Beschluss vom 13.08.2025 -
BVerwG 2 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130825B2B11.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2025 - 2 B 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:130825B2B11.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.25

  • VG Dresden - 10.02.2022 - AZ: 10 K 1261/20.D
  • OVG Bautzen - 07.06.2024 - AZ: 12 A 254/22.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der klagende Freistaat strebt die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Wege der Disziplinarklage an.

2 1. Der ... geborene Beklagte steht als Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Dienst des Klägers. Anfang Juli 2012 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei, der Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie der Untreue ein. Der Verdacht gegen den Beklagten ergab sich aus einem gegen den Zeugen E. geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, der technisch überwacht worden war. Mitte Juli 2012 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beklagten an, wobei mehrere Ausdrucke aus polizeilichen Datenbanken sichergestellt wurden. Dem Beklagten wurde die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der wiederholten Verletzung des Dienstgeheimnisses ein; dieses wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Mitte Mai 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO ein und gab das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Datenschutzgesetz an den Datenschutzbeauftragten ab. Anfang Juni 2013 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Februar 2015 verhängte der Datenschutzbeauftragte gegen den Beklagten wegen neun tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen unbefugten Abrufs nicht offenkundiger personenbezogener Daten sowie der Verletzung des Datengeheimnisses eine Geldbuße in Höhe von jeweils 180 €; im Übrigen sah der Datenschutzbeauftragte von der datenschutzrechtlichen Verfolgung ab.

3 Mitte Juni 2020 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift wiesen keine wesentlichen Mängel auf. Der Beklagte habe seine dienstlichen Pflichten durch das Abrufen von Daten Dritter sowie die Weitergabe dieser Daten verletzt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4 Das Dienstvergehen des Beklagten rechtfertige seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht und der Erlass einer milderen Disziplinarmaßnahme scheide aus Rechtsgründen aus. Die Disziplinarklage weise wesentliche Mängel auf. Von den Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in der Disziplinarklageschrift seien neun von der Einleitungsverfügung nicht umfasst. Auf diese Handlungen sei das Disziplinarverfahren nicht ausgedehnt worden. Dieser Mangel der Klageschrift habe im Berufungsverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Denn eine wirksame Ausdehnung sei nur bis zur Erhebung der Klage möglich gewesen; eine Einbeziehung noch während des Berufungsverfahrens sei nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ausgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens seien nur noch acht Sachverhalte; allerdings sei in drei dieser Fälle nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Zwar habe der Beklagte in fünf Fällen eine Dienstpflichtverletzung begangen, das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten wiege aber nicht so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ausgangspunkt der Bemessung sei danach die Zurückstufung des Beklagten; mildernd sei jedoch die unangemessen lange Dauer des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens mit zwölf Jahren zu berücksichtigen, die nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger und den Gerichten anzulasten sei. Dementsprechend sei es angemessen, dem Beklagten zur Pflichtenmahnung die Dienstbezüge zu kürzen. Dieser Maßnahme stehe jedoch das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 2 SächsDG entgegen.

5 2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

6 a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 70 SächsDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs sind vorliegend nicht erfüllt.

8 aa) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in folgender Frage:
"Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses auszugehen, und wann reicht dies für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus?"

9 Diese Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls getroffene Bemessungsentscheidung nach § 13 SächsDG betrifft. Diese ist aber stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und entzieht sich daher einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form (BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 -‌ Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 73 Rn. 20, vom 3. September 2020 - 2 B 25.20 - juris Rn. 7, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 14 und vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 12).

10 bb) Rechtsgrundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache ferner wegen der Frage zu,
"welche Anforderungen an die gerichtliche Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu stellen sind, insbesondere wenn dieser in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer Partei steht, der Sachverhalt weit zurückliegt und der Zeuge im Kontext des Disziplinarverfahrens strafrechtlich vorbelastet ist?"

11 Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls betrifft und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

12 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 70 SächsDG und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

13 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - ‌NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 29. Februar 2024 - 2 B 33.23 - juris Rn. 9).

14 Eine Divergenz in diesem Sinne zeigt die Beschwerde nicht auf. Hinsichtlich der Frage, ob § 49 Abs. 4 BeamtStG als Rechtsgrundlage für die Verwertung von in einem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren heranzuziehen ist, hat die Beschwerde zwar auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - (Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3) verwiesen, der diese Vorschrift als Rechtsgrundlage als ausreichend bewertet. Demgegenüber hat das Berufungsgericht lediglich Zweifel geäußert (UA Rn. 109), ob § 49 Abs. 4 BeamtStG als Grundlage für die Verwertung ausreicht, diese Frage aber letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen.

15 c) Auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 70 SächsDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.

16 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17 und vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17, vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24).

17 Dass dem Oberverwaltungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts solche Fehler unterlaufen sind, wird in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Das Vorbringen, die Aussage des in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen E. hätte wegen des Bestehens eines - tatsächlich engen - persönlichen Freundschaftsverhältnisses zum Beklagten mit "erheblicher Vorsicht" betrachtet und im Hinblick auf Widersprüche und mangelnde Schlüssigkeit eingehend geprüft werden müssen, rügt lediglich das Ergebnis der dem Tatsachengericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Würdigung der einzelnen Beweismittel, legt aber weder einen Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze noch gedankliche Brüche und Widersprüche dar. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des Zeugen E. die erhebliche zeitliche Distanz von zwölf Jahren zu den tatsächlichen Ereignissen sowie die strafrechtliche Verurteilung des Zeugen, in dessen Machenschaften der Beklagte möglicherweise involviert gewesen sei, nicht ausreichend in den Blick genommen.

18 Darüber hinaus ist auf die prozessualen Rechte eines Verfahrensbeteiligten zu verweisen, sollte das Tatsachengericht bei der Aufklärung des Sachverhalts einen Umstand nicht ausreichend ermittelt haben, der nach Ansicht des Beteiligten für die Würdigung einer Zeugenaussage und damit für die Feststellung des Sachverhalts von erheblicher Bedeutung ist. Nach § 98 VwGO und § 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt die Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht mit der Befragung zur Person. Dabei sind dem Zeugen vom Gericht erforderlichenfalls Fragen über solche Umstände vorzulegen, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Beteiligten. Die Rolle der Vertreter der Beteiligten ist nicht darauf beschränkt, die Vernehmung des Zeugen durch das Gericht zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr sind sie nach § 98 VwGO und § 397 Abs. 1 und 2 ZPO ihrerseits berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten und die das Gericht bisher nicht aufgeworfen hat. Die drei in der Berufungsverhandlung anwesenden Vertreter des klagenden Freistaates hätten danach die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Berufungsverhandlung eigene Fragen zu formulieren, um das Bestehen eines engen persönlichen Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Zeugen aufzuzeigen sowie Anhaltspunkte für eine etwaige Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und dem Zeugen im unmittelbaren Vorfeld der Berufungsverhandlung oder die Beteiligung des Beklagten an den Straftaten des Zeugen zu finden.

19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Anlage zu § 79 SächsDG).