Urteil vom 30.10.2025 -
BVerwG 2 WD 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:301025U2WD31.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 30.10.2025 - 2 WD 31.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:301025U2WD31.24.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 31.24
- TDG Süd 3. Kammer - 22.05.2024 - AZ: S 3 VL 09/22
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Oktober 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Brockmann und ehrenamtlicher Richter Hauptmann Lehrl, Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der unbefugten Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken und der Abgabe wahrheitswidriger Angaben.
2 1. Der ... geborene, über die allgemeine Hochschulreife verfügende Soldat leistete Grundwehrdienst sowie bis 1999 freiwilligen Wehrdienst. Anschließend erfolgte seine Ernennung zum Unteroffizier der Reserve. Nachdem er den Offizierlehrgang Reserve durchlaufen hatte, wurde er ... zum Hauptmann der Reserve ernannt. ... legte er nach dem Studium Bauingenieurwesen die Prüfung zum Diplom-Ingenieur ab und war in der Privatwirtschaft tätig.
3 ... erfolgte die Wiedereinstellung in die Bundeswehr im Dienstgrad Hauptmann unter Berufung in das Dienstverhältnis auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Im Oktober 2020 absolvierte der Soldat erfolgreich den Basislehrgang Stabsoffizier.
4 Vom 3. September 2018 bis Ende August 2021 war er beim Bundesamt ... (...) in A tätig; er unterhielt dort eine Zweitwohnung neben seiner Hauptwohnung in B. Zum Oktober 2021 wurde er zur ... in C versetzt, wo er als Hörsaalleiter ... tätig war. Seit April 2025 ist er als ...offizier ... in der ...brigade ... in ... (...) eingesetzt.
5 2. Im Beurteilungsvermerk vom 9. Oktober 2020 (Oberstleutnant D) ist unter anderem ausgeführt, das ausgeprägte Selbstbewusstsein des Soldaten und seine manchmal sehr entspannte Art könnten ihm auf den ersten Blick als Arroganz ausgelegt werden. In Verbindung mit seinen sehr erfreulich ausgeprägten Kompetenzen sei er jedoch für sehr anspruchsvolle planerische Stabsverwendungen hervorragend geeignet.
6 Unter dem 24. Januar 2020 wurde er durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten, Oberst E, in der Aufgabenerfüllung mit "5,00" bewertet. Er sei ein ruhiger und selbstbewusster Offizier mit einer positiven Berufsauffassung, dessen Persönlichkeit durch Leistungswille und Zuversicht gekennzeichnet sei. Er verfüge über sehr gute geistige Anlagen und eine umfassende Allgemeinbildung. Gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen trete er kameradschaftlich auf und scheue sich nicht, auch unangenehme Sachverhalte anzusprechen. In der Kommunikation mit Vorgesetzten treffe er jedoch nicht immer die richtige Argumentation und lege an Wertigkeit und Termingebundenheit oft andere Kriterien an als seine Vorgesetzten. In der Berufungshauptverhandlung hat Oberst E erläutert, dass der Soldat ein Problem mit seinem Zeitmanagement und Schwierigkeiten damit gehabt habe, die Prioritätssetzung und Ratschläge seiner Vorgesetzten anzunehmen. Es sei jedoch nie vorgekommen, dass er Befehle nicht ausgeführt habe, aber der Weg dahin sei manchmal zäh und mit vielen Diskussionen verbunden gewesen.
7 Der Inspektionschef der ...schule ..., Oberstleutnant G, ordnete den Soldaten in einer ersten Stellungnahme, vom 21. Oktober 2021 im hinteren Drittel seiner Vergleichsgruppe ein. In seiner zweiten Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und in seiner erstinstanzlichen Aussage, erklärte Oberstleutnant G, dass der Soldat ins mittlere Drittel aufgerückt sei, in die umfangreichen und vielseitigen Aufgaben als Hörsaalleiter, Planer, Organisator und Lehrender habe sich der Soldat gut eingefunden. Er erfülle die ihm erteilten Aufträge zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Fachlich versiert erziele er durchweg gute Ergebnisse und vermittele das erforderliche Wissen in vollem Umfang und zur vollsten Zufriedenheit der Trainingsteilnehmer. Bei der Zusammenarbeit mit der Lehrgangsmanagementstelle müsse der Soldat jedoch gelegentlich aufpassen, nicht über seine Befugnisse hinauszuschießen. Zu seiner Entlastung seien Aufträge auf anderes Personal umgeschichtet worden. Es bestehe gelegentlich der Eindruck, dass das Zeitmanagement des Soldaten verbesserungswürdig sei und ihm die militärische Prägung fehle. Der Soldat sehe den Schwerpunkt bei seinen Rechten anstelle seiner Pflichten gegenüber dem Dienstherrn. Die Veränderung zum Lehrbetrieb sei für ihn positiv gewesen.
