Urteil vom 19.02.2026 -
BVerwG 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0

Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDO

Leitsätze:

1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar.

2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.

  • Rechtsquellen
    3. WehrDiszNOG Art. 5
    WDO § 1 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 18 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 7, § 64 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 127 Satz 3, § 142 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 151 Abs. 7
    WDO a. F. §§ 115 bis 121
    WStG § 15
    SG §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, § 23 Abs. 1

  • TDG Süd 9. Kammer - 27.11.2024 - AZ: S 9 VL 11/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 2 WD 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 5.25

  • TDG Süd 9. Kammer - 27.11.2024 - AZ: S 9 VL 11/24

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, ehrenamtlicher Richter Major Ulbert und ehrenamtlicher Richter Oberstabsgefreiter Vogelsang, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. November 2024 aufgehoben.
  2. Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Gefreiten d.R. herabgesetzt.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der frühere Soldat, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft das Aufgreifen eines über ein Jahrzehnt nicht verfolgten schweren Dienstvergehens und wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten.

2 1. Der ... geborene frühere Soldat trat ... seinen Grundwehrdienst an und leistete freiwilligen Wehrdienst bevor er ... aus der Bundeswehr ausschied. Im November ... trat er als Hauptgefreiter erneut seinen Dienst an und wurde im November ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt wurde er ... zum Oberstabsgefreiten befördert und als IT-Soldat in der Fernmeldestaffel beim ... eingesetzt. Seine Dienstzeit endete am 31. Juli 2024, obwohl bereits mit truppenärztlichem Gutachten vom 5. September 2023 seine Dienstunfähigkeit (Hauptgesundheitsziffer VI) festgestellt worden war.

3 Der frühere Soldat wurde nicht beurteilt. In einem Dienstzeugnis aus der Zeit vor seinem erneuten Eintritt in die Bundeswehr heißt es unter anderem, während seiner Dienstleistung seien die Ergebnisse zufriedenstellend gewesen. Er habe viele Bereitschaftsdienste auf freiwilliger Basis übernommen. Er sei ein ruhiger und zurückhaltender Soldat, der unter Anleitung gute Arbeitsergebnisse erzielen könne. Seine sportlichen Leistungen hätten den Anforderungen entsprochen. Oberstleutnant A, früherer Disziplinarvorgesetzter von Juli 2022 bis Ende Juni 2024, hat in der Berufungshauptverhandlung seine früheren Aussagen bestätigt, er habe den früheren Soldaten als ehrlich, korrekt und höflich kennengelernt. Da dieser dauerkrank gewesen sei, könne er dessen dienstliche Leistungen nicht beurteilen. Dessen Dauererkrankung sei auch der Grund dafür gewesen, warum bei den angeschuldigten Abwesenheitszeiträumen versehentlich angenommen worden sei, dass der frühere Soldat dem Dienst berechtigt fernbleibe. Erstinstanzlich hat Hauptmann B, der die Kompanie zeitweilig in Vertretung geführt hatte, ausgeführt, ein Wiedereingliederungsversuch des früheren Soldaten sei nach wenigen Wochen gescheitert. Ausweislich des truppenärztlichen Gutachtens war der frühere Soldat vom 6. August 2021 bis 24. September 2021, 18. November 2021 bis 1. Juni 2022, 20. Juni 2022 bis 31. August 2022 sowie vom 29. September 2022 bis zur Entscheidung über seine Dienstunfähigkeit von allen Diensten befreit.

4 2. Die aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist mehrere Vorstrafen auf:

5 a) Das Amtsgericht C verurteilte den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung wegen einer im März 2013 begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Es nahm einen minder schweren Fall und eine weitere Milderung bei der Strafzumessung an, weil der frühere Soldat seinerzeit alkoholbedingt in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In einem als "Ausdrücklicher Hinweis auf eine mögliche vorzeitige Entlassung" beschriebenen Schreiben vom 12. März 2014 war der frühere Soldat vom Kommando ... deswegen ermahnt worden, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten, und von einer Entlassung nach § 55 SG abgesehen worden.

6 b) Das Amtsgericht D verhängte gegen den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Dezember 2016 eine Geldstrafe wegen einer im Oktober 2016 begangenen Körperverletzung und Beleidigung. Dies betraf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem ersten Suizidversuch am 16. Oktober 2016.

7 c) Die Staatsanwaltschaft E stellte am 20. Juli 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen eines am 7. Februar 2021 begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverletzung und Beleidigung wegen Schuldunfähigkeit des früheren Soldaten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dies betraf Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem zweiten Suizidversuch des früheren Soldaten am 7. Februar 2021 standen.

8 d) Das Amtsgericht F verhängte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Januar 2024 gegen ihn wegen eigenmächtiger Abwesenheit in drei Fällen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 €.

