Verfahrensinformation



Der Kläger ist ein im Jahre 2014 gegründeter Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot mit Verfügung vom 15. April 2021 den Kläger und zwei weitere Vereine. Bei ihnen handele es sich um Ersatzorganisationen des im Jahre 2014 verbotenen Waisenkinderprojekt Libanon e.V. (WKP e.V.), der sich vor dessen Verbot noch in "Farben für Waisenkinder e.V." umbenannt hatte. Das BMI löste den Kläger und die beiden anderen Vereine auf, verbot die Verwendung ihrer Kennzeichen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots sowie ihre Internetauftritte. Es beschlagnahmte ihre Vermögen einschließlich eines dem Kläger gehörenden Grundstücks und zog die Vermögen zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete es die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, bei den Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung der "Hizb Allah" unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, indem er Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt und an diese weitergeleitet habe. Diese Tätigkeit hätten der Kläger und die beiden weiteren Vereine fortgeführt. Ihre wesentliche Tätigkeit bestehe in der Sammlung von Spenden. Die vereinnahmten Gelder seien ebenfalls für die Shahid-Stiftung im Libanon bestimmt gewesen und ihr zugeflossen.


Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (BVerwG 6 VR 2.21) abgelehnt. Mit seiner Klage macht er geltend, keine Ersatzorganisation zu sein. Er sammle keine Spenden für die Shahid-Stiftung, sondern ausschließlich für den Bau eines Gemeindezentrums auf seinem Grundstück. Der Beklagte könne seine Vorwürfe gegen ihn nicht belegen.


Pressemitteilung Nr. 81/2022 vom 14.12.2022

Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

Das von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern und für Heimat - BMI) ausgesprochene Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." als Ersatzorganisation des im Jahr 2014 verbotenen Vereins "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (WKP e.V.) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Das BMI stellte mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, dass der Anfang 2014 gegründete Kläger und zwei weitere Vereine Ersatzorganisationen des im Jahr 2014 verbotenen WKP e.V. sind, verbot diese und löste sie auf. Bei diesen drei Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Er habe Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt, an diese weitergeleitet und auf diese Weise die soziale Absicherung der Hinterbliebenen von sog. Märtyrern, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, mitfinanziert. Die Shahid-Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei, da sie das Existenzrecht Israels negiere und zur Beseitigung Israels auch mit bewaffnetem Kampf aufrufe. Der Kläger und die beiden weiteren Vereine hätten das Sammeln von Spenden zugunsten der Shahid-Stiftung an Stelle des WKP e.V. fortgeführt.


Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben, während die beiden anderen Vereine keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Mit seiner Klage macht er geltend, dass seine Aktivität ausschließlich in dem Bau eines Gemeindezentrums bestehe. Nur hierfür sammele er Spenden.


Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger ist eine Ersatzorganisation des WKP e.V., da er an dessen Stelle zusammen mit den beiden weiteren als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen die Unterstützung der Shahid-Stiftung als Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah fortführt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass der Kläger schon im Vorfeld des sich abzeichnenden Verbots des WKP e.V. von dessen Funktionären "auf Vorrat" gegründet worden ist. Die Funktionäre des WKP e.V. wollten durch die Gründung des Klägers und weiterer Vereine sicherstellen, auch nach einem Verbot des WKP e.V. weiterhin Gelder für die Shahid-Stiftung sammeln zu können. Darüber hinaus haben ehemalige Funktionäre und Mitglieder des WKP e.V. bei dem Kläger Vorstandspositionen besetzt und dessen Aktivitäten maßgeblich gesteuert. Insoweit kommt dem Gründungsvorsitzenden des Klägers besondere Bedeutung zu. Dieser war im Vorstand des WKP e.V. und ist als Funktionär der Shahid-Stiftung für die Betreuung von Spendensammelvereinen im Ausland zuständig. Der Kläger hat zusammen mit den beiden anderen Vereinen diejenigen Gebiete abgedeckt, in denen bereits früher der WKP e.V. tätig war. Aufgrund zahlreicher Indizien ist davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie die beiden anderen Vereine systematisch Spenden für die Shahid-Stiftung und damit für die Hizb Allah im Libanon gesammelt hat. Dies ergibt sich vor allem aus Karten und Arbeitsplänen, die bei den Verantwortlichen des Klägers aufgefunden worden sind. Zudem haben die Verantwortlichen des Klägers wie auch der anderen beiden verbotenen Vereine den heimlichen Transfer erheblicher Spendengelder in den Libanon organisiert. Der Umstand, dass der Kläger zugleich den Bau eines Gemeindezentrums verwirklicht hat, steht der Annahme, dass er die Aktivitäten und Ziele des WKP e.V. fortführt und an dessen Stelle mit den anderen Vereinen die Shahid-Stiftung unterstützt, nicht entgegen. Denn das Sammeln von Barspenden, die für das soziale Netzwerk der Hizb Allah bestimmt sind und in den Libanon gebracht werden, prägt die Tätigkeit des Klägers. Angesichts dessen erweist sich das Verbot auch als verhältnismäßig.


BVerwG 6 A 6.21 - Urteil vom 14. Dezember 2022


Urteil vom 14.12.2022 -
BVerwG 6 A 6.21ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U6A6.21.0

Verbot von Ersatzorganisationen

Leitsätze:

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.

3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2
    VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 8, 9 Abs. 1 und 4, §§ 10 bis 12
    VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 5

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 6 A 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U6A6.21.0]

Urteil

BVerwG 6 A 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist ein am ... gegründeter und am ... in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in In. Sein Zweck ist nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung die Unterstützung des Zusammenlebens von deutschen und libanesisch-stämmigen Familien in Form von verschiedenen Projekten wie der Förderung des Verständnisses, des Zusammenlebens, der libanesischen Kultur und der arabischen Sprache, der Vermittlung der islamischen Religion und Werte, der Erteilung von Nachhilfeunterricht und der Unterstützung von humanitären Projekten für den Libanon wie medizinischen Projekten, Patenschaftsprojekten für Waisenkinder und Behindertenprojekten. Im Fall der Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an den Verein "I. e. V." fallen. In der Gründungsversammlung wurden H. zum 1. Vorsitzenden und C. zum 2. Vorsitzenden gewählt. Im ... übernahm M. den 2. Vorsitz, während die Position des 1. Vorsitzenden im ... auf K. überging.

2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern und für Heimat; BMI) stellte mit Verfügung vom ... fest, dass der Kläger sowie die Vereine "M. e. V." und "G. e. V." Ersatzorganisationen der verbotenen Vereinigung "W. e. V." sind, verbot diese und löste sie auf. Darüber hinaus verbot das BMI die Verwendung ihrer Kennzeichen, deren Internetauftritte und Kanäle, beschlagnahmte ihre Vermögen, insbesondere das Grundstück des Klägers in der Ha.-Straße ... in Ga., und zog diese ein. Gleiches ordnete das BMI für Sachen und Forderungen Dritter an, mit denen die Vereine gefördert wurden. Die Verfügung erklärte es mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen für sofort vollziehbar.

