Beschluss vom 12.01.2022 -
BVerwG 5 B 8.21ECLI:DE:BVerwG:2022:120122B5B8.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:120122B5B8.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.21

  • VGH Kassel - 10.12.2020 - AZ: VGH 29 C 1493/17.E

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 100 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) bezeichnet zwar die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff dann abweichend zu bestimmen ist?"

5 Diese Frage wäre in der so gestellten allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren jedoch weder klärungsfähig noch entscheidungserheblich, zumal im streitgegenständlichen Entschädigungsrechtsstreit nach § 198 Abs. 1 GVG nicht die Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs, sondern die Würdigung des Begriffs des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Rahmen der Auslegung der Wartefristregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG im Streit steht. Auch wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahin auszulegen sein sollte, dass sie sich auf die in der Beschwerdebegründung (S. 6) geschilderte Fallgestaltung beziehen soll, dass ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 1 GVG auf anderem Wege als durch eine formell rechtskräftige Entscheidung in der Sache beendet wird, ein Beteiligter anschließend - ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist - Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 1 GVG erhebt und sodann die (wirksame) Beendigung des Verfahrens bestritten wird, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Auch hinsichtlich einer so zu verstehenden Frage wäre eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.

6 In der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist geklärt, dass der (auch im Rahmen des Art. 23 ÜberlVfRSchG geltende) Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG an der Hauptsache orientiert ist und dementsprechend an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anknüpft. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und ist als der prozessuale Anspruch zu verstehen, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Das Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann einen oder mehrere Streitgegenstände umfassen. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche ist für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im vorgenannten entschädigungsrechtlichen Sinne entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben. Die Anbindung dieses entschädigungsrechtlichen Begriffs des Gerichtsverfahrens an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist bereits im Gesetzeswortlaut angelegt. Sie wird insbesondere durch § 90 Satz 2 VwGO gestützt und entspricht vor allem dem sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 198 ff. GVG ergebenden Gesetzeszweck und der Funktion des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 15 ff.). Die Beschwerde nimmt in ihrer Begründung zwar Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016. Sie setzt sich aber nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - mit den vorstehend skizzierten Gründen der Entscheidung substantiiert auseinander und zeigt auch nicht auf, dass und inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

7 Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, der Verwaltungsgerichtshof sei mit Blick auf diese Rechtsprechung - jedenfalls der Sache nach - zu Unrecht davon ausgegangen sei, es werde kein neues Verfahren eingeleitet, sondern das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt, wenn ein Gericht auf Antrag eines Beteiligten über die Frage der (wirksamen) Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu entscheiden habe mit der Folge, dass eine teleologische Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht zur Anwendung komme, rügt sie einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

8 2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

9 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 21 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

10 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229) aus:
"Von dieser Rechtsprechung [des Bundesverwaltungsgerichts] zum entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff weicht das angefochtene Urteil mit der Erwägung ab, ein Verfahren sei nicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG beendet und § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG einer teleologischen Auslegung nicht zugänglich, nur weil nach Klageerhebung gemäß §§ 198 ff. GVG zu einem Ausgangsverfahren in einem neuen Verfahren streitig wird, ob das Ausgangsverfahren beendet ist".

11 Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229) entschieden,
"der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff gemäß Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG beziehe sich auf jedes einzelne, durch ein Aktenzeichen konkret individualisierte Verfahren und dessen jeweiligen Streitgegenstand".

12 Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - den ihm zugeschriebenen Rechtssatz in der behaupteten Form nicht aufgestellt hat. Gleiches gilt für den Verwaltungsgerichtshof. Bei den von der Beschwerde wiedergegebenen Sätzen handelt es sich vielmehr um wertende Interpretationen und die Zusammenfassung von zum Teil aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelösten Ausführungen der jeweiligen Gerichte.

