Beschluss vom 15.09.2020 -
BVerwG 4 B 46.19ECLI:DE:BVerwG:2020:150920B4B46.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2020 - 4 B 46.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:150920B4B46.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.19

  • VG Münster - 05.04.2017 - AZ: VG 2 K 1345/15
  • OVG Münster - 23.09.2019 - AZ: OVG 10 A 1114/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden zurückgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Die Revision des Klägers zu 3 wird zugelassen.
  3. Die Klägerinnen zu 1 und 2 tragen die Gerichtsgebühren für die Zurückweisung der Beschwerde je zur Hälfte; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu je 1/3, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 30 000 € festgesetzt, für den erfolglos gebliebenen Teil der Beschwerde auf 20 000 €. Für das Revisionsverfahren des Klägers zu 3 wird der Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers zu 3 ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen (Gebietserhaltungsanspruch) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB umfasst.

2 2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssachen haben nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Klägerinnen ihnen beimessen.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

4 a) Die Fragen zur Gebietsverträglichkeit eines Feuerwehrgerätehauses im allgemeinen Wohngebiet und zum Inhalt des Gebietserhaltungsanspruchs bei Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wären in einem Revisionsverfahren der Klägerinnen zu 1 und 2 nicht entscheidungserheblich. Denn sie setzen einen Gebietserhaltungsanspruch voraus, der diesen Klägerinnen nicht zusteht.

5 Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 <75>, vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155 ff.>, vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375 ff.> und vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 Rn. 15). Diese Grundsätze lassen sich auf den Schutz von Nachbarn, deren Grundstücke in demselben faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegen, übertragen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 - BauR 2012, 1218 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934).

6 Dagegen besteht grundsätzlich kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934).

7 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegen die Grundstücke der Klägerinnen zu 1 und zu 2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kolpingsiedlung II", der für das Grundstück der Klägerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet und für das Grundstück der Klägerin zu 2 ein Mischgebiet festsetzt. Das Vorhabengrundstück liegt dagegen im unbeplanten Innenbereich der Beigeladenen (UA S. 2 f.). Damit fehlt es an einem gebietsinternen, wechselseitigen Austauschverhältnis als Voraussetzung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Daran vermag der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht zum Zwecke der Prüfung einer Rechtsverletzung unterstellt hat, das Grundstück der Klägerin zu 1 und das Vorhabengrundstück lägen in "demselben allgemeinen Wohngebiet" (UA S. 11 f.), nichts zu ändern.

8 b) aa) Zu der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:
Erfordert die Zumutbarkeitsprüfung von Immissionsrichtwertüberschreitungen durch ein Feuerwehrgerätehaus in einem allgemeinen Wohngebiet unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Ausprägung der Sozialadäquanz nur, dass der ins Auge gefasste Standort bei isolierter Betrachtung als geeignet befunden wird, oder ist eine Standortalternativenprüfung erforderlich?
Ist eine solche Prüfung jedenfalls dann erforderlich, wenn die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete sowohl hinsichtlich des Dauerschallpegels als auch beim Spitzenpegel deutlich überschritten werden? Können allenfalls knapp unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr liegende Immissionswertüberschreitungen als sozialadäquat eingestuft werden, wenn nicht einmal geklärt ist, ob andere Standorte in Betracht kommen, an denen solche Pegelüberschreitungen nicht zu befürchten sind?

9 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>).

10 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die baurechtliche Prüfung - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <171 f.>) - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist. Zu prüfen ist, ob das Vorhaben an dem gewählten Standort Nachbarrechte verletzt. Ist dies nicht der Fall, kann es nicht durch einen Hinweis auf einen vermeintlich besser geeigneten Alternativstandort zu Fall gebracht werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357). Dies gilt auch hier.

11 bb) Sofern die Beschwerden geklärt wissen möchten, ob eine Standortalternativenprüfung hätte vorgenommen werden müssen, weil das Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer ergänzenden Prüfung des Sonderfalls unter anderem mit der besonderen Standortbindung des Vorhabens begründet hat, lässt sich auch dies ohne Revisionsverfahren verneinen.