3 Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen an, der Kläger und die beiden weiteren Vereine verfolgten die verfassungswidrigen Bestrebungen des W. e. V., der sich später in "F. e. V." umbenannt habe, an dessen Stelle weiter. Der W. e. V. sei mit Verfügung des BMI vom ... verboten und aufgelöst worden, weil dieser Verein sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet habe. Er habe über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang Spendenleistungen an die S.-Stiftung im Libanon erbracht. Diese Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei. Die Hizb Allah negiere das Existenzrecht Israels und rufe zur Beseitigung Israels auch mit bewaffnetem Kampf auf. Ihre Tätigkeit ziele darauf ab, durch das Inaussichtstellen sozialer Absicherung der Hinterbliebenen von sog. Märtyrern, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken und zu stärken. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Verbot des W. e. V. bestätigt; eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben.

4 Der Kläger und die beiden anderen Vereine verfolgten funktionell die Unterstützungstätigkeit des W. e. V. für die S.-Stiftung und damit die Hizb Allah an dessen Stelle mit ihren Betätigungen und Zielsetzungen weiter. Hierfür spreche, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbot des W. e. V. gegründet worden seien. Die Funktionäre des W. e. V. hätten schon vor dessen Verbot angesichts der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden überlegt, dessen Tätigkeit auf andere Weise fortzuführen. Der Kläger sei hierfür vor dem Verbot des W. e. V. auf Vorrat gegründet worden und habe nach dem Verbot seine Tätigkeit aufgenommen. Die Satzungen des Klägers und des W. e. V. stimmten im Wesentlichen überein. Ehemalige Funktionäre und Mitglieder des W. e. V. seien im Vorstand des Klägers bzw. maßgebende Akteure im Umfeld der drei Ersatzorganisationen. Beim Kläger wiesen H., Ch., Ha., K. und M. derartige Verbindungen zum W. e. V. auf. H. sei zugleich ein hoher Repräsentant der S.-Stiftung und dort verantwortlich für die Patenschaften. In dieser Funktion habe er in Deutschland Spendensammelvereine gegründet und geleitet. Die ehemaligen Funktionäre des W. e. V. bildeten ein Netzwerk, das auch die heutigen Spendensammelvereine wie den Kläger und die beiden anderen verbotenen Vereine beherrsche. Während H. die Betätigung des Klägers steuere, würden die beiden anderen Vereine von A. gelenkt, der schon für den W. e. V. als Regionalverantwortlicher Nord fungiert habe. Ihre Aktivitäten erstreckten sich auf das Sammeln von Spenden für den Libanon und die Vermittlung von Patenschaften, um Gelder zu generieren. Mit diesen Aktivitäten, die sie unter anderem im Rahmen der Vorführung des Films "Die Prinzessin von Rom" durchgeführt hätten, sei die S.-Stiftung und damit die Hizb Allah unterstützt worden. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Verbot des W. e. V. seien die handelnden Funktionäre des Klägers und der anderen beiden Vereine darauf bedacht gewesen, Spenden nicht mehr mit Hilfe von Banküberweisungen, sondern mittels Personen und auf anderen Wegen wie dem Hawala-Banking in den Libanon zu transferieren. Die handelnden Akteure und Vereine verstünden sich als Nachfolger des W. e. V. und identifizierten sich ideologisch mit der Hizb Allah.

5 Das Verbot der Ersatzorganisationen erweise sich als verhältnismäßig, selbst wenn der Kläger sich auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen könne, weil nur auf diese Weise die Unterstützung der Hizb Allah unterbunden werden könne. Einer vorherigen Anhörung der verbotenen Vereine habe es nicht bedurft, weil ansonsten die Zerschlagung der Vereinsstrukturen und die Sicherstellung des Vermögens angesichts des Transfers von Geldern in den Libanon gefährdet worden wäre.

6 Gegen die am ... zugestellte Verbotsverfügung hat nur der Kläger Klage erhoben. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (6 VR 2.21 ) ab.

7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, das BMI sei für den Erlass der Verbotsverfügung nicht zuständig, da er in einem Umkreis von 30 bis 50 km um seinen Sitz in In. und damit nur innerhalb von Rheinland-Pfalz tätig sei. Die Verfügung sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil das BMI ihn vor deren Erlass nicht angehört habe. Die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögen habe nicht bestanden, weil dieses im Wesentlichen in einem Grundstück bestehe. In materieller Hinsicht bestreitet er, Spenden für die S.-Stiftung gesammelt zu haben. Die zufällig zeitlich mit dem Verbot des W. e. V. zusammenfallende Vereinsgründung sei erfolgt, um einen Rahmen für die Aktivitäten der seit 2010 bestehenden Gemeinde einschließlich des erforderlich gewordenen Baus eines Gemeindezentrums zu schaffen. In dem Bau bestehe seine Haupttätigkeit und ausschließlich hierfür habe er Spenden gesammelt. Insoweit unterscheide sich seine Tätigkeit von derjenigen des W. e. V. und der beiden weiteren verbotenen Vereine, die reine Spendensammelvereine gewesen seien. Sämtliche von ihm vereinnahmten Spenden habe er auf das Vereinskonto eingezahlt und für den Bau verwendet. Dies werde durch die vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge belegt. Eine schwarze Kasse gebe es nicht. Nachdem ein erstes Darlehen von der Bank ausgezahlt worden sei, habe er die Familien seiner Gemeinde aufgefordert, nicht mehr zu spenden, um diese finanziell zu entlasten. Ein weiteres Darlehen habe der Lastenfreistellung eines weiteren Grundstücks gedient, auf dem er Parkplätze für das Gemeindezentrum habe schaffen müssen. Es sei auf Veranlassung des Notars unmittelbar an die entsprechenden Gläubiger ausgezahlt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise seien ungeeignet, die in der Verbotsverfügung aufgestellten Behauptungen nachzuweisen. Aus ihnen ergebe sich insbesondere nicht, wieviel Geld er in den Libanon transferiert haben solle. Die Gespräche mit Personen über die Möglichkeit von Geldtransfers dorthin seien privat veranlasst gewesen. Die Identifizierung des ehemaligen 2. Vorsitzenden mit der Hizb Allah sei ihm weder bekannt gewesen noch zuzurechnen. Die Verfügung sei zudem am Maßstab von Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG unverhältnismäßig.

8 Der Kläger beantragt,
die Verbotsverfügung des Beklagten vom 15. April 2021 in allen Punkten hinsichtlich des Klägers aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10 Sie verteidigt die Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Gerichtsverfahren beigebrachten Unterlagen, insbesondere die bei einem Verantwortlichen des Klägers aufgefundenen Karten und Arbeitspläne.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Streitakte, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsvorgänge und den Inhalt des beigezogenen Verfahrens 6 VR 2.21 Bezug genommen.

II

12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verbotsverfügung, soweit sie den Kläger betrifft, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Ersatzorganisationseigenschaft des Klägers sowie dessen Verbot und Auflösung beruhen auf § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Alt. 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) zur Anwendung kommt (1.). Die Verbotsverfügung erweist sich insoweit als formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig. Die in der Verfügung in Bezug auf den Kläger getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (4.).