13 Selbst wenn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der ihm von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz zu entnehmen wäre, bliebe die Divergenzrüge ohne Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof wäre von diesem Rechtssatz nicht durch die Aufstellung eines dem widersprechenden Rechtssatzes abgewichen. Das gegenteilige Verständnis vom Inhalt des angefochtenen Urteils vermag der Senat nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen der Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG maßgeblich darauf gestützt, dass die Frage der (wirksamen) Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten im fortzusetzenden Ausgangsverfahren zu entscheiden sei und dass der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG in dem fortgeführten Ausgangsverfahren weiterhin die ihr zugedachte Funktion zukomme, es dem Gericht zu ermöglichen, auf eine Beschleunigung dieses Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 20). Einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG abweichenden Rechtssatz hat die Vorinstanz weder damit noch mit ihren weiteren Ausführungen aufgestellt. Ob der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde meint - der skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff (im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) nicht in vollem Umfang gerecht geworden und der Sache nach zu Unrecht von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen ist, für dessen Beendigung im Zusammenhang mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG der Beschluss über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages maßgeblich sei, ist keine Frage einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern der Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine Divergenzrüge lässt sich darauf nicht mit Erfolg stützen, weil es am Aufzeigen der erforderlichen Rechtssatzdivergenz fehlt.

14 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, soweit die Beschwerde in mehrerlei Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt.

15 a) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Entschädigungsklage entgegen einer Hinweisverfügung des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 im Verfahren - 29 C 1241/12 - als unzulässig abgewiesen habe, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde legt nicht - was erforderlich gewesen wäre - dar, was Inhalt des gerichtlichen Hinweises vom 28. Februar 2013 gewesen ist und aus welchem Grund der Kläger diesen in einem anderen Entschädigungsverfahren erteilten Hinweis dahin verstehen durfte, dass der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofs auch die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Entschädigungsklage für zulässig halte.

16 Abgesehen davon kann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nur dann erfolgreich sein, wenn der Kläger alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO). Die hierfür maßgeblichen Umstände sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der sich als Rechtsanwalt selbst vertretende Kläger ist ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs am 10. Dezember 2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, um gegebenenfalls dort - ebenso wie der Beklagte - die Möglichkeit zu nutzen, zu den Problemen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage Stellung zu nehmen. Die Beschwerde legt keine Umstände dar, die geeignet wären zu begründen, dass der Kläger vor diesem Hintergrund dem Gebot, alle prozessualen Möglichkeiten der Gehörsverschaffung auszuschöpfen, gleichwohl Rechnung getragen bzw. warum er keine zumutbare Möglichkeit gehabt hat, sich Gehör zu verschaffen.

17 Hierfür reicht es nicht aus, dass in der Beschwerdebegründung (S. 3 f.) vorgetragen wird, der vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 gestellte Antrag, "die anberaumten Termine auf unbestimmte Zeit bis zur hinreichenden Bewältigung der Corona-Pandemie zu verlegen", sei - entgegen der anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 - begründet und die Nichtteilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung mithin hinreichend entschuldigt gewesen, sodass dem Kläger die unterbliebene Teilnahme nicht vorgehalten werden könne. Denn die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, greift (wie sogleich unter b darzulegen sein wird) schon als Rüge eines gesonderten Verfahrensverstoßes, der den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnte, nicht durch und vermag daher auch das vom Kläger behauptete Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht zu stützen.

18 b) Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines Antrags, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit zu verlegen, stellt sich nicht als das rechtliche Gehör verletzender Verfahrensfehler der Vorinstanz dar.

