Beschluss vom 06.11.2020 -
BVerwG 1 WDS-VR 10.20ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B1WDSVR10.20.0

Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten, Eilverfahren

Leitsatz:

Werden zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 33 Abs. 2
    VwGO § 123
    WBO § 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23a Abs. 2 Satz 1
    SG § 3 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 1 WDS-VR 10.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B1WDSVR10.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 10.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 6. November 2020 beschlossen:

  1. Das Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2020 die Versetzung der Beigeladenen auf den nach A 16 dotierten Dienstposten ... vorläufig rückgängig zu machen.
  2. Dem Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung ferner untersagt, bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2020 die Beigeladene mit der vorläufigen/kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des oben genannten Dienstpostens zu betrauen.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren (§ 3 Abs. 2 WBO) erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens ...

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat und Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (Stabsoffizier Recht) im Kompetenzbereich Personalmanagement. Er wurde im November 2008 zum Oberstleutnant befördert. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Oktober 2018 wird er als Dezernatsleiter Dienstrecht ... verwendet.

3 Die Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat und Stabsoffizier Recht im Kompetenzbereich Personalmanagement. Sie wurde im Juni 2009 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. ...

4 Am 23. Januar 2020 entschied die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen.

5 Der Besetzungsentscheidung liegt die am 19. Dezember 2019 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" zugrunde.

6 Der Planungsbogen für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:
- ...,
- ...,
...,
- ...

7 Als Besonderheiten werden angeführt:
- Disziplinarbefugnis Stufe 1 (KpChef)
- Wahrnehmungs-DP Ltr Bw ...

8 Als dienstpostenunabhängiges Kriterium wird genannt:
"Ref BMVg vor StOffz BMVg vor vergl. Verwendung".

9 Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
- Kompetenzbereich Ausbildungsmanagement oder Personalmanagement/Informationsarbeit Bw
- Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab ...
- Verwendung in der Informationsarbeit Bw/Öffentlichkeitsarbeit
- Vorverwendung mit Uniformträgerbereich übergreifender Tätigkeit
- Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung oder als Grundsatzreferent/"Immediats"-Referent im Bundesministerium der Verteidigung mit Leitungsbezug
- Außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung
- Studium Staats- und Sozialwissenschaften, alternativ: Studium mit ausgeprägten juristischen Fachanteilen
- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 2
- SLP Englisch 3332 (wünschenswert)
- ATN Pressestabsoffizier Streitkräfte/Stabsoffizier Öffentlichkeitsarbeit (wünschenswert)
- Verwendungen/Erfahrungen in den Bereichen Lehre/Ausbildung (wünschenswert).

10 Ausweislich des Planungsbogens wurden neben der Beigeladenen zwei weitere Stabsoffiziere, aber nicht der Antragsteller für den Dienstposten betrachtet. Einer der Mitbetrachteten erfülle das unabdingbare Kriterium einer Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab 2 nicht. Der andere erfülle zwar die Bedarfsträgerkriterien, sei jedoch für eine andere A 16-Verwendung vorgesehen und werde daher nicht weiter betrachtet. Die Beigeladene sei Stabsoffizier mit Befähigung zum Richteramt des Werdegangs Personalmanagement/Presse. Ihr sei der Kompetenzbereich Personalmanagement zugewiesen. Sie sei nach ihrer Verwendung als Personalstabsoffizier beim Kommando ... als Rechtsberater Stabsoffizier ... eingesetzt. Sie habe ministerielle Verwendungen als Referentin bei der Beauftragten Familie und beim Presse- und Informationsstab ... absolviert. ... Nach ihrer aktuellen Beurteilung verfüge sie über stärker ausgeprägte geistige und soziale Kompetenzen, die ihr Persönlichkeitsprofil bestimmen würden. Sie sei für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung der Ebene A 16 außergewöhnlich gut geeignet und habe bis in diese Ebene reichendes Potential. Aufgrund ihrer juristischen Expertise und ihrer Erfahrungen in der Informationsarbeit sei sie für den Dienstposten umfänglich qualifiziert. Das entsprechende Votum des Presse- und Informationsstabes des Bundesministeriums der Verteidigung liege vor.

