Beschluss vom 30.01.2026 -
BVerwG 3 B 14.25ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B3B14.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2026 - 3 B 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B3B14.25.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 14.25
- VG Leipzig - 07.09.2023 - AZ: 3 K 944/21
- OVG Bautzen - 03.04.2025 - AZ: 3 A 427/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und Hellmann beschlossen:
- Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 werden zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen bei der Einreise aus dem Vereinigten Königreich im Juni 2021 nach der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Coronavirus-Einreiseverordnung.
2 Der Kläger zu 1) ist der Sohn der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Er besuchte im Jahr 2021 eine Internatsschule im Vereinigten Königreich und reiste am 18. Juni 2021 von dort nach Leipzig zu seinen Eltern. Im Vorfeld erhielt er am 16. Juni 2021 vom Gesundheitsamt der Beklagten eine E-Mail unter anderem mit Hinweis auf die Pflicht zur Absonderung bei Einreise aus einem Risikogebiet nach § 4 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), zum damaligen Zeitpunkt in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2). Da das Vereinigte Königreich vom Robert Koch-Institut als Virusvariantengebiet geführt werde, unterliege der Kläger zu 1) nach seiner Einreise in die Bundesrepublik einer vierzehntägigen Absonderungspflicht bis zum 2. Juli 2021.
3
§ 4 CoronaEinreiseV in der damals geltenden Fassung lautete:
"(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage, Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 28. Juli 2021 anzuwenden."
4
Der Begriff des Risikogebiets war in § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV definiert als
"ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde:
a) Hochinzidenzgebiet
ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
b) Virusvariantengebiet
ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind;
die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete".
5 Die Kläger haben Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem beantragt festzustellen, dass der Kläger zu 1) die ihm angekündigten Quarantänemaßnahmen nicht habe befolgen müssen bzw. ihm ein Verlassen der Wohnung zu bestimmten Zwecken hätte erlaubt werden müssen und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger 3) nicht zur zeitlichen und räumlichen Trennung vom Kläger zu 1) und zur Duldung staatlicher Kontrollmaßnahmen verpflichtet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
6 Die Berufung der Kläger gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung seien rechtmäßig gewesen und hätten sich mit § 36 Abs. 8 und 10 IfSG auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen können, gegen die keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken bestünden. Die von den Klägern angegriffenen Regelungen seien von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie verhältnismäßig und mit dem Gleichheitssatz vereinbar gewesen. Auch die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende Einstufung des Vereinigten Königreichs als Virusvariantengebiet sei im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Für die Einstufung seien maßgeblich gewesen a) die Verbreitung einer Virusvariante, die b) nicht zugleich in Deutschland ähnlich stark verbreitet aufgetreten sei und von der c) anzunehmen gewesen sei, dass von ihr ein besonderes Risiko aufgrund veränderter Viruseigenschaften ausgegangen sei. Dies sei beim Vereinigten Königreich im maßgeblichen Zeitraum nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts der Fall gewesen. Danach habe ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ausbruchsgeschwindigkeit und Pathogenität durch die in diesem Gebiet vorherrschende Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Virusvariante) vorgelegen, die in Deutschland zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiegend verbreitet gewesen sei. Aus dem Public Health Intelligence Wochenbericht des Robert Koch-Instituts vom 16. Juni 2021 folge, dass die Delta-Virusvariante in Großbritannien nach den damals jüngsten Zahlen 74 % der sequenzierten Fälle, in Deutschland hingegen nur 2,5 % der Fälle ausgemacht habe. Dort werde auch ausgeführt, dass Daten aus England und Schottland darauf hinwiesen, dass Infizierte eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme im Krankenhaus und in der Notaufnahme hätten. Die Übertragbarkeit sei etwa 60 % höher als bei den bisherigen Varianten. Entsprechendes ergebe sich aus dem 13. Bericht des Robert Koch-Instituts zu den Virusvarianten vom 16. Juni 2021. Die von den Klägern für eine politische Einflussnahme oder wissenschaftlich unvertretbare Expertise ins Feld geführten Belege bezögen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum bzw. ließen keinen Schluss auf eine nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Bewertung zu.
