Beschluss vom 29.04.2026 -
BVerwG 9 VR 10.26ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B9VR10.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2026 - 9 VR 10.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B9VR10.26.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 10.26
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11 081,70 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
2 Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 24 Abs. 1 NABEG den Plan für das Vorhaben Nr. 5 und das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) – den sog. SuedOstLink und SuedOstLink+– im Abschnitt C2 (Marktredwitz - Pfreimd) fest. Die Vorhaben sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet. Die Leitungen dienen nach § 2 Abs. 5 BBPlG der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung und sollen als Erdkabel errichtet werden. Über eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (9 A 1.26 ) ist noch nicht entschieden, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 24. Juni 2026 bestimmt. Einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt.
3 In der Nähe der Gemeinde I, im Bereich der Trassenkilometer 68,1 bis 72,9, nimmt das Vorhaben landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Nach den Rechtserwerbsverzeichnissen sollen - in jeweils unterschiedlichem Umfang vorübergehend oder dauerhaft - Teilflächen der Grundstücke Gemarkung X Flurstücke Nr. c, d, b und a und der Gemarkung Y Flurstücke Nr. g, e und f in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient insbesondere der Nutzung als Arbeitsfläche und Zuwegung, die dauerhafte Inanspruchnahme weit überwiegend der Sicherung eines Schutzstreifens.
4 Mit Beschluss vom 1. April 2026, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. April 2026, wies das Landratsamt S die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der genannten Grundstücke teils vorübergehend, teils dauerhaft ein. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen in die Grundstücke der Gemarkung X werden zum 20. April 2026, 0:00 Uhr wirksam, in die Grundstücke der Gemarkung Y zum 3. Juni 2026, 0:00 Uhr.
5 Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage (9 A 31.26 ) erhoben und sucht um Eilrechtsschutz nach. Entgegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG sei der Zustand der Grundstücke nicht festgestellt worden. Der sofortige Baubeginn sei nicht geboten. Schließlich sei die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abzuwarten.
6
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S vom 1. April 2026 anzuordnen.
7
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
8 Sie verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss.
II
9 Der zulässige Antrag ist unbegründet.
10 Der Senat kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens entscheiden. Zwar räumen § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG dem Antragsteller eine Frist zur Begründung seines Eilantrags von einem Monat ein. Diese Frist ist jedoch keine Mindestfrist zu Gunsten eines Antragstellers, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues Vorbringen (vgl. zu § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - N & R 2023, 313 Rn. 4). Im Übrigen hat der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 28. April 2026 zu erkennen gegeben, dass er weiteres Vorbringen nicht beabsichtigt.
11 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird seine Klage erfolglos bleiben. Insbesondere die von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch.
12 1. Die Enteignungsbehörde war nicht nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG verpflichtet, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung den Zustand des Grundstücks in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
13 Diese Pflicht trifft die Enteignungsbehörde, soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist. Die Vorschrift dient der Beweissicherung im Hinblick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren. Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht oder sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 19). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Namentlich die vom Antragsteller angeführten Grundstücke in X werden jeweils nur zu einem Teil für Bauarbeiten in Anspruch genommen. Daher kann ihre für die Entschädigung maßgebliche Qualität nach Abschluss der Bauarbeiten anhand der Restflächen ermittelt werden. Das mehr als 16 ha große Flurstück a wird nur auf einer untergeordneten Teilfläche herangezogen. Ausweislich des Kartenmaterials verbleiben auch auf den Flurstücken c und b erhebliche Restflächen, weil die für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommenen Flächen jedenfalls weitgehend übereinstimmen. Warum die verbleibenden Flächen für eine Bestimmung der Entschädigung nicht ausreichen sollen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung führen könnte (so BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 13).
14 Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Befürchtung des Antragstellers an, der Bau und der Betrieb der Leitung würden die in Anspruch genommenen Flächen nachhaltig verschlechtern. Ob und inwieweit diese Befürchtung zutrifft und ob die Beeinträchtigung vom Antragsteller hinzunehmen ist, ist von der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und unterliegt in einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Kontrolle; für das Verfahren der auf Grundlage des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden vorzeitigen Besitzeinweisung spielt die Frage keine Rolle.
15 2. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist voraussichtlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
16 Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 bis 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz (u. a.) einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau und den Betrieb von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
17 a) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 26 und Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33). Dieser Anforderung genügten die dem Besitzeinweisungsbeschluss beigefügten Karten in den Anlagen 1a bis 1c. Die Anlagen 1a und 1b weisen aus, welche Flächen jeweils für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommen werden.
18 b) Die Grundstücke des Antragstellers in X und Y werden für die Errichtung der Leitungen benötigt. Dies folgt aus dem Rechtserwerbsverzeichnis des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG für die Enteignungsbehörde bindend ist. Ob sich die Planfeststellungsbehörde für den Verlauf der Trasse über die Grundstücke des Antragstellers entscheiden durfte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Klageverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss.
19 c) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Vorhabenträgerin den Besitz seiner Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Davon geht der Bescheid (BA S. 12) zutreffend aus.
20 d) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG ist geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen überwiegt, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt; dabei kann die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - DVBl. 2026, 31 Rn. 22).