9 3. Nach dem Stand Dezember 2025 erhält der frühere Soldat bis Ende Juli 2029 Übergangsgebührnisse von 2 431,19 € brutto, wovon ihm 1 414,09 € tatsächlich ausbezahlt werden, weil 30 % der Versorgungsbezüge einbehalten werden. Die Übergangsbeihilfe von 24 863,12 € wurde einbehalten. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern, für die er monatlich 800 bis 850 € Unterhalt leistet. In der Freibadsaison ist er als Rettungsschwimmer tätig und erzielt damit Einkünfte von etwa 1 800 € netto. Er zahlt keine Miete, weil er bei seiner Freundin wohnt. Seine monatlichen Verpflichtungen belaufen sich nach eigenen Angaben auf 350 € für Versicherungen sowie auf 400 € für die Bedienung eines Kredites. Er hat Schulden von etwa 10 000 €.

10 4. Nachdem mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde er mit Anschuldigungsschrift vom 24. April 2024 angeschuldigt:
"1. Am 3. März 2013 gegen 00:30 Uhr forderte der Soldat die beiden Jugendlichen G und H in der ...straße in ... ... auf, ihm zehn Euro in bar zu übergeben. Als diese seiner Aufforderung nicht nachkamen, packte der Soldat G am Kragen und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei er im Anschluss erwähnte, dass er einen Schlagring bei sich hätte und auch noch mehrere Freunde anrufen könnte. Wie vom Soldaten beabsichtigt, händigte ihm H unter dem Eindruck des von ihm verübten Schlages und der von ihm ausgesprochenen Drohung daraufhin einen 10-Euro-Schein aus, welchen der Soldat sodann in seine Hosentasche steckte, um selbigen ohne Rechtsgrund für sich zu behalten. Im Anschluss forderte der Soldat von G und H noch mehr Geld, deren Mobiltelefone und alles Wertvolle, was diese bei sich tragen würden, wobei er um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen G und H jeweils in einen Unterarmwürgegriff nahm und versuchte, diese mit den Köpfen aneinanderzustoßen, was ihm jedoch nicht gelang, da sich diese aus seinem Griff befreien, ihn wegstoßen und anschließend vor ihm flüchten konnten.
2. Der Soldat erschien am 23. März 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ...; ... in ..., und blieb dieser bis zu seiner Rückkehr am 28. März 2023 zu einer nicht mehr feststellbaren Uhrzeit unerlaubt fern.
3. Der Soldat erschien am 1. Juni 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ..., ... in ..., und blieb dieser bis zum Ablauf des 7. Juni 2023 unerlaubt fern.
4. Der Soldat erschien am 19. Juni 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ..., ... in ..., und blieb dieser bis zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 26. Juni 2023 unerlaubt fern."

11 5. Das Truppendienstgericht Süd hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 27. November 2024 das Ruhegehalt aberkannt.

12 a) In tatsächlicher Hinsicht stehe zu Anschuldigungspunkt 1 auf der Grundlage der bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C vom 10. Dezember 2013 fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt verhalten habe. Dies gelte hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 bis 4 ebenfalls wegen der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 8. Januar 2024, gegen deren Richtigkeit keine überzeugenden Gründe vorgetragen worden seien. Auch für den vom Strafbefehl nicht erfassten Zeitraum vom 24. bis 25. Juni 2023 stehe ein unerlaubtes Fernbleiben fest, denn auch insoweit fehle es an einer Abwesenheitserlaubnis des Disziplinarvorgesetzten.

13 Der frühere Soldat sei nicht nur willentlich und wissentlich, mithin vorsätzlich, dem Dienst ferngeblieben, sondern auch uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Hinweise auf Störungen im Sinne der § 20 StGB lägen trotz des truppenärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 5. September 2023 in Verbindung mit dem Arztbrief von Oberstarzt Dr. I (Klinischer Direktor Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhaus J) vom 22. März 2023 nicht vor. Der frühere Soldat leide seit 2016 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizidversuchen. Er habe sich deshalb 2016 und 2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und eine chronifizierte, mittelgradige, depressive Episode und eine fortbestehende Impulskontrollstörung unter exzessiver Alkoholeinwirkung in persönlichen Konfliktsituationen entwickelt. Allerdings sei kein symptomatischer Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den angeschuldigten Abwesenheiten erkennbar. Denn am 28. März 2023, 26. April 2023 und am 16. Juni 2023 sei er in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß beim Truppenarzt krank zu melden und die Erlaubnis seines Disziplinarvorgesetzten einzuholen. Ebenso zeige sein Verhalten am 9. Juni 2023, dass er in der Lage gewesen sei, seinen Disziplinarvorgesetzten anzurufen und mit diesem eine Regelung für seine nachfolgende Abwesenheit auszuhandeln.