II
7 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
8 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
9 a) Mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine Einsicht in die Behördenakte gewährt und damit ihre Rechte aus §§ 99, 100, 108 Abs. 2 VwGO, auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, legen die Kläger einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensfehler nicht hinreichend dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
10 Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2025 - 3 BN 7.24 - juris Rn. 5 m. w. N.). Ein Beteiligter hat dabei auch darzulegen, dass bei verzichtbaren Verfahrenspositionen kein Rügeausschluss nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO etwa wegen fehlender Rüge des vermeintlichen Verfahrensfehlers in der mündlichen Verhandlung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 B 67.04 - juris Rn. 3 und vom 1. Juli 2021 - 2 B 71.20 - juris Rn. 17) bzw. er - soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird - alle verfahrensrechtlich eröffneten und im konkreten Fall zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 5.19 - juris Rn. 41; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 133 Rn. 27). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Kläger verweisen darauf, "mehrfach" Akteneinsicht in die Behördenakte beantragt zu haben, und benennen Akteneinsichtsanträge gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 16. Juni 2021 und 27. September 2021. Dass sie gegenüber dem Oberverwaltungsgericht vor Ergehen seines Urteils um Akteneinsicht nachgesucht haben, legen sie nicht dar; insoweit bezeichnen sie allein einen Antrag auf Akteneinsicht vom 14. Mai 2025, d. h. nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Auch machen sie nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die nicht gewährte Akteneinsicht gerügt oder einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt zu haben; aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr, dass sie zur Sache verhandelt haben, ohne zum Ausdruck gebracht zu haben, sich mit der fehlenden Akteneinsicht nicht abfinden zu wollen. Aus der Antwort auf den unter dem 14. Mai 2025 gestellten Antrag auf Einsicht in die Behördenakte durch Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Mai 2025, wonach beim Oberverwaltungsgericht keine Behördenakten vorlägen, kann bereits deshalb kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgen, weil das angegriffene Urteil auf dem zeitlich nachgelagerten vermeintlichen Verfahrensverstoß nicht beruhen kann.
11 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe die Behördenakte - so sie tatsächlich nicht vorgelegen habe - beiziehen müssen, womit sie der Sache nach einen Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kläger legen nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Beiziehung hingewirkt haben oder sich diese dem Oberverwaltungsgericht von sich aus aufdrängen musste (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 - juris Rn. 10 und vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - juris Rn. 9).
12
b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
"zum Beweis für die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Einstufung als Virusvariantengebiet, wie sie in der Begründung zur Coronavirus-Einreise-Verordnung vom 12. Mai 2021, S. 27, benannt sind, nämlich a) die Verbreitung einer Virusvariante, die b) nicht zugleich in Deutschland ähnlich stark verbreitet auftritt und von der c) anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko aufgrund veränderter Viruseigenschaften ausgeht, im Zeitpunkt der Einreise des Klägers zu 1 in Bezug auf das UK nicht mehr bestanden, durch ein Sachverständigengutachten zu klären",
sei verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
13 Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags durch einen begründeten Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatgerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11 und vom 3. November 2025 - 3 BN 13.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.
14 Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen bereits bewiesen seien. Das Robert Koch-Institut als gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgesehener Sachverständiger habe in dem fraglichen Zeitpunkt festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß der Begründung S. 27, Buchst. a bis c der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 zur Einordnung des Vereinigten Königreichs als Virusvariantengebiet vorgelegen hätten. Es sei im fraglichen Zeitraum nicht erkennbar, dass die Bewertung des Robert Koch-Instituts objektiv ungeeignet sei, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
15 Die Annahme, für die tatsächlichen Grundlagen der Einordnung als Virusvariantengebiet habe auf die Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts zurückgegriffen werden können, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in Normenkontrollverfahren können Verordnungsgeber und Gerichte die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens muss ein Gericht sich nur veranlasst fühlen, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hatte, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 56 f.). Dies ist der Fall, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 3 B 20.19 - juris Rn. 33). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, andere Maßstäbe heranzuziehen, wenn ein Kläger das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung eines Risikogebietes gemäß § 2 Nr. 17 IfSG, § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV durch die dort genannten Behörden bezweifelt.