13 1. Die Feststellung in Ziff. 1 der Verbotsverfügung, dass der Kläger eine Ersatzorganisation des verbotenen W. e. V. ist, beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Die Beklagte hat sie mit Blick auf den in dieser Vorschrift geregelten Feststellungsvorbehalt treffen müssen, da der Kläger als im Vereinsregister eingetragener Verein die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt.

14 Das in Ziff. 2 der Verfügung enthaltene Verbot des Klägers und dessen hieran knüpfende Auflösung haben ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG. Nach § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

15 Dieser Bestimmung liegt ein weiter Organisationsbegriff zugrunde. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut, der nicht auf § 2 VereinsG verweist, und - unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten - aus § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, der eine ausdrückliche Feststellung auf Grund einer besonderen Verfügung nur in den Fällen verlangt, in denen die als Ersatzorganisation verbotene Organisation ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG ist. Vor allem aber lässt sich das Erfordernis eines weiten Organisationsbegriffs aus dem Sinn und Zweck der Regelung herleiten. Da es sich bei dem Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 VereinsG nicht nur um ein formales Verbot handelt, sondern der Vereinigung Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit untersagt werden, widerspräche es dem Sinn und Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr, wenn von der Erstreckung eines Vereinsverbots auf Ersatzorganisationen die Betätigungen solcher Organisationen nicht erfasst wären, die noch nicht als Verein im Sinne von § 2 VereinsG anzusehen sind und auf diese Weise das Verbot des Vereins unterlaufen könnten (vgl. auch BT-Drs. 4/430 S. 17 f.). Eine Organisation ist daher gegeben, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 34/64 - BGHSt 20, 45 <52 f.> und vom 9. Februar 1968 - 3 StR 24/66 - NJW 1968, 1100 <1101>). Sie kann hiernach lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder gar ein Verein (in diesem Sinne ebenso zum Begriff der Ersatzorganisation des § 46 Abs. 3 BVerfGG a. F.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1958 - 7 C 3.58 - BVerwGE 6, 333 <335>).

16 Die erste Alternative des § 8 Abs. 1 VereinsG - die Bildung einer Ersatzorganisation - kommt zur Anwendung, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. Demgegenüber sind die Merkmale der zweiten Alternative erfüllt, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. Diese Alternative erfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen eine Organisation für den Fall des Verbots einer Vereinigung nach § 3 VereinsG von den Verantwortlichen der verbotenen Vereinigung "auf Vorrat" gegründet oder von diesen unterwandert wird (vgl. BT-Drs. 4/430 S. 17 f.).

17 Ausgangspunkt für die Anwendung des § 8 Abs. 1 VereinsG ist vorliegend das mit Verfügung des BMI vom ... erlassene, auf § 3 Abs. 1 VereinsG beruhende Verbot des W. e. V., bei dem es sich um eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation handelte. Der W. e. V. unterstützte die S.-Stiftung der Hizb Allah über einen langen Zeitraum in beträchtlichem Umfang finanziell. Die Hizb Allah ist als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen, weil sie das Existenzrecht des Staates Israels offen in Frage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Ihre Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland hat das BMI mit Verfügung vom 26. März 2020 verboten (vgl. die Bekanntmachung des Verbots im Bundesanzeiger vom 30. April 2020). Die S.-Stiftung ist Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah und betreut Waisenkinder sowie Hinterbliebene von Kämpfern der Hizb Allah, die unter anderem bei Kampfhandlungen gegen die israelischen Streitkräfte getötet worden sind. Ihre Tätigkeit zielt darauf ab, durch das Inaussichtstellen sozialer Absicherung von Hinterbliebenen der sog. Märtyrer die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 21 ff. und 31 ff.; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226). Der Kläger hat unzweifelhaft schon vor dem Verbot des W. e. V. vom ... die Voraussetzungen einer Organisation im Sinne von § 8 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Denn die Durchführung seiner Gründungsversammlung am ... setzt einen entsprechenden Personenzusammenschluss voraus, der den Organisationsbegriff erfüllt; lediglich die Eintragung im Vereinsregister stand noch aus. Da der Kläger die völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des W. e. V. erst nach dessen Verbot aufgenommen hat (s. unter II 3. b)), ist § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG einschlägig.

18 2. Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Bedenken bestehen weder gegen die Zuständigkeit des BMI (a)) noch gegen das Absehen von einer Anhörung des Klägers (b)).

19 a) Die Zuständigkeit des BMI folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Ersatzorganisationen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die zweite Alternative ist anzunehmen, wenn die betroffene Organisation über das Gebiet eines Landes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Aktivitäten anhaltend in Erscheinung tritt, auch wenn diese für sich genommen nicht den Verbotstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 17 m. w. N.). Diese zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat sich ausweislich des von ihm vorgelegten Flyers, mit dem er um Spenden für den Bau seines Gemeindezentrums wirbt, nicht nur im gemeindlichen Umkreis um In., sondern über das Land Rheinland-Pfalz hinaus bis nach Hessen, Baden-Württemberg und Bayern betätigt. Sein Einzugsgebiet erstreckt sich bis in die Städte Gießen, Frankfurt am Main, Mannheim und Aschaffenburg.

20 b) Das BMI hat den Kläger nicht vor Erlass der Verbotsverfügung anhören müssen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Verbotsbehörde vor Erlass eines Vereinsverbots von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen kann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Diese Grundsätze gelten auch bei dem Verbot einer Ersatzorganisation (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15). Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15).

21 Danach hat das BMI mit der in der Verbotsverfügung angeführten Begründung von der Anhörung des Klägers absehen können. Es hat sich darauf gestützt, dass andernfalls der Erfolg einer Zerschlagung der Vereinsstrukturen gefährdet worden wäre und angesichts des von den verbotenen Vereinen getätigten Geldtransfers in den Libanon die Gefahr des Schutzes der Infrastruktur und des Vermögens vor dem staatlichen Zugriff bestanden habe. Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Beklagte hat davon ausgehen dürfen, dass der Kläger - wie noch näher darzulegen sein wird - auch über Barmittel und weitere Beweismittel wie die bei ihm im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen verfügt hat, die er im Falle der Anhörung wegen seiner Verbindungen in den Libanon hätte beiseiteschaffen können. Dass der Kläger daneben auch ein Grundstück besitzt, welches er nicht ohne Weiteres dem staatlichen Zugriff hätte entziehen können, widerspricht aus diesem Grunde nicht der Annahme eines Ankündigungseffekts der vorherigen Anhörung.

22 3. Die materiellen Voraussetzungen eines Verbots des Klägers als Ersatzorganisation nach § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG sind erfüllt. Für dessen Einordnung als Ersatzorganisation (a)) sprechen die Umstände seiner Gründung (b)), die in seiner Organisation maßgeblich verantwortlichen Personen (c)) und seine Einbindung in die Spendensammelaktivitäten der ehemaligen Verantwortlichen des W. e. V. für die S.-Stiftung (d)). Eine Gesamtbeurteilung dieser Indizien rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger eine Ersatzorganisation des verbotenen W. e. V. ist (e)).