19 aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Kläger, der in seinem Antragsschreiben vom 9. Dezember 2020 insbesondere auf die gesundheitlichen Gefährdungen durch die Corona-Pandemie, auf sein Lebensalter von 63 Jahren und darauf verwiesen hat, dass er faktisch die einzige verbliebene Bezugsperson seiner 92-jährigen pflegebedürftigen Mutter sei, keine erheblichen Gründe für die Aufhebung des Termins geltend gemacht habe, ist nicht zu beanstanden. Unter erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231 und vom 18. Juli 2007 - 5 B 95.06 - juris Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Hinweis in der Beschwerdebegründung, der Antrag auf unbestimmte Terminverlegung sei wegen der vom Kläger bezeichneten Auswirkungen der Corona-Pandemie gestellt worden, ist nicht substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar war, dass dem Kläger eine Anreise von W. zum Sitzungsort K. (etwa unter Benutzung eines PKW) und eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, für die die Gerichtsverwaltung nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte, überhaupt unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr durfte der Verwaltungsgerichtshof in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die vom Kläger geschilderten Umstände und allgemeinen Risiken der Pandemie allein nicht die Annahme rechtfertigten, ihm sei die Teilnahme an dem konkreten Termin bzw. generell an einer mündlichen Verhandlung (auf unbestimmte Zeit) unzumutbar gewesen.

20 Zwar können sich im Einzelfall aus den mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefährdungen und Beschränkungen erhebliche Gründe für eine Terminänderung ergeben, etwa wenn ein Beteiligter an bestimmten Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen, und bei dem Gericht für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2021 - VIII B 108/20 - BFH/NV 2021, 1078 = juris Rn. 13). Solche Hinderungsgründe hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten allgemeinen Risiken in der Pandemie gilt jedoch, dass allein der Hinweis auf das Lebensalter oder auf weitere vom Kläger geschilderte Umstände (wie die Betreuungsbedürftigkeit eines Angehörigen) nicht zwingend einen Anspruch auf Terminsaufhebung begründen können. So gebietet selbst eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 11; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2021 - 11/21, 11/21 <PKH>, 4/21 EA, 4/21 EA <PKH> - juris Rn. 26 m.w.N.).

21 Mangels hinreichender Darlegung, dass eine Anreise des Klägers zum Termin bzw. dessen Wahrnehmung aus hinreichenden subjektiven Gründen - etwa wegen konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder nicht hinzunehmender Gefahren - unmöglich bzw. unzumutbar gewesen ist, geht auch die Kritik der Beschwerde ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe mit den allgemeinen Hinweisen auf die Vorkehrungen der Justizverwaltung nicht die gebotene konkrete Abwägung der Risiken und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall u.a. auch bezüglich der Risiken durch das An- und Abreiseerfordernis vorgenommen.

22 bb) Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs lässt sich, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) ihr weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminverlegungsantrags entsprechend verstanden wissen möchte, auch nicht daraus ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag jede Abwägung unterlassen habe, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Abgesehen davon, dass das Gericht zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nur unter den in § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen (keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und geklärter Sachverhalt) befugt ist, zu deren Vorliegen die Beschwerde sich nicht ansatzweise verhält, zeigt sie damit jedenfalls nicht auf, inwieweit gerade die Durchführung der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben soll. Die Beschwerde lässt insoweit außer Acht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerade und vor allem dadurch geschützt wird, dass sich die Partei in dieser Verhandlung äußern kann. Allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zeigt die Beschwerde damit auch nicht auf, warum dies ein maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkt für die an der Gewährung rechtlichen Gehörs zu orientierende Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein soll.

23 cc) Gleiches gilt auch, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminverlegungsantrags beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe von Amts wegen die Möglichkeit einer Videokonferenz erwägen müssen. Auch damit ist weder aufgezeigt, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO zu Unrecht abgelehnt noch, dass sie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zwar ist es richtig, dass das Gericht gemäß § 102a Abs. 1 VwGO den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Allerdings ist die Vorschrift als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Ermessensnorm verstoßen hat, weil wegen des vom Kläger mit allgemeinen und besonderen Risiken der Pandemie begründeten Terminverlegungsantrags vom 9. Dezember 2020 jede andere Entscheidung als das Gebrauchmachen von dieser Befugnis ermessensfehlerhaft gewesen wäre, sodass sich auch die Entscheidung, eine mündliche Verhandlung am Gerichtsort durchzuführen, aus diesem Grunde als verfahrensfehlerhaft darstellte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Abgesehen davon steht der Annahme eines Verstoßes gegen die Ermessensnorm zum einen auch entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht angeregt bzw. beantragt hat, von der Möglichkeit der Videokonferenztechnik Gebrauch zu machen, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Übrigen nicht veranlasst sehen musste, zu entscheiden, ob bzw. wie er von dem in § 102a Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch macht. Zum anderen ändert die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen, weshalb der Kläger hier - wie bereits erwähnt - darzutun hatte, aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus daran gehindert gewesen zu sein, in eigener Person oder jedenfalls durch einen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort teilzunehmen. Das ist - wie bereits dargelegt - hier nicht geschehen.