21 Der Bau des planfestgestellten Abschnitts ist dringlich. Die Gesamtvorhaben, der Bau des SuedOstLink und des SuedOstLink+, sind als Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz aufgeführt. Ihre Realisierung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Die Stromleitungen sind zugleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG. Ihre Errichtung und der Betrieb liegen daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll ihr beschleunigter Ausbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Zwar ist für das Vorhaben Nr. 5a die Gesamtinbetriebnahme erst für 2032 geplant, dies stellt aber die Dringlichkeit des Baubeginns nicht in Frage. Das Vorhaben Nr. 5 soll 2027 in Betrieb genommen werden (so jeweils www.netzausbau.de, abgerufen am 29. April 2026). Darauf kommt es an. Angesichts des in diesem Abschnitt parallelen Verlaufs der Leitungen und ihrer zeitgleichen Planfeststellung drängt es sich aus ökonomischen Gründen auf, die Leitungen zeitgleich zu errichten; dieses Vorgehen schont auch die Interessen der Grundeigentümer.
22 Die Beigeladene hat auch für die konkrete Situation schlüssig die Nachteile dargelegt, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und die mit ihrem Erlass vermieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 24). Nach Anlage AS 13 zum Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sind in der Gemarkung X vom 20. April 2026 an zunächst insgesamt für zehn Tage Vermessungs-, Vermeidungs- und Vergrämungsmaßnahmen geplant, daran schließen sich knapp zwei Monate für vorauslaufende archäologische Maßnahmen an. Nach knapp zwei Wochen Wegebau sollen die Kabelleerrohranlagen in etwa einem halben Jahr bis Ende Januar 2027 hergestellt werden. Für die Grundstücke in Y beschränken sich die Arbeiten im Kern auf die Herstellung der Kabelleerrohranlagen, deren Errichtung die Beigeladene - mit Unterschieden im Detail - deutlich kürzer, in einem Zeitraum von drei Monaten von Anfang Juni bis Ende September 2026 plant.
23 Dieser Bauablaufplan ist nicht deshalb überholt, weil die Beigeladene bereits vor ihrem Antrag auf Besitzeinweisung die Zusammenarbeit mit dem bisher für sie tätigen Tiefbauunternehmen beendet und vor Abschluss des Besitzeinweisungsverfahrens noch keinen Vertrag mit einem anderen Tiefbauunternehmen geschlossen hatte. Die Tiefbauarbeiten folgen in der Gemarkung X erst im Juli 2026 auf die - bereits beauftragten und zuvor durchzuführenden - archäologischen Arbeiten, in Y beginnen sie im Juni 2026. Die Beigeladene teilte in ihrem Antrag auf Besitzeinweisung mit, die Beauftragung eines Tiefbauunternehmens stehe "kurz bevor", in der mündlichen Verhandlung gab sie an, die Beauftragung solle in drei bis vier Wochen - also noch vor Beginn der Tiefbauarbeiten - erfolgen. Gestützt auf diese Angaben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Bauzeitenplan in seinen wesentlichen Punkten eingehalten werden konnte und es nicht zu einer - vom Gesetz nicht gestatteten - Besitzeinweisung "auf Vorrat" kommen würde. Denn das Geboten-Sein des vorzeitigen Baubeginns entfällt nicht allein deshalb, weil es bei einzelnen Gewerken zu Schwierigkeiten kommt, wie sie bei großen Bauvorhaben regelmäßig zu erwarten sind, aber im Rahmen der Bautätigkeit - etwa durch Beauftragung eines anderen Unternehmens - in einem angemessenen zeitlichen Rahmen überwunden werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 25). Dass die Beigeladene inzwischen ein anderes Tiefbauunternehmen beauftragt hat, bestätigt die seinerzeitige Prognose.
24 Es begründet keine Zweifel an dem Bauzeitenplan, dass die Beigeladene unterschiedlich lange Bauzeiten für die Errichtung der Kabelleerrohre annimmt. Im Bereich Y sind kürzere Bauzeiten für die Kabelleerrohre vorgesehen, weil die Rohre dort unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren (HDD - Horizontal Directional Drilling) verlegt werden sollen, während im Bereich X in offener Bauweise gearbeitet werden soll. Für Bauarbeiten in offener Bauweise rechnet die Beigeladene nachvollziehbar mit längeren Bauzeiten, weil die Baukolonnen flexibler zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens eingesetzt werden und daher der Baufortschritt weniger absehbar erscheint.
25 e) Der Antragsgegner war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungbeschluss abzuwarten. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG keine aufschiebende Wirkung. Der seinerzeitige 11. Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. Der Planfeststellungsbeschluss war damit im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung vollziehbar. Dies genügt. Der Gesetzgeber lässt nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG die Vollziehbarkeit ausreichen und gestattet damit die vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Es widerspräche dieser Entscheidung, wenn eine Enteignungsbehörde zunächst eine mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abwarten müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 28). Hiervon unabhängig sind vielfältige Gründe denkbar, die einen Abschluss des Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss am Tag einer mündlichen Verhandlung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit verhindern können.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; da für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a im Wesentlichen die gleichen Flächen benötigt werden, hat der Senat für die Bestimmung des Streitwerts nur die für das Vorhaben Nr. 5 benötigten Flächen in Ansatz gebracht.
27 Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf einen Hängebeschluss.