Beschluss vom 19.01.2023 -
BVerwG 5 BN 2.22ECLI:DE:BVerwG:2023:190123B5BN2.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2023 - 5 BN 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:190123B5BN2.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 BN 2.22

  • VGH München - 03.06.2022 - AZ: 12 N 21.1208

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) oder eines Verfahrensfehlers (3.) zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 a) Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Führt die Unwirksamerklärung einer Satzung im Normenkontrollverfahren dazu, dass das gesamte Satzungsaufstellungsverfahren einschließlich des Satzungsbeschlusses obsolet wird und damit eine nachträgliche Ausfertigung und erneute Bekanntmachung der Satzung nicht mehr zulässig ist?"

5 Zur Begründung der angeblich rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Frage verweist die Beschwerde auf § 47 Abs. 5 VwGO und vergleicht dessen bis zum 19. Juli 2004 geltende Fassung, wonach Rechtsvorschriften im Falle ihrer Ungültigkeit für nichtig (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO a. F.), im Falle von Satzungen oder Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch, bei denen festgestellte Mängel durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a BauGB a. F. behoben werden konnten, aber (nur) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 VwGO a. F.) zu erklären waren, mit der durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) gestalteten (aktuellen) Rechtslage. Danach sind im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ungültige Rechtsvorschriften einheitlich für unwirksam zu erklären. Da somit nur noch die Unwirksamkeit der Satzung festgestellt werden könne, bestehe - so die Beschwerde - folglich auch immer für die Gemeinde die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung der Satzung.

6 Damit zeigt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der formulierten Frage nicht auf. Sie geht - was ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt aber erforderlich gewesen wäre - schon nicht darauf ein, dass die Gesetzesänderung ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich die Tenorierung durch das Oberverwaltungsgericht betraf, ohne damit materielle Änderungen zu verbinden (BT-Drs. 15/2250 S. 74). Insbesondere erläutert die Beschwerde aber die Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht. Denn die Zulässigkeit einer Heilung einer verfahrensfehlerhaft erlassenen untergesetzlichen Vorschrift ist keine Frage des Prozessrechts, sondern des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Kennt dieses keine Möglichkeit der Fehlerbehebung, so bleibt es dabei, dass die betreffende Vorschrift ungültig ist (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 355; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 47 Rn. 68). Zum insoweit maßgeblichen materiellen Recht, hier dem bayerischen (Wohnraum-)Zweckentfremdungsrecht sowie den satzungsrechtlichen Regelungen des bayerischen Kommunalverfassungsrechts, enthalten die Beschwerdebegründung vom 12. August 2022 sowie ihre Ergänzung vom 7. November 2022 insoweit aber keine Ausführungen. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen Vorschriften nicht um revisibles Recht.

7 b) Ferner hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Liegt es bei der erneuten Bekanntmachung von Satzung[en], die von gesetzeswegen einen begrenzte[n] Geltungszeitraum haben, in der Kompetenz des vollziehenden Bürgermeisters zu prüfen, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für den Beschluss der Satzung maßgeblich war, noch vorliegen?"