24 Abgesehen davon zeigt die Beschwerde insoweit nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Verwaltungsgerichtshof - was erforderlich wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 12 f. m.w.N.) - im Dezember 2020 über die zur Durchführung einer Videoverhandlung erforderliche technische Ausstattung für Verhandlungen im Wege der Videokonferenz verfügte. Die Kritik der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4), der Verwaltungsgerichtshof hätte im Dezember 2020 "längst die Möglichkeiten für Verhandlungen im Wege der Videokonferenz geschaffen haben müssen", spricht vielmehr für die gegenteilige Annahme. Diese Erwägung wird durch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die ... Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) habe für die gesamte ... Verwaltung und gerade auch die Gerichte die Möglichkeit geschaffen, über ...Connect, einer speziellen Variante von Skype for Business, in sehr einfacher und gut praktikabler Weise per Videokonferenz zu verhandeln, nicht entkräftet. Denn der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch dem sich als Rechtsanwalt selbst vertretenden Kläger diese Anwendung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt technisch betriebsbereit zur Verfügung gestanden hat.

25 Schließlich legt die Beschwerde mit dem vorgenannten Vorbringen auch deshalb eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dar, weil sie nicht - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigt, warum es dem Kläger - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen anwaltlichen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).

26 c) Des Weiteren wird eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe das in dem angefochtenen Urteil erwähnte richterliche Schreiben vom 8. April 2020 nicht erhalten.

27 Das hinreichende Aufzeigen einer gehörsverletzenden Überraschungsentscheidung scheitert auch in diesem Zusammenhang jedenfalls an der - wie bereits erwähnt - erforderlichen, aber fehlenden Darlegung, dass der sich als Rechtsanwalt selbst vertretende Kläger alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör zu verschaffen. Denn die Beschwerde zeigt - wie bereits dargelegt - nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Kläger selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus gehindert gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

28 Abgesehen davon führt der Einwand auch deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß, weil der Vorsitzende des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs - anders als von der Beschwerde behauptet - ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 unter Hinweis auf das richterliche Schreiben vom 8. April 2020 ausdrücklich (erneut) auf die Probleme im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage hingewiesen hat. Dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Beklagten wurde dazu ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, "konkretere Hinweise in der mündlichen Verhandlung wären zudem verspätet erfolgt" auch dahin verstanden wissen möchte, dass der Kläger bei einem (erstmaligen) Hinweis in der mündlichen Verhandlung keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, sich Gehör zu verschaffen, legt sie nicht ansatzweise dar, aus welchem Grund von dem sich selbst vertretenden Kläger in der mündlichen Verhandlung eine sofortige Äußerung zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden konnte, obwohl die Frage, ob das Ausgangsverfahren durch die von ihm und der Beklagten jeweils abgegebene Erledigungserklärung wirksam beendet worden ist, schon Gegenstand der beiden im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen gewesen ist. Jedenfalls hätte der Kläger, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre, dort gegebenenfalls in Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte darauf hinwirken können, dass ihm das Gericht weitere Bedenkzeit bzw. Möglichkeiten zu einer ergänzenden Stellungnahme einräumt.