11 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 6. März 2020, beantragte Akteneinsicht und stellte zugleich einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO.

12 Am 2. April 2020 erhielt die Bevollmächtigte des Antragstellers auf elektronischem Wege zur Gewährung von Akteneinsicht verschiedene Dokumente aus dem Auswahlverfahren, insbesondere die Organisationsgrundentscheidung, den aktuellen Planungsbogen und den Personalbogen der Beigeladenen, sowie eine Weisung der Bundesministerin der Verteidigung vom 20. März 2020 zur Zeichnungs- und Bearbeitungsbefugnis in dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren übersandt.

13 Mit E-Mail vom 6. April 2020 rügte die Bevollmächtigte des Antragstellers Verfahrensfehler im Beschwerde- und im Auswahlverfahren, bestritt die Qualifikation der Beigeladenen für den Dienstposten und verwies auf die besseren Leistungen des Antragstellers. Gerügt wurde auch die Sachwidrigkeit einzelner Kriterien des Anforderungsprofils.

14 Mit Bescheid vom 8. April 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück und lehnte den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO ab.
Die Vorlage des Abteilungsleiters III für die Auswahlentscheidung genüge der Dokumentationspflicht. Akteneinsicht sei ausreichend gewährt worden. Der Antragsteller erfülle anders als die Beigeladene zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht. Er verfüge weder über Vorverwendungen als Referent im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung noch über eine Vorverwendung im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. Außerdem sei ihm keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung attestiert worden. Das Anforderungsprofil des Dienstpostens sei im Rahmen des Organisationsermessens für die Neubesetzung geändert worden. Das Erfordernis einer Vorverwendung im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung ergebe sich aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens. Die zu beteiligenden Stellen seien im Auswahlverfahren ordnungsgemäß eingebunden worden. Die materiellen Entscheidungen seien von Funktionsträgern mindestens der Besoldungsgruppe B 3 getroffen worden. Der Planungsbogen enthalte nur Angaben zu den diese Entscheidungen übermittelnden Personen. Mit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren sei eine einstweilige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO unzulässig geworden.

15 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. April 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Er rügt eine unzureichende Gewährung von Akteneinsicht und Zuständigkeitsfehler bei der Bearbeitung seiner Beschwerde sowie im Auswahlverfahren. ... Die für sie gebildete Referenzgruppe rechtfertige ihre Förderung nicht. Die Beigeladene sei ihm nach Eignung, Leistung und Befähigung insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen deutlich unterlegen. Er bestreite, dass sie die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfülle. Insbesondere habe sie sich nicht in einer ministeriellen Verwendung als Referentin bewährt. Dass die Beigeladene ihre Mitbetrachtung oder Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten beantragt habe, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller rügt ferner die Sachwidrigkeit des Kriteriums einer Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung. Eine Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung sei auf dem fraglichen Dienstposten nach dessen Aufgaben ebenfalls nicht nötig. Diese Kriterien seien gegenüber dem vorangegangenen Auswahlverfahren für denselben Dienstposten neu und sachwidrig. Er selbst hätte von Amts wegen im Auswahlverfahren mitbetrachtet und ausgewählt werden müssen. Er habe sich als Referent im Ministerium bewährt und sei schon deshalb der Beigeladenen vorzuziehen. Er habe sich im Bereich der Presse- und Informationsarbeit im Rahmen seiner Verwendung bei der ...Division bewährt, da ihm dort das Dezernat Informationsarbeit unterstellt gewesen sei. Seine Bewährung habe er auch im Auslandseinsatz bewiesen. Das Merkmal Einsatzerfahrung sei vom Bedarfsträger gefordert worden. Für den Dienstposten sei die Eignung zur Menschenführung wesentlich. Anders als die Beigeladene verfüge er über entsprechende qualifizierte Vorverwendungen.

16 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag dem Senat mit einer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 vorgelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 15.20 anhängig.