23 a) Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist eine Ersatzorganisation eine Organisation, die die verfassungswidrigen Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Vereinigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 <307>; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1958 - 7 C 3.58 - BVerwGE 6, 333 <335>; Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 67; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - BGHSt 16, 264 <266>). Auf die Form und die räumliche Ausdehnung der neuen Organisation kommt es dabei nicht entscheidend an (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 <307>). Ebenso wenig steht der Annahme einer Ersatzorganisation entgegen, dass die bisherigen Nah-, Teil- und Endziele der verbotenen Vereinigung durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert oder die Ziele auf mehrere Organisationen verteilt werden, um ihr so neue, als legal erscheinende Plattformen zu verschaffen. Die Ersatzorganisation ist mithin ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - BGHSt 16, 264 <266 f.>). Da es sich bei dem Verbot als Ersatzorganisation um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG handelt, muss die Organisation davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

24 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter anderem anhand der in der Organisation wirkenden Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen dem Verbot der Vereinigung und der Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Es sind die Umstände zu prüfen, die zur Gründung der neuen Organisation geführt haben, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung regelmäßig bedeutsam ist. Ebenso kommt es darauf an, ob frühere, etwa gar besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen Vereinigung bei der Gründung mitgewirkt oder maßgeblichen Einfluss ausgeübt haben. Für eine Ersatzorganisation kann auch sprechen, wenn Umstände wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen Vereinigung hindeuten. Letztlich entscheidend kommt es aber nicht auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 67; BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 <307>; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - BGHSt 16, 264 <267 f.>).

25 b) Aus den Umständen seiner Gründung ergibt sich, dass der Kläger auf die Initiative und unter maßgeblicher Beteiligung von ehemaligen Funktionären des W. e. V. "auf Vorrat" gegründet worden ist, um für den Fall des Verbots dieser Vereinigung deren Aktivitäten mittels der Strukturen des Klägers fortsetzen zu können.

26 aa) Der Vorstand des W. e. V. bestand zuletzt ausweislich des Versammlungsprotokolls vom 26. Januar 2013 aus Ka. (1. Vorsitzender), Gh. (2. Vorsitzender) und den weiteren Mitgliedern H., Ch. und Mo. Ihm war bereits Mitte 2013 bewusst, dass der W. e. V. wegen Banküberweisungen von erheblichen Geldsummen an die S.-Stiftung durch den Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet und das Vereinskonto zum 30. September 2013 gekündigt worden war. Aus diesem Grunde hatten Ka. und Gh. laut dem vorliegenden Telefonprotokoll am 18. Juli 2013 einen Umzug des Vereins nach Essen sowie die Einrichtung eines neuen Kontos bzw. – von den Gesprächspartnern favorisiert - die Gründung von fünf neuen Vereinen mit jeweils eigenen Konten in den jeweiligen Regionen des W. e. V. an unterschiedlichen Standorten in Erwägung gezogen. H. sollte dazu bewegt werden, für die letztgenannte Planung seine Zustimmung zu geben. Auf diese Weise sollte eine zukünftige Überwachung durch die Sicherheitsbehörden erschwert werden, zumal die Verantwortlichen davon ausgegangen waren, dass der W. e. V. in Niedersachsen noch nicht überwacht worden sei. Aus dem Gespräch und den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass von der Umstrukturierung Bareinzahlungen von rund 8 000 € pro Woche, und - im Jahr 2013 - ca. 800 Patenschaften und damit 800 Überweisungen betroffen waren, die monatlich auf das Konto des W. e. V. eingingen. Letztlich entschied sich der Vorstand für die Gründung von mindestens vier Vereinen, die die Aktivitäten des W. e. V. in dessen Regionen im Falle seines Verbots fortsetzen sollten. Dies folgt aus der nach dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) vom 29. April 2021 im März 2017 getätigten Aussage von Ka. auf einem Vorbereitungstreffen mehrerer libanesischer Vereine zur Vorstandssitzung des Vereins I. G. e. V., dass es mittlerweile vier Vereinsvertretungen des W. e. V. in Deutschland gebe und er für alle sprechen könne. Für die inhaltliche Richtigkeit und damit für die Beweiskraft des Behördenzeugnisses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 55) spricht, dass neben den drei von der streitgegenständlichen Verfügung erfassten Vereinen in den bei einem Verantwortlichen des Klägers aufgefundenen Landkarten (s. dazu unter II 3. c) cc)) der im Jahr 2015 gegründete Verein "H. e. V." als im Gebiet des W. e. V. tätiger Verein aufgeführt ist. Die Aussagekraft der Ausführungen von Ka. wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch erschüttert, dass auf dem genannten Treffen auch sein damaliger 2. Vorsitzender anwesend gewesen sein soll und Ka. nicht zu seinen Mitgliedern zählt. Denn aus Sicht der Verantwortlichen des W. e. V. haben vier Vereine dessen Tätigkeit fortgeführt.

27 bb) Auf die Gründung des Klägers haben eine beachtliche Zahl von Funktionären bzw. Mitgliedern des W. e. V. maßgeblich Einfluss genommen. So hat an der Gründungsversammlung des Klägers H. teilgenommen. Dieser war Gründungsmitglied des W. e. V., von 1997 bis 2006 dessen 1. Vorsitzender und anschließend bis zum 26. Januar 2013 2. Vorsitzender. Auch danach ist er als Mitglied im W. e. V. einflussreich tätig gewesen, wie seine dargelegte Einbindung in die Entscheidungen des Vorstands über die Zukunft des W. e. V. zeigt. Den Kläger mitgegründet hat auch das Vorstandsmitglied des W. e. V. Ch. Weiterhin sind Ha. und C. Teilnehmer an der Gründungsversammlung des Klägers gewesen, beide waren zum damaligen Zeitpunkt Mitglieder des W. e. V. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass zu den weiteren Gründungsmitgliedern keine Erkenntnisse über eine vermeintliche Mitgliedschaft zum W. e. V. vorlägen, stellt dies den maßgeblichen Einfluss des W. e. V. auf seine Gründung nicht in Frage. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Gh. und Ch. als damalige Vorstandsmitglieder des W. e. V. ausweislich eines Telefonprotokolls die Gründungsmitglieder, die Besetzung der Vorstandspositionen und den Inhalt der Satzung des Klägers im Detail abgestimmt und die Anmeldung des Klägers im Vereinsregister vorbereitet haben. Dieses Telefonat ging seinem Inhalt nach über eine allgemeine Beratung zu einer Vereinsgründung - wie es der Kläger darzustellen versucht - deutlich hinaus. Das wird auch daran ersichtlich, dass die Satzungen des Klägers und des W. e. V. nahezu identisch sind. Zu nennen sind vor allem die jeweiligen satzungsmäßigen Zwecke beider Vereine und die Auflösungsregelung, die jeweils den I. e. V. als Begünstigten des Vereinsvermögens vorsieht. Der I. e. V. ist laut dem Verfassungsschutzbericht 2021 des BMI (S. 197) ein bedeutendes Propagandazentrum des Iran in Europa, mit dessen Hilfe der Iran versucht, Schiiten verschiedener Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Vorstellungen des iranischen Regimes in Europa zu verbreiten. Als wichtiges Element für die Steuerung der Interessen des I. e. V. dient der I. G. e. V., bei dem der Kläger Mitglied ist.