14 b) Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Durch sein Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 habe er gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkten 2 bis 4 habe er die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG und die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt sowie den Wehrstraftatbestand nach § 15 Abs. 1 WStG verwirklicht.

15 c) Den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildeten die angeschuldigten unerlaubten Abwesenheiten. In Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe wiege bei - wie vorliegend - wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit das Dienstvergehen so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung seien mangels Vergleichbarkeit auch nicht die Regeln für eine mildere Maßnahmebemessung bei unerlaubter Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zu Grunde zu legen. Denn der wesentliche Unterschied zu einer Dienstbefreiung im Krankheitsfall bestehe darin, dass der Dienstherr dort von der Dienstleistungspflicht befreie, so dass es wegen der planbaren Herauslösung aus dem Dienstbetrieb zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die militärische Ordnung komme.

16 Zu einer Abweichung von der Regelmaßnahme führende mildernde Umstände lägen nicht vor. Dabei werde bereits eine räuberische Erpressung mit der Höchstmaßnahme, in minder schweren Fällen mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet. Die Entscheidung der damals zuständigen Einleitungsbehörde, von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen dieser Tat abzusehen, begründe auch kein Verfolgungshindernis. Denn mit dieser Entschließung habe sie sich nicht gebunden. Dass die Tat mehr als elf Jahre zurückliege, stehe einer disziplinaren Ahndung ebenfalls nicht entgegen, weil § 17 WDO bei der Höchstmaßnahme keine zeitliche Befristung vorsehe.

17 Den erschwerenden Umständen stünden auch keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüber. Bei Anschuldigungspunkt 1 sei zwar den Feststellungen des Amtsgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit zu folgen; jedoch mildere dies das Gewicht des Dienstvergehens insgesamt nur geringfügig. Bei den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 liege auch keine mangelhafte Dienstaufsicht vor.

18 6. Zur Begründung seiner unbeschränkten und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme abzielenden Berufung trägt der frühere Soldat im Wesentlichen vor, vom Anschuldigungspunkt 1 sei er aus Rechtsgründen freizustellen. Der Sachverhalt liege zwölf Jahre zurück und sowohl der seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte als auch der seinerzeitige Rechtsberater hätten Kenntnis von seinem Verhalten gehabt. Zusätzlich habe das Kommando ... unter dem 12. März 2014 festgestellt, von einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis abzusehen. Der Dienstherr habe somit aktiv signalisiert, dass dieser Sachverhalt über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus nicht auch disziplinarisch geahndet werden solle. Die disziplinare Verfolgung sei daher verwirkt und es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

19 Bei den unerlaubten Abwesenheiten sei er nicht vorsätzlich seiner Einheit ferngeblieben. Er habe an gravierenden psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die seine Gesundheitsakte wie ein roter Faden durchzögen und für die unerlaubten Abwesenheiten ursächlich gewesen seien. Selbst wenn man vorsätzliches Verhalten unterstelle, sei nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen. Denn es seien die milderen Rechtsgrundsätze für die Maßnahmebemessung bei unerlaubter Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zugrunde zu legen. Der frühere Soldat sei lange Zeit krankgeschrieben gewesen, der Dienstherr habe ein Verfahren zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit betrieben und niemand in der Einheit habe ihn vermisst. Im Ergebnis habe er faktisch nicht mehr im aktiven Dienst gestanden.

20 7. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft repliziert zu Anschuldigungspunkt 1, der Hinweis auf eine vorzeitige Entlassungsmöglichkeit nach § 55 SG begründe kein Verfahrenshindernis nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. Die bereits 2013 vorhandene Kenntnis des nächsten Disziplinarvorgesetzten und Rechtsberaters von dem Sachverhalt sei unschädlich. Der frühere Soldat habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden dürfen, nicht mehr diszipliniert zu werden. Ein Verhängungsverbot sehe § 17 WDO bei der Aberkennung des Ruhegehalts nicht vor. Bei den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 sei nicht erkennbar, warum der Vorsatz aus gesundheitlichen Gründen entfallen sein solle. Denn der frühere Soldat sei dem Dienst bewusst und gewollt ferngeblieben. Eine Schuldunfähigkeit bezüglich der unerlaubten Abwesenheiten liege nicht vor. Das gegen den früheren Soldaten 2016 geführte Strafverfahren sei zwar eingestellt worden, weil eine Schuldunfähigkeit nicht habe ausgeschlossen werden können; dort sei aber nur von einer schweren Alkoholintoxikation und somit von einer Störung vorübergehender Natur die Rede gewesen. Das Truppendienstgericht habe folglich zutreffend keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festgestellt und auch zutreffend abgelehnt, die bei der Fallgruppe der Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme milderen Grundsätze heranzuziehen.