8 Insoweit macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof (BA Rn. 21) habe festgestellt, dass eine wiederholte Bekanntmachung dann möglich sei, wenn es allein um die Inkraftsetzung eines einmal gefassten, unbeeinflusst feststehenden und inhaltlich unveränderten Willensentschlusses der Gemeindevertretung gehe, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht gelten könne, da der Gesetzgeber eine maximale Geltungsdauer der Satzung von fünf Jahren vorgegeben habe und sich mit der nachträglichen Bekanntmachung faktisch eine andere Geltungsdauer ergäbe als in dem Zeitpunkt, in dem die Satzung normalerweise in Kraft getreten wäre. Welche Zeiträume für eine erste Bekanntmachung in Anspruch genommen werden dürften, habe der Verwaltungsgerichtshof offengelassen. Der Erlass der Zweckentfremdungssatzung liege wie der Erlass fast jeder anderen Satzung im Ermessen der Gemeinde. Maßgeblich sei, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, die als unbestimmter Rechtsbegriff ausgestaltet seien, vorlägen. Auch dies unterscheide die Zweckentfremdungssatzung nicht von anderen, selbst zeitlich befristeten Satzungen wie etwa einer Veränderungssperre. Hierbei müsse zunächst berücksichtigt werden, dass auch bei Satzungen mit gesetzlich vorgeschriebener Geltungsdauer die Geltungsdauer nicht durch die erneute Bekanntmachung verlängert werde. Vielmehr weise die Geltungsdauer den in der Regel abstrakt in der Satzung beschriebenen Geltungszeitraum ab ihrer Bekanntmachung auf. Die Tatsache, dass möglicherweise bis zur erneuten Bekanntmachung aufgrund der fehlgeschlagenen Satzung Vollzugshandlungen ergangen seien, ändere an der Geltungsdauer der Satzung nichts. Im vorliegenden Fall gelte dies erst recht, da im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrolle der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. September 2021 die Unwirksamkeit der Satzung in der Zeit zwischen der ersten Bekanntmachung und der erneuten Bekanntmachung festgestellt habe. Es bleibe somit dabei, dass die Geltungsdauer von hier fünf Jahren durch die erneute Bekanntmachung des Oberbürgermeisters nicht verändert worden sei. Auch für andere zeitlich begrenzt wirkende Satzungen wie etwa die Veränderungssperre sei anerkannt, dass diese im Falle ihres fehlgeschlagenen ersten Bekanntmachungsversuches erneut vom Bürgermeister bekanntgemacht werden dürften, ohne dass es eines erneuten Satzungsbeschlusses durch den Rat bedürfe. Gerade dann, wenn der Stadtrat aufgrund des konkreten Satzungstextes nur einen relativen Geltungszeitraum ab der Bekanntmachung der Satzung vorgegeben habe und die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Satzung nach wie vor bestünden, und dies der vollziehende Bürgermeister auch geprüft habe, sehe die Beschwerde keinen Grund, eine gesetzlich zwingend zu befristende Satzung anders zu behandeln als unbefristete Satzungen.

9 Damit zeigt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, insbesondere deren Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung, dass die streitgegenständliche (am 23. Juli 2019 beschlossene und am 4. Dezember 2020 erneut veröffentlichte) Satzung der Antragsgegnerin über die Zweckentfremdung von Wohnraum nicht wirksam sei, weil für sie kein erneuter Stadtratsbeschluss als notwendige Grundlage vorgelegen habe, mit mehreren von ihm als maßgeblich ausgewiesenen Erwägungen begründet. Mit ihrem Vortrag legt die Beschwerde bereits nicht hinreichend dar, dass und warum es gerade auf die von ihr aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in der Weise entscheidungserheblich ankommen soll, dass sie in einem Revisionsverfahren notwendig einer Klärung zuzuführen wäre. Zum anderen würde sich die aufgeworfene Frage, da sich - wie ausgeführt - die Frage der Heilung von Verfahrensfehlern beim Erlass von Satzungen nach materiellem Recht beantwortet, jedenfalls in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Sollte die Beschwerde ihr Vorbringen wegen der angesprochenen Geltungsdauer einer Satzung dahin verstanden wissen wollen, dass sie jedenfalls der Sache nach auf Art. 1 Satz 1 des (bayerischen) Zweckentfremdungsgesetzes oder andere zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften sowie die satzungsrechtlichen Regelungen des bayerischen Kommunalverfassungsrechts Bezug nimmt, wäre die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage mangels Revisibilität der landesrechtlichen Regelung(en) nicht dargetan. Im Übrigen bezieht die Beschwerde ihre Ausführungen nicht auf eine konkrete Norm. Mangels dessen lassen sich weder die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage noch ihr bundesrechtlicher Bezug und damit ihre Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren erkennen.

10 2. Die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise begründet worden.

11 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

12 a) Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 7) entnimmt der angefochtenen Entscheidung (BA Rn. 24) den "Rechtssatz", dass mit dem Ausspruch der Unwirksamkeit das gesamte Satzungsaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung mitsamt dem Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019 von Anfang an obsolet sei, womit eine erneute Ausfertigung und Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht mehr zulässig sei. Dieser "Rechtssatz" widerspreche dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 - (juris Rn. 11) aufgestellten Rechtssatz:
"Ist ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 VwGO in der Fassung des BauROG rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden, weil die Satzung an einem Mangel leidet, der nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, steht die fehlende Behebbarkeit des Mangels in einem ergänzenden Verfahren zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens fest."

13 Aus diesem Rechtssatz folge für den umgekehrten Fall, wenn also nur die Unwirksamkeit der Norm festgestellt worden sei, dass es der Gemeinde freistehe, in einem ergänzenden Verfahren den Mangel zu beheben. Gegen diesen Rechtssatz habe der Verwaltungsgerichtshof verstoßen, dessen Entscheidung hierauf beruhe.