29 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird weiterhin nicht mit dem Vorbringen der Beschwerde aufgezeigt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs wichen von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff ab,
"der gerade das einzelne Gerichtsverfahren zu den jeweiligen Streitgegenständen als Verfahren bestimmt"
und seien
"im Übrigen derart fernliegend, dass der Kläger damit selbst dann nicht hätte rechnen müssen und auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht hätte in der gemäß Art. 103 GG gewährleisteten und durch gerichtliche Hinweise zur Vermeidung von unzulässigen Überraschungsentscheidungen sicherzustellenden Weise hätte wahrnehmen können, wenn er das kryptische Hinweisschreiben vom 8.04.2020 hätte zur Kenntnis nehmen können".

30 Diese Ausführungen erschöpfen sich in einer Kritik an der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, über die Frage der (wirksamen) Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten sei im (fortgesetzten) Ausgangsverfahren zu entscheiden mit der Folge, dass das Ausgangsverfahren nicht als beendet anzusehen sei und eine teleologische Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ausscheide. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).

31 d) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vorträgt, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen. Wird schon mit dem behaupteten fehlenden Zugang des Schreibens vom 8. April 2020 - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt, kommt eine solche durch Berufung auf einen unzureichenden Inhalt des Schreibens erst recht nicht in Betracht.

32 Unabhängig davon ist das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb unsubstantiiert, weil es hinsichtlich des Hinweises vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - wie bereits erwähnt - an einem hinreichenden Vortrag zu dessen konkretem Inhalt fehlt. Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit aufgrund welcher konkreten Ausführungen in dem Schreiben vom 28. Februar 2013 und der nachfolgenden Urteilsbegründung ein anderer Hinweis im vorliegenden Entschädigungsverfahren erforderlich gewesen wäre.

33 e) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4 f.) vorbringt, eine solche Verletzung durch den Verwaltungsgerichtshof liege vor
"durch das Unterlassen einer hier spätestens nach dem Vortrag v. 9.12.2020 (II), Ziffer III. von Amts wegen gebotenen Erwägung, ob dem Kläger nicht im Hinblick auf den Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 in jedem Fall Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 198 GVG zum gleichen Verfahren zu gewähren bzw. auch hier eine teleologische Reduktion der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu erwägen"
gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen versucht die Beschwerde, im Gewande einer Gehörsrüge die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG als fehlerhaft anzugreifen und stellt ihr eine andere, davon abweichende Würdigung entgegen. Ein solches Vorbringen ist - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Überdies setzt sich die Beschwerde, soweit sie sich auf das unterlassene Erwägen einer Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz stützt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte auseinander, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18).

34 f) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5) schließlich geltend macht, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Auszug aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2012 sei unvollständig, wird ebenfalls nicht nachvollziehbar und ausreichend dargelegt, warum dies zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt haben soll. Überdies hätte dem Kläger die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung (§ 119 Abs. 1 VwGO) offen gestanden. Behauptete Unrichtigkeiten, deren Korrektur auf diesem Wege der Kläger versäumt haben könnte, begründen keinen Verfahrensfehler in Form der Gehörsverletzung.

35 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht aufgezeigt durch die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5), dass der Verwaltungsgerichtshof "die maßgebliche Sachverhaltssituation zum Zeitpunkt der Klageerhebung" am 3. Juni 2012 "nur ergebnisorientiert verkürzt zur Kenntnis genommen" habe und der Kläger bei verständiger Würdigung seiner vollständigen Darlegungen vom 19. Mai 2012 am 3. Juni 2012 gerade nicht davon ausgegangen sei, dass eine Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07 erforderlich werde oder er die vom Gericht veranlasste Erledigungserklärung des Beklagten anders als das Verwaltungsgericht und in einer Weise verstünde, die offensichtlich nicht deren Willen entsprochen habe. Damit übt die Beschwerde lediglich Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs. Beides kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtfertigen.

36 g) Weitere Verfahrensrügen werden von der Beschwerde auch bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben.