21 8. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

22 Die zulässige Berufung ist begründet.

23 Da sich die Berufung gegen das am 27. November 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (im Folgenden: WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: WDO) Anwendung.

24 Wegen der unbeschränkt eingelegten Berufung hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach kann der erste Anschuldigungspunkt nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden. Für die übrigen Anschuldigungspunkte ist die Degradierung zum Gefreiten d.R. tat- und schuldangemessen.

25 1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats zum Anschuldigungspunkt 1 fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt verhalten hat. Dies folgt aus den nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts C vom 10. Dezember 2013, von denen sich zu lösen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO kein Anlass besteht, weil an ihrer Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

26 Auch das unter Anschuldigungspunkte 2 bis 4 angeschuldigte Verhalten ist erwiesen. Dies folgt für den Zeitraum unerlaubten Fernbleibens vom 23. März bis 27. März 2023, 1. Juni bis 7. Juni 2023 sowie 19. Juni bis 23. Juni 2023 aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 8. Januar 2024, die gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO als Feststellungen eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens zugrunde gelegt werden können und gegen die der frühere Soldat keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2025 - 2 WD 28.24 - juris Rn. 25 m. w. N.). Soweit es den Zeitraum 24. Juni bis 26. Juni 2023 betrifft, folgt die Richtigkeit der Feststellungen aus den insoweit eingeführten Dokumenten, die durch die Aussagen des Leumundszeugen bestätigt worden sind und die der frühere Soldat auch nicht bestritten hat. Dies gilt ebenso für den Verstoß gegen die Tagesdienstpläne, die in der Anschuldigungsschrift erwähnt sind, jedoch im Strafbefehl keine Würdigung gefunden haben.

27 2. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

28 a) Durch sein unerlaubtes Fernbleiben gemäß Anschuldigungspunkte 2 bis 4 hat er vorsätzlich die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verletzt, denn die Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten, dem Dienst fernzubleiben, lag nicht vor. Erst durch sie entfällt die Verpflichtung des Soldaten zum Erscheinen am Dienstort und zur Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 ‌- 2 WD 6.21 - juris Rn. 18 m. w. N.)

29 b) Zudem hat er damit erneut gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Denn sie umschließt die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 <215>). Diese Loyalitätspflicht verletzte der frühere Soldat, weil das Fernbleiben vom Dienst über drei Tage hinaus zugleich den Wehrstraftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 33 m. w. N.).

30 c) Der frühere Soldat hat zudem vorsätzlich auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht aus, dass das Verhalten des Soldaten - wie hier - geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 35).

31 d) Zwar liegt ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG deshalb vor, weil der frühere Soldat mit der unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen minderschweren räuberischen Erpressung die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigt hat. Denn der nach § 255 i. V. m. § 249 Abs. 2 StGB bestehende Strafrahmen bis zu fünf Jahren streitet für die Ernsthaftigkeit der Beeinträchtigung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 57 ff.). Jedoch besteht für diese Tat nach § 17 Abs. 6 WDO ein Verhängungsverbot, womit die Pflichtverletzung nicht mehr als disziplinarrechtlicher Anschuldigungspunkt verfolgt werden darf. Nach dieser Vorschrift darf eine Herabsetzung im Dienstgrad nicht verhängt werden, wenn seit dem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen sind, ohne dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist (§ 17 Abs. 7 Satz 3 WDO).

32 aa) Das Verhängungsverbot des § 17 Abs. 6 WDO wurde durch das 3. WehrDiszNOG neu eingeführt. Es gilt jedoch nicht nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2025 eingeleiteten, sondern auch für die damals schon anhängigen und nicht abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren. Denn die Übergangsregelung des § 151 WDO enthält den Grundsatz, dass das neue Recht auch für Altfälle gilt, soweit nichts Anderes bestimmt ist (BT-Drs. 20/12197 S. 111). § 151 Abs. 2 WDO schließt jedoch nur die Anwendung des neuen § 17 Abs. 3 WDO, d. h. des Verhängungsverbots bei überlangen Vorermittlungen, für Altfälle aus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verhängungsverbot für Degradierungen in § 17 Abs. 6 WDO auch für Altfälle gilt.