8 In der von Oberstleutnant i.G. H als aktuellem Disziplinarvorgesetzten erstellten Sonderbeurteilung vom 11. Dezember 2024 heißt es, der Soldat nehme seine Aufgaben mit viel Engagement wahr und erfülle sie zur vollsten Zufriedenheit. In der kurzen Verwendungszeit habe er sich zielführend eingebracht. In Zukunft werde er die Prozesse im Stab verinnerlichen und Wichtiges von Unwichtigem trennen können. Unter dem 24. Oktober 2025 hat derselbe Disziplinarvorgesetzte ausgeführt, der Soldat verfüge über eine ausgeprägte, in besonderem Maße herausragende Fachkompetenz. Seine sehr gute Allgemeinbildung setze er zweckmäßig zur Auftragserfüllung ein. Er agiere als fachkundiger Berater und werde in dieser Rolle anerkannt. Die Zusammenarbeit mit Kameraden und Vorgesetzten sei grundsätzlich gut; vereinzelt sei jedoch eine subtile Vorteilsorientierung wahrnehmbar. Sein Zeitmanagement weise Entwicklungspotenzial auf. Beim Soldaten handele es sich um einen verlässlich einsetzbaren Truppenoffizier, der für die Brigadeführung eine wertvolle Stütze sei. Im Vergleich mit seinem sehr leistungsstarken Vergleichsumfeld gehöre er zum unteren Drittel.
9 Nach Aussage des Soldaten ist er im Januar 2025 mit der Note "D 0" bewertet worden.
10 Die aktuellen Auszüge aus dem Disziplinarbuch und dem Bundeszentralregister enthalten keine Eintragungen.
11 Der Soldat ist Vater von sechs und neun Jahre alten Kindern, die in seinem gemeinsam mit der Kindesmutter geführten Haushalt leben. Er erhält Dienstbezüge in Höhe von 3 721,62 € netto. Seine Lebensgefährtin erzielt Einkünfte in Höhe von etwa 2 300 €.
12
3. Nachdem unter dem 8. März 2021 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde der Soldat unter dem 19. Mai 2022 angeschuldigt:
"1. Am Abend des 10. Januar 2019 (Zusatz des BE: Donnerstag) fuhr der Soldat mit dem Dienst-Kfz Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., ohne hierfür einen Dienstreiseantrag gestellt bzw. genehmigt bekommen zu haben von der ...-Kaserne in A 375 Kilometer zu seiner Wohnung im ..., B, von wo aus er am Montag, den 14. Januar 2019 gemäß einer entsprechenden Kommandierungsverfügung zu einem Lehrgang nach I fuhr. Dies verstieß wie er wusste, zumindest aber, hätte wissen können und müssen, gegen die Zentralen Dienstvorschriften A-2210/13 'Anordnung von Dienstreisen' Nr. 102 und 103 sowie Allgemeine Regelung A-1050/11 'Betrieb von Dienstfahrzeugen' Nr. 209, 210 und 401. Hierbei entstanden zusätzliche Kosten in Höhe von 211,40 Euro. Im Fahrauftrag trug er wahrheitswidrig eine Fahrt von A nach K, ein.
2. Am 11. Januar 2019 (Zusatz: Freitag) fuhr der Soldat - während der Dienstzeit zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr - um sich einzukleiden, wiederum mit dem benannten Dienst-Kfz, zur Servicestation der BW Bekleidungsmanagement GmbH in die ...-Kaserne, ..., K, und anschließend zurück in seine Wohnung, ..., B, insgesamt 77 Kilometer, im Fahrauftrag trug er wahrheitswidrig K - B - K ein, wodurch ein Schaden in Höhe von 26,95 Euro entstand.
3. Der Soldat nutzte das benannte Dienst-Kfz am Nachmittag des 18. Januar 2019 für eine Strecke von insgesamt 45 Kilometer im Bereich I, was Kosten in Höhe von 15,75 Euro verursachte, ohne dass hierfür ein dienstlicher Zweck bestanden hätte und ohne dass er hierfür eine Genehmigung hatte, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen.
4. Am Abend des 20. Februar 2019 zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr fuhr der Soldat mit dem Dienst-Kfz Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., 364 Kilometer von seiner Dienststelle in der ...-Kaserne in A zu seiner Wohnung im ..., B, wodurch er Kosten in Höhe von 127,40 Euro verursachte, ohne hierfür einen Dienstreiseantrag gestellt und eine Genehmigung derselben erhalten zu haben, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen.
5. Am Freitag, den 22. Februar 2019 fuhr der Soldat - wiederum, ohne Genehmigung - mit dem bezeichneten Dienst-Kfz von seinem Wohnort B zur Servicestation der BW Bekleidungsmanagement GmbH in die ...-Kaserne, ..., K, und anschließend zurück in seine Wohnung, wobei er insgesamt 73 Kilometer fuhr und hiermit Kosten in Höhe von 25,55 Euro verursachte, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen.
6. Am Abend des 24. Februar 2019 fuhr der Soldat zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr mit dem bezeichneten Dienst-Kfz von seiner Wohnung im ..., B, zurück in seine Trennungsgeldwohnung, ..., A, ohne hierfür eine Dienstreisegenehmigung zu haben, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, wobei er 358 Kilometer fuhr und hierbei Kosten in Höhe von 125,30 Euro verursachte.
