Beschluss vom 10.12.2021 -
BVerwG 6 B 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:101221B6B1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 B 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:101221B6B1.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 1.21

  • VG Münster - 24.06.2019 - AZ: VG 1 K 2683/18
  • OVG Münster - 04.11.2020 - AZ: OVG 19 A 2839/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Bescheid des zuständigen Schulamts. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf den Zulassungsantrag der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Nach einem Wechsel des Berichterstatters sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über die Berufung nach § 130a VwGO als unbegründet in Betracht komme. Die Berufung ist sodann mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2020 zurückgewiesen worden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss.

II

2 Die auf die Revisionszulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann.

4 a) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wurde und damit ein Verfahrensmangel im Sinne der § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO vorlag. Die Zuständigkeit der an dem angegriffenen Beschluss mitwirkenden Mitglieder des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus den hinreichend bestimmten Geschäftsverteilungsregelungen des Oberverwaltungsgerichts und seines beschließenden Senats.

5 Aus der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - NJW 2005, 2689 m.w.N.). Da gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch der im Einzelfall zur Mitwirkung berufene Richter ist, muss sich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Bestimmung der Person des im konkreten Fall mitwirkenden Richters geht. Bei einem überbesetzten Kollegialgericht muss deshalb in den Mitwirkungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans vorab abstrakt geregelt sein, welcher der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdende Sache jeweils zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <328 f.> und vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u.a. - NJ 2021, 28). Wird - wie hier - geltend gemacht, dass die Geschäftsverteilungsbestimmungen selbst nicht den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, sind die entsprechenden Regelungen vollumfänglich zu überprüfen; eine Beschränkung auf eine bloße Willkürkontrolle ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - NJW 2005, 2689 <2690> und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 <1156>).

6 Dies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsgerichts geltenden Regelungen über die Geschäftsverteilung genügten den Anforderungen, die sich aus der Garantie des gesetzlichen Richters ergeben. Aus der gerichtsweiten Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2020 in der Fassung der 4. Änderung vom 13. August 2020 folgte, dass mit Wirkung der Ernennung der Richterinnen am Verwaltungsgericht P. und Dr. W. zu Richterinnen am Oberverwaltungsgericht und Richter am Verwaltungsgericht Dr. W. zum Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) das bisherige Mitglied des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ROVG Dr. W. Mitglied des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war damit auch der Zeitpunkt des Eintretens von ROVG Dr. W. in den 19. Senat hinreichend bestimmt. Der Zeitpunkt der Ernennung der aufgeführten Richterinnen und Richter stand bei Fassung des Geschäftsverteilungsbeschlusses zwar noch nicht fest. Es handelte sich dabei aber um einen objektiv feststellbaren Umstand, der den Mitgliedern der betroffenen Spruchkörper bei Eintritt bekannt sein würde und der keinen Raum für Zweifel über die Mitglieder des Senats oder für Manipulationen der Besetzung des Spruchkörpers ließ. Aus der Mitteilung des Vorsitzenden des 19. Senats vom 7. Januar 2021 und der 2. Änderung der Geschäftsverteilung des 19. Senats vom 17. August 2020 ergibt sich im Übrigen, dass der hieraus resultierende Übertritt von ROVG Dr. W. am 19. August 2020 erfolgte. Dieser war damit auch zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses vom 4. November 2020 Mitglied des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts.

7 Wer innerhalb des damit mit vier Mitgliedern überbesetzten (vgl. § 9 Abs. 3 VwGO) 19. Senats für welche Verfahren zuständig war, ergab sich aus der 2. Änderung der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 17. August 2020. Hiernach gingen mit Ablauf des Tages des Übertritts von ROVG Dr. W. in den 19. Senat die zuvor zum Dezernat von ROVG R. gehörenden und nach dem 31. Dezember 2018 eingegangenen A-Verfahren - und damit auch das vorliegende Verfahren - in das Berichterstatterdezernat von ROVG Dr. W. über. Wie sich der Regelung über die Mitberichterstattung (Abschnitt C. des Änderungsbeschlusses vom 17. August 2020) entnehmen lässt, hatten an der Entscheidung damit neben ROVG Dr. W. auch noch ROVG R. sowie der Vorsitzende des Senats, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. mitzuwirken. Das vierte Mitglied des 19. Senats, ROVG Dr. J., war nach der senatsinternen Geschäftsverteilung hingegen nicht zur Mitwirkung an dem angegriffenen Beschluss berufen. Dass es diesen Bestimmungen, die der Klägerin vom Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden sind, an hinreichender Bestimmtheit mangeln könnte, macht die Beschwerde nicht geltend; ein solcher Mangel ist auch nicht ersichtlich.

8 b) Die Beschwerde rügt ebenfalls zu Unrecht, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden habe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <221>, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).

9 aa) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend. Den hieraus folgenden Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

10 Das Oberverwaltungsgericht hat dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis genügt.

11 Bei einem Vorgehen nach § 130a VwGO muss die Anhörungsmitteilung unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung; zu beiden Punkten muss den Beteiligten Gehör gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 1 B 33.21 - juris Rn. 3). Dem genügte die Anhörungsmitteilung vom 9. September 2020. Aus ihr ergab sich eindeutig, dass das Gericht eine Entscheidung nach § 130a VwGO im Beschlusswege beabsichtigte und die Berufung für unbegründet hielt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Umstand, dass die Mitteilung keine Gründe für die Beurteilung der Berufung als unbegründet enthielt, macht sie nicht fehlerhaft. In der Anhörungsmitteilung müssen weder die Gründe für die beabsichtigte Entscheidungsform noch die - vor der Schlussberatung ohnedies nur vorläufigen - Gründe für die beabsichtigte Entscheidung in der Sache angegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1983 - 9 B 1387.82 - NVwZ 1984, 792 [zu Art. 2 § 5 EntlG], vom 19. Januar 2001 - 3 B 113.00 , vom 25. September 2007 - 5 B 53.07 - juris Rn. 16, vom 4. Oktober 2010 - 9 B 17.10 - juris Rn. 6, vom 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 - juris Rn. 7 und vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 22).

12 bb) Das Berufungsgericht hat ermessensfehlerfrei nach § 130a VwGO entschieden.

13 Ausweislich des Wortlauts des § 130a VwGO ("kann") steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgerichts eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213> und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <296>). Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213> und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <296>).

14 Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Berufungsgericht unterschiedliche Gesichtspunkte erwägen. Dazu gehören beispielsweise die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles, des Weiteren etwa die Annahme, Prozessbeteiligte könnten sich besser mündlich als schriftsätzlich äußern, es sei besser, die Fassung sachdienlicher Anträge zu besprechen, oder es seien gewichtige neue Gesichtspunkte entstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5). Unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin geltend gemachten Komplexität des Streitstoffs erweist sich eine Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung als ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große, das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigende Schwierigkeiten aufweist; abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <217> und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <297 f.>, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 3 und vom 24. Oktober 2018 - 6 B 151.18 , 6 PKH 5.18 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 435 S. 35).

15 Hieran gemessen zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass das Vorgehen im Beschlusswege nach § 130a VwGO ermessensfehlerhaft gewesen ist. Dass die sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen außergewöhnlich schwierig waren und die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre, legt die Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf "die schwierigen Aspekte des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderungsbedarf" nicht hinreichend dar. Die Annahme, der "neue" Berichterstatter sei "völlig fachfremd" gewesen, führt ebenfalls nicht auf die Erforderlichkeit einer mündlichen Berufungsverhandlung. Ungeachtet des Umstandes, dass mit der Befähigung zum Richteramt von jedem Bewerber grundsätzlich die schnelle Einarbeitung in ein neues Rechtsgebiet erwartet werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. August 2019 - 3 CE 19.895 - juris Rn. 13), zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, warum es für die Klägerin vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen wäre, die von ihr angeführten schwierigen Aspekte gerade in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen.