33 bb) Die Voraussetzungen des Verhängungsverbots sind auch erfüllt. Insbesondere war für die im Jahr 2023 verübte räuberische Erpressung isoliert betrachtet nur eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Zwar bildet bei der Beteiligung an einer räuberischen Erpressung die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - juris Rn. 31). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag jedoch nur ein minderschwerer Fall vor, weil es bei der Tat nur um 10 € ging und die Opfer keine erheblichen psychischen oder physischen Schäden erlitten. Dass der Soldat ausweislich eines Sachverständigengutachtens bei der nach Mitternacht verübten Tat mit 2,3 Promille Alkohol im Blut vermindert steuerungsfähig war, muss zwar nach § 21 StGB nicht erheblich mildernd berücksichtigt werden. Es spricht jedoch ebenso wie das Absehen von einer Entlassung durch den Kommandeur Einsatz dafür, dass im Falle einer disziplinargerichtlichen Verfolgung nur auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt worden wäre (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 WDO).

34 cc) Die Frist von sieben Jahren war auch vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verstrichen. Zwar ist durch das gegen den Soldaten deswegen eingeleitete Strafverfahren eine Hemmung nach § 17 Abs. 7 Satz 1 WDO eingetreten; sie endete jedoch mit dem seit dem 18. Dezember 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C, womit die Einleitung am 16. Oktober 2023 verspätet war.

35 dd) Der Anwendung des Verhängungsverbots steht auch nicht der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nach § 18 Abs. 2 WDO entgegen, demzufolge mehrere Pflichtverletzungen, über die gemeinsam entschieden werden kann, auch gemeinsam zu ahnden sind. Denn es lagen zu dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung in der Form der räuberischen Erpressung im Jahre 2013 keine weiteren Pflichtverletzungen vor, die nach dem Gebot des § 18 Abs. 2 WDO verfahrensmäßig hätten zusammengeführt werden müssen und eine Verklammerung bewirkt hätten (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 WDB 16.01 - ‌NZWehrr 2002, 214 <215> und vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 32). § 18 Abs. 2 WDO verbietet zwar, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen, und es ist auch grundsätzlich unzulässig, mehrere Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu ahnden, da dadurch eine einheitliche Bewertung weitgehend verhindert wird. Liegen dem Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde Vorgänge über mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten vor und sind alle entscheidungsreif, muss darüber auch gleichzeitig entschieden werden (BVerwG, Beschluss vom 4. September 1978 - 1 DB 22.78 - BVerwGE 63, 123 <124 f.>). Entscheidungsreif war die Pflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 1 indes bereits spätestens 2014 und es bestand bereits seinerzeit kein Anlass, unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 17 Abs. 1 WDO auf die Aufklärung etwaiger weiterer Pflichtverletzungen zu warten, die im vorliegenden Fall erst zehn Jahre später erfolgten und auch nach der Rechtsprechung des Senats keinen äußeren oder inneren Zusammenhang mit der ersten Pflichtverletzung aufgewiesen hätten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1968 - 2 D 17.68 - BVerwGE 33, 193 <196>; Dau/​Schütz, WDO, Kommentar, 8. Aufl., 2022, § 18 Rn. 15).

36 3. Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde.

37 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist in Fällen vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung und bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht regelmäßig die Höchstmaßnahme. Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SUV i. V. m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann. Die Höchstmaßnahme ist in solchen Fällen regelmäßig deshalb angezeigt, weil die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe berührt, sondern auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses erschüttert. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Präsenz und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 32 m. w. N.).

38 Fällt demgegenüber das längere oder wiederholte Fernbleiben in den Zeitraum einer Freistellung vom Truppendienst wegen der Teilnahme an einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit, lässt es der Senat grundsätzlich bei einer Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt bewenden. Denn die dienstlichen Nachteile, die der Truppe dadurch entstehen, dass ein Soldat im Rahmen oder nach seiner Fachausbildung nicht zur Truppe zurückkehrt, sind in der Regel (typischerweise) geringer als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung in der militärischen Einheit stehenden Soldaten ausgelöst werden können. Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten, der seinen Dienst in der militärischen Einheit verrichtet, bringt in aller Regel Unruhe in die Truppe, gefährdet die militärische Disziplin und schafft unter Umständen sogar Anreiz zur Nachahmung, während eine unterlassene Rückkehr nach Abbruch einer Fachausbildung im Rahmen der Berufsförderung bei der Mehrzahl der Angehörigen der Einheit vielfach zunächst unbemerkt bleibt und den Dienstbetrieb nicht unmittelbar belastet. Diese Erwägungen gelten für eine längere eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung entsprechend (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwG 182, 290 Rn. 20 ff.).