28 Besondere Bedeutung kommt schließlich dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung des Klägers Anfang ... und dem Verbot des W. e. V. im April ... zu. Der klägerischen Einschätzung, die zeitliche Nähe sei Zufall, kann der Senat angesichts der vorstehenden Umstände nicht folgen. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch bei den anderen beiden als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen erkennen. Sie sind im Nachgang zu dem das Verbot des W. e. V. bestätigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 Anfang bzw. Mitte 2016 gegründet worden.

29 c) In die Gesamtbeurteilung ist einzubeziehen, dass die Verantwortlichen des W. e. V. sowohl bei dem Kläger (aa)) als auch bei den anderen mit der Verfügung verbotenen Vereinen (bb)) maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten und deren Zielrichtung ausgeübt haben. Diese Einflussnahme hat einem grundlegenden Konzept entsprochen, welches die handelnden Personen vom W. e. V. übernommen und bei den drei nunmehr verbotenen Vereinen fortgeführt haben (cc)).

30 aa) Die Aktivitäten und die Ausrichtung des Klägers haben im Wesentlichen die ehemaligen Funktionäre und Mitglieder des W. e. V. bestimmt. Im Vordergrund steht H. Das ehemalige Vorstandsmitglied des W. e. V. ist nicht nur Gründungsmitglied des Klägers, sondern auch von der Gründung bis April 2019 dessen 1. Vorsitzender gewesen. Währenddessen und danach hat ihn der Kläger - wie schon zuvor der W. e. V. – angestellt und krankenversichert. Das Amt des 2. Vorsitzenden hat von der Gründung bis März 2018 C. bekleidet, ebenfalls ein Mitglied des W. e. V. und Sohn des im Vorstand des W. e. V. zuletzt tätigen Ch. Letzterer hat beim Kläger zwar kein Amt übernommen, ist aber von ihm beauftragt worden, Aufgaben im Bereich der Finanzen und der Außenvertretung wahrzunehmen. So hat Ch. ausweislich der Telefonprotokolle aus dem Jahre 2020 gegenüber der Bank und dem Steuerbüro des Klägers als Ansprechpartner fungiert. Rechnungen von Firmen im Zusammenhang mit dem Bau des Gemeindezentrums, die von dem Verein zu begleichen waren, sind zum Teil direkt an ihn adressiert worden. Zugleich ist er in die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Klägers eingebunden gewesen. Ebenso ist Ha., Teilnehmerin an der Gründungsversammlung des Klägers und Mitglied des W. e. V., in dessen Aktivitäten involviert gewesen (s. dazu unter II 3. d)).

31 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der maßgebliche Einfluss dieser Personen auf den Kläger nicht mit der Übernahme des Vorsitzes im Vorstand durch M. und K. geendet hat. Denn insbesondere H. und Ch. haben ihre Tätigkeiten für den Kläger nicht mit diesem Wechsel im Vorstand beendet. Zudem liegen Anhaltspunkte vor, dass M. bereits vor der Übernahme des 2. Vorsitzes in die Planungen der Verantwortlichen des W. e. V. eingebunden gewesen ist (s. dazu unter cc)).

32 bb) Ein entsprechendes Bild ergibt sich bei den anderen beiden mit der Verfügung verbotenen Vereinen, die bis zum Verbot im Norden Deutschlands aktiv gewesen sind. Auf deren Tätigkeiten haben der damalige 1. Vorsitzende des W. e. V. Ka. und das weitere Vorstandsmitglied A. maßgeblichen Einfluss gehabt, die beide in enger Verbindung stehen. A. war im W. e. V. als "Chefeinsammler" der Spenden tätig und für die Region Nord zuständig. Diese Funktion hat er nach den vorliegenden Behördenzeugnissen des BfV, des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sodann bei dem Verein "M. e. V." ausgeübt. A. ist nach den Feststellungen in der streitgegenständlichen Verfügung, auf die ergänzend nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, intensiv in die Vereinsaktivitäten der anderen verbotenen Vereine eingebunden gewesen, – wie schon bei dem W. e. V. – als deren Verantwortlicher aufgetreten und hat auf Veranstaltungen für Spenden und Patenschaften zu Gunsten von Waisenkindern geworben. So hat er im Jahr 2016 auch bei der Organisation der bundesweiten Filmvorführungen "Die Prinzessin von Rom" mitgewirkt, auf denen Spenden gesammelt worden sind (s. dazu unter II 3. d)). Er hat mit S. zusammengearbeitet, die nach den Unterlagen im Verwaltungsvorgang ebenfalls Mitglied des W. e. V. und dessen Regionalvertreterin für die Region Hannover war. Ka. ist dem BfV ausweislich des Behördenzeugnisses vom 29. April 2021 als Ansprechpartner für Veranstaltungen und Spendenaktionen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 bekannt. Er ist - wie bereits dargelegt - 2017 auf einer Veranstaltung als Verantwortlicher des W. e. V. aufgetreten mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit dieser Vereinigung nunmehr von vier Vereinen weiterverfolgt werde.

33 cc) Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen rechtfertigen die Annahme der Beklagten in der Verbotsverfügung, dass die ehemaligen Verantwortlichen des W. e. V. den Kläger und die beiden anderen Vereine gezielt gesteuert haben, um die Aktivitäten des W. e. V. weiterzuverfolgen. Dies folgt insbesondere aus den Landkarten "Mitte", dem "Arbeitsplan für die Region Mitte 2018" und dem "Arbeitsplan für die Teilregion 2018 - M1" (Anlagen B4 und B10 zur Klageerwiderung), die bei Ch. aufgefunden worden sind. Der Senat geht entgegen dem klägerischen Vorbringen davon aus, dass diese Unterlagen Ch. und damit dem Kläger zuzurechnen sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - (Rn. 31) verwiesen.

34 Die aufgefundenen drei Versionen einer Landkarte zum Gebiet "Mitte" erstrecken sich auf die Region von Kassel bis Karlsruhe und von Bitburg bis Aschaffenburg. Das in der Karte bezeichnete Gebiet "Mitte" wurde vom Kläger bereits auf seiner Facebook-Seite am 7. Februar 2015 als Einzugsbereich für ein Taklif-Fest unter dem Logo "F. e. V." skizziert. Die Bezeichnung "Mitte" lässt den Schluss zu, dass es wie beim W. e. V. noch andere Regionen gibt, die von weiteren Vereinen und ehemaligen Verantwortlichen des W. e. V. abgedeckt werden. Wie bereits dargelegt, war auch der Einzugsbereich des W. e. V. in Regionen eingeteilt, deren Kontrolle nach dessen Verbot von mehreren Vereinen übernommen werden sollte. Nach der Landkarte ist das Gebiet "Mitte" in drei Teilgebiete M1 bis M3 aufgeteilt. Das Teilgebiet M2 ist M. bzw. dem Kläger, das Teilgebiet M1 ist Gh. und Ch., das Teilgebiet M3 dem Verein "H. e. V." zugeordnet. Die Landkarten stammen nicht - wie der Kläger meint - noch aus der Zeit des W. e. V., um dessen Planungen es sich angeblich handeln soll. Dieser Annahme steht entgegen, dass das Verbot des W. e. V. bereits ... erfolgt ist, sich die handschriftlichen Angaben auf den Karten aber auf das Jahr 2017 beziehen und auf ihnen das Logo des erst Ende 2015 gegründeten Vereins "H. e. V." abgedruckt ist.