14 Dies zeigt eine Divergenz schon deshalb nicht auf, weil die Beschwerde keinen der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz herausarbeitet, sondern lediglich das auf den konkreten Einzelfall bezogene Subsumtionsergebnis mitteilt. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, selbst einen der Entscheidung etwaig zugrundeliegenden Rechtssatz herauszuarbeiten und zu formulieren. Ferner zeigt die Beschwerde eine Divergenz auch deshalb nicht auf, weil sie nicht eine Abweichung von einem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssatz geltend macht, sondern (lediglich) von dessen "umgekehrten Fall" spricht, den das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden und für den es auch keinen abstrakten Rechtssatz formuliert hat. Einen solchen schlussfolgert die Beschwerde mithin, ohne zu erläutern, dass ein solcher Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liege.

15 b) Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 8) meint zudem, dass der unter a) dargestellte "Rechtssatz" aus der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 - 4 BN 8.11 - verstoße, in dem festgestellt worden sei, dass seit der Änderung des § 47 Abs. 5 VwGO durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau nur noch die Unwirksamkeit einer Norm erklärt werden könne und das darüber hinaus kein Raum für Ergänzungen in Bezug auf die Unheilbarkeit des Fehlers bestehe. Damit ergebe sich im Umkehrschluss, dass einer Gemeinde stets die Möglichkeit gegeben sei, Satzungen zu heilen. Die Frage, ob der Fehler so tiefgreifend sei, dass er eine Heilung gänzlich ausschließe, sei keine formelle Frage, sondern eine materiell-rechtliche Fragestellung, die im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zu klären sei. Gegen diese Rechtsprechung verstoße der Verwaltungsgerichtshof, indem er alleine das Fehlen des formellen Satzungsbeschlusses ausreichen lasse, um eine Heilungsmöglichkeit zu verneinen. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, dass eine fehlende Ausfertigung einen derart erheblichen Mangel darstelle, der eine Heilung unmöglich mache. Die Entscheidung beruhe auf diesem Verstoß, da der Verwaltungsgerichtshof (BA Rn. 25) wegen der vorangegangenen Aufhebung im Normenkontrollverfahren auch die neu bekanntgemachte Satzung ausdrücklich für unwirksam erklärt habe.

16 Auch dieses Vorbringen legt eine Divergenz nicht dar. Die Beschwerde zeigt - wie unter a) ausgeführt - keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten oder ihr zugrundeliegenden Rechtssatz auf. Überdies entnimmt sie auch der hier in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen nur im Wege einer nicht näher begründeten Schlussfolgerung. Schließlich bezieht sich die von der Beschwerde angeführte Aussage in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nur auf den Entscheidungsausspruch des Oberverwaltungsgerichts bei einem erfolgreichen Normenkontrollverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 4 BN 8.11 - juris Rn. 5: "Nunmehr erklärt das Normenkontrollgericht im Fall der Stattgabe die Rechtsvorschrift stets für 'unwirksam'. Dieser Ausspruch erwächst in materielle Rechtskraft. Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus gibt § 47 Abs. 5 VwGO nicht [...]") und befasst sich nicht mit den Voraussetzungen zur Heilung von mit einem Verfahrensfehler behafteten Satzungen.

17 c) Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) legt eine Divergenz auch zu einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 - angeblich aufgestellten Rechtssatz nicht dar. Diese Entscheidung enthält den ihr zugeschriebenen und auf die Beschlussfassung über eine kommunale Satzung bezogenen Rechtssatz,
"dass bei Veränderungssperren, die nach dem Gesetz ebenfalls zeitlich befristet gelten, ein Mangel in der Bekanntmachung dadurch beseitigt werden kann, indem die Bekanntmachung nachgeholt wird",
bereits nicht. Die von der Beschwerde in Bezug genommene Aussage bezieht sich allein darauf, dass es im Rahmen der Nachholung der bislang unterbliebenen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses keiner erneuten Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Veränderungssperre bedürfe, u. a. weil nicht der Beschluss über die Veränderungssperre in seiner Rechtsgültigkeit in Zweifel stehe. Ebenso wenig enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den ihm zugeschriebenen Rechtssatz,
"dass es dem vollziehenden Bürgermeister verwehrt sei, eine kraft Gesetzes von ihrer Geltungsdauer her beschränkte Satzung erneut bekannt zu machen".

