Beschluss vom 29.04.2026 -
BVerwG 2 WB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B2WB1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2026 - 2 WB 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B2WB1.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 WB 1.25

In dem Wiederaufnahmeverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch am 29. April 2026 beschlossen:

  1. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 WB 47.23 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft ein Wiederaufnahmebegehren.

2 1. Nach Zurückweisung der Befangenheitsanträge gegen die Richter A, B und D mit Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 , 1 W-VR 10.24 , 1 W-VR 12.24 , 1 W-VR 13.24 - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer weiteren Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beim Antragsteller bestätigt und dessen Anhörungsrüge nachfolgend mit Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 (1 WB 47.23 ) - zurückgewiesen.

3 2. Mit durch weitere Schriftsätze ergänztem Schriftsatz vom 19. August 2025 hat der Antragsteller unter dem Betreff "Ergänzung zum Befangenheitsantrag, Restitutionsklage, Anhörungsrüge" geltend gemacht, das Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 sei wegen der Befangenheit der Richter, der erneuten Anhörungsrüge sowie der Restitutionsklage fortzusetzen. Wegen der willkürlichen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in vollem Umfang aufzuheben. Hilfsweise sei das Verfahren auf der Grundlage des Untätigkeitsantrags vom 23. Dezember 2024 nebst Ergänzungen fortzusetzen. Insbesondere sei der Begriff "Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad" zu erläutern.

4 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch eine unzuständige Stelle müsse zu deren Aufhebung führen. Die Richter A, B und C hätten dies knapp 14 Tage, bevor sie über seine Anhörungsrüge entschieden hätten, mit Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - entschieden. Nach den somit neuen Tatsachen sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell rechtswidrig. Der Geheimschutzbeauftragte des BMVg (GSB BMVg) sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht zuständig gewesen. Er - der Antragsteller - habe im Rahmen seines Verfahrens auf die rechtswidrige Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit Bezug zum personellen Sabotageschutz auch hingewiesen. Diese sei bereits rechtswidrig, da eine solche Überprüfung nicht angefordert gewesen und keine getrennte Betrachtung durch den GSB BMVg erfolgt sei.

5 Nach den von den Richtern im Beschluss BVerwG 1 WB 4.25 zitierten Vorschriften sei seine Anhörungsrüge begründet gewesen, denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei bereits deshalb aufzuheben, weil der GSB BMVg für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz unzuständig gewesen sei. Nachdem der GSB BMVg sich überhaupt nicht mit dem personellen Sabotageschutz auseinandergesetzt habe, liege auch keine "auf den Einzelfall bezogene Begründung" vor. Ferner habe der GSB BMVg gemäß dem "neuen" Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG keine Möglichkeit gehabt, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, solange die Verwaltungsvorschrift nicht dahingehend angepasst worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die Richter bewusst nicht mit dem Sachverhalt hinter der Aussage "potentieller Terrorist" befasst hätten, was die Besorgnis ihrer Befangenheit stütze. Nachdem die Richter unter anderem auf das Verfahren BVerwG 1 W-VR 10.24 verwiesen hätten, seien seine entsprechenden Ausführungen bekannt gewesen. Aufgrund der neuen Tatsachen werde erneut eine Anhörungsrüge erhoben. Auch eine bereits eingelegte Anhörungsrüge hindere nicht daran, eine weitere Anhörungsrüge bei neuen Tatsachen, wie beim Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - der Fall, einzulegen.

6 Hinsichtlich der Restitutionsklage gelte der Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - als Urkunde gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Er sei am 18. August 2025 veröffentlicht und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Das Tatbestandserfordernis, dass die Urkunde die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei ebenfalls erfüllt, da zumindest die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz zu beseitigen sei.

7 Die Entscheidung sei zudem deshalb willkürlich, weil der Soldat ... als vermeintlicher Vertreter des BMVg mit seiner Beteiligung am Verfahren eine Straftat begangen habe. Die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle jedenfalls objektiv eine Amtsanmaßung dar. Das BMVg habe sich hier erneut die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt. Denn es habe entgegen des aus Art. 80 GG abzuleitenden Verbots die wesentliche Entscheidung selbst getroffen, den Wehrdienst unzulässigerweise auf die öffentliche Verwaltung zu erweitern. Zweifelsfrei habe der Soldat ... auf dieser rechtswidrigen Grundlage gehandelt und i. V. m. der verdrängenden Sonderregelung des § 48 WStG den Tatbestand des § 132 StGB erfüllt. Gemäß § 580 Nr. 4 ZPO könne sich die Restitutionsklage auf die Begehung einer Straftat stützen.

8 3. Das BMVg hat repliziert, die Behauptung von vermeintlichen Straftaten am Verfahren beteiligter Personen entbehre jedweder Grundlage. Sie sei offensichtlich nicht geeignet, den Tatbestand nach § 581 Abs. 1 i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO zu begründen.