7. In seinem am 25. Februar 2019 über das elektronische Abrechnungssystem der Bundeswehr gestellten Antrag auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleib für den Monat Februar 2019 erweckte der Soldat durch seine Angaben in dem Antragsformular der Wahrheit zuwider den Eindruck, dass er zwischen dem 20. und 24. Februar 2019 eine Familienheimfahrt unternommen hätte, obwohl er, wie unter 4. und 6. beschrieben, mit einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnort gefahren war, wodurch ihm 105,50 Euro zu viel ausgezahlt wurden, was er beabsichtigte, was ihm zumindest aber hätte auffallen können und müssen."
13 4. Das Truppendienstgericht Süd hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 22. Mai 2024 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.
14 a) In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, dass der Soldat alle angeschuldigten und von ihm eingeräumten Fahrten ohne Dienstreiseantrag und Genehmigung durchgeführt habe; eine Ausnahme bilde die aufgrund einer Kommandierungsverfügung unternommene Fahrt nach I, weil hier ein Fahrauftrag vorgelegen habe. Seine Einlassung, weil er Fahrer eines Dienst-Kfz gewesen sei, hätte es für die Fahrten keiner Anordnung und Genehmigung bedurft, gehe ins Leere. Denn die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) "Anordnung von Dienstreisen" A-2210/13, Ziffer 404 d beziehe sich auf Kraftfahrer, die hauptamtlich ein Dienst-Kfz bewegten, und nicht auf gelegentliche Dienstwagennutzer. Es hätte jeweils ein Dienstreiseantrag gestellt und die Genehmigung des damaligen Vorgesetzten - Oberst E - eingeholt werden müssen. Bei Anschuldigungspunkt 1 sei die Reise abweichend von der Kommandierungsverfügung am 10. Januar 2019 mit dem Dienstfahrzeug von A nach B als Heimatort des Soldaten erfolgt und dieser habe eingeräumt, wahrheitswidrig eine Fahrt von A nach K eingetragen zu haben. Bei Anschuldigungspunkt 2 trage nicht die Argumentation des Soldaten, die Kleidungsstücke würden für den Dienst gebraucht, so dass ein dienstlicher Zweck vorliege. Auch die Selbsteinkleidervorschrift "Bekleidungszuschuss für Offiziere - Information für Selbsteinkleider" enthalte dafür keine Anhaltspunkte. Bei Anschuldigungspunkt 3 könne dahingestellt bleiben, ob die Fahrten dienstlich veranlasst gewesen seien, denn er hätte jedenfalls auch hier die Genehmigung des Vorgesetzten einholen müssen. Zudem hätte er nach der ZDv A-1050/11 Anlage 8 Teil III einzeln aufführen müssen, welche Fahrten er im Standortbereich gemacht habe. Bei Anschuldigungspunkt 7 habe der Soldat mit der Beantragung und der Abrechnung einer Familienheimfahrt für den Zeitraum 20. bis 24. Februar 2019 den Eindruck erweckt, mit der Bahn gefahren zu sein, obwohl er dafür das Dienstfahrzeug genutzt habe. Der Soldat hätte erkennen können und müssen, dass er in dem Antrag eine unrichtige Angabe gemacht habe, die zur Auszahlung einer unberechtigten Reisebeihilfe führe. Seine Einlassung, dass infolge einer späteren Verrechnung und Klärung der Angelegenheit mit der Verwaltung kein Schaden entstanden sei, überzeuge nicht.
15 Bei allen Anschuldigungspunkten liege Fahrlässigkeit vor. Denn die Einlassung des Soldaten, angenommen zu haben, alle Fahrten seien dienstlich veranlasst bzw. mit dienstlichem Zweck versehen gewesen, sei nicht zu widerlegen. Fahrlässigkeit liege indes vor, denn er hätte durch Rücksprache mit Kameraden/Kameradinnen bzw. seinem Vorgesetzten eine Klärung herbeiführen können. Der Gesamtschaden betrage 449,97 €.
16 b) Der Soldat habe damit mehrfach fahrlässig in allen Anschuldigungspunkten die Dienstpflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, in den Anschuldigungspunkten 1., 2. und 7., in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, in den Anschuldigungspunkten 2. und 7. der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere sowie in den Anschuldigungspunkten 1. und 3. bis 6., sich auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige. Dabei habe er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben.
17 c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei Ausgangspunkt eine Dienstgradherabsetzung, weil der Soldat neben der missbräuchlichen Nutzung des Dienstfahrzeugs gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe. Auf der zweiten Stufe wirke mildernd, dass nur fahrlässiges Handeln vorliege. Ein etwaiger Verbotsirrtum wegen der Annahme, die Fahrten seien rechtmäßig gewesen, wäre vermeidbar gewesen. Leicht mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriftenlage nicht eindeutig geklärt gewesen sei, wobei der Soldat durch Einholung von Auskünften eine Klärung hätte herbeiführen können. Die Persönlichkeit und bisherige Führung sprächen überwiegend für ihn. Sowohl der damalige als auch der derzeitige Disziplinarvorgesetzte bescheinigten ihm gute Leistungen, wobei von einer Leistungssteigerung ausgegangen werde. Zugunsten des Soldaten spreche weiter, dass er teilgeständig gewesen sei. Einsicht habe er insoweit gezeigt, als er erklärt habe, heute anders zu handeln. Schuldmindernd sei vor allem zu berücksichtigen, dass das Verfahren eine Überlänge von 43 Monaten aufweise, so dass ein Beförderungsverbot im mittleren Bereich und die Kürzung der Dienstbezüge im unteren Bereich angemessen seien.
