Beschluss vom 31.01.2022 -
BVerwG 4 BN 42.21ECLI:DE:BVerwG:2022:310122B4BN42.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2022 - 4 BN 42.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:310122B4BN42.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 42.21

  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.06.2021 - AZ: 2 A 36.18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

2 I. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Die Wahl dieser Entscheidungsform verletzt den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör.

3 1. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Norm macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 1888 <1889>); insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es kommt vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 75).

4 Hieran gemessen war eine Entscheidung durch Beschluss rechtsfehlerhaft. Gegenstand der Normenkontrolle ist eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB BE für das Gebiet "Reinickendorfer Straße". Die Antragstellerin hat in der Vorinstanz (u.a.) Fehler im Abwägungsvorgang gerügt, geltend gemacht, das der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegte Gutachten der a. GmbH und der S. GmbH ("Vertiefende Untersuchungen zur Vorbereitung sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in den 'Beobachtungsgebieten' des Stadtraums Wedding im Bezirk Mitte von Berlin", Juni 2018) sei methodisch und inhaltlich fehlerhaft, und diese Auffassung unter Bezug auf die Ausführungen des Gutachtens zum Gebiet "Reinickendorfer Straße" (S. 44 bis 58) begründet. Der Antragsgegner hat das Gutachten verteidigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhaltungsverordnung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für unwirksam erklärt, weil die Vorlage zur Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung vom 4. September 2018 durch Seitenzahlen ("S. 12-27") auf Ausführungen des Gutachtens zu einem anderen Gebiet ("Kattegatstraße") verweise und die für dieses Gebiet getroffene Einschätzung zum Aufwertungspotential, zum Aufwertungsdruck und zur Verdrängungsgefährdung wiederhole (BA S. 15). Hiervon ausgehend waren die Ausführungen des Gutachtens zum Gebiet "Reinickendorfer Straße" ohne Belang.

5 Diese Entscheidung durfte das Oberverwaltungsgericht im Beschlusswege nicht ohne vorherigen Hinweis treffen. Es hat zutreffend seine gerichtliche Prüfung auf eine Frage erstreckt, die von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden war. Das Normenkontrollgericht ist verpflichtet, auch ohne entsprechende Rüge die zur Prüfung gestellte Norm unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Es ist ihm nicht verboten, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 14). Allerdings hatten die Beteiligten - übereinstimmend - die Ausführungen des Gutachtens zum Gebiet "Reinickendorfer Straße" für den Abwägungsvorgang und dessen rechtliche Bewertung für maßgeblich gehalten und damit an dem für die Vorinstanz maßgeblichen Umstand "vorbeigeschrieben". Es hätte dem Oberverwaltungsgericht oblegen, vor der Entscheidung im Beschlusswege auf den aus seiner Sicht entscheidenden Gesichtspunkt hinzuweisen. Dass auch die Beteiligten Fragen des Abwägungsvorgangs angesprochen hatten (BA S. 14 f.), genügte nicht.

6 2. Sieht das Normenkontrollgericht rechtsfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung ab, versagt es einem Beteiligten das rechtliche Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). Dies ist ein absoluter Revisionsgrund. Was der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <215> und Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - NVwZ 2021, 1554 Rn. 12).

7 II. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 BN 25.21 ; von einer weiteren Begründung sieht er nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8 Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.