17 Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 hat der Antragsteller Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches ergebe sich aus den im Hauptsacheverfahren dargelegten Gründen. Durch eine einstweilige Anordnung müsse verhindert werden, dass die Beigeladene, die den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 2. März 2020 angetreten habe, dort einen Erfahrungsvorsprung erwerbe, der ihm im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache entgegengehalten werden könne.

18 Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 die Versetzung der Beigeladenen auf den nach A 16 dotierten Dienstposten ..., vorläufig rückgängig zu machen,
dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung ferner zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020 die Beigeladene mit der vorläufigen/kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zu betrauen.

19 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

20 Zur Begründung verweist es auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren und den Beschwerdebescheid. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Die Beigeladene sei zu Recht ... in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Sie erfülle alle zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, während der Antragsteller weder über eine Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... im Bundesministerium der Verteidigung noch eine durch den Dienstherrn attestierte außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit Außenwirkung oder eine Verwendung in der Informations- bzw. Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr verfüge. Auch diese Kriterien seien sachgerecht. Dem Antragsteller sei ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Alle notwendig zu beteiligenden Stellen seien in das Auswahlverfahren korrekt eingebunden gewesen. Über die Beschwerde habe der von der Bundesministerin der Verteidigung hierzu ermächtigte Referatsleiter entschieden.

21 Die Beigeladene hat den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 2. März 2020 angetreten, ... Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 15.20 ) Bezug genommen.

II

23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

24 1. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der bereits anhängigen Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

25 2. Der Antrag ist auch begründet.

26 a) Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

27 Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; die Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund aber daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 29 f.).

28 Da die Beigeladene am 2. März 2020 den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten angetreten hat, ist die Spanne von sechs Monaten vorliegend überschritten.

29 b) Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).

30 aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

31 Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - juris Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>).

32 Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).

33 bb) Hiernach sind nach summarischer Prüfung die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid zwar formell nicht zu beanstanden, aber in materieller Hinsicht rechtswidrig.

34 (1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der ZDv A-1340/46 "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung A 16 bis B 3" zuständige Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden.

35 Vor ihrer Entscheidung sind Stellungnahmen der nach Nr. 205 und Nr. 206 ZDv A-1340/46 dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden. Soweit der Planungsbogen für das Auswahlverfahren unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Personen" in der Zeile "Datum" eine Zeichnung durch Personen anführt, die nicht mindestens der Ebene der Besoldungsgruppe B 3 angehören, erläutert der Beschwerdebescheid, dass die maßgeblichen Entscheidungen jeweils durch Personen getroffen worden seien, die die Voraussetzungen nach Nr. 206 Satz 2 ZDv A-1340/46 erfüllen. Der Personalbogen weise Datum und Zeichnung der Übermittlung der jeweiligen Stellungnahmen aus. Im gerichtlichen Verfahren sind die Entscheidungsträger vom Bundesministerium der Verteidigung zudem konkret bezeichnet worden. Hiernach gibt es - trotz des pauschalen Bestreitens des Antragstellers auch im gerichtlichen Antragsverfahren - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die maßgeblichen Entscheidungen der notwendig zu beteiligenden Stellen nicht durch die zuständigen Personen getroffen worden sind.

36 (2) Der Beschwerdebescheid vom 8. April 2020 ist durch den hierfür zuständigen Referatsleiter R III 2 des Bundesministeriums der Verteidigung gezeichnet. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der vom Staatssekretär in Vertretung der Ministerin gezeichneten "Sonderregelung zur Ausübung der Zeichnungsbefugnis bei Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung" vom 20. März 2020.

37 (3) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt.

38 Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen der Beigeladenen, aus denen ihre vorangegangenen Verwendungen, ihr Werdegang, Kompetenzbereich sowie die Durchschnittsnoten und Entwicklungsprognosen der letzten für sie erstellten Beurteilungen hervorgehen. Niedergelegt sind auch die wesentlichen Erwägungen für die Auswahl der Beigeladenen. Damit ist eine Kontrolle der Auswahlentscheidung durch nicht berücksichtigte Bewerber möglich.