18 5. Mit der vom Soldaten unbeschränkt eingelegten Berufung begehrt er, das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Vorwurf der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs sei unberechtigt. Er habe es durchgehend zu dienstlichen Zwecken genutzt und nicht gegen die ZDv A-2210/13 sowie A-1050/11 i. V. m. einer Hausanweisung vom 5. Juni 2014 verstoßen. Er habe keine wahrheitswidrigen Eintragungen hinsichtlich der Fahrten vorgenommen, sondern es allenfalls leicht fahrlässig unterlassen, einzelne Zwischenziele einzutragen. Die Annahme des Truppendienstgerichts, für jede der ihm vorgehaltenen Fahrten habe es eines Dienstreiseantrags bedurft, sei mangels entsprechender Rechtsgrundlage unzutreffend. Gleichermaßen falsch sei die Annahme, die Selbsteinkleidung diene keinen dienstlichen Zwecken, weil diese Kleidung nicht im Eigentum des Dienstherrn stehe. Er erwerbe die Kleidung zwar selbst; dies geschehe jedoch allein aufgrund einer dienstlichen Verpflichtung. Die Fahrten innerhalb des Standortes I seien ebenfalls aus dienstlichen Gründen erfolgt. Beim Anschuldigungspunkt 7 habe das Truppendienstgericht übersehen, dass er über eine BahnCard 100 verfüge und die Auszahlung der Reisebeihilfe durchgehend fiktiv erfolge. Für den Fall, dass ihm leicht fahrlässig begangene formale Unkorrektheiten berechtigterweise vorgeworfen werden könnten, sei allenfalls ein Vergehen festzustellen, welches mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen zu ahnden gewesen wäre, die jedoch nicht mehr verhängbar sei.
19 6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Beweismitteln wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sich die Berufung gegen das am 22. Mai 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.
21 Da die Berufung unbeschränkt eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- (1.) und Schuldfeststellungen (2.) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Dabei ist er an das Verschlechterungsverbot gebunden, weil lediglich der Soldat Berufung eingelegt hat (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 Abs. 1 StPO). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot mit Bezügekürzung nicht abzuändern ist.
22 1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat die in der Anschuldigungsschrift unter 1 bis 6 bezeichneten Fahrten wissentlich und willentlich ohne erforderliche Genehmigungen unternommen und bezogen auf die unter Anschuldigungspunkt 1, 2 und 7 beschriebenen Fahrten wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht hat. Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme Folgendes ergeben:
23 a) Die ersten beiden angeschuldigten Fahrten erfolgten vor einem Lehrgang, der vom 14. bis 18. Januar 2019 in der ...kaserne in I stattgefunden hat. Der Soldat ist zu dieser Fortbildung kommandiert worden. Er hat jedoch nach eigenen Angaben bereits am Donnerstag davor - wie angeschuldigt - abends in seiner Dienststätte in A vom Fuhrparkmanagement ein Dienstfahrzeug erhalten und ist damit zu seiner Wohnung nach B und am Freitag, den 11. Januar 2019, zur Bekleidungsstelle nach K und zurückgefahren, um dort als Selbsteinkleider auf eigene Rechnung Berufskleidung zu kaufen. Er gibt ferner zu, dass er beide Fahrten im Fahrauftrag wie angeschuldigt falsch eingetragen hat. Ferner hat er ausweislich den bei der Akte befindlichen Urkunden in seinem Dezernat in der An- und Abwesenheitsliste für den Freitag einen "Dienstgang" eingetragen und gegenüber dem Fuhrparkmanagement lediglich angegeben, das Fahrzeug für den Lehrgang in I zu benötigen. Nach eigenen Angaben hat er für die Fahrten am Donnerstag und Freitag bei seinem Disziplinarvorgesetzten Oberst E keinen Dienstreiseantrag gestellt. Dies hat Oberst E als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt und glaubhaft ausgeführt, dass er einen solchen Antrag auch nicht genehmigt hätte. Ein Dienstfahrzeug mit nach Hause zu nehmen, werde nur genehmigt, wenn die Wohnung auf dem Weg von der Dienststätte (A) zum Dienstort (I) liege. Die Fahrt zur Bekleidungsstelle sei bei einem bloßen Selbsteinkleiderkauf seines Erachtens nicht dienstlich veranlasst. Außerdem hätte es wesentliche nähere Bekleidungsstellen, z. B. in F, gegeben, so dass die Fahrt nach K nicht erforderlich gewesen sei. Der Soldat hat auch wissentlich und willentlich gehandelt, weil die Beantragung einer Dienstreise seines Erachtens nicht erforderlich gewesen ist.