39 Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wegen der dreifachen, mithin wiederholten Abwesenheit des früheren Soldaten weiterhin die Höchstmaßnahme. Es besteht kein Grund, davon in Fällen dauerhafter Erkrankungen abzuweichen und insoweit die mildernden Grundsätze beim unerlaubten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme oder einer vorläufigen Dienstenthebung zugrunde zu legen. Denn die in jenen Fällen typischerweise auf Dauer angelegte Herauslösung aus der aktiven Dienstleistung besteht in Fällen von jeweils punktuellen Krankschreibungen bei typisierender Betrachtung nicht. Zudem ist ein dienstunfähig geschriebener Soldat nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Demzufolge muss er sich bei seinem behandelnden Truppenarzt an den vereinbarten Terminen melden, um die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu besprechen und um sich behandeln zu lassen. Dies spricht dagegen, bereits auf der ersten, durch kategoriale Zuordnungskriterien bestimmten Bemessungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - NZWehrr 2025, 342 Rn. 31) dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass im Fall des früheren Soldaten Krankschreibungszeiträume vorlagen, die sich - was deren zunächst unkorrekte Erfassung unterstreicht - faktisch einer dauerhaften Herauslösung aus der Dienstleistungspflicht näherten.

40 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 30).

41 aa) Erschwerend zu den die Höchstmaßnahme bereits indizierenden wiederholten Abwesenheiten tritt allerdings hinzu, dass sie Wehrstraftaten bildeten und als solche auch geahndet wurden (beim Fehlen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 33). Ebenfalls wirkt erschwerend, dass der frühere Soldat zeitgleich mit der Einleitungsverfügung im Oktober 2023 des Dienstes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorläufig enthoben wurde (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 64) und er strafrechtlich zudem nicht nur wegen der räuberischen Erpressung, sondern auch wegen einer Körperverletzung in Erscheinung getreten ist. Dass bezüglich der räuberischen Erpressung ein Verhängungsverbot besteht, verbietet nicht deren Würdigung bei der Persönlichkeit des Soldaten (zur Würdigung trotz Ausklammerung innerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 63).

42 bb) Den für die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden Umständen stehen indes mildernde gegenüber, die jedenfalls in ihrer Kumulation und Kombination den Übergang zur Dienstgradherabsetzung als mildere Maßnahmeart gebieten. Denn der Kanon der von der Rechtsprechung entwickelten klassischen Milderungsgründe ist nicht abschließend. § 38 Abs. 1 WDO gebietet eine umfassende Betrachtung sämtlicher Umstände und verlangt insbesondere die Würdigung auch solcher mildernden Umstände, die nicht bereits von den klassischen Milderungsgründen erfasst werden (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2006 - 2 WD 1.06 - juris Rn. 57 ff. und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - NVwZ-RR 2017, 619 Rn. 43 ff. sowie Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 346 Rn. 12).

43 aaa) Zu ihnen gehört zum einen, dass den allgemeinen strafrechtlichen Verfehlungen des früheren Soldaten nicht das ihnen regelmäßig erheblich erschwerende Gewicht zukommt. Der frühere Soldat litt seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, die mit schweren Episoden (ICD-10-Code: F33.2) und im Tatzeitraum mit einer mittelgradigen Episode (F33.1) einherging. Dies äußerte sich in zwei Suizidversuchen in den Jahren 2016 und 2021, bei denen er jeweils gegen zu Hilfe eilende Personen, Rettungspersonal und Polizei verbal ausfällig und tätlich wurde. Die Erkrankung erfüllte auch das Eingangsmerkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Störung, weil die depressiven Symptome auch im Alltag zu erheblichen Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens führten und in ihrer Gesamtheit das Leben des früheren Soldaten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen störten, belasteten und einengten wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 2 WD 1.23 - BVerwGE 181, 33 Rn. 51 m. w. N.). Bei diesen Taten war er in seiner Schuldfähigkeit zumindest im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt. Die Staatsanwaltschaft E hat das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Dies betraf wiederum Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem zweiten Suizidversuch des früheren Soldaten am 7. Februar 2021 standen, und die dem Verhaltensmuster entsprechen, das bereits anlässlich seines ersten Suizidversuchs durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom 12. Dezember 2016 geahndet worden ist. Dies muss bei der Bewertung der Persönlichkeit des früheren Soldaten mildernd berücksichtigt werden.

44 bbb) Zum anderen ist bei der Bewertung der Schwere einer unerlaubten Abwesenheit zu Gunsten eines Soldaten mildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat tatsächlich aus wehrmedizinischer Sicht krankheitsbedingt nicht dienstfähig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 2 WD 39.90 - UA S. 11/12, vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 40 und vom 2. Mai 2024 ‌- 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 42). Denn das Schutzgut des § 15 WStG ist die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Das Verbot der eigenmächtigen Abwesenheit dient dem Erhalt der Personalkontrolle und Personalstärke der Einheiten und Dienststellen der Bundeswehr. Dieser Schutzzweck wird bereits beeinträchtigt, wenn ein Soldat es entgegen seiner Verpflichtung unterlässt, sich bei seiner Dienststelle einzufinden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1967 ​- 1 StR 447/67 - juris Rn. 9). Schon dadurch löst er sich eigenmächtig von der Truppe und der Verfügungsgewalt ihres Befehlshabers, ohne dass es für die Dauer der unerlaubten Abwesenheit auf die entgangene Dienstzeit oder Arbeitsleistung ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - ​BVerwGE 166, 189 Rn. 22 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 19). Der militärische Belang der Einsatzstärke einer Einheit wird jedoch weniger stark beeinträchtigt, wenn der abwesende Soldat während seiner Abwesenheit aus wehrmedizinischer Sicht krankheitsbedingt nicht verwendungsfähig ist.