39 Die Dokumentation ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen" in der Zeile "Datum" unter den jeweiligen Daten eine Zeichnung durch Personen niedergelegt ist, die nach Nr. 206 Satz 2 ZDv A-1340/46 nicht entscheidungsbefugt waren. Wie sich aus der Bezeichnung der in Rede stehenden Zeile ergibt, ist dort das Datum des in der darüber liegenden Zeile dokumentierten Votums niedergelegt. Soweit aus der zusätzlichen Aufnahme der Zeichnung des das Votum übermittelnden Person Unklarheiten über die Person des Entscheidungsträgers begründet wurden, sind diese durch die Klarstellungen im Beschwerdebescheid ausgeräumt. Da die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder ändern kann, ist dies nicht zu beanstanden.

40 (4) Dem Antragsteller ist auch im notwendigen Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Die unter die Dokumentationspflicht fallenden Unterlagen sind ihm übersandt worden. Damit ist ihm Einsicht in die Unterlagen gewährt worden, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Aspekte zu überprüfen.

41 (5) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Beigeladene auch mit Recht in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Sie erfüllt die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils.

42 Der Antragsteller bestreitet insbesondere zu Unrecht die Bewährung der Beigeladenen auf einem Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung. Der Personalgrundakte der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass sie - wie ihr Personalbogen als Teil der Planungsunterlagen auch zutreffend ausweist - zum 2. April 2013 auf einen mit A 14/A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesministerium der Verteidigung, ..., in der Erstverwendung als "Referent" versetzt wurde. Zudem wurde sie zum 1. September 2015 auf einen weiteren mit A 14/A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesministerium der Verteidigung, Presse- und Informationsstab 2, ebenfalls in der Verwendung als "Referent" versetzt. Ob es sich um Verwendungen als Grundsatz oder "Immediats"-Referent mit Leitungsbezug handelt, ist unerheblich, weil diese Verwendungen im Anforderungsprofil nur als Alternative zur Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung angeführt sind. Beide Tätigkeiten sind in den im Personalbogen der Beigeladenen ausgewiesenen Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 eingeflossen. Die Aufgabenerfüllung war in beiden Beurteilungen im Durchschnitt jeweils mit einer Note bewertet worden, die das ständige Übertreffen der Leistungserwartungen zum Ausdruck bringt. Hiernach durfte rechtsfehlerfrei von einer Bewährung in der Referententätigkeit ausgegangen werden. Dem steht die Entwicklungsprognose "0" nach der Beurteilung für 2015 nicht entgegen. Die Beigeladene war auf einem mit A 14/A 15 bewerteten Referentendienstposten eingesetzt gewesen und hatte nach der Beurteilung dessen Anforderungen ständig übertroffen. Wenn sie - wie die Entwicklungsprognose ausweist - mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht hatte, ist damit nicht ausgesagt, dass sie sich auf einem A 15 Dienstposten nicht bewährt hätte. Hinzu kommt noch, dass die - ebenfalls eine Referententätigkeit im Ministerium erfassende - Folgebeurteilung eine deutlich günstigere Entwicklungsprognose aufweist.

43 Der Dienstherr hat gegenüber der Beigeladenen zudem nicht auf die Anforderungskriterien verzichtet, deren Nichterfüllung er dem Antragsteller entgegenhält. Der Planungsbogen gibt nach der Personalakte der Beigeladenen zutreffend wieder, dass sie als Referent im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet wurde und im Hinblick auf diese Verwendung über eine Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr verfügt. Ihr ist auch in den beiden im Planungsbogen angeführten Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 jeweils eine außergewöhnlich gute Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt worden.

44 ...

45 Unerheblich ist auch, ob die Beigeladene ihre Einbeziehung in die Auswahlentscheidung beantragt hatte. Da sie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt, durfte sie auch von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen werden.

46 (6) Bei summarischer Prüfung spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit der Beigeladenen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht erfüllt. Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 39 ff.).

47 (a) Zwar ist die Forderung nach einer Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach den Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht zu beanstanden. Denn es ist sachgerecht, vom Verantwortlichen für die Ausbildung in diesem Bereich eigene Erfahrungen aus der entsprechenden Tätigkeit zu verlangen.