35 In Übereinstimmung mit den Landkarten lässt sich auch den genannten Arbeitsplänen für das Jahr 2018 entnehmen, dass die Tätigkeiten des W. e. V. in dessen Regionen auch weiterhin durch Verantwortliche, Vertreter und Vereine weiterverfolgt worden sind. Im "Arbeitsplan für die Region Mitte 2018" ist eine Spalte "Maßnahmen" enthalten, aus der sich für das Gebiet "Mitte" und dessen Teilregionen ergibt, dass diese von Verantwortlichen bzw. Vertretern geführt und von Vereinen betreut werden bzw. werden sollen. So sollen Teilgebietsverantwortliche in M1 und M2 sowie Vertreter in den unbesetzten Teilgebieten und Städten ernannt werden. Für 2018 sieht der Plan des Weiteren vor, dass in M1 ein Verein gegründet und in M3 die Gesellschaft des Vereins reorganisiert werden soll. Die Verantwortlichen der Teilregionen sollen sich regelmäßig treffen und die Namen der Vertreter an die Führung weitergeben; die Vertreter der Regionen haben regelmäßig die Teilregionen und Städte zu besuchen. In jeder Region hat es ein jährliches Arbeitstreffen zum Aufstellen der Pläne für das neue Jahr zu geben. Diese Maßnahmen entsprechen vor allem in Bezug auf die Benennung von Regionsverantwortlichen und Vertretern in den Teilregionen und Städten derjenigen Vorgehensweise, wie sie auch der W. e. V. ausweislich der 15. Konferenz der Vertreter und der 5. Konferenz der Vertreterinnen in der Region Nord 2014 (vgl. den Vermerk des BfV vom 25. August 2014 - VV Bl. 1245 ff.) praktiziert hatte. Zugleich werden Maßnahmen zur Verbesserung des Führungssystems im Zusammenhang mit den Vereinsaktivitäten (s. dazu unter d)) vorgeschlagen.

36 Die sich aus den Landkarten und den Arbeitsplänen ergebende Einschätzung der Art und Weise, wie die ehemaligen Verantwortlichen des W. e. V. dessen Tätigkeit durch die jeweiligen Vereine fortgeführt haben, wird dadurch bestätigt, dass Ka. und A. auch nach dem Verbot des W. e. V. laut den vorliegenden Unterlagen enge Beziehungen zu H. und Ch. gepflegt haben. Dies lässt sich zwar nicht dem von der Beklagten angeführten Umstand entnehmen, dass H., M. und Ch. im Dezember 2017 von Gh. und einer weiteren Person vom Frankfurter Flughafen abgeholt worden sind. Jedoch liegen Erkenntnisse vor, dass Ka. mit H. im Jahre 2019 in den Iran gereist und über einige Konten von H. verfügungsberechtigt gewesen ist. Zudem hat Ch. mit A. ausweislich eines Telefonprotokolls über dessen Reise in den Libanon gesprochen, auf der dieser zwei "Sachen" für H. mitnehmen sollte.

37 d) Die Behauptungen des Klägers, er habe ausschließlich für den Bau seines Gemeindezentrums Spenden gesammelt und sein Vereinskonto bilde seine sämtlichen Finanzströme ab, weshalb es auch keine Bargeldkasse gegeben habe, werden nicht durch die von ihm vorgelegten Unterlagen belegt (aa)). Stattdessen ist davon auszugehen, dass auch der Kläger wie die beiden anderen verbotenen Vereine systematisch Spenden für den Libanon zugunsten der S.-Stiftung und damit für die Hizb Allah gesammelt hat (bb)).

38 aa) Dem Flyer des Klägers kann zwar entnommen werden, dass er um Spenden für den Bau seines Gemeindezentrums geworben hat. Auch lassen sich seiner Einnahmen- und Ausgaben-Übersicht von Juni 2015 bis Dezember 2017, seinen Kontoauszügen vom 1. März 2018 bis zum 21. Mai 2021 und den vorgelegten Rechnungen entnehmen, dass er Zahlungen für den Bau des Gemeindezentrums über sein Vereinskonto abgewickelt hat. Ebenso erachtet der Senat die Ausführungen des Klägers für nachvollziehbar, dass der wesentliche Teil eines weiteren Darlehens bis auf 5 000 €, die dem Vereinskonto gutgeschrieben worden sind, unmittelbar auf Veranlassung des Notars an Gläubiger ausbezahlt worden ist.

39 Jedoch zeigt eine Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen, dass dem Kläger über seine Verantwortlichen auch Bargeld in erheblichem Umfang zur Verfügung gestanden haben muss. So finden sich nicht für alle vorgelegten Rechnungen über den Bau des Gemeindezentrums, die nach Angaben des Klägers über das Konto bezahlt worden sein sollen, entsprechende Abbuchungen auf dem Vereinskonto. Dies gilt für einen Teil der Rechnungen von einer Gerüstbaufirma sowie von einer Firma für Sanitärsysteme. Zudem hat der Kläger nach den Lohnabrechnungen des Jahres 2019 die Gehälter von H. und einer weiteren Person, die bei ihm angestellt gewesen ist, in bar entrichtet. Auch dem Steuerbüro des Klägers ist aufgefallen, dass diese Gehälter nicht unbar vom Vereinskonto gezahlt worden sind und eine Bargeldkasse vorhanden gewesen sein muss. Auf Nachfrage einer Mitarbeiterin des Büros, wie der Kläger das Gehalt von H. bezahlt habe, da in den Unterlagen keine Nachweise vorhanden seien, hat C. geantwortet, dass dieser nie etwas überwiesen bekommen habe. Auf die weitere Nachfrage, ob eine Kasse existiere oder nicht existiere, kam dessen ausweichende Antwort: "Das macht ...". Auf den weiteren Vorhalt des Steuerbüros, dass es nach den Aussagen des für Finanzangelegenheiten des Klägers zuständigen Ch. keine Kasse geben solle und daher unklar sei, wie die Bezahlung von H. durchgeführt worden sei, entgegnete C. schließlich: "mit Dienstleistungen vielleicht". Fest steht außerdem, dass die Anmietung eines Saals im Kino in In. durch den Kläger für die Vorführung des Films "Die Prinzessin von Rom" im Februar 2016 von M. bar bezahlt worden ist. Hinzu kommt, dass die Verantwortlichen des Klägers wie etwa C. Barspenden entgegengenommen und diese auf das Konto eingezahlt haben. Diese Indizien weisen darauf hin, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnden Personen nicht sämtliche Finanzströme über das Vereinskonto abgewickelt, sondern auch über Bargeld verfügt haben.