45 Hier lagen für den Zeitraum der unerlaubten Abwesenheiten zwar keine Krankschreibungen vor; der in der Berufungshauptverhandlung vernommene und den früheren Soldaten seinerzeit behandelnde Zeuge Oberstabsarzt Dr. K hat indes erklärt, er hätte den früheren Soldaten wegen dessen psychischen Zustandes für die Zeiträume der unerlaubten Abwesenheiten für dienstunfähig geschrieben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 2 WD 39.90 - S. 11/12 UA; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 34 zu einem sonstigen Dienstbefreiungsgrund). Dem entspricht, dass der seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant A in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, den früheren Soldaten bei einer Krankschreibung auch vom Dienst entbunden zu haben. Die Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung wird durch die in die Berufungshauptverhandlung eingeführten ärztlichen Unterlagen unterlegt. Insbesondere folgt aus dem truppenärztlichen Gutachten zur Dienstunfähigkeit vom 5. September 2023, dass der frühere Soldat schon seit Ende September 2022 aufgrund seiner schweren depressiven Erkrankung von allen Diensten befreit und dass ein zuvor durchgeführter Wiedereingliederungsversuch ins Berufsleben gescheitert war. Aufgrund der damit verbundenen Leistungsfunktionsstörung wurde die regelmäßig zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit führende Hauptgesundheitsziffer VI/13 vergeben. Oberstabsarzt Dr. K hat dazu ausgesagt, für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum der frühere Soldat nicht bereits geraume Zeit vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei.

46 ccc) Zu Gunsten des früheren Soldaten muss zudem eingestellt werden, dass er sich auf Grund seiner rezidivierenden depressiven Störung, die während des Tatzeitraums auch von der psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses J als mittelgradige Episode (F33.1) eingestuft wurde, in einer besonders stark belasteten Lebensphase befand. Die ärztlichen Berichte dokumentieren bei dem früheren Soldaten ein seit 2016 bestehendes chronifiziertes sowie rezidivierendes depressives Krankheitsbild, mit dem ein jedenfalls schädlicher Alkoholmissbrauch und - ausweislich des psychiatrischen Gutachtens der Klinik ... vom 17. Juni 2022 - ein eingeschränktes Vermögen des früheren Soldaten einhergeht, adäquat und sozialkonform auf belastende Lebensumstände bzw. Krisen zu reagieren. Zudem wird im truppenärztlichen Gutachten vom 5. September 2023 der Verdacht einer zusätzlichen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ geäußert, welcher aufgrund der depressiven Symptomatik nicht habe sicher überprüft werden können. Auch wenn in dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2022 in einer gegen das Vorliegen der Merkmale nach § 20 StGB streitenden Weise ausgeführt ist, es handele sich um eine Störung multifaktorieller und vorübergehender Natur auf Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung und es bestehe keine Alkoholabhängigkeit, belegen diese Ausführungen in Verbindungen mit zwei dokumentierten Suizidversuchen sowie dem truppenärztlichen Gutachten, dass das Vermögen des früheren Soldaten, in ihn belastenden Situationen - wie der erneuten Dienstaufnahme - sozialadäquat zu reagieren, nachhaltig beeinträchtigt gewesen ist. Dies gilt auch für sein Verhalten während der angeschuldigten Abwesenheitszeiträume. Diese psychische Beeinträchtigung ist hier von besonderem entlastenden Gewicht weil, Oberstabsarzt Dr. K in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat, mit dem Krankheitsbild sei durchaus vereinbar, dass als Folge von Stimmungsschwankungen punktuell wieder eine Steuerungsunfähigkeit eintrete. Dies entspricht auch der in der ICD-10 hinterlegten Beschreibung der mittelgradigen depressiven Episode (F32.1), wonach der betroffene Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.

47 Da bereits dieser Umstand erheblich entlastend wirkt, bedarf es vorliegend ausnahmsweise keiner Aufklärung durch ein psychologisches oder psychiatrisches Fachgutachten, ob der frühere Soldat in den angeschuldigten Zeiträumen zur Wahrnehmung der Termine im Sanitätsversorgungszentrum und zu den vorgeschriebenen Meldungen bei seinem Disziplinarvorgesetzten krankheitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage war. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, dass dem früheren Soldaten die vorgeschriebenen Abläufe bekannt waren und dass die Einsichtsfähigkeit des früheren Soldaten nicht krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt war. Es erscheint aber angesichts des Krankheitsbildes zweifelhaft, ob seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an allen Tagen uneingeschränkt vorhanden war. Diese Annahme kann nicht allein darauf gestützt werden, dass er am 28. März, 26. April und 16. Juni 2023 in der Lage war, das Procedere bei Erkrankungen zu wahren, und dass er am 9. Juni 2023 seine Abwesenheit mit seinem Vorgesetzten organisierte. Für sie spricht jedoch zusätzlich die entsprechende Einschätzung des behandelnden Arztes. Oberstabsarzt Dr. K hat unter Berufung auf seine Eintragungen in der Krankenakte nachvollziehbar ausgeführt, der Soldat habe in dem angeschuldigten Zeitraum durch den Einsatz von Psychopharmaka und die Aufnahme einer Psychotherapie eine gesundheitlich positive Phase gehabt. Auch lassen die Einlassungen des früheren Soldaten gegenüber dem behandelnden Arzt und gegenüber Hauptmann B zu den Gründen seines Wegbleibens jedenfalls, wenn man sie wörtlich nimmt, nicht auf eine Kausalität der psychischen Erkrankung schließen. Denn der frühere Soldat hat sich trotz mehrfachen Nachfragens des Arztes nur auf ein defektes Auto als Ursache seines Fernbleibens berufen. Ob diese Einschätzung durch eine fachärztliche Begutachtung des früheren Soldaten zur Maßgeblichkeit der psychischen Erkrankung für die unterbliebenen Rückmeldungen im Sanitätsversorgungszentrum und bei seinem Disziplinarvorgesetzten hätte widerlegt werden können, kann hier ausnahmsweise offenbleiben. Sie ist nicht beantragt worden und drängte sich nicht auf, weil der außergewöhnlichen psychischen Belastungssituation bereits anderweitig in erheblichen Umfang Rechnung getragen werden konnte.

48 ddd) Zudem liegt zwar kein klassisches Versagen der Dienstaufsicht vor, weil dieser Milderungsgrund einem Soldaten nur zur Seite steht, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019‌ - 2 WD 13.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Grundsätzlich bedarf es keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit ein Soldat erkennt, zum Dienst erscheinen zu müssen, solange ihn sein Disziplinarvorgesetzter von der Dienstleistungspflicht nicht aktenkundig entbunden hat (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 44). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Disziplinarvorgesetzte und der behandelnde Arzt, sowohl von der dauerhaften Depression des früheren Soldaten als auch von dessen Suizidversuchen gewusst, dessen Fernbleiben aber nicht registriert und darum keine Versuche unternommen haben, den früheren Soldat zu kontaktieren. Dies begünstigte bei diesem wiederum den Eindruck, gleichsam dauerhaft abgeschrieben worden zu sein, was administrativ nicht zuletzt auch darin Ausdruck fand, ihn routinemäßig als dienstunfähig zu erfassen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte hat insoweit zutreffend von einem Kollektivversagen auf allen Ebenen gesprochen und damit deutlich gemacht, dass hier ausnahmsweise ein hilfreiches Eingreifen der Dienstaufsicht zur Verhinderung des Dienstvergehens möglich und notwendig gewesen wäre.

49 cc) Daher liegen in Summa erheblich mildernde Umstände vor, die den Übergang zur Herabsetzung im Dienstgrad verlangen. Soweit es die Degradierungstiefe betrifft, kommt der Umstand nachteilig zum Tragen, dass erst auf der zweiten Bemessungsstufe der Übergang von der Höchstmaßnahme vorzunehmen ist, womit regelmäßig insoweit der obere Rand des für die Herabsetzung im Dienstgrad gesetzlich Zulässigen die Degradierungstiefe bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 36 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund war die von der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragte weitgehende Degradierung zum Gefreiten der Reserve nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 64 Abs. 3 WDO statthaft und geboten.

50 dd) Eine weitere, auf der dritten Bemessungsstufe einzustellende Milderung wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer war trotz des mehr als ein Jahr währenden Berufungsverfahrens nicht veranlasst, weil dieser Zeitraum durch das zügige erstinstanzliche Verfahren kompensiert wurde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 46).

51 4. Da das auf eine Milderung der Maßnahme gerichtete Rechtsmittel des früheren Soldaten in vollem Umfang Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der frühere Soldat dagegen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO in voller Höhe, weil keine Billigkeitsgründe für eine Entlastung hiervon sprechen. Es entspricht indes gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO der Billigkeit, ihn von den ihm im erfolgreichen Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - Rn. 65).