16 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hinderte auch die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 - 6 B 49.04 - juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 33). Dass die Klägerin angesichts der Berufungszulassung offenbar auf einen Erfolg ihres Rechtsmittels gehofft hatte, begründete für sich keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Auch bei einer Berufungszulassung wegen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann der jeweilige Rechtsmittelführer nicht automatisch von seinem Obsiegen ausgehen; vielmehr muss er auch damit rechnen, dass sich die zur Zulassung führenden Zweifel im Laufe des weiteren Verfahrens nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts verdichten. Dass dies hier der Fall war, hatte das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Anhörungsmitteilung auch zu erkennen gegeben.

17 Soweit die Beschwerde vorbringt, Grund für die Entscheidung im Beschlusswege könne allein die Arbeitsüberlastung des Senats des Oberverwaltungsgerichts gewesen sein, zeigt sie keine Überschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraums auf. Ungeachtet der Frage, ob diese Annahme der Klägerin zutreffend ist, hätte es sich bei der Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des Senats jedenfalls um im Rahmen des § 130a VwGO sachgerechte Erwägungen gehandelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege zu entscheiden, gerade der Arbeitsentlastung der Verwaltungsgerichte dienen (vgl. BT-Drs. 8/842 S. 7 f.; BT-Drs. 11/7030 S. 17, 19 und 31; siehe auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <215>; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 3). Im Übrigen ignoriert das Beschwerdevorbringen mit der Annahme, es sei bei der Entscheidung über das Vorgehen nach § 130a VwGO allein um die Arbeitsbelastung des Senats gegangen, dass das Berufungsgericht im angegriffenen Beschluss andere Gründe für eine Entscheidung nach § 130a VwGO - etwa Erwägungen zum vorbeugenden Infektionsschutz während der Corona-Pandemie - angeführt hat.

18 Auch aus Art. 6 EMRK folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bestimmt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ob diese Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch auf bestimmte verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung finden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206 ff.>, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109 f.> und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) auf das vorliegende Verfahren direkt anwendbar ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bei der konventionskonformen Anwendung des § 130a VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <297>, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 , 1 PKH 29.19 - juris Rn. 10 und vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 - juris Rn. 7) unabhängig vom Anwendungsbereich der Norm zu berücksichtigen sind, weil der deutsche Gesetzgeber das Verfahrensprinzip der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein im Einzelfall gewahrt wissen wollte (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 12 zu § 84 VwGO; BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <127 f.> und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <297>; anders BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 S. 89 f.).

19 Jedenfalls lässt sich ein Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt diese Vorschrift nicht notwendigerweise eine mündliche Verhandlung, wenn eine solche in der ersten Instanz durchgeführt wurde oder die Beteiligten - wie hier - darauf verzichtet haben. Ob eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Fall tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die nicht angemessen auf Grundlage der Verfahrensakten entschieden werden können (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Februar 2005 - 55853/00, Miller/Sweden - Rn. 30 m.w.N.). Dass dies der Fall ist, zeigt die Beschwerde - wie bereits dargestellt - nicht auf.

20 c) Soweit die Beschwerde im weiteren einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip als Verfahrensmangel rügt, weil das Oberverwaltungsgericht sich bei der Prüfung der Gutachtenerstellung und der Durchführung des Elterngespräches über den Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 6 der nordrhein-westfälischen Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) hinweggesetzt habe, macht sie bereits keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo). Die angeblich fehlerhafte Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO demgegenüber grundsätzlich nicht zu begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 6. Mai 1997 - 9 B 15.97 - juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2). Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit seiner Bewertung, dass sowohl die Gutachtenerstellung als auch die Durchführung des Elterngesprächs formell rechtmäßig erfolgt seien, über den Wortlaut der Bestimmungen der AO-SF hinweggesetzt, rügt die Klägerin indes die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

21 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

22 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Betrifft die Beschwerde die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, muss die Beschwerde für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung darlegen, dass die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, vom 3. April 2013 - 9 B 44.12 - juris Rn. 5, vom 15. Februar 2019 - 6 B 6.19 - juris Rn. 3 f. und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 5).

23 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Soweit sich den Ausführungen der Klägerin der Sache nach Fragen zur Auslegung der landesrechtlichen Regelungen der AO-SF entnehmen lassen, fehlt es an Darlegungen dazu, inwieweit sich in diesem Zusammenhang eine Frage des revisiblen Rechts stellt.

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.