9 4. Unter dem 21. August 2025 ist der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beantragte Restitutionsklage als Wiederaufnahmeverfahren eingetragen worden und eine erneute Anhörungsrüge unstatthaft sei.

II

10 1. Der Antrag des Antragstellers auf Erhebung einer Restitutionsklage ist in einer seinen Interessen Rechnung tragenden Weise dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Ein solcher Antrag ist zwar gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 133 ff. WDO grundsätzlich statthaft (Scheuren, in: Dau/​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 7; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 23a WBO auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1976 - 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188 ff.); vorliegend ist er jedoch gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht vorliegen und er zudem offensichtlich unbegründet ist.

11 a) Die Entscheidung ergeht - wie bei Anhörungsrügen und anderen Zwischenentscheidungen - in der gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO vorgesehenen Besetzung mit drei hauptberuflichen Richtern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 1979 - 1 WB 161.77 u. a. - BVerwGE 63, 289 <291 ff.> und vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211). Für Wiederaufnahmeverfahren, die eine Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats betreffen, ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der 2. Wehrdienstsenat zuständig.

12 b) Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht A als Vorsitzender auch des 2. Wehrdienstsenats ist von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren wegen des Hinweises des Antragstellers auf dessen Befangenheit nicht ausgeschlossen.

13 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob trotz der Formulierung des Antragstellers "Ergänzung" eines Befangenheitsantrags (im Schriftsatz vom 19. August 2025) und trotz des Beschlusses vom 21. November 2024 er gleichwohl einen neuen Befangenheitsantrag gestellt oder er die - vom Senat bereits mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnte - Befangenheit lediglich als Argument für die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 28. November 2024 angeführt hat. Denn selbst wenn ein neuer Befangenheitsantrag vorläge, ist der Richter A weder kraft Gesetzes nach § 79 Abs. 1 WDO noch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 ​- 1 WB 27.20 - juris Rn. 3; Scheuren, in: Dau/​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 5 m. w. N.) i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund greift vorliegend ausnahmsweise nicht, weil weder gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen noch Gründe, die dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies ist auch derart offensichtlich, dass unter seiner Mitwirkung über das Wiederaufnahmeverfahren entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - ​NVwZ 2023, 173 Rn. 29 ff.). Denn der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in der Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung, welche allein grundsätzlich ungeeignet ist, eine Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33 ff.). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor dessen Rechtsanwendung schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33). Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, warum der Richter bewusst bestimmten Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen haben soll.

14 c) Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin B sowie den Richter C sind deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan schon nicht berufen sind, an der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28 m. w. N.).

15 d) Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dienstliche Stellungnahmen dieser Richter einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 29 m. w. N.).

16 2. Soweit es den Wiederaufnahmeantrag betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob er frist- und formgerecht nach § 135 Abs. 4 und 5 WDO gestellt worden ist; jedenfalls liegen keine Wiederaufnahmegründe nach § 133 WDO vor. Dies ist derart offensichtlich, dass gemäß § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss entschieden werden kann.

17 a) Die Ausführungen in dem nicht vom Antragsteller betriebenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - begründen keine neuen und erheblichen Tatsachen nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Hierunter fallen nur solche Sachverhalte, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können (Schütz, in: Dau/​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 9). Der Beschluss vom 26. Juni 2025 enthält jedoch lediglich rechtliche Würdigungen, auf die der Antragsteller die Unrichtigkeit der ihn betreffenden Beschlüsse abzuleiten können glaubt. Sie sind jedoch ebenso wenig wie Änderungen der Rechtslage oder ein Wandel in der Rechtsprechung Tatsachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO (BDH, Beschluss vom 16. Juni 1953 - 1 DW 1/53 - BDHE 1, 164 <166>). Denn das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 2 WDB 7.22 - juris Rn. 25). Die durch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren begründete Rechtssicherheit wird nur bei schwerwiegenden Mängeln oder nachträglich auftretenden Umständen durchbrochen (Schütz, in: Dau/​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 1 und 2; BDH, Beschluss vom 16. Juni 1953 - 1 DW 1/53 - BDHE 1, 164 <167>).

18 b) Mängel oder nachträgliche Umstände dieser Art liegen nicht vor. Insbesondere die Behauptung des Antragstellers, durch die Beteiligung des Soldaten ... als Prozessvertreter des BMVg im Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 habe dieser eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB und damit jedenfalls objektiv eine Straftat begangen, lässt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 4 WDO erkennen. Denn zum einen ist die Behauptung, die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle eine Amtsanmaßung dar, weil die Bestellung eines Soldaten zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unzulässig sei aus den im Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - Rn. 30 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtlich unhaltbar. In dem Beschluss wurde der dort sachgleiche Vortrag des Soldaten bereits gewürdigt. Zum anderen sind auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 WDO nicht erfüllt. Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung des Soldaten ... vor noch kann die Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen.

19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 1 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 9 sowie § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.

20 4. Der Beschluss ist unanfechtbar.