37 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

38 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt (in der Berechnung der vom Kläger nicht beanstandeten Würdigung der Vorinstanz folgend) aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 28.12.2022 -
BVerwG 5 B 2.22ECLI:DE:BVerwG:2022:281222B5B2.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:281222B5B2.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.22

  • VGH Kassel - 10.12.2020 - AZ: 29 C 1493/17.E

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die gegen den ... Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... gerichteten Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit werden verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 14. Februar 2022 sind unzulässig (1.). Seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, mit dem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2020 verworfen hat, hat keinen Erfolg (2.).

2 1. Die Ablehnungsgesuche sind unter Mitwirkung eines der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier.

3 Der Kläger hat die in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 angebrachten Ablehnungsgesuche mit weiterem Schriftsatz vom 14./21. Februar 2022 lediglich pauschal damit begründet, die
"Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere die Negierung einer Verletzung des Grundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör überspannen insbesondere für ein Verfahren gemäß Art. 13 EMRK die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz in objektiv nicht vertretbarer Weise".

4 Eine in beiden Schriftsätzen angekündigte weitere Begründung "mit gesondertem Schriftsatz" ist nicht erfolgt. Damit leitet der Kläger seine Besorgnis der Befangenheit in der Sache aus der bloßen Mitwirkung der abgelehnten Richter an der für ihn negativen Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. Januar 2022 ab. Das gilt auch für seine pauschale Behauptung, die vorgenannte Entscheidung überspanne die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz in objektiv nicht vertretbarer Weise. Auch diese ist auf den Einwand der Vorbefassung in der Sache beschränkt, da der Kläger weder in diesem Zusammenhang noch mit seinen weiteren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge besondere, zusätzliche Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, um auf eine unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber ihm oder der streitbefangenen Sache schließen zu können. Die bloße Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung allein vermag aber die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen. Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1987 - 5 B 82.87 - juris, vom 4. Mai 2009 - 8 B 20.09 - juris Rn. 11, vom 21. Dezember 2011 - 4 BN 12.11 - juris Rn. 3 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 24 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

5 2. Die Anhörungsrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Dabei lässt der Senat offen, ob die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) und die Beachtung der Darlegungserfordernisse (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

6 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.). Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.).

7 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m. w. N.). Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 11 m. w. N.).

8 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Anhörungsrüge kein Erfolg beschieden.

9 a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger zur Begründung der Anhörungsrüge ausführt, mit dieser solle
"insgesamt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überspannte Anforderungen an die Zulässigkeit von Klagen und/oder Rechtsmitteln, d.h. den Zugang zu
materiellen, gerichtlichen Prüfungen"
gerügt werden. Der Senat habe - so der Kläger weiter - die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung und der Divergenz überspannt, wenn offengelassen werde, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis rechtsfehlerhaft gewesen sei und eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz mit der lediglich floskelhaften Begründung verneint werde, der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könne ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichender entscheidungstragender Rechtssatz nicht entnommen werden. Damit unterbleibe die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebotene Prüfung, ob das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt begründbar sei oder - so das nicht der Fall wäre - ob die angefochtene Entscheidung so ausgelegt werden könne, dass das gefundene Ergebnis ohne Abweichung von der Senatsrechtsprechung begründbar sei. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, weil das Verfahren nach § 152a VwGO nicht dazu dient, die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 B 3.09 - juris Rn. 5 und vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 15). Der Vorwurf, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegungspflicht überspannt, zielt der Sache nach auf die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 12. Januar 2022, mit der - wie dargelegt - ein Gehörsmangel nicht begründet werden kann.

10 Unabhängig davon wird der Klarstellung halber darauf hingewiesen, dass das Revisionsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und so auch im Rahmen einer Divergenzrüge nicht die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat. Die Divergenzrüge ist vielmehr auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 4 B 280.95 - juris Rn. 3).

11 b) Ebenfalls erfolglos bleibt die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge des Klägers, der Senat habe "zentrale Beschwerdegründe" bzw. den "Kern der Beschwerdebegründung" nicht beschieden.

12 Soweit der Kläger diesen Vorwurf im Hinblick auf sein Vorbringen erhebt, der Hinweis vom 8. April 2020 sei unzureichend konkret, er sei im Hinblick auf "erste Hinweise" widersprüchlich gewesen, durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei eine Konkretisierung nicht dokumentiert und somit auch nicht festzustellen, scheitert die Anhörungsrüge bereits daran, dass der Senat diese Einwände - entgegen der Annahme des Klägers - berücksichtigt und beschieden hat. Soweit es den behaupteten unzureichenden und widersprüchlichen Inhalt des Hinweises vom 8. April 2020 betrifft, ergibt sich dies deutlich aus den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2022, wo es heißt, es fehle an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vortrage, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen (BA Rn. 31). Soweit es um die geltend gemachte fehlende Dokumentation einer Konkretisierung im Protokoll der mündlichen Verhandlung geht, ist dies unzweifelhaft den weiteren Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs - anders als von der Beschwerde behauptet - ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 unter Hinweis auf das richterliche Schreiben vom 8. April 2020 ausdrücklich (erneut) auf die Probleme im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage hingewiesen hat (BA Rn. 28).

13 Das Gleiche gilt auch in Bezug auf das weitere Vorbringen des Klägers, der Senat habe sein zentrales Argument übergangen, dass eine rechtzeitige Hinweiserteilung über Jahre unterblieben und ein konkreter Hinweis auf den Zulässigkeitsmangel in der - Jahre verschleppten - mündlichen Verhandlung zu spät gewesen sei, da der Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte behoben werden können. Der Senat hat - anders als der Kläger meint - auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt. Er hat dahin erkannt, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht auf einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler führt, weil der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, aus welchem Grund von ihm in der mündlichen Verhandlung eine sofortige Äußerung zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden konnte, obwohl die Frage, ob das Ausgangsverfahren durch die von ihm und der Beklagten jeweils abgegebene Erledigungserklärung wirksam beendet worden ist, schon Gegenstand der beiden im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen gewesen ist. Jedenfalls hätte der Kläger nach Ansicht des Senats, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre, dort gegebenenfalls in Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte darauf hinwirken können, dass ihm das Gericht weitere Bedenkzeit bzw. Möglichkeiten zu einer ergänzenden Stellungnahme einräumt.

14 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Senat habe sein Vorbringen zur widersprüchlichen, unzureichend gebliebenen und verspäteten Hinweiserteilung nicht durch einen Verweis darauf entkräften können, dass er, der Kläger, nicht hinreichend begründet habe, warum er an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, beanstandet er erneut die inhaltliche Würdigung seines Vorbringens durch den Senat, der er seine abweichende Bewertung entgegensetzt. Mit einer solchen inhaltlichen Kritik an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 12. Januar 2022 kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden.

15 Aus demselben Grund geht auch das weitere Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Begründung des Senats fehl, dass die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen sei, soweit der Kläger im Rahmen der Beschwerdebegründung die Ablehnung des Terminverlegungsantrags ohne ein von Amts wegen erfolgtes Angebot der Teilnahme per Videokonferenz beanstandet hat. Der Kläger rügt, dass der Senat auch in diesem Zusammenhang den Kern seiner Beschwerdebegründung verfehlt habe. Dieser habe darin bestanden, dass ihm, dem Kläger, durch unzureichende und verspätete Hinweise in einem Verfahren zur Gewährleistung der Verfahrensgarantien gemäß Art. 13 EMRK
"die Möglichkeit vereitelt wurde, eine einfache Zulässigkeit der Klage herbeizuführendann auch, zumindest vorab auch eigenverantwortlich abzuwägen, ob er trotz seiner Sorgen im Hinblick auf Ansteckungsrisiken zur Pandemie doch Erfordernisse zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung höher gewichten oder weitergehend den Verlegungsantrag begründen müsse".