12 Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsschutzrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteile vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Das Regelungskonzept der TA Lärm lässt aber für eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung insofern Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 6).

13 Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hier Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Hierbei hat es unter anderem berücksichtigt, dass gemäß Nr. 3.2.2 Buchst. b TA Lärm eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage besteht, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmissionen auswirken kann. Es ist davon ausgegangen, dass die wirksame und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe der Feuerwehr die Errichtung von Feuerwehrhäusern in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung und ihrer Bewohner voraussetze. Für einen Standort der Freiwilligen Feuerwehr sei neben der Verfügbarkeit eines ausreichend großen Grundstücks wesentlich, dass er günstig an das Verkehrsnetz angebunden sei, die Abdeckung des ihm zugewiesenen Einsatzradius entsprechend der vorgegebenen Hilfsfristen ermögliche und räumlich so in das Wohnumfeld eingebunden sei, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ihn in kürzester Zeit erreichen und die mit der Alarmierung beginnenden Ausrückzeiten eingehalten werden könnten. Die sich aus diesen Kriterien ergebende Standortbindung sei ein Umstand, der sich auf die Akzeptanz der einsatzbedingten Immissionen auswirken könne (UA S. 19 f.). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

14 Die Würdigung, ob aufgrund solcher und weiterer Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen eine ergänzende Prüfung im Sonderfall durchzuführen ist, ist Aufgabe der Tatsachengerichte (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9; siehe auch Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 31 zur Vergabe eines Impulszuschlags). Eine Alternativenprüfung sieht die TA Lärm aber auch im Fall einer Sonderfallprüfung nicht vor.

15 c) Die ebenfalls im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen ergänzenden Prüfung im Sonderfall aufgeworfenen Fragen:
Ist die Schwelle der zumutbaren Geräuschimmissionen durch ein Feuerwehrgerätehaus gegenüber im allgemeinen Wohngebiet gelegener Wohnbebauung verletzt, wenn nachts beim Dauerschallpegel der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) und beim Spitzenpegel sogar der Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete von 70 dB(A) deutlich überschritten wird?
Gilt ausnahmsweise dann etwas anderes, wenn die Richtwertüberschreitung vergleichsweise selten (etwa 25 mal jährlich) erwartet wird, ohne dass die Genehmigung des Feuerwehrgerätehauses den zulässigen Einsatzbetrieb hierauf beschränkt?
Ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, wenn der Anwohner im allgemeinen Wohngebiet vor die Wahl gestellt wird, entweder zur Wahrung seiner Schlafbedürfnisse bei geschlossenem Fenster zu schlafen oder unvermitteltes Aufwachen wegen massiver Spitzenpegelüberschreitungen durch nächtliche Feuerwehreinsätze hinzunehmen?
Darf in dieser Situation auf bauliche oder organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung bereits deshalb verzichtet werden, weil - trotz erheblicher Immissionsrichtwertüberschreitungen - die Schwelle der Gesundheitsgefahr nicht überschritten ist?
Stellt damit die Wahrung der Schwelle der Gesundheitsgefahr letztlich den einzigen Maßstab für die Prüfung der Sozialadäquanz und damit der Wahrung des Rücksichtnahmegebots dar?
Ist die Grenze der Zumutbarkeit von nächtlichen Immissionsrichtwertüberschreitungen durch ein Feuerwehrgerätehaus gegenüber Wohnnutzungen im allgemeinen Wohngebiet so lange nicht verletzt, wie die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschritten wird?
führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts aufwerfen. Ist schon die Frage, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ergänzende Prüfung im Sonderfall gemäß Nr. 3.2.2 durchzuführen ist, den Tatsachengerichten zugewiesen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9; siehe auch Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 31), gilt dies erst recht für die Frage, wie die konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung zu gewichten und zu bewerten sind. Dass die Klägerinnen das Ergebnis der Prüfung für falsch halten, vermag hieran nichts zu ändern. Mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9).

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Gerichtsgebühr nur entsteht, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 5500 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerinnen zu 1 und 2 die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über die restlichen Kosten der Endentscheidung vorbehalten bleibt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren des Klägers zu 3 auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 3 wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.