18 Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen unter Ziffer 3.2 des angefochtenen Beschlusses befassen sich mit den Umständen des konkreten Einzelfalles und formulieren den vermeintlichen Rechtssatz weder ausdrücklich noch liegt er ihnen (zumal in der formulierten fallübergreifenden Weise) der Sache nach zugrunde.

19 d) Soweit die Beschwerde überdies (Beschwerdebegründung S. 9 f.) eine Divergenz zu einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 - angeblich aufgestellten Rechtssatz geltend macht, rügt sie lediglich einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler ("Insoweit weicht der VGH von der Entscheidung des BVerwG ab, indem er das darin aufgestellte Prüfprogramm nicht abarbeitet."). Hierauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden.

20 3. Die Beschwerde ist schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

21 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m. w. N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

22 a) Die Beschwerde sieht unter Ziffer 3 a) der Beschwerdebegründung einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar mehrfach wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung angefragt, jedoch nur die Antragstellerin einen Verzicht erklärt und die Antragsgegnerin selbst sich der Anfrage mehrfach widersetzt und ausdrücklich erklärt habe, nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Gleichwohl habe der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Ohne mündliche Verhandlung seien Mittel zur Sachverhaltsaufklärung abgeschnitten worden, nämlich zur beabsichtigten Geltungsdauer der streitbefangenen Satzung eine Befragung der Beteiligten durch- und ggf. Zeugenaussagen der Stadtratsmitglieder oder Parteieinvernahmen herbeizuführen.

23 Die Beschwerde zeigt hiermit einen Verfahrensfehler nicht hinreichend auf. Sie erläutert bereits nicht, gegen welche prozessrechtliche Verfahrensregelung das von ihr bezeichnete Handeln des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen haben soll und legt den Verfahrensmangel damit in seiner rechtlichen Würdigung nicht substantiiert dar. Ihr Einwand, der Verzicht der Antragstellerin auf mündliche Verhandlung sei einseitig geblieben, greift der Sache nach die Regelung des § 101 Abs. 2 VwGO auf, wonach das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht nur mangels eines übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einschlägig. Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützt. Danach entscheidet in Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

24 Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, sie wolle eine Verletzung von § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO rügen, führte dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde setzt sich weder mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinander, zu denen gehört, dass das Oberverwaltungsgericht darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, nach richterlichem Ermessen entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 8 BN 1.20 - NVwZ-RR 2021, 8 Rn. 15, vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 3 und vom 31. Januar 2022 - 4 BN 42.21 - juris Rn. 3), noch mit den vom Verwaltungsgerichtshof zur Ausübung seines Ermessens dargelegten Gründen. Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ein, einer mündlichen Verhandlung habe es erstens deshalb nicht bedurft, weil die Antragstellerin, die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beanspruchen könne, hierauf verzichtet habe, und zweitens über die Wirksamkeit der Satzung anhand eines feststehenden Sachverhalts nach ausschließlich satzungsrechtlichen und nicht nach zweckentfremdungsrechtlichen Kriterien zu befinden sei.

25 Die Beschwerde legt eine Verletzung des § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auch im Übrigen nicht hinreichend dar. In der Rechtsprechung des Senats ist für einen Fall, in dem der Antragsteller die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung beanstandet hat, geklärt, dass in Verfahren betreffend eine wohnungsrechtliche Zweckentfremdungssatzung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig nicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 4 f.). Die Antragsgegnerin hätte auch vor diesem Hintergrund erläutern müssen, dass und weshalb - erstens - eine mündliche Verhandlung bei einem entsprechenden Verzicht des Antragstellers sowie - zweitens - auch unter Einbeziehung der vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten weiteren fallbezogenen Besonderheit durchzuführen gewesen wäre.

26 b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, ihr sei durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorangegangenen Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit des mutmaßlichen Willens der Stadträte das Mittel der Sachverhaltsaufklärung (beispielsweise durch zeugenschaftliche Vernehmung der Stadtratsmitglieder) abgeschnitten worden, erläutert sie ebenfalls nicht, gegen welche prozessrechtliche Verfahrensregelung das von ihr bezeichnete Handeln des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen haben soll und legt schon deshalb einen Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung nicht substantiiert dar. Selbst wenn ihr Vorbringen als Rüge einer Vereitelung des Beweisantragsrechts nach § 86 Abs. 2 VwGO oder (allgemein) als Gehörsrüge zu verstehen sein sollte, wären die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Denn die Beschwerde zeigt - wie vorstehend ausgeführt - nicht auf, dass die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig gewesen sei. Ebenso wenig erläutert sie nachvollziehbar, dass der mutmaßliche Wille der Stadträte entscheidungserheblich gewesen wäre.

