abschließende Entscheidung durch die ansonsten unzuständige Behörde vornehmen zu lassen.
8 Ferner sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbleib der einmal begründeten Zuständigkeit in Fällen von Versetzung, Ruhestand oder sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst ausdrücklich wolle, dabei aber ausschließlich auf den Zeitpunkt nach wirksamer Einleitung abstelle. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass bei Ausscheiden aus dem Dienst vor Zustellung der Einleitungsverfügung die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wechsle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen bedürften einer gesetzlichen Regelung. Dass solche Ausnahmen vom Gesetzgeber in Einzelfällen vorgesehen seien, ergebe sich etwa aus § 94 Abs. 3 WDO a. F.
9 3. Mit ihrer unter dem 17. Dezember 2025 erhobenen Beschwerde wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss. Ein Verfahrenshindernis bestehe nicht. Zwar sei der frühere Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch den ... im Jahr 2023 bereits aus dem Dienst ausgeschieden gewesen. Gleichwohl sei dieser die zuständige Einleitungsbehörde geblieben. Das Truppendienstgericht verkenne, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F. auf den früheren Soldaten nicht anwendbar sei. Denn die Regelung setze ein Unterstellungsverhältnis voraus, welches nur bei aktiven Soldaten aufgrund des Wehrdienstverhältnisses bestehe. Frühere Soldaten stünden als Zivilisten nicht mehr in einem Unterstellungsverhältnis und würden durch das BAPersBw bzw. dessen Karrierecenter geführt. Dies meine jedoch eine personaltechnische, rein administrative Führung, die nicht auf einem truppendienstlichen Unterstellungsverhältnis beruhe. Dies habe auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in § 94 Abs. 1 Nr. 3 WDO a. F. zwischen aktiven und früheren Soldaten differenziere, während in § 94 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F. frühere Soldaten explizit nicht erwähnt seien. Daher sei auch der Gesetzesbegründung zum Entwurf einer WDO vom 2. März 1956 (BT-Drucks. 2/2181, S. 57) zu entnehmen, dass für Angehörige der Reserve und Soldaten im Ruhestand die zuständige Einleitungsbehörde durch allgemeine Verfügung bestimmt werden solle, soweit der Bundesminister der Verteidigung nicht selbst Einleitungsbehörde sei.
10 Von der Möglichkeit der Bestimmung der zuständigen Einleitungsbehörde für frühere Soldaten sei durch die Nr. 1.1. e) und g) ZDv A-2160/6 Gebrauch gemacht worden. Nach Nr. 1.1. g) Satz 3 ZDv A-2160/6 verbleibe die Zuständigkeit bei der bis dahin zuständigen Einleitungsbehörde, wenn ein Soldat seinen Soldatenstatus durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verliere. Durch den nur beispielhaften Bezug auf den Entlassungstatbestand nach § 55 Abs. 5 SG ergebe sich, dass die Regelung nicht nur auf diesen genannten Entlassungstatbestand beschränkt sei. Anknüpfungspunkt sei nicht die eine oder andere Entscheidungsart, sondern deren Folge, nämlich der Verlust des Soldatenstatus. Soweit angenommen werde, dass in Fällen des Statusverlustes die Einleitungsbehörde das Verfahren zwingend einzustellen habe, werde verkannt, dass sich eine analoge Anwendung des § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO auf Entlassungen nach § 55 Abs. 4 SG mangels einer Regelungslücke verbiete. Eine nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ausgesprochene Entlassung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gerade nicht entgegen.
II
11 Die zulässige Beschwerde, über die gemäß Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden ist, ist begründet. Die Einstellung des Verfahrens durch den Vorsitzenden ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter war verfahrensrechtlich ermessensfehlerhaft (1.). Ein Verfahrenshindernis, welches nach § 110 Abs. 3 Satz 1 WDO zur Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens führen muss, liegt zudem nicht vor (2.).
12 1. Zwar liegt es nach § 110 Abs. 4 WDO grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, außerhalb der Hauptverhandlung ein Verfahren ohne ehrenamtliche Beisitzer durch Beschluss einzustellen. Wirft jedoch die Prüfung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen auf, ist darüber wegen der Grundsatzbedeutung in einer Hauptverhandlung durch die gesamte Kammer zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 WDB 1.18 - NVwZ-RR 2019, 604 Rn. 14 und vom 6. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - NVwZ 2025, 936 Rn. 13); ebenso, wenn abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden soll (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 15). Dies gilt auch, wenn Rechtsfragen dominieren. Denn die Wehrdisziplinarordnung vermittelt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei deren Beantwortung der im Übrigen nach § 73 Abs. 2 WDO zwingend vorgeschriebenen Mitwirkung ehrenamtlicher Richter eine geringere Bedeutung zukäme. Nach Maßgabe dessen ist zwar höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch eine unzuständige Behörde ein unheilbares Verfahrenshindernis begründet (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 2 WDB 12.24 - NVwZ 2025, 1534 Rn. 11 m. w. N.); die Frage, ob auch eine behördliche Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG im Sinne der Nr. 1.1 g) Satz 3 ZDv A-2160/6 eine Zuständigkeitsmodifikation bewirkt, war bislang jedoch ungeklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 2 WDB 12.24 - NVwZ 2025, 1534 Rn. 16) und verlangte deshalb nach einer Entscheidung durch die Kammer (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 WDB 7.25 - NVwZ 2026, 173 Rn. 16).
13 2. Die Entscheidung ist auch in der Sache rechtsfehlerhaft. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor.