16 Auch diese Argumente und die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zielen darauf, die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen, die im Anhörungsrügeverfahren nicht überprüft werden kann.

17 Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe, soweit er das Beschwerdevorbringen, eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liege darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entschädigungsklage entgegen der Hinweisverfügung vom 28. Februar 2013 im Verfahren 29 C 1241/12 als unzulässig abgewiesen habe, als nicht den Darlegungsanforderungen genügend bewertet habe (vgl. BA Rn. 15), nicht berücksichtigt, dass mit der vorgenannten Hinweisverfügung die Zulässigkeit genau der Klage zum dann abgetrennten Streitgegenstand dargelegt worden sei. Dies habe nicht näher dargelegt werden müssen, da dies aktenkundig gewesen sei und Verweise zulässig seien. Zudem habe die Hinweisverfügung vom 28. Februar 2013 lediglich eine kurze - wiederholte - Hervorhebung enthalten, dass der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofs unter anderem zum Ausgangsverfahren 1 K 504/07 von einer Zulässigkeit der Klage ausgehe. Auch bei diesem zum Teil neuen Vorbringen handelt es sich um eine inhaltliche Kritik an der inhaltlichen Würdigung durch den Senat, die nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge ist. Unbeschadet dessen hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2022 insoweit eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung selbständig tragend ("Abgesehen davon ...") auch deswegen verneint, weil nicht dargelegt war, dass der Kläger alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Gehörsverstoß insbesondere durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, abzuwenden (BA Rn. 16 f.). Bei einer selbstständig tragenden Mehrfachbegründung kann eine Anhörungsrüge nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den Darlegungsanforderungen genügende erfolgreiche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Jedenfalls das ist hier nicht der Fall. Der Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, warum das Begründungselement der mangelnden Darlegung, alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um den Gehörsverstoß insbesondere durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abzuwenden, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen könnte. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass der Kläger sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt, er habe den Hinweis vom 8. April 2020 nicht erhalten.

18 Schließlich führt auch das Vorbringen des Klägers nicht auf einen Gehörsverstoß, der Senat habe den Kern der Gehörsrüge nicht beschieden, soweit die Gehörsverletzung sowohl damit begründet worden sei, dass der im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs wiedergegebene Auszug aus seinem, des Klägers, Schriftsatz vom 19. Mai 2012 unvollständig sei (vgl. BA Rn. 34), als auch damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die maßgebliche Sachverhaltssituation zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. Juni 2012 nur ergebnisorientiert verkürzt zur Kenntnis genommen habe (vgl. BA Rn. 35). Soweit der Kläger geltend macht, bei beiden Einwendungen sei es nicht darum gegangen, einen berichtigungsbedürftigen Sachverhalt, sondern einen klaren Anhaltspunkt dafür darzulegen, dass zentrale Sachverhaltsgegebenheiten gar nicht berücksichtigt worden seien, ergibt sich daraus nur, dass der Kläger die Entscheidung des Senats zu den vorgenannten Einwendungen für in der Sache nicht vertretbar und fehlerhaft hält. Damit kann eine Gehörsverletzung nicht begründet werden.

19 c) Schließlich benennt der Kläger mit seinem Vorbringen,
"soweit der Senat dazu in Bezug auf die Rüge einer unterlassenen Erwägung zum Erfordernis einer Wiedereinsetzung auf seine ggü. der Rechtsprechung zu § 75 VwGO abweichende Rechtsprechung zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG verweist, wird einmal mehr die im Hinblick auf Art. 13 EMRK besondere Fragwürdigkeit dieser Rechtsprechung verdeutlicht",
keine Umstände, mit denen eine die Anhörungsrüge begründende entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 dargetan wird. In der Sache wendet er sich damit lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats und anderer oberster Bundesgerichte, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (BA Rn. 33), die von ihm nicht geteilt wird.

20 Weitere entscheidungserhebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden vom Kläger auch bei wohlwollender Auslegung seines Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben und begründet.

21 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.