16 Dass das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung, im maßgeblichen Zeitpunkt sei das Vereinigte Königreich zu Recht als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuft gewesen, nicht auf die im Urteil herangezogenen Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts stützen konnte, zeigen die Kläger nicht auf. Das Vorbringen, die Einordnung als Risikogebiet habe den tatsächlichen Voraussetzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft widersprochen, denn die Fallzahlen seien am Aufenthaltsort des Klägers zu 1) im Vereinigten Königreich erheblich geringer gewesen als in Deutschland, greift bereits deshalb nicht durch, weil es für die Einordnung als Virusvariantengebiet nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einen Vergleich der Fallzahlen am Abreiseort und in Deutschland ankam. Soweit die Kläger zudem auf die mit Schriftsatz vom 31. März 2025 auf den Seiten 6 ff. gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geäußerten Einwände Bezug nehmen, ergibt sich nichts Anderes. Der Vorwurf, die Einstufung des Vereinigten Königreichs als Risikogebiet sei nicht tatsachengestützt und sachorientiert gewesen, wird durch die zitierten Ausschnitte aus den Protokollen des COVID-19-Krisenstabs des Robert Koch-Instituts nicht gestützt. Sie betreffen überwiegend bereits nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Virusvariantengebiets wegen des Vorkommens der sogenannten Delta-Variante (B.1.617.2); lediglich die Protokolle vom 17. Mai 2021 und 11. Juni 2021 befassen sich mit dieser Virusvariante. Aus ihnen ergibt sich, dass der Krisenstab zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit sogenannter Impfdurchbrüche bei der Delta-Variante als eher unwahrscheinlich betrachtete. Die Kläger zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, inwiefern diese Bewertung andere im Urteil herangezogene Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts, insbesondere den Public Health Intelligence Wochenbericht vom 16. Juni 2021 (OVG UA Rn. 67), inhaltlich in Frage stellen sollte. Dass laut dem von den Klägern zitierten Protokoll vom 30. Juni 2021 davon ausgegangen wurde, dass ein oder zwei Wochen später die sogenannte Delta-Variante die führende Variante und diesbezüglich keine Ausweisung von Virusvariantengebieten mehr erforderlich sein würde, lässt keine Rückschlüsse auf die Situation bei Einreise des Klägers zu 1) am 18. Juni 2021 zu.
17 c) Aus den gleichen Gründen stellt die Heranziehung der Berichte des Robert Koch-Instituts und die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch keinen zur Zulassung der Revision führenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar.
18 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
19 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 30. Juni 2025 - 3 BN 5.24 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).
20 Diesen Anforderungen werden die Beschwerden nicht gerecht.
21
Die Frage,
"Können wissenschaftliche Erkenntnisse eines Instituts, wie solche des RKI, wie ein individuelles Sachverständigengutachten herangezogen werden, obwohl dem RKI keine Befugnis des Sachverständigen zukommt?",
ist - wie unter 1. b) dargestellt - in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die ein Überdenken der dargestellten Rechtsprechung angezeigt erschienen lassen, legen die Kläger nicht dar.
22
Auch mit der Frage,
"Handelt es sich im Rahmen der Beurteilung des Verstoßes des § 4 CoronaEinreiseV gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei den Vergleichsgruppen der Rückkehrer mit im Land Verbliebenen um aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vergleichbare Gruppen?",
zeigen die Kläger nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Ungleichbehandlung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 44, 63 f. und vom 7. Mai 2025 - 1 BvR 1507/23 - PharmR 2025, 680 = juris Rn. 64). Die von den Klägern formulierte Frage betrifft ihre Anwendung im Einzelfall und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
23
Ebenso führt die Frage,
"War die Anordnung einer strikten Absonderungspflicht gemäß § 4 CoronaEinreiseV im Juni 2021 wegen der nicht weiter aufzuhaltenden Verbreitung der Delta-Virusvariante verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen?",
nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass im Hinblick auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fallübergreifender Klärungsbedarf besteht, machen die Kläger nicht geltend; die von ihnen aufgeworfene Frage betrifft allein die - von den Klägern als fehlerhaft gerügte - Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Einzelfall.
24
Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
"Ist eine verwehrte Akteneinsicht, durch bloßes Nichtberücksichtigen sich wiederholender Akteneinsichtsgesuche, eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren?",
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil die Kläger - wie oben unter 1. a) ausgeführt - mangels Rüge in der mündlichen Verhandlung eine Nichtgewährung von Akteneinsicht in der Vorinstanz im Revisionsverfahren nicht als Revisionsgrund geltend machen könnten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 = juris Rn. 19).
25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.