14 a) Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des nunmehr geltenden § 110 Abs. 3 Satz 1 WDO, der dem früheren § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F. entspricht, fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - 2 WDB 5.13 - BVerwGE 150, 162 Rn. 9 m. w. N. und vom 10. Juli 2018 - 2 WDB 2.18 - BVerwGE 162, 325 Rn. 5). Dazu zählen schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 - NVwZ-RR 2005, 47, vom 4. September 2013 - 2 WDB 4.12 - juris Rn. 14, vom 30. September 2013 - 2 WDB 5.12 - juris Rn. 11 und vom 13. April 2021 - 2 WDB 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 9). Dazu gehören etwa fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Täter und Tat (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 WDB 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 9) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können, wie die Weigerung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einen Mangel im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz 1 WDO zu beseitigen (zu § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 WDB 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 9). Die Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens verbietet sich zudem, wenn ein früherer Soldat bereits auf andere Weise alle Rechte aus seinem Dienstverhältnis verloren hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 WDB 5.24 - NVwZ-RR 2025, 756 Rn. 8 ff.), eine extreme Verfahrensüberlänge (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 24 ff.) vorliegt, die Verfahrensfortführung unverhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2023 - 2 WD 14.22 - NVwZ 2023, 1502 Rn. 20 und Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 WDB 15.24 - NVwZ 2025, 1535 Rn. 13) oder - wie vorliegend im Raum stehend - das gerichtliche Disziplinarverfahren durch eine unzuständige Behörde eingeleitet wurde (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 2 WDB 12.24 - NVwZ 2025, 1534 Rn. 11; zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 2 WDB 5.22 - juris Rn. 12, vom 10. Februar 2025 - 2 WDB 5.24 - NVwZ-RR 2025, 756 Rn. 8 und vom 21. Mai 2025 - 2 WDB 15.24 - NVwZ 2025, 1535 Rn. 10).
15 b) Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 WDO a. F. (jetzt § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO) ist die Einleitungsbehörde zuständig, welcher der betreffende Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Zu diesem Zeitpunkt unterstand der frühere Soldat an sich nicht mehr dem ..., weil sein Dienstverhältnis geendet hatte. Für frühere Soldaten bestimmte nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO a. F. (jetzt § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO) der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Dienststelle die zuständige Einleitungsbehörde. Dies war nach Nr. 1.1 Buchst. e (1) ZDv A-2160/6 (Version 4.1 Stand Juni 2021) soweit keine andere Einleitungsbehörde zuständig war, der Beauftragte BAPersBw. Gleichwohl verblieb vorliegend der ... als andere Einleitungsbehörde zuständig. Denn nach Nr. 1.1 Buchst. g Satz 3 ZDv A-2160/6 verbleibt die Zuständigkeit bei der bis dahin zuständigen Einleitungsbehörde, wenn ein Soldat, gegen den disziplinare Vorermittlungen geführt werden, seinen Soldatenstatus durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verliert. Eine solche behördliche Entscheidung liegt hier vor.
16 Dass sie nicht auf § 55 Abs. 5 SG, sondern auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt wurde, ist unschädlich. Denn maßgeblich ist die Absicht des Vorschriftengebers, nur bei regulärem Ausscheiden aus dem Dienst eine Zuständigkeitsverlagerung auf den Beauftragten BAPersBw vorzunehmen. Dies soll nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gelten, wenn ein Soldat seinen Status (vorzeitig) durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verliert, wobei § 55 Abs. 5 SG nach dem Wortlaut der ZDv ausdrücklich nur beispielhaft und somit nicht abschließend Erwähnung findet (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 2 WDB 12.24 - NVwZ 2025, 1534 Rn. 15). Erfasst wird damit auch eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG, auf die § 147 WDO auch nicht analog anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 WDB 15.24 - NVwZ 2025, 1535 Rn. 11). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Soldat bei einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG den Status des Soldaten ganz verliert (§ 56 Abs. 2 SG), während der nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassene Soldat nur den Status des aktiven Soldaten verliert, aber Soldat der Reserve bleibt. Denn Zweck der Vorschrift ist es, dass die bereits aufgrund der Vorermittlungen eingearbeitete und mit der Sache befasste Einleitungsbehörde ungeachtet des Statusverlusts das Verfahren zu Ende führt. Diese aus Gründen der Verwaltungsökonomie geschaffene Regelung hat sowohl in den Fällen des teilweisen wie des vollständigen Statusverlusts, bei dem nur noch Entscheidungen nach § 131 WDO zu treffen sind, ihre Berechtigung. Dass diese Rechtsauffassung auch der Verwaltungspraxis entspricht, stützt zwar diese Auslegung, ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Denn es handelt sich bei Nr. 1.1 ZDv A-2160/6 um eine in Ausführung einer gesetzlichen Ermächtigung zur Zuständigkeitsregelung ergangene normenergänzende Verwaltungsvorschrift, bei der die für gesetzliche Regelungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u. a. - BVerfGE 40, 237 <255>, Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 104 Rn. 49).
17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 3, § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO. Es wäre unbillig, den früheren Soldaten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten, das allein wegen der fehlerhaften Entscheidung eines vom Bund getragenen Gerichts Erfolg hat (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 WDB 1.18 - juris Rn. 19, vom 13. Juli 2022 - 2 WDB 5.22 - juris Rn. 17, vom 21. Mai 2025 - 2 WDB 15.24 - juris Rn. 21 m. w. N. und vom 9. September 2025 - 2 WDB 7.25 - juris Rn. 26).