Urteil vom 22.01.2026 -
BVerwG 2 WD 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220126U2WD39.25.0

Leitsätze:

1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen.

2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen die nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften angemessene und zulässige Maßnahme festgestellt worden ist.

  • Rechtsquellen
    EMRK Art. 6 Abs. 1
    WDO § 38 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 2, § 94 Satz 3, § 99 Abs. 2 Satz 1, § 102 Abs. 2, § 104
    GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 199 Abs. 3 Satz 1

  • TDG Süd 9. Kammer - 26.06.2025 - AZ: S 9 VL 08/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.01.2026 - 2 WD 39.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:220126U2WD39.25.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 39.25

  • TDG Süd 9. Kammer - 26.06.2025 - AZ: S 9 VL 08/21

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, ehrenamtlicher Richter Oberfeldarzt Dr. Zieglmeier und ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Küdde, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalter ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. Juni 2025 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  3. Die gegen den Soldaten am 1. November 2012 verhängte Disziplinarbuße wird aufgehoben.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Soldat und der Bund je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft einen Trennungsgeldbetrug, unerlaubte Abwesenheiten und durch unwahre Angaben erschlichene Freistellungen vom Dienst in den Jahren 2012 bis 2014.

2 1. Der 1976 geborene Berufssoldat ist seit ... Hauptfeldwebel und seit ... als Gruppenführer im ...bataillon ... in ... eingesetzt. In der letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2012 vergab der Kompaniechef der ...bataillon ..., Hauptmann A (...), für die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten den Durchschnittswert 4,50. Der Soldat könne mit Einsatzbereitschaft und Engagement die ihm übertragenen Aufträge häufig zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllen. Insgesamt habe er sich entwickelt, bedürfe jedoch weiterhin der fachlichen Ausbildung leistungsstarker Vorgesetzter und müsse unvermindert und mit Engagement an sich arbeiten. In einer Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 hat Hauptmann A dem Soldaten eine positive Diensteinstellung bescheinigt und insbesondere aufgeführt, dass der Soldat in diesem Beurteilungszeitraum seine Leistungen erheblich gesteigert habe. Inzwischen war gegen den Soldaten im Juni 2013 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weswegen keine planmäßigen Beurteilungen mehr ergingen. In einem Beurteilungsbeitrag für den Auslandseinsatz in B vom 9. Januar bis 15. Juli 2017 erhielt der Soldat die Bewertung "B": "Die Leistungserwartungen wurden erfüllt."

3 In Stellungnahmen vom 10. und 12. Dezember 2024 haben sein stellvertretender Zugführer Stabsfeldwebel C und sein Zugführer Oberstabsfeldwebel D die Tätigkeit des Soldaten in der Stabsabteilung 3 sehr positiv bewertet. Er zeige ein sehr hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Personal und Material. Sein Auftreten sei von Loyalität, Respekt und soldatischem Selbstverständnis geprägt. Er habe stets zur vollsten Zufriedenheit alle Aufträge erfüllt. Im privaten Umfeld habe er es nicht immer leicht gehabt, da seine langjährige Beziehung mit der Mutter seiner beiden Kinder 2022 in die Brüche gegangen sei. Zu dieser Zeit sei er nicht immer der gewesen, der er vor der Trennung gewesen sei. Hier habe er aufgrund der Schwierigkeiten mit der Mutter und dem Jugendamt öfter nicht so Dienst leisten können wie vorher. Der Soldat stehe uneingeschränkt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.