24 b) Die dritte angeschuldigte Fahrt von 45 km ist am Nachmittag des 18. Januar 2019 nach Abschluss des Lehrgangs in I erfolgt. Dies ergibt sich aus der geständigen Einlassung und dem vom Soldaten selbst ausgefüllten Fahrauftrag. Der Soldat und der Zeuge Oberst E haben übereinstimmend angegeben, dass von der Dienststelle für jedes Fahrzeug und jeden Monat ein pauschaler Fahrauftrag ausgestellt worden ist, der ohne nähere Spezifizierung Fahrten in alle vier Wehrbereiche gestattet hat. Darin haben die Fahrer - wie in ein Fahrtenbuch - die tatsächlich durchgeführten Fahrten eingetragen. Dementsprechend stammt die Eintragung über die Fahrt in I vom Soldaten. Soweit er angegeben hat, die 45 km lange Fahrt nach Dienstschluss habe einen dienstlichen Zweck verfolgt, ist dies unglaubwürdig. Er hat eingeräumt, an dem Wochenende zum Wintersport in der Kaserne in I geblieben zu sein. Dass er Kameraden zum Bahnhof I gefahren haben will, ist keine plausible Erklärung. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat dem Soldaten mit Recht vorgehalten, dass die Strecke zwischen der ...kaserne und dem Bahnhof nur ca. zwei Kilometer beträgt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die in der Freizeit durchgeführte Fahrt einen rein privaten Charakter gehabt hat.
25 c) Der Soldat hat auch die Durchführung der unter Punkt 4 bis 6 angeschuldigten Fahrten während eines verlängerten Familienwochenendes eingeräumt. Ausweislich der im Urkundenbeweis eingeführten Unterlagen ist der Soldat am Donnerstag, den 21. Februar 2019 und am Freitag, den 22. Februar 2019 teils wegen Zeitausgleichs für Überstunden und teils wegen Sonderurlaubs für eine Familienheimfahrt nicht im Dienst gewesen. Er hat ausgesagt, am Mittwochabend nach Dienstschluss mit einem Dienstfahrzeug zu seiner Wohnung nach B, am Freitagvormittag wegen eines Selbsteinkleiderkaufs zur Bekleidungsstelle nach K und am Sonntagabend zurück nach A gefahren zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm insoweit korrekt ausgefüllten Fahrauftrag. Auch hier hat der Soldat willentlich und im Wissen gehandelt, dass er nicht im Dienst gewesen ist und keine Genehmigung eines Vorgesetzten für die Fahrten gehabt hat.
26 d) Schließlich ist auch in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Soldat - wie im Anschuldigungspunkt 7 beschrieben - für die Wochenendheimfahrt am 25. Februar 2019 elektronisch einen Trennungsgeldantrag gestellt und dabei unrichtig die Durchführung einer Bahnreise angegeben hat. Dies hat der Soldat eingeräumt. Sein Vortrag, dass dies irrtümlich erfolgt sei, ist unglaubhaft. Denn er hat den Antrag unmittelbar am Montag nach der Wochenendheimfahrt gestellt, so dass ihm die Umstände der Fahrt noch vollkommen präsent gewesen sind. Es liegt damit eine willentlich und wissentlich durchgeführte Falschabrechnung vor. Soweit der Soldat vorträgt, dass er berechtigt gewesen wäre, die Bahnkosten für eine andere Heimfahrt abzurechnen, mag dies zutreffen. Dies ändert nichts daran, dass er es zumindest billigend in Kauf genommen hat, eine Kostenerstattung für eine nicht durchgeführte Bahnreise zu erhalten.
27 2. In rechtlicher Hinsicht waren die Fahrten auch nicht - wie der Soldat vorträgt - erlaubt. Sie hätten einer Dienstreisegenehmigung oder einer gleichwertigen Anordnung bedurft (a)). Der Soldat hat das Fehlen einer solchen Genehmigung billigend in Kauf genommen (b)).
28 a) Bei den angeschuldigten Fahrten handelte es sich weder um angeordnete noch um genehmigte Dienstreisen. In § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG werden Dienstreisen als Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (legal-)definiert. Sie müssen zusätzlich mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG grundsätzlich angeordnet oder genehmigt werden. Dabei legt § 2 Abs. 1 Satz 3 BRKG fest, dass Dienstreisen auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung sind. Als Dienstgeschäft sind die einem Beamten oder - wie vorliegend - einem Soldaten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 - ZBR 1980, 354 <354> und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - ZBR 2009, 171 <173>).
29 Nach Maßgabe dessen waren die ersten beiden Fahrten nicht aufgrund der Kommandierung zu dem Lehrgang erlaubt. Es trifft zwar zu, dass auch Reisen aus Anlass einer Kommandierung Dienstreisen sind und dass die erforderliche Genehmigung der Dienstreise mit der Anordnung der Kommandierung als erteilt gilt. Dies folgt aus Nr. 404 Buchst. b der im Jahr 2019 geltenden ZDv A-2210/13 "Anordnung von Dienstreisen". Die Wochenendheimfahrt nach B am Donnerstagabend und die Fahrt zur Bekleidungsstelle nach K am Freitagvormittag waren jedoch in keiner Weise durch den am folgenden Montag beginnenden Lehrgang in I veranlasst. Sie wurden daher auch nicht von der Genehmigungswirkung der Kommandierung erfasst.
30 Soweit sich der Soldat darauf beruft, dass Dienstreisen nach Nr. 404 Buchst. d ZDv A-2210/13 bei Kraftfahrern von Dienstfahrzeugen auch aufgrund von Fahraufträgen als angeordnet gelten, hilft ihm dies nicht weiter. Dabei kann es offenbleiben, ob diese Vorschrift - wie der Bund vorträgt - nur für hauptberufliche Kraftfahrer und nicht für Selbstfahrer bestimmt ist. Denn zum einen ist in Nr. 404 Buchst. d ZDv A-2210/13 erkennbar ein den Dienstvorschriften entsprechender konkreter Fahrauftrag gemeint, in dem der Vorgesetzte das Ziel und den Weg der Fahrt anordnet (vgl. Anlage 1.11 zur ZDv A-1050/11 "Betrieb von Dienstfahrzeugen"). Um einen solchen Fahrauftrag handelt es sich nicht, wenn - wie hier - lediglich der Fahrer nach Art eines Fahrtenbuchs Eintragungen über den tatsächlichen Reiseverlauf vornimmt. Zum anderen hat der Soldat bei den beiden Fahrten (Anschuldigungspunkt 1 und 2) falsche Eintragungen gemacht, so dass die von ihm tatsächlich durchgeführten Fahrten schon deshalb nicht von der Genehmigungswirkung des Fahrauftrags erfasst sein können.
31 Die Fahrt in I und die Fahrten aus Anlass des verlängerten Familienwochenendes (Anschuldigungspunkte 3 bis 6) erfolgten nach Dienstschluss in der Freizeit des Soldaten und waren vorwiegend privat motiviert. Einen gewissen dienstlichen Bezug hatte lediglich die Fahrt zur Einkleidungsstelle. Da der Soldat nicht im Dienst gewesen ist, stellt sich allerdings die Frage nicht, ob man eine dienstliche Fahrt zur Bekleidungsstelle zum Erwerb von Uniformteilen bei Selbsteinkleidern bei großzügiger Betrachtung als Dienstgeschäft ansehen und genehmigen kann. Denn eine Dienstreise ist nur im Dienst und nicht in der Freizeit möglich.
32 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen sind nach Nr. 403 ZDv A-1050/11 nicht gestattet ohne dass es dafür einer ausdrücklichen entsprechenden Klarstellung im Fahrauftrag bedurft hätte (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 2 WD 33.12 - juris Rn. 39). Dabei folgt aus dem Verweis in Nr. 403 auf die Nr. 405 ZDv A-1050/11, dass Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle grundsätzlich Privatfahrten sind, auch wenn sie in eng umgrenzten Sonderfällen - Behinderung, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht; unvorhergesehene Überschreitung der normalen Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Vorliegen einer akuten Notlage - mit Einwilligung der Dienststellenleitung mit einem Dienstfahrzeug unternommen werden können.
33 b) Der Soldat hat auch die Möglichkeit eines Fehlens der Genehmigung erkannt und dies bewusst in Kauf genommen.
34 aa) Soweit das Truppendienstgericht angenommen hat, seine gegenläufige Einlassung sei nicht zu widerlegen, ist die Beweiswürdigung verkürzt. Dessen Feststellung stützt sich ausschließlich auf die Einlassungen des Soldaten, der an seiner Überführung nicht mitzuwirken braucht und dem insbesondere das Recht zusteht, die Tat zu leugnen oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 39 und Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 27). Dies hat das Truppendienstgericht nicht gewichtet und zudem Umstände ausgeblendet, die zur nach § 127 Satz 3, § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 261 StPO erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewissheit noch hätten herangezogen werden müssen (BVerwG, Urteile vom Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 22 und vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 32). Dabei verlangt die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; ein Beweisergebnis muss weder "zwingend" noch "eindeutig" sein (BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22 - NStZ-RR 2023, 59 <60>).
35
bb) Zu den vom Truppendienstgericht nicht gewürdigten Umständen gehören die Falscheintragungen im Fahrauftrag und seine sonstigen verschleiernden Angaben ("Dienstgang") (Anschuldigungspunkte 1 und 2). Sie streiten gegen eine (fahrlässige) Nachlässigkeit und wegen ihrer inneren Konsistenz für ein willentliches und wissentliches Vorgehen, mit dem der Soldat die Nutzung des Dienstfahrzeugs an Dienstorten (A/K) in den Vordergrund und die Nutzung am Wohnort (B) in den Hintergrund treten lassen wollte. Hinzu kommt, dass er nach eigener Einlassung am 21. (Donnerstag) und 22. Februar 2019 (Freitag) Sonderurlaub bzw. Zeitausgleich (Anschuldigungspunkte 4 und 5) hatte, womit seine Einlassung, er sei an diesen Tagen gleichwohl von Dienstreisen ausgegangen, zusätzlich unglaubhaft wird.
Dies gilt umso mehr, als er nach eigener Einlassung schon seit seiner Grundausbildung und seit 2018 seit seiner Berechtigung, Fahrzeuge der Bundeswehr zu führen, mit Fahraufträgen vertraut ist, er sich mit den einschlägigen Vorschriften befasst hat und seine sonstigen Darlegungen eine intensive Befassung mit Regelungen erkennen lässt. Damit verfügte er, worauf auch der Zeuge Oberst E hingewiesen hat, über entsprechendes Vorschriftenwissen. Zwar mag er jedenfalls hinsichtlich der Fahrten nicht mit dolus directus 1. Grades gehandelt haben; seine ihm in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltene und inhaltlich durch die Stellungnahme vom 15. Januar 2020 bestätigte außergerichtliche Vernehmungsaussage (vom 19. März 2019), dass die "Anreise vom Wohnort über den Dienstort am Montag, den 14. Januar 2019 mit der Nutzung des Zuges bis zum Dienstort und dort Empfangen des Dienst-Kfz einen zu großen Umweg darstellte, die Einkleidung aus meiner Sicht dienstlich begründet war und weiterhin eine Anreise vom Wohnort zum Lehrgangsort mit Dienst-Kfz nach meinem bisherigen Wissen nichts entgegenspricht", lässt jedenfalls erkennen, dass er in Kenntnis des mit mehrfachen eigenen Wertungen verbundenen Risikos, sich in seiner rechtlichen Einschätzung zu irren, das daraus auch erwachsene Risiko einer unberechtigten Nutzung des Dienstfahrzeugs billigend in Kauf genommen hat.
36 Gestützt wird diese Überzeugungsgewissheit zusätzlich durch die Beschreibungen von Vorgesetzten zur Persönlichkeitsstruktur des Soldaten. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge Oberst E ausgeführt, der Soldat habe ein Akzeptanzproblem damit, sich ohne Widerspruch in das hierarchische Gefüge der Streitkräfte einzuordnen. Oberstleutnant G hat zudem erstinstanzlich ausgesagt, der Soldat sei ein starker, fleißiger, jedoch auch über seine Kompetenzen hinausschießender Soldat. Die Beschreibungen korrespondieren mit dem Eindruck, den der Senat von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat. Dieser hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, es sei irrelevant gewesen, ob ein Fahrauftrag oder eine genehmigte Dienstfahrt vorgelegen habe, da die Fahrten mit einem dienstlichen Zweck ohne Genehmigung hätten unternommen werden können. Im Übrigen habe er entschieden, zum Bekleidungsstandort K zu fahren, weil dies für ihn von seinem Wohnort aus näher gewesen sei als von seinem Dienstort aus nach F. Mit seinem Insistieren auf das Vorliegen von Gründen, die eine Dienstreise rechtfertigen, negierte er weiterhin das Genehmigungserfordernis und damit die ausschließliche Zuständigkeit von Vorgesetzten, denen - und nicht ihm - die Entscheidung über die Notwendigkeit von Dienstreisen unter Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen obliegt.
37 3. Der Soldat hat damit nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen. Da er wissentlich und willentlich handelte, geschah dies vorsätzlich.
38 a) Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verbietet die Schädigung des Dienstherrn. Sie liegt vor, wenn - wie vorliegend der Fall - ein Soldat dienstliches Material formell oder materiell vorschriftenwidrig zu privaten Zwecken nutzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 2 WD 33.12 - juris Rn. 52 und vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 25). Denn für die Fahrten lagen weder Genehmigungen der dafür Zuständigen vor noch dienten sie der Erledigung von Dienstgeschäften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG) oder standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem dienstlichen Anlass (Nr. 401 der ZDv A-1050/11). Als Folge dessen erwuchs dem Dienstherrn bei Außerachtlassung des durch Anschuldigungspunkt 7 entstandenen Betrags ein Schaden in Höhe von 532,35 €. Zudem wurde der Soldat aus seiner bisherigen Verwendung herausgenommen.
39 b) Durch die unzutreffenden Angaben gemäß Anschuldigungspunkt 1, 2 und 7 verstieß der Soldat zudem gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG.
40 c) Einher ging mit alledem - soweit es die Anschuldigungspunkte 2 und 7 betrifft - ein Verstoß gegen die innerdienstliche und - bezogen auf die Anschuldigungspunkte 1, 3 bis 6 - außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SG; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 26).
41 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - BVerwGE 173, 29 Rn. 19 m. w. N.). Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zu keiner milderen als der vom Truppendienstgericht verhängten Disziplinarmaßnahme führt.
42 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei der vorsätzlichen Inanspruchnahme dienstlichen Materials zu privaten Zwecken regelmäßig ein Beförderungsverbot bzw. eine Bezügekürzung, in schweren Fällen auch eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 43 m. w. N und vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 29). Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt vorliegend die Dienstgradherabsetzung, weil ein schwerer Fall vorliegt. Denn der Soldat hat mehrfach unbefugt ein Dienstfahrzeug des Dienstherrn für private Zwecke in Anspruch genommen, obgleich er nach eigener Einlassung selbst über ein Kraftfahrzeug verfügte.
43 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, die es gebieten, von der Regelmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 26 m. w. N.). Danach erweist sich das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten, jedenfalls nicht als unangemessen.
44 aa) Erschwerend einzustellen ist, dass der Soldat nach § 10 Abs. 1 SG Vorgesetzter war und er mehrfach gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat, die für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell ist. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben tätigt, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - NZWehrr 2019, 159 <162> und vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 47).
45 Hinzu tritt ein mehrfacher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie der Umstand, dass sein Verhalten seinem schon in den Beurteilungen kritisch gewürdigten Charakterzug entspricht, seine Interessen "selbstbewusst" und vorliegend eigennützig zu definieren und durchzusetzen.
46 bb) Auch liegt keine Nachbewährung im Rechtssinne vor, weil die dem Soldaten durch Oberstleutnant G attestierte Leistungssteigerung nicht zu überdurchschnittlichen Leistungen führte. Denn nach der Angabe des aktuellen Disziplinarvorgesetzten bewegen sich die Leistungen im unteren Drittel; auch die nach der Einlassung des Soldaten aktuelle Beurteilung von Anfang des Jahres lässt mit ihrer Benotung (D 0) keine überdurchschnittlichen Leistungen erkennen. Somit liegt lediglich eine moderat-positive Leistungsentwicklung vor (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 57). Mangels überdurchschnittlicher Leistungen kommt eine Nachbewährung deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt kontinuierlich überdurchschnittlicher Leistungen in Betracht (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - NZWehrr 2020, 205 <211> sowie vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 32).
47 cc) Ebenso wenig ist dem Teilgeständnis besonderes Gewicht beizumessen, da die Beweislage angesichts der vom Soldaten selbst dokumentierten Fahrten eindeutig war (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - NZWehrr 2020, 177 <122>). Dass er auch in der Hauptverhandlung nicht das Unrecht seiner Taten eingesehen hat, kann zwar nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Denn hiermit macht er von seinem prozessualen Recht Gebrauch, sich nicht selbst belasten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - beck-online Rn. 38 m. w. N.). Ein solches Aussageverhalten steht jedoch einer Maßnahmemilderung mit der Begründung entgegen, der Soldat habe Einsicht gezeigt und sich mit seiner Verantwortung für die Tat kritisch auseinandergesetzt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63).
48 dd) Maßnahmemildernd kann zwar wirken, dass ein Soldat bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein laufendes Verfahren erlitten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 49, vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 84 und vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - juris Rn. 54). Nicht ausreichend ist dafür jedoch, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre; erforderlich ist vielmehr, dass eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - NZWehrr 2020, 114 <117>).
49 ee) Erheblich mildernd wirkt indes die überlange Verfahrensdauer.
50 Nachdem die Vorgänge im April 2019 bekannt geworden waren, wurde das Verfahren erst im März 2021 eingeleitet, wobei bereits das vom Soldaten betriebene Verfahren nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. und die dort ergangene Stellungnahme der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 12. Januar 2022 keinen Zweifel an der bereits in diesem Verfahrensstadium festzustellenden Verfahrensüberlänge zulässt. Unter Zugrundelegung einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist beträgt sie für den Verfahrensabschnitt bis zur Einleitung ein Jahr und acht Monate. Der Zeitraum bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift vom Mai 2022 ist ebenfalls einzubeziehen, da der Soldat auch für diesen Zeitraum einen Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. gestellt hat. Daraus folgt bei Zugrundelegung einer dreimonatigen Bearbeitungszeit ein weiterer Verzögerungszeitraum von elf Monaten. Über die im Mai 2022 eingegangene Anschuldigung hat das Truppendienstgericht sodann im Mai 2024 befunden, woraus sich unter Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist eine weitere Verzögerung um zwölf Monate ergibt. Daraus folgt eine Überlänge von 43 Monaten, zu der zwei Monate hinzukommen. Denn über die im August 2024 beim Truppendienstgericht eingegangene Berufung ist vom Senat nicht binnen eines Jahres, sondern erst im Oktober 2025 entschieden worden.
51 c) Ob aus der Gesamtüberlänge von 45 Monaten eine Milderung lediglich der Degradierungstiefe folgt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - NZWehrr 2025, 342 Rn. 37) oder sie bereits den Übergang zur milderen Maßnahmeart des Beförderungsverbotes gebietet, kann angesichts des Verschlechterungsverbotes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn mit dem Truppendienstgericht zugunsten des Soldaten Letzteres angenommen wird, tragen die erstinstanzlich ausgeurteilten Disziplinarmaßnahmen der Schwere des Dienstvergehens jedenfalls nicht unangemessen Rechnung.
52 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.