40 bb) Die Einbindung des Klägers in die systematische Beschaffung von Geldern für die S.-Stiftung ergibt sich vor allem aus den Landkarten, nach denen das Teilgebiet M2 M. bzw. dem Kläger zugeordnet war, und dem "Arbeitsplan für die Region Mitte 2018". Darin ist für das Gebiet M2 vorgesehen, dass 60 000 USD durch Spenden und Jahrespatenschaften erwirtschaftet werden sollen. Insgesamt soll die Region Mitte 160 000 USD im Jahr 2018 gegenüber 129 000 USD im Vorjahr an Geldern vereinnahmen. Damit liegt die Erwartung an das vom Kläger betreute Gebiet höher als an die Gebiete M1 und M3 mit jeweils 50 000 USD für 2018, obwohl der Kläger zugleich den Bau des Gemeindezentrums begonnen hat. Insgesamt soll nach dem Arbeitsplan die Zahl der aktuell bestehenden Patenschaften und damit der Ertrag aus diesen erhöht werden. Der Betrag für die Jahrespatenschaften etwa ist nach dem "Arbeitsplan für die Teilregion 2018 - M1" in dem dortigen Bereich von 450 auf 600 € zu erhöhen, um 26 000 USD zu erzielen. Für das gesamte Gebiet Mitte werden hierdurch weitere reguläre Einnahmen von 73 000 USD angestrebt. Freiwillige Spenden sollen ganzjährig entgegengenommen werden; insoweit haben die Verantwortlichen 500 USD in M1 und insgesamt im Gebiet Mitte 5 000 USD an Einnahmen erwartet. Darüber hinaus sollen Gelder mittels Spendendosen im Gebiet M1 in Höhe von 20 000 USD und in der gesamten Region Mitte von 65 000 USD vereinnahmt werden, wobei bestehende Spendendosen fortgeführt und neue Spendendosen verteilt werden sollen. Der Arbeitsplan sieht des Weiteren vor, dass Rückstände von den Vertretern in den Teilregionen aufgelistet und eingesammelt werden (insgesamt in der Region Mitte 5 000 USD, davon 1 600 USD in M1). Die Teilregionen haben Jahrespläne aufzustellen, die der Kontrolle einer höheren Ebene unterliegen.

41 In Erfüllung dieser Planungen haben die Verantwortlichen des Klägers nach Wegen und Personen gesucht, um die vereinnahmten Spendengelder in den Libanon zu transferieren. Dass es sich hierbei immer um private Transaktionen gehandelt haben soll, ist den in den Unterlagen enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen nicht zu entnehmen. Bei einigen Gesprächen der Verantwortlichen des Klägers ist im Gegenteil unzweifelhaft, dass Gelder auf heimlichen Wegen in den Libanon transferiert werden sollen, was nicht erforderlich wäre, wenn es sich um private Transaktionen handeln würde. So haben Ch. und Ha. am 6. Juli 2020 telefoniert, um zu klären, ob die Mutter von Ha. in den Libanon Bargeld mitnehmen könne. Aus dem Gespräch ergibt sich entgegen den Einlassungen des Klägers, dass es sich um Gelder für Kinder bzw. "für eine wichtige Sache" handele, die Mutter bereits Bargeld mitnehme und daher Ch. vorschlägt, das Geld auf mehrere Personen aufzuteilen, zumal Bargeldmengen bis zu einer Höhe von 10 000 € nicht beim Zoll angemeldet werden müssten (vgl. zur Anmeldepflicht für begleitete Barmittel ab 10 000 €: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung <EU> 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung <EG> Nr. 1889/2005 - ABl. L 284 S. 6). Ebenso ging es in einem Gespräch von M. mit einer unbekannten Person am 13. August 2020 um den Geldtransfer in den Libanon. Der Gesprächspartner hat M. gefragt, ob er jemanden kenne, der Geld in den Libanon mitnehmen könne, was dieser bejaht hat mit dem Hinweis, man könne dieser Person Geld in Euro geben und erhalte im Libanon das Geld unter Abzug eines gewissen Geldbetrages in Dollar zurück. Hiernach ist den Verantwortlichen das System des Hawala-Bankings bekannt und es ist davon auszugehen, dass es auch für den Geldtransfer in den Libanon benutzt worden ist. Auch K. hat in einem Telefonat mit einer unbekannten Person am 2. April 2020 nach einer Person gesucht, die ca. 400 bis 500 € in den Libanon mitnimmt. Kennzeichnend ist des Weiteren ein Gespräch von Ch. und einer weiteren Person vom 23. März 2020, in welchem ihm mitgeteilt wird, dass viele Leute "für die libanesische Sache" spenden wollen und nach Wegen gesucht werde, um Geld anders als über die Bank in den Libanon zu transferieren. Die in dem Gespräch enthaltenen Verweise auf Menschen, die "Gutes tun wollten" und "die libanesische Sache" machen deutlich, dass es nicht um private Transfers geht. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihm keine konkrete Zahlung an die S.-Stiftung nachweisen können, vermag die Indizwirkung dieser Gespräche nicht zu entkräften. Denn ihr Inhalt ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die ehemaligen Funktionäre des W. e. V. nachvollziehbare Kontobewegungen in den Libanon an die S.-Stiftung vermeiden wollten und daher die Verantwortlichen des Klägers nach anderen Wegen des Geldtransfers mittels reisender Einzelpersonen oder des Hawala-Bankings suchten, um nicht erneut in das Visier der Verfassungsschutzbehörden zu geraten. Gleichsam spiegelbildlich haben auch die ehemaligen Funktionäre des W. e. V. Ka. und A. sowie zwei weitere Akteure der als Ersatzorganisationen verbotenen beiden anderen Vereine nach Wegen und Personen gesucht, um abseits von Banküberweisungen von den Vereinskonten Gelder über Privatpersonen, Paypal oder im Zuge des Hawala-Bankings in den Libanon zu transferieren. Dies ergibt sich aus den zahlreichen Gesprächsprotokollen sowie den Behördenzeugnissen des BfV vom 28. April 2020 sowie 28. und 29. April 2021. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 22 ff.) Bezug genommen.

42 Die Annahme, dass die von dem Kläger vereinnahmten Gelder für die S.-Stiftung bestimmt gewesen sind, beruht auf dem dargestellten maßgeblichen Einfluss von H. auf die Aktivitäten des Klägers. Denn H. ist nicht nur beim Kläger tätig gewesen. Er ist zugleich aktueller Führungsfunktionär der S.-Stiftung. Als solcher genießt er hohes Ansehen innerhalb der Hizb Allah. In der Stiftung ist er nach den Erkenntnissen des BfV für Patenschaftsprojekte, die Akquise von Patenschaften und das Sammeln von Spenden im Ausland einschließlich Deutschland zuständig. Ausweislich der vorliegenden Meldungen der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main ist er mehrmals seit 2015 in den Libanon geflogen bzw. von dort wieder eingereist. Er ist das Bindeglied zwischen den hier tätigen Spendensammelvereinen und der S.-Stiftung. Indiz hierfür ist, dass er von A. im März 2018 11 500 €, im April 2018 5 000 € und im Mai 2018 19 000 € überwiesen erhalten hat.

43 Abgerundet werden die aufgeführten Indizien dadurch, dass die Unterstützung von Hilfsprojekten im Libanon nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Satzung dem Zweck des Klägers entspricht. Zudem hat der Kläger 2015 und 2016 an Filmvorführungen des Films "Die Prinzessin von Rom" mitgewirkt, während derer er Spenden gesammelt hat. Gleiches gilt für die beiden anderen verbotenen Vereine, die nach den vorliegenden Unterlagen zudem in den Jahren 2018 und 2019 auf mehreren Veranstaltungen Filme mit einem Bezug zur Hizb Allah gezeigt und Spenden gesammelt haben. Die Beklagte hat darüber hinaus beim Kläger eine Kinder-Spardose mit der Aufschrift "Ich und der Pate eines Waisenkindes sind zusammen im Paradies" aufgefunden.

44 Schließlich ist festzustellen, dass sich der Kläger mit dem W. e. V. identifiziert hat. Auf seiner Facebook-Seite hat er am 7. Februar 2015 einen Aufruf für die Teilnahme an einem Taklif-Fest veröffentlicht, hierbei das Logo des W. e. V. gezeigt und auf diesen für weitere Informationen verwiesen, wobei er im eingestellten Text stets von "wir" und "unserer Veranstaltung" sprach. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Kläger auch mit der Hizb Allah identifiziert hat. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass - wie dargelegt - ehemalige Funktionäre und Mitglieder des W. e. V. maßgeblichen Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zum anderen hat C. auf seiner Facebook-Seite mehrere Beiträge des Generalsekretärs der Hizb Allah veröffentlicht, sie empfohlen und die Hizb Allah unterstützende Kommentare verbreitet. Dass dessen Einstellung dem Kläger verborgen geblieben und daher nicht zuzurechnen sein soll, erweist sich angesichts der langjährigen Tätigkeit von C. in seinem Vorstand sowie des maßgeblichen Einflusses der ehemaligen Verantwortlichen des W. e. V. auf den Kläger als Schutzbehauptung.

45 Aufgrund der angeführten Indizien geht der Senat davon aus, dass der Kläger als Verein Teil der systematischen Spendensammelaktivitäten zu Gunsten der S.-Stiftung bzw. der Hizb Allah gewesen ist. Der Umstand, dass der Kläger mit einem Teil seiner Spenden den Bau des Gemeindezentrums finanziert hat, steht der Annahme seiner Einbindung in dieses System nicht entgegen. Auf dem Vereinskonto des Klägers sind für den Bau seines Gemeindezentrums Spenden in vierstelliger Höhe im Zeitraum von März bis Juli 2018, im September 2019 und Anfang 2020 eingegangen, während in der übrigen Zeit nach Auszahlung der Darlehensteilbeträge von 300 000 € im August 2018 sowie 100 000 € Mitte März 2020 keine derartig hohen Spenden mehr zu verzeichnen waren. Die hierfür abgegebene Erklärung des Klägers, er habe die Familien zu deren finanzieller Entlastung gebeten, nach Auszahlung der Darlehensbeträge nicht mehr zu spenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass er die von ihm gesammelten Spendengelder nach Auszahlung der Darlehensteilbeträge an die S.-Stiftung weitergeleitet hat, um die Vorgaben aus dem Arbeitsplan zu erfüllen.

46 e) Die Betrachtung sämtlicher Indizien ergibt, dass der Kläger und die anderen beiden verbotenen Vereine als Ersatzorganisationen in den jeweiligen Regionen des W. e. V. dessen Tätigkeit des Spendensammelns und der Vermittlung von Patenschaften für die S.-Stiftung der Hizb Allah bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung fortgeführt haben. Alle Vereine sind in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Verbot des W. e. V. gegründet und von dessen ehemaligen Funktionären gesteuert worden. Es besteht eine personelle Kontinuität zwischen dem W. e. V. und den nunmehr verbotenen Vereinen. Besondere Bedeutung kommt auf Seiten des Klägers H. zu, der nicht nur im Vorstand des W. e. V., sondern ebenfalls 1. Vorsitzender des Klägers gewesen ist und zugleich für die S.-Stiftung als Funktionär für die Spendensammlungen im Ausland zuständig ist. Wegen der bei Ch. aufgefundenen Landkarten und Arbeitspläne ist davon auszugehen, dass die Sammlung von Spendengeldern und das Generieren von Einnahmen über die Vermittlung von Patenschaften einem strukturierten System der Planung und Kontrolle entsprochen hat, in das der Kläger und die anderen beiden Vereine bis zu ihrem Verbot eingebunden gewesen sind. Der Kläger hat nach den Vorgaben der ehemaligen Funktionäre des W. e. V. unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen in Nachfolge des W. e. V. Gelder in beträchtlicher Höhe für die S.-Stiftung in seinem Einzugsbereich gesammelt und diese über Personen sowie auf anderen klandestinen Wegen in den Libanon zur S.-Stiftung transferiert. Dabei ist von einem überörtlichen Zusammenhang zwischen dem Kläger und den beiden weiteren verbotenen Vereinen auszugehen, weil jeder für sich einen Teil desjenigen Gebietes abgedeckt hat, in dem zuvor der W. e. V. Spenden für die S.-Stiftung gesammelt hat. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass diese Aktivitäten den Kläger geprägt haben, auch wenn er zugleich den Bau eines Gemeindezentrums realisiert hat.

47 Mildere Mittel gegenüber dem Verbot des Klägers wie etwa ein Betätigungsverbot für einzelne Mitglieder oder ein Verbot, Spendengelder den der Hizb Allah zuzurechnenden Sozialvereinen zukommen zu lassen, sind nicht in gleicher Weise geeignet, den von dem Kläger als Verein ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen. Der Kläger und seine Verantwortlichen identifizieren sich mit dem W. e. V. sowie den Zielen der Hizb Allah. Bei der Wahl der genannten milderen Mittel hätte die nicht beherrschbare Gefahr bestanden, dass der Kläger weiterhin die der Hizb Allah zuzuordnende S.-Stiftung oder eine andere in deren Gesamtgefüge stehende Einrichtung heimlich auf finanzielle Weise unterstützen würde. Die Ausnutzung der Vereinsstrukturen bei der Sammlung von Spenden und Geldern durch die Vermittlung von Patenschaften zugunsten der S.-Stiftung der Hizb Allah kann aufgrund der vorliegenden Umstände allein durch die Zerschlagung der Vereinsstrukturen wirksam verhindert werden.

48 Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er sich auf den Schutz der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. Dabei muss nicht entschieden werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zu Art. 9 GG die Bildung und der Bestand sowie das sonstige Handeln von Vereinen durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 39 f.). Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Interessen des Klägers den Schutz des Gedankens der Völkerverständigung, dem mit dem Verbot des Klägers als Ersatzorganisation Rechnung getragen wird, überwiegen könnten; vielmehr erweist sich das Verbot des Klägers mit Blick auf die durch das Verbot geschützten Verfassungsgüter als unerlässlich.

49 4. Da das Verbot und die Auflösung des Klägers keinen materiell-rechtlichen Bedenken begegnen, sind auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung getroffenen Regelungen, die ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 4 VereinsG (Kennzeichenverbot) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 10 bis 12 VereinsG (Beschlagnahme- und Einziehungsanordnungen) finden, rechtmäßig. Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten und Kanäle des Klägers in sozialen Netzwerken ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 30 m. w. N.)

50 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.