Urteil vom 18.12.2025 -
BVerwG 1 C 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Leitsatz:
Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).
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Rechtsquellen
GG Art. 3 Abs. 1 RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 1 GFK Art. 28 Abs. 1, Art. 34 StAG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, §§ 11, 16 AsylG § 6 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthV § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6 Satz 2 -
Instanzenzug
VG Düsseldorf - 18.11.2024 - AZ: 8 K 1997/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0]
Urteil
BVerwG 1 C 27.24
- VG Düsseldorf - 18.11.2024 - AZ: 8 K 1997/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl für Recht erkannt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2024 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
2 Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurden ihm im Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran eine Aufenthaltserlaubnis und im Februar 2019 eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
3 Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2023 ab, da der Kläger nicht bereit sei, zum Nachweis seiner Identität einen Pass zu beantragen.
4 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 18. November 2024 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG seien erfüllt. Dies sei mit Ausnahme der Identitätsklärung zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslandes mit Lichtbild zu führen. Hiernach habe der Kläger seine Identität durch die syrische Identitätskarte nachgewiesen, die im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden sei. Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestünden aufgrund der vorgelegten weiteren Dokumente mit gleichlautenden Personendaten nicht.
5 Mit seiner mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die Identität des Klägers sei durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes und nur hilfsweise durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. Bereits aus dieser Formulierung werde deutlich, dass die nur hilfsweise aufgeführten Dokumente nicht auf derselben Stufe mit dem Pass stünden. Eine Gleichstellung mit dem Pass sei aus Gründen der Fälschungssicherheit abzulehnen. Echte syrische Dokumente unrichtigen Inhalts seien einfach zu beschaffen. Es könne sich bei der Identitätskarte um ein echtes Dokument mit inhaltlich gefälschten Personalien handeln. Alle dem Beklagten vorgelegten Pässe würden einer Überprüfung unterzogen, die bei anderen Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Für die Identitätsklärung müsse zudem die richtige Namensschreibweise nachgewiesen werden, die in lateinischer Schrift nur dem Pass entnommen werden könne. Die Übersetzung anderer, in arabischer Schrift verfasster Identitätskarten und Dokumente sei fehleranfällig und führe zu erheblichen Folgeproblemen. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei, einen Pass zu beschaffen. Der Status als anerkannter Flüchtling rechtfertige kein generelles Absehen von der Mitwirkung an der Passbeschaffung.
6 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
7 Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. Ergänzend führt er aus, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren erfolge durch das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Für die Passanerkennung seien unter anderem das Vorliegen bestimmter Sicherheitsmerkmale sowie das Vorhandensein einer maschinenlesbaren Zone entsprechend des internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Doc 9303, Teil II und III) maßgeblich.
II
8 Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es annimmt, für die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren sei auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Vorlage einer Identitätskarte ausreichend (1.). Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG seien erfüllt, beruht dies jedenfalls bezogen auf das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage (2.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).
9 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers einer Klärung im Einbürgerungsverfahren bedarf und nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden ist (a.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen, verletzt hingegen Bundesrecht (b.).
10 a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - nunmehr ausdrücklich (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 10) – unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale.
11 aa. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74/24 - MigRI 2025, 91 <91 ff.>; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 21).
12 Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 14) einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) neu eingefügten und zum 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3 StAG. Dass gleichzeitig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehene Statusprüfung aufgehoben worden ist, vermag hieran daher nichts zu ändern.
13 bb. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mittlerweile ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zur Identitätsklärung kann diese auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <213>) – erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 19/11083 S. 11 f.) und ist auch einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 19/9736, 19/10518) geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen (BT-A-Drs. 19(4)315 G S. 22 ff.), nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 54; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 113). Vielmehr folgt aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22). Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 D 73/21 - juris Rn. 11, 13; OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 - juris Rn. 13).
14 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 15). Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 16).
15 cc. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden.
16 (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12 f., 22; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561/20 - NVwZ-RR 2021, 645 Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 35). Voraussetzung für die Identitätsprüfung sind tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers; die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <215> und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.). Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22 m. w. N.).
17 (2) Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht (konkludent) davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers weder durch den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2014 festgestellt worden ist, der eine Bindungswirkung nur insoweit aufweist, als alle staatlichen Instanzen von dem darin zuerkannten Schutzstatus, hier der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgehen müssen (vgl. § 6 Satz 1 AsylG; näher hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 19), noch durch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. Denn diese entfalten nur insofern Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des (dauerhaften) Aufenthalts des Klägers begründet wird. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 20). Im Übrigen ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 und damit auch von der Identitätsklärung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abzusehen.
18 (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem dem Kläger ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK, § 1 Abs. 3 AufenthV. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <211 f.> sowie vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 21). Die Funktion als Legitimationspapier kann allerdings durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV (siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <212 ff.>). Unabhängig davon, dass es hierzu an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt, lässt aber selbst der vorbehaltlos ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren nicht entfallen. Denn ein Vermerk im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV wird nur bei ernsthaften Zweifeln an den Identitätsangaben und nach Ermessen der Behörde angebracht, während § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG eine geklärte Identität erfordern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 2132/12 - StAZ 2017, 20 <21>; VG Stuttgart, Urteil vom 7. September 2022 - 4 K 876/22 - juris Rn. 33 ff., insbes. 36; zusammenfassend: Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 10 StAG Rn. 30).
19 b. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen.
20 Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können (vgl. hierzu bereits unter a.), sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.
21 aa. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <212>; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation <International Civil Aviation Organization - ICAO>, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <212>; so auch BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 19; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen.
22 Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.
23 Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18).
24 Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
25 Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
26 Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
27 Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 20 m. w. N.). Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei sind die vorgelegten Dokumente nach den Umständen des Einzelfalls auch auf ihren Beweiswert zu überprüfen. Denn Defizite im Personenstands- und Urkundswesen des Herkunftslandes des Einbürgerungsbewerbers können das Vertrauen in die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des Dokuments erschüttern oder sogar beseitigen. So können Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit an dem Beweiswert auch eines echten Passes bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 7, 38 und vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 11; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 125, 133 f.).
28 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21).
29 bb. Das so präzisierte und fortentwickelte Stufenmodell für die Identitätsklärung steht mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK im Einklang (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 22 ff.).
30 (1) Es trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem es auf jeder Stufe eine mögliche Beweisnot berücksichtigt, die daher nicht ohne hinreichenden Sachgrund zu einer Schlechterstellung des betroffenen Einbürgerungsbewerbers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 25).
31 (2) Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten wahrt das Stufenmodell auch das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK, das den Vertragsstaaten unter anderem aufgibt, die Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern. Das Stufenmodell stellt sicher, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Sicherheit des Staatsverbands, einerseits und die Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge andererseits einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance auf Nachweis ihrer Identität und auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verbleibt.
32 cc. Das Stufenmodell führt auch im Übrigen bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Folgen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus wegen Schutzunterstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG in aller Regel nicht zu besorgen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf Geheiß einer deutschen Einbürgerungsbehörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht.
33 Danach liegt ein Wegfall der Voraussetzungen und damit ein Widerrufsgrund für die Asylanerkennung dann vor, wenn sich der Ausländer erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU um und ist im Wortlaut an diese Norm angepasst (BT-Drs. 20/4327 S. 40). Sie entspricht dem bisherigen Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. unter Streichung der Passage "durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen", da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BT-Drs. 20/4327 S. 40). Wer sich freiwillig dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt oder sich dort niederlässt, gibt mangelnde Verfolgungsfurcht zu erkennen. Ob der Schutz des früheren Verfolgerstaates objektiv noch gegeben ist, ist nicht entscheidend, maßgeblich sind nur der Entschluss des Flüchtlings zu einer erneuten Inanspruchnahme und seine Verwirklichung. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zu dem Heimatstaat kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn die Annahme eines Nationalpasses nicht von der Hinwendung zu dem Heimatsstaat getragen, sondern allein Ausdruck eines vorübergehenden rein technischen Kontaktes ist oder durch den Aufnahmestaat erzwungen wird. Sollen die Behörden des Heimatstaates beispielsweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dies gilt etwa, wenn der Ausländer vor einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und aus diesem Anlass die Geltungsdauer seines Passes verlängern lässt (vgl. zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 35; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 73 AsylG Rn. 6 f. m. w. N.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 21 m. w. N.; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG - geklärte Identität Rn. 292 ff.). Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden - wie hier - zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Hierin liegt keine freiwillige Unterschutzstellung des Einbürgerungsbewerbers (so auch Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 11.1 m. w. N.).
34 dd. Der vom Kläger begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob eine nationale Regelung "gegen Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [verstößt], wenn sie im Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates zwingend die Vorsprache bei der Passbehörde bzw. Botschaft des Herkunftsstaates und die Ausstellung eines Reisepasses durch diesen verlangt", bedarf es nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio - Rn. 32 ff.).
35 Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU, nach dem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein Reiseausweis - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb des jeweiligen Staatsgebiets ausgestellt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Reiseausweises (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 2 Rn. 12 f.), nicht aber die nationalen Voraussetzungen für die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit geklärt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, Urteile vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 [ECLI:EU:C:2024:345] - Rn. 34 ff. und vom 29. April 2025 - C-181/23 [ECLI:EU:C:2025:283], Kommission/Malta - Rn. 81 ff., 98, jeweils m. w. N.). Zwar muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden und ist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl im Bereich der Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates als auch für die Festlegung der Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht unbegrenzt. Denn die mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates gleichzeitig verliehene Unionsbürgerschaft beruht auf den in Art. 2 EUV aufgeführten gemeinsamen Werten und auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass keiner von ihnen diese Zuständigkeit in einer Weise ausübt, die offensichtlich mit dem Wesen der Unionsbürgerschaft unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181/23 - Rn. 81 ff., 95, 98). Insoweit ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaates das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181/23 - Rn. 96 m. w. N.). Das grundsätzliche Erfordernis, seine Identität durch Vorlage eines Passes nachzuweisen, überschreitet diese Grenzen indessen nicht, zumal dem Rechtsgedanken des Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU dadurch Rechnung getragen wird, dass in jedem Einzelfall eine mögliche Beweisnot des als Flüchtling anerkannten Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen und auf seinen substantiierten Vortrag hin zu prüfen ist, ob eine Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf das Unionsrecht besteht damit nicht.
36 ee. Das angefochtene Urteil beruht auf dem bundesrechtswidrigen Verständnis der Voraussetzungen einer Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG seitens des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dem Kläger die Erlangung eines Passes objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, offengelassen hat.
37 2. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, der Kläger erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, beruht diese Annahme jedenfalls bezogen auf das durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingefügte, zum 27. Juni 2024 und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. November 2024 bereits in Kraft getretene Erfordernis eines Bekenntnisses zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt damit den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht. Dadurch verfehlt es nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 16 und vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14, jeweils m. w. N.), da eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG das vorgenannte Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zwingend voraussetzt.
38 Weder den beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass der Kläger das vorgenannte Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat.
39
3. Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unter Nachholung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen darüber zu befinden haben wird, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG im Falle des Klägers erfüllt sind, insbesondere, ob seine Identität nach Maßgabe des oben beschriebenen Stufenmodells geklärt ist und ob er das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat.
Dr. Keller Prof. Dr. Fleuß Dollinger
Böhmann Fenzl
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).