48 Dem Antragsteller kann aber nicht entgegengehalten werden, dass er nicht über solche Vorverwendungen verfügt. Denn er weist zutreffend darauf hin, dass er ausweislich seiner zum Stichtag 30. September 2009 erstellten Beurteilung über lange Zeiträume die Aufgaben des für Pressearbeit zuständigen Abteilungsleiters als dessen ständiger Vertreter wahrgenommen hat. Hiernach spricht jedenfalls nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass er über die entsprechenden Vorkenntnisse verfügt.

49 (b) Der Antragsteller ist zwar nicht als Referent im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet worden; auch wurde ihm in seinen Beurteilungen bisher keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt. Diese Kriterien des Anforderungsprofils überschreiten jedoch nach summarischer Prüfung den Organisationsspielraum des Dienstherrn.

50 (aa) Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Dienstpostens auch auf die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung abstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im gerichtlichen Verfahren plausibel erläutert, dass der Leiter ... diese auch nach außen hin repräsentieren können muss. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Internetauftritt ... schließt nicht aus, dass der Leiter ... Kontakte mit Externen hat. Die dort beschriebenen Aufgaben ... legen es vielmehr nahe, dass für die Erreichung der Ausbildungsziele auch Kontakte nach außen gepflegt werden. Wer Personal für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit ausbildet, wird selbst Medien- und Öffentlichkeitskontakte pflegen müssen, um diese in der Ausbildung zu nutzen.

51 Es fehlt allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung nicht nur zu den wünschenswerten, sondern zu den zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils gehört und dass es nicht auf die Eignung allein, sondern gerade auf die außergewöhnliche Eignung für entsprechende Verwendungen ankommt. Nach den im Planungsbogen ausgewiesenen Hauptaufgaben des Dienstpostens gehören Außenkontakte nicht zum prägenden Charakter des streitigen Dienstpostens. Daher bedarf es eines anderen sachgerechten Grundes, Kandidaten mit grundsätzlich bestehender Eignung bereits dann vom Leistungsvergleich auszunehmen, wenn ihnen nicht die höchstmögliche Eignungsstufe bescheinigt worden ist. Da eine solche Begründung weder dem Planungsbogen noch den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung zu entnehmen ist, spricht nach summarischer Prüfung vieles für eine Überschreitung des Organisationsspielraumes des Dienstherrn.

52 (bb) Das Gleiche gilt für das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab ... des Bundesministeriums der Verteidigung.

53 Der Beschwerdebescheid führt aus, dass diesem Referat im Bundesministerium der Verteidigung Aufgaben im Zusammenhang mit Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und die fachliche Führung des Zentrums Informationsarbeit der Bundeswehr übertragen sind (vgl. auch Nr. 3010 ZDv A-600/1 "Informationsarbeit"). Es ist hiernach zwar nachvollziehbar, dass Erfahrungen in dem Referat, das das Zentrum fachlich führt, für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters ... zweckmäßig sein können. Das fragliche Kriterium des Anforderungsprofils verlangt aber zum einen nicht, dass dem Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten während seiner Referententätigkeit im Presse- und Informationsstab ... gerade Aufgaben aus diesem Teil des Zuständigkeitsbereiches des Presse- und Informationsstabes 2 übertragen waren. Zum anderen fehlt es auch an der Darlegung, warum entsprechende Vorerfahrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens erforderlich sind. Nr. 317 Satz 2 Zentralerlass B-1340/78 "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" fordert für eine erste Verwendung auf der Ebene A 16 die Bewährung in einer Referentenverwendung im Bundesministerium der Verteidigung oder einem anderen Ministerium. Die Forderung nach einer Vorverwendung in einem bestimmten Referat des Verteidigungsministeriums stellt demgegenüber eine starke Beschränkung des Kreises möglicher Bewerber dar. Zwar kann der Dienstherr aus sachlichen Gründen über die im genannten Katalog formulierten Kriterien bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils eines bestimmten Dienstpostens hinausgehen. Die hier vorgenommene starke Beschränkung des Kandidatenkreises bedarf aber einer der Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauslese genügenden sachlichen Begründung. Hieran fehlt es aber bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Bundesministeriums der Verteidigung.

54 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.