27 c) Schließlich legt die Beschwerde auch den geltend gemachten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend dar. Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 36 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

28 Sie rügt unter Ziffer 3 b) und c) der Beschwerdebegründung eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Im Einzelnen macht sie geltend, der Verwaltungsgerichtshof (BA Rn. 22) habe für seine Annahme, ein unbeeinflusst feststehender und inhaltlich unveränderter Willensentschluss der Gemeindevertretung liege nicht mehr vor, da die erneut bekannt gemachte Satzung eine andere als die ursprünglich bekannt gemachte Satzung sei, nicht geklärt, ob sich der vollziehende Bürgermeister vor der erneuten Bekanntmachung der Satzung über das Fortbestehen der rechtlichen und tatsächlichen Situation (kundig) gemacht habe und somit für sich zu dem Schluss gekommen sei, die Satzung erneut bekannt machen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe es zur Sachverhaltsermittlung die Aussagen des vollziehenden Bürgermeisters dazu erfordert, ob dieser vor der erneuerten Bekanntmachung der Satzung geprüft habe, ob er berechtigt sei, die erneute Bekanntmachung vorzunehmen, insbesondere ob die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen noch gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass der Normgeber eine Prognose für den Zeitraum der Satzung hätte anstellen müssen und sei selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nach den Unterlagen völlig offen sei (BA Rn. 23). Er habe deshalb ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über Art und Umfang der getroffenen Prognoseentscheidung durch den Stadtrat nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass zwingend ein neuer Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei. Neben den Aussagen der Stadträte hätten eine gutachterliche Äußerung oder Sachverständigengutachten erbracht werden können, welche den Hintergrund, Umfang und Zeithorizont der durchgeführten Untersuchungen erklärt hätten.

29 Auch dies zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass hier keine Möglichkeit bestand, in einer mündlichen Verhandlung auf die nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Beschwerde geht aber auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, ob die von ihr erwähnten Anfragen des Verwaltungsgerichtshofs sowie insbesondere der Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 30. März 2022 (GA Bl. 164), mit dem der Verwaltungsgerichtshof seine - vorläufige - Rechtsauffassung ausführlich kundgetan hat, Anlass für entsprechende Hinweise an das Gericht sowie die Formulierung von Beweisanträgen gegeben haben und inwiefern die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch gemacht hat. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch den materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreichend zugrunde, auf den aber für die Prüfung, ob im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensfehler vorliegt, selbst dann abzustellen ist, wenn sich der Rechtsstandpunkt als unzutreffend erwiese. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie bereits in dem Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 30. März 2022 dargelegt - einen förmlichen (erneuten) Satzungsbeschluss für erforderlich gehalten und insoweit ausgeführt (BA Rn. 21), dass die vom Satzungsgeber zugrunde gelegte Ausschöpfung der maximal möglichen Geltungsdauer von 5 Jahren ab der Veröffentlichung der ersten Satzung vom 26. Juni 2019 und der zweiten Satzung vom 20. November 2020 am 4. Dezember 2020 einander nicht entsprochen hätten. Die letztgenannte Satzung sei rund 1 1/2 Jahre länger in Kraft gewesen als die zunächst bekanntgemachte erste Satzung, ohne dass damit ein dokumentierter Rechtssetzungswille des Stadtrats in Form einer erneuten Beschlussfassung korrespondierte. Die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Maßgeblichkeit eines erneuten Stadtratsbeschlusses ergibt sich auch aus seinen Ausführungen zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BA Rn. 17). Seine von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen sind im Lichte dieser ihnen vorangestellten Ausführungen zu verstehen. Hiervon ausgehend kam dem mutmaßlichen Willen der Stadtratsmitglieder und ihren nachherigen Bekundungen hierzu bei Zugrundelegung der materiellrechtlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedeutung zu, weil sie einen Stadtratsbeschluss nicht ersetzen könnten. Das Gleiche gilt für Sachverständigengutachten. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, welche Ergebnisse die von ihr vermisste Sachverhaltsaufklärung konkret erbracht haben würde und inwiefern diese entscheidungserheblich gewesen wären. Sie belässt es insoweit bei Andeutungen und verbleibt im Ungefähren.

30 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.