4 Der Kompaniechef der ...bataillon ..., Major E, hat als aktueller Disziplinarvorgesetzter in einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2025 mitgeteilt, dass er mit den Leistungen des Soldaten durchweg zufrieden sei. Er würde ihn als Pragmatiker und "Macher" bezeichnen, der gerne auch mal einen "lockeren Spruch" äußere, aber letztlich jeden Auftrag nach bestem Gewissen und vor allem im Sinne der Führung löse. Teilweise fachliche Defizite, welche seinem Ausbildungsgang geschuldet seien, mache er durch Fleiß und sein gutes Organisationsgeschick wett. In einer Sonderbeurteilung anlässlich des Berufungsverfahrens vom 30. September 2025 führt er aus, der Soldat besteche durch seine Arbeitsfreude und Führungsfähigkeit. Der Zweitbeurteiler, Oberstleutnant F, vergab das Gesamturteil "C +". Der Soldat sei ein fachlich starker Unteroffizier, welcher den unterstellten Bereich mit Vorbild, Freude und hochmotiviert führe. Er sei ein integrativer Charakter, der Mängel unmittelbar anspreche und abstelle, Pragmatiker und ein Gewinn für die Teileinheit, die Kompanie und den Verband.

5 Der Soldat ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen Rohrwaffenpersonal in Gold und die Schützenschnur in Gold zu tragen. Für seine Auslandseinsätze in B von Juli bis November 2005, von September 2009 bis April 2010 und von Januar bis Juli 2017 erhielt er Einsatzmedaillen der Bundeswehr und der NATO, darunter eine Einsatzmedaille für die Teilnahme am sog. Karfreitagsgefecht. Die Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister vom 1. August 2025 weist keine Eintragung auf. Im Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 14. Oktober 2025 finden sich zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung vom 8. Dezember 2000 und 20. April 2010 und ein strenger Verweis vom 9. Mai 2023 wegen Missbrauchs eines Dienstfahrzeugs. Am 30. November 2025 hat er eine Leistungsprämie in Höhe von 2 000 € erhalten.

6 Der geschiedene Soldat hat drei Söhne im Alter von 26, 14 und 7 Jahren, von denen er für zwei unterhaltspflichtig ist. Er erhält ausweislich der Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 10. November 2025 Dienstbezüge in Höhe von rund 3 300 € netto, von denen monatlich ca. 870 € wegen eines Kredits gepfändet werden. Der Soldat wohnt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und bezeichnet seine finanzielle Lage als "ansteigend besser".

7 2. Nach ordnungsgemäßer Anschuldigung vom 1. Juni 2016 setzte das Truppendienstgericht Süd das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2018 bis zum Eingang einer ersten Nachtragsanschuldigung am 21. März 2019 und nochmals am 6. November 2023 bis zum Eingang der zweiten Nachtragsanschuldigung am 29. Juli 2024 aus. Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten schließlich mit Urteil vom 26. Juni 2025 in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und die Wiederbeförderungssperre auf zwei Jahre herabgesetzt. Die Vorwürfe beider Nachtragsanschuldigungsschriften hat es aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen.

8 a) In tatsächlicher Hinsicht sei von Anschuldigungspunkt 1 erwiesen, dass der Soldat seinem Dienst in der ...bataillon ... am 24. und 25. Mai 2012 unerlaubt ferngeblieben sei. Dies ergebe sich aus der gegen ihn verhängten bestandskräftigen Disziplinarbuße vom 1. November 2012 über 800 €, die nach § 87 Abs. 2 WDO zugrunde zu legen sei. Diese Tatsachenfeststellungen seien nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Hingegen habe nicht festgestellt werden können, dass die übrigen Vorwürfe zuträfen. Keiner der vernommenen Zeugen habe sich insoweit erinnern können.

9 Hingegen sei der erforderliche Beweis für Anschuldigungspunkt 2 erbracht, dass der Soldat seinem Kompanieeinsatzoffizier Hauptmann G am 20. Februar 2013 per Telefon bewusst wahrheitswidrig gemeldet habe, seine damalige Lebensgefährtin H liege mit Wehen im Krankenhaus. Dadurch habe er, wie von ihm beabsichtigt, eine Dienstbefreiung vom 20. bis 24. Februar 2013 erlangt. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen G in der Hauptverhandlung und dessen Vermerk vom 25. Februar 2013 fest. Danach habe der Soldat eine Bestätigung für den Krankenhausaufenthalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Auf Nachfrage habe das Zentralklinikum I lediglich einen stationären Aufenthalt der Patientin H vom 6. bis 8. März 2013 bestätigt. Der Soldat habe in seinem Schlussgehör vom 18. November 2014 auch eingeräumt, dass seine Lebensgefährtin zwischen dem 20. Februar und 5. März 2013 nicht stationär im Krankenhaus gewesen sei. Sie hätten aber täglich zum Frauenarzt gehen müssen, um die Herztöne des Kindes untersuchen zu lassen.

10 Auch Anschuldigungspunkt 3 sei bewiesen. Danach habe der Soldat den ihm am 20. Februar 2013 von Hauptmann G fernmündlich erteilten Befehl, sich täglich telefonisch bei seiner Einheit zu melden, am 21. und 22. Februar 2013 nicht befolgt. Dies stehe aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G und dessen Vermerk vom 25. Februar 2013 ebenfalls fest.

11 Wie in Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfen, habe der Soldat am 25., 26. und 27. Februar 2013 sowie am 4. März 2013 seinem damaligen Kompaniechef Hauptmann A bewusst wahrheitswidrig gemeldet, dass sich seine Lebensgefährtin H in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde. Dadurch habe er, wie beabsichtigt, eine Dienstbefreiung vom 25. Februar bis 5. März 2013 erlangt. Auch dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen A und dessen Aktenvermerk fest. Eine diesbezügliche unzutreffende telefonische Meldung am 5. März 2013 sei jedoch nicht dokumentiert und könne mangels Erinnerung des Zeugen nicht festgestellt werden.

12 Erwiesen sei schließlich der in Anschuldigungspunkt 5 enthaltene Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs. Der Soldat habe zwischen dem 10. April 2013 und dem 3. Februar 2014 elf Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld eingereicht und dabei wahrheitswidrig eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle und einen Verpflegungszuschuss für eine mehr als elfstündige Abwesenheit beantragt, obwohl er wegen Urlaubs, Dienstzeitausgleichs oder Krankheit in Wahrheit nicht im Dienst gewesen sei. Dadurch seien dem Soldaten insgesamt mehr als 840 € zu Unrecht ausbezahlt worden. Der Soldat sei deswegen vom Amtsgericht ... mit Urteil vom 17. Februar 2015 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unwahre Angaben gemacht und eine Schädigung des Dienstherrn in Kauf genommen.

13 b) In rechtlicher Hinsicht habe der Soldat mit den erwiesenen Vorwürfen ein Dienstvergehen begangen. In Anschuldigungspunkt 1 habe er mit seinem unerlaubten Fernbleiben vorsätzlich seine Pflichten verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG). Dabei habe er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Mit den wahrheitswidrigen Meldungen und den damit erschlichenen Abwesenheitsberechtigungen in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 sowie mit dem Trennungsgeldbetrug (Anschuldigungspunkt 5) habe der Soldat zusätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). In Anschuldigungspunkt 3 habe der Soldat seine Pflichten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt. Hingegen liege weder die Wehrstraftat der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) noch der Dienstentziehung durch Täuschung (§ 18 WStG) vor. Die Zeugenaussagen seiner früheren Vorgesetzten legten die Annahme nahe, dass dem Soldaten die Abwesenheit gestattet worden sei, was eine eigenmächtige Abwesenheit ausschließe. Eine Dienstentziehung durch Täuschung nach § 18 WStG scheide aus, da für das Tatbestandsmerkmal "arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften" bloße Lügen nicht ausreichten.

14 c) Bei der Maßnahmebemessung sei eine mehrfache Degradierung angemessen. Für die hier vorliegende unerlaubte Abwesenheit von zwei Tagen bilde die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Deutlich erschwerend komme der fünffache Verstoß gegen die Wahrheitspflicht hinzu. Weiter erschwerend wirke die zweifache Verletzung der Gehorsamspflicht, die nach der Rechtsprechung allerdings als leichte Verstöße zu werten seien. Erschwerend ins Gewicht falle der mehrfache Trennungsgeldbetrug, für den isoliert betrachtet eine Dienstgradherabsetzung angemessen sei.

15 Der Soldat habe vorsätzlich und eigennützig gehandelt. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei nicht gegeben. Allerdings sei dem Soldaten leicht mildernd zu Gute zu halten, dass klinische Zeichen einer depressiven Anpassungsstörung bestanden hätten. Ferner habe bei den Anschuldigungspunkten 2 und 4 eine Belastungssituation durch die Risikoschwangerschaft seiner Partnerin vorgelegen. Hinsichtlich der Auswirkungen des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass die Disziplinarvorgesetzten ihn wohl auch ohne Wahrheitspflichtverletzung vom Dienst befreit hätten.

16 Zugunsten des Soldaten spreche, dass sich seine dienstlichen Leistungen deutlich gesteigert hätten und sich jetzt im oberen Drittel der Vergleichsgruppe bewegten. Auch die Auslandseinsätze und die Einsatzmedaille für die Teilnahme an einem Gefecht sprächen für ihn. Eine Nachbewährung liege hingegen nicht vor, weil sich der Soldat während des Verfahrens nicht in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt habe. Die Taten zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 habe er begangen, nachdem wenige Monate vorher, eine Disziplinarbuße wegen des Vorwurfs in Anschuldigungspunkt 1 gegen ihn verhängt worden sei. Die falschen Angaben in Anschuldigungspunkt 5 seien nach Beginn der Ermittlungen zu den Anschuldigungspunkten 2 und 4 erfolgt und nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens fortgesetzt worden. Zudem sei gegen den Soldaten während des laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 9. Mai 2023 ein strenger Verweis verhängt worden. Dies zeige, dass er selbst unter dem Eindruck des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht gewillt gewesen sei, sich dienstgetreu zu verhalten.

17 Erheblich mildernd sei die um 58 Monate überlange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Diese rechtfertige es, die aufgrund der Schwere des Dienstvergehens eigentlich gebotene Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers um zwei Dienstgrade zu reduzieren und zusätzlich die Wiederbeförderungssperre auf zwei Jahre zu verkürzen. Wegen der Milderung aufgrund der überlangen Verfahrensdauer komme es im Ergebnis nicht darauf an, dass § 62 Abs. 2 Satz 1 WDO bei Berufssoldaten im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels maximal eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels erlaube. Dass das Gesetz eine weitergehende Dienstgradherabsetzung ausschließe, sei kein in den Bemessungskriterien des § 38 WDO liegender mildernder Umstand. Die Vorschrift komme deshalb nicht zur Anwendung, wenn eine weitergehende Dienstgradherabsetzung bereits aus anderen Gründen unterbleibe.

18 3. Der Soldat hat fristgerecht am 1. Juli 2025 Berufung eingelegt und sie mit der Berufungsbegründung vom 1. September 2025 auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er begehrt in erster Linie eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung.

19 Die Anschuldigungen bezögen sich auf ein Fehlverhalten im Zeitraum von Mai 2012 bis Februar 2014 und lägen damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als zehn Jahre zurück. Es handele sich um eine außergewöhnlich lange und rechtsstaatlich kaum zu rechtfertigende Verfahrensdauer. Daher sei es nicht sachgerecht, diese zu beziffern und nach den üblichen Maßstäben als Milderungsgrund in die Zumessungserwägungen einzustellen. Das Urteil vermöge nach zehn Jahren keinem der Zwecke des Wehrdisziplinarrechts zu dienen. Er habe seine Lektion gelernt. Dies zeige sich durch die kontinuierliche Steigerung seiner dienstlichen Leistungen während des laufenden Verfahrens. Eine Dienstgradherabsetzung bringe im Ergebnis für alle Beteiligten nur Nachteile mit sich und habe nur noch strafenden Charakter. Die Bundeswehr verliere einen führungserfahrenen und leistungsstarken Hauptfeldwebel, ohne dass dies einer Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und Disziplin in irgendeiner Weise förderlich wäre. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach über zehn Jahren sei kontraproduktiv.

20 4. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hält die Berufung für unbegründet. Das Urteil enthalte keine sachlichen Fehler. Die Verfahrensdauer von zehn Jahren führe nicht dazu, dass keine disziplinarische Ahndung mehr angebracht sei. Der Soldat habe sich die teilweise sogar strafrechtlichen Verfahren nicht zur Warnung dienen lassen. Zudem sei eine Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgrade, verbunden mit der gekürzten Wiederbeförderungssperre, als angemessen mild anzusehen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft teilt diese Auffassung.

21 5. Für die weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten, zu den erhobenen Beweisen und zum Verlauf des Verfahrens wird auf das Protokoll und Urteil des Truppendienstgerichts sowie das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.

II

22 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das nach dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) anzuwenden.

23 1. Die Berufung ist im Hauptantrag zurückzuweisen, soweit mit ihr eine Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Zwar führt eine extreme Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu einem Verfahrenshindernis im Sinne des § 127 Satz 3 i. V. m. § 110 Abs. 3 Satz 1 WDO, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4.17 - juris Rn. 11). Verlangt werden hierfür aber ein außergewöhnlich großes Ausmaß an Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Soldaten (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 40 m. w. N.).

24 Die konventionswidrige Überlänge des Verfahrens ist, wie unten näher ausgeführt, mit etwa sechs Jahren zu bemessen. Dies begründet noch kein extremes Ausmaß an Verzögerung, welches ein Verfahrenshindernis entstehen ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 25, 91 ff.). Die äußerst lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens hat den Soldaten auch nicht unzumutbar belastet. Das ist nicht deswegen anzunehmen, weil eine Beförderung während des Verfahrens - wie hier - nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - NZWehrr 2020, 114 <117> und vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 34 m. w. N.). Denn mit einem Disziplinarverfahren geht regelmäßig eine Sperre möglicher Beförderungen einher, so dass dies für sich genommen keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Eine gravierende seelische Belastung des Soldaten durch das Verfahren ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Er blieb in seinem ...bataillon integriert, hat an mehreren Lehrgängen teilgenommen und einen Auslandseinsatz absolviert. Zusätzlich erschwerende Umstände wie eine Suspendierung vom Dienst oder eine Einbehaltung von Dienstbezügen liegen nicht vor.

25 2. Die Berufung ist hingegen begründet, soweit im Hilfsantrag die Verhängung einer milderen Maßnahme begehrt wird. Die Berufung wurde wirksam auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Aufgrund der bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts hat der Senat unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden, was hier zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme führt.

26 a) Bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung des Soldaten hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von den Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungsschriften, sondern nur von den Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 <389 f.> und vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 18).

27 b) Ausgehend hiervon hat der Soldat ein vorsätzliches Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Er hat nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts gemäß Anschuldigungspunkt 1 mit seinem unerlaubten Fernbleiben an zwei Tagen vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt (§§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG). Mit den fünffachen wahrheitswidrigen Meldungen und den damit erschlichenen Abwesenheitsberechtigungen in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 hat er zusätzlich wiederholt gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 3 zweimal gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verstoßen. Mit Anschuldigungspunkt 5 hat er neben den Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) in gravierender Weise seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung und zur Schonung des Vermögens des Dienstherrn aus § 7 SG verletzt, weil er einen elffachen Trennungsgeldbetrug mit einem Vermögensschaden von 840 € begangen hat. In allen Fällen hat er entgegen § 10 SG als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben.

28 3. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 38 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das im Ergebnis zu einem Beförderungsverbot im tenorierten Umfang führt.

29 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme für die betreffende Fallgruppe einen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens liegt in dem mit Anschuldigungspunkt 5 verwirklichten Trennungsgeldbetrug, der als einzige auch strafbare Pflichtverletzung für die Bestimmung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen heranzuziehen ist. Bei einer vorsätzlichen Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.), bei einer Kernbereichsverletzung die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - juris Rn. 40 m. w. N.). Da der Soldat mit der Bearbeitung von Trennungsgeldanträgen dienstlich nicht befasst war, liegt keine Kernbereichsverletzung vor, so dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist.

30 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, einen Spielraum eröffnet.

31 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d. h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer, weil der Soldat in drei Tatkomplexen von 2012 bis 2014 zentrale soldatische Pflichten verletzt.

32 Bei dem Tatkomplex "Trennungsgeldbetrug" handelt es sich nicht um einen minder schweren Fall. Die Bagatellgrenze von 50 € ist bei 840 € deutlich überschritten. Es liegt auch kein einmaliger, sondern ein wiederholter Betrug mit insgesamt elf Tathandlungen und jeweils mehrfachen Falschangaben vor. Ein Soldat, der in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Wahrheitspflicht des § 13 Abs. 1 SG gilt gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise - wie hier durch einen Betrug im Sinne von § 263 StGB - diese dienstlichen Erwartungen nicht, stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‌- 2 WD 5.17 - juris Rn. 38). Weitere kriminelle Aktivitäten - etwa die Vorlage gefälschter Urkunden - sind allerdings nicht gegeben, so dass der Anschuldigungspunkt 5 für sich genommen nur die Herabsetzung um einen Dienstgrad rechtfertigt.

33 Auch der Tatkomplex des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 24. und 25. Mai 2012 trägt isoliert betrachtet eine Degradierung um eine Stufe. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 26. Januar 2006 - 2 WD 2.05 - ‌juris Rn. 2 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 27). Daher ist bereits für vorsätzliche kürzere unerlaubte Abwesenheiten regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2025 - 2 WD 21.24 -​ juris Rn. 17 m. w. N.). Weil das Fehlen an zwei Tagen noch keine Wehrstraftat im Sinne des § 15 WStG ist, ist nach der Schwere des Dienstvergehens bei isolierter Betrachtung insoweit ebenfalls eine Herabsetzung um einen Dienstgrad angezeigt.

34 Ebenso wäre bei dem in den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 beschriebenen dritten Tatkomplex nach Art und Schwere des Dienstvergehens eine Herabsetzung um einen weiteren Dienstgrad veranlasst. Denn der Soldat hat sich durch unwahre Angaben über einen Geburtsklinikaufenthalt drei Arbeitstage (Anschuldigungspunkt 2) und über einen weiteren Klinikaufenthalt (Anschuldigungspunkt 4) fünf weitere Arbeitstage Dienstbefreiung verschafft. Die wiederholten unwahren Angaben gegenüber Vorgesetzten, um Dienstbefreiungen zu erreichen, stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar. Auch wenn mit diesen einfachen Lügen mangels "arglistiger, auf Täuschung berechneter Machenschaften" der Tatbestand des § 18 WStG nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 WD 19.24 - NVwZ-RR 2025, 752 Rn. 22), liegt darin ein gewichtiger Vertrauensbruch. Zwar fällt dabei mildernd ins Gewicht, dass der Soldat nach den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts für diese Zeiten wegen der Problemschwangerschaft seiner Partnerin auch ohne unwahre Angaben eine Befreiung vom Dienst erhalten hätte. Deswegen kann die erlaubte Abwesenheit auch nicht - wie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft im Schlussantrag ausgeführt hat - wie ein Wiederholungsfall der unerlaubten Abwesenheit gewertet werden. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Soldat in der Zeit seiner Dienstbefreiung den Befehl zur täglichen Meldung zweimal missachtet hat, so dass in der Summe auch für diese Anschuldigungspunkte eine weitere Degradierung um eine Stufe angezeigt gewesen wäre.

35 bb) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich handelte. Er war auch voll schuldfähig. Das zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 erstellte psychiatrische Schuldfähigkeitsgutachten des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 15. Juni 2015 sieht für den Zeitraum 2012/2013 klinische Zeichen einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2 ), jedoch nicht einer depressiven Episode (ICD-10 F 32). Das Krankheitsbild des Soldaten erfülle nicht die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Diese medizinisch-psychiatrische Einschätzung ist nicht in Zweifel gezogen worden. Es liegen auch keine anderweitigen medizinischen Untersuchungsberichte oder sonstige tatsächliche Anzeichen vor, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auslösen würden. Damit liegt kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vor, weswegen nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen werden kann. Dass der Soldat im Tatzeitraum an einer Anpassungsstörung litt, kann allerdings mit geringerem Gewicht zu seinen Gunsten eingestellt werden.

36 cc) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat seine privaten Interessen über die des Dienstherrn gestellt, in dem er nicht wie befohlen zum Dienst erschien und seine Vorgesetzten belogen hat, um sicher vom Dienst befreit zu werden. Die unwahren Angaben im Rahmen der Beantragung von Trennungsgeld legen zumindest eine Gleichgültigkeit im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Dienstherrn nahe, dessen finanzielle Schädigung der Soldat jedenfalls in Kauf genommen hat. Dass er im Jahr 2013 seiner Lebensgefährtin in der Endphase ihrer Risikoschwangerschaft beistehen wollte, entlastet ihn nicht. Für die begehrte Dienstbefreiung waren unwahre Angaben gegenüber seinen Vorgesetzten nicht erforderlich. Diese haben bekundet, dass sie auch in Kenntnis der wahren Umstände eine Dienstbefreiung gewährt hätten.

37 Zwar befand sich der Soldat nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau von 2010 bis 2016 in einer Privatinsolvenz und war beim dritten Tatkomplex im Frühjahr 2013 aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Lebensgefährtin und der damit verbundenen Sorge um das ungeborene Kind in einer belastenden Lebenssituation. Diese Gesichtspunkte können den Soldaten jedoch nur in geringem Umfang entlasten. Sie haben nicht das Gewicht des klassischen Milderungsgrundes des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. Dazu müsste die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 56 m. w. N.). Derartige Besonderheiten lagen nicht vor. Sowohl der Zustand seiner Lebensgefährtin und des ungeborenen Kindes als auch die laufende Privatinsolvenz stellten keine derart ungewöhnlichen Umstände dar, dass ein rechtstreues Verhalten von dem Soldaten nicht mehr erwartet werden konnte.

38 dd) Die teilweise geständige Einlassung des Soldaten kann nur in geringem Umfang mildernd berücksichtigt werden, da der Sachverhalt insoweit aufgrund der vorliegenden Urkunden und Beweismittel bereits feststand. Unrechtseinsicht und Reue sind bei dem Soldaten zwar vorhanden, aber nach dem Eindruck der Berufungshauptverhandlung nur wenig ausgeprägt. Sie können ihn daher nur mit geringem Gewicht entlasten.

39 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" ist hervorzuheben, dass der Soldat wegen seiner unerlaubten Abwesenheit im Jahr 2012 bereits mit einer Disziplinarbuße geahndet wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war. Die Dienstpflichtverletzungen gemäß den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 im Februar 2013 erfolgten während der fünfmonatigen Bewährungszeit. Außerdem hat der Soldat seinen Trennungsgeldbetrug auch nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Juni 2013 bis Anfang 2014 fortgesetzt. Er hat damit trotz vorangehender Pflichtenmahnungen erneut gegen Dienstpflichten verstoßen, was auf einen schweren Charaktermangel schließen lässt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 43). Dies gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 44 und vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - BVerwGE 186, 81 Rn. 37).

40 Für den Soldaten spricht aber mit Gewicht, dass er in der Folgezeit konstant im Dienst gewesen ist und unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens seine dienstlichen Leistungen kontinuierlich steigern konnte. Dem entspricht, dass er ungeachtet des Förderungsverbots 2017 in einen siebenmonatigen Auslandsaufenthalt nach B mitgenommen wurde. Aus den aktuellen dienstlichen Stellungnahmen seiner unmittelbaren Vorgesetzten und seines Kompaniechefs folgt, dass er sich zu einem sehr leistungsstarken Hauptfeldwebel im oberen Drittel seiner Vergleichsgruppe entwickelt hat und mit der Gesamtnote "C +" im kontingentierten Bereich bewegt. Zudem spricht mit besonderem Gewicht für den Soldaten, dass er sich in drei Auslandseinsätzen bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 30). Ihm wurden mehrere Einsatzmedaillen der Bundeswehr und der NATO verliehen, darunter eine Einsatzmedaille für die Teilnahme an einem Gefecht, ferner zwei förmliche Anerkennungen und zuletzt im Jahr 2025 eine Leistungsprämie.

41 Eine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund liegt allerdings nicht vor. Dies setzt nicht nur eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht voraus. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Soldat sich während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führt. Denn von einer Nachbewährung kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Soldat durch sein Gesamtverhalten dokumentiert, dass er die durch die Dienstpflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Dagegen spricht der während des laufenden Disziplinarverfahrens verhängte strenge Verweis vom Mai 2023, welcher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 WDO noch nicht tilgungsreif ist.

42 ff) Die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Ahndung kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen schon viele Jahre zurückliegen und dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die Zwecke des Disziplinarrechts nicht mehr geboten sei. Zwar lässt mit zunehmendem Zeitablauf in der Regel die Notwendigkeit nach, das Verhalten zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden. Daher kann es in disziplinarrechtlicher Hinsicht für einen minderschweren Fall sprechen, wenn eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Soldaten strafrechtlich bereits verjährt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 58). Ebenso kann auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen die Notwendigkeit nachlassen, das Verhalten aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - Rn. 85 f.). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich das Dienstvergehen - wie hier der Trennungsgeldbetrug - auch in erheblichem Umfang gegen das Vermögen des Dienstherrn richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ​- 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 29 f.). Dann lässt der Gesichtspunkt der besonderen Treuepflichtverletzung gegenüber dem Staat keine mildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zu, die über die Wiedergutmachungspflicht bei konventionswidrigen Überlängen hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - Rn. 85 und Beschluss vom 10. Dezember 2025 ​- 2 WD 36.25 - juris Rn. 19).

43 c) Bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände wäre im Hinblick auf die Bemessungskriterien nach § 38 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Herabsetzung um drei Dienstgrade folgerichtig, da der Soldat für jeden der drei Tatkomplexe einen Dienstgrad verwirkt hätte. Er hat sich zwar einerseits über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kontinuierlich in seinen dienstlichen Leistungen gesteigert und in mehreren Auslandseinsätzen, auch im Gefecht, bewährt. Andererseits liegen die Voraussetzungen des klassischen Milderungsgrunds einer Nachbewährung nicht vor und der Soldat hat sich von der Begehung des Trennungsgeldbetrugs auch durch eine vorangegangene Disziplinarbuße und die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht abhalten lassen.

44 Allerdings ist eine Herabsetzung im Dienstgrad nach § 64 Abs. 2 Satz 1 WDO bei Berufsunteroffizieren nur bis zum Dienstgrad Feldwebel und damit nur um zwei Dienstgrade möglich. Dieses Verbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass man - wie das Truppendienstgericht - hypothetisch eine weitergehende Degradierung vornimmt und den zu Gunsten des Soldaten sprechenden Umstand der überlangen Verfahrensdauer fiktiv anrechnet, um wieder auf die höchstzulässige Degradierungstiefe zum Feldwebel zu gelangen. Denn dies würde dazu führen, dass der Soldat, obwohl er ein überlanges Gerichtsverfahren hinnehmen musste, im Ergebnis nicht besser steht, als wenn über sein Verfahren in angemessener Zeit entschieden worden wäre. § 94 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 1, § 199 Abs. 3 Satz 1 WDO fordert aber, dass eine vom Staat verschuldete überlange Verfahrensdauer im Disziplinarverfahren - soweit dies möglich ist - durch eine Maßnahmemilderung wiedergutgemacht wird und dass sich diese verfahrensinterne Kompensation auch konkret auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 26 und 28). Daher hat die Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer erst auf einer dritten Stufe zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen die nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften angemessene und zulässige Maßnahme - hier die Degradierung zum Feldwebel - festgestellt worden ist.

45 d) Bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen - wie einer Dienstgradherabsetzung - ist ein gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßendes überlanges Disziplinarverfahren im Rahmen der Maßnahmebemessung auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - NZWehrr 2020, 117 <123> m. w. N.). Die Überlänge des gesamten Disziplinarverfahrens beträgt hier etwa sechs Jahre und drei Monate.

46 aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Verfahrensverzögerungen, die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 ‌- 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 - juris Rn. 9 m. w. N.). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtverfahrensdauer des Gerichtsverfahrens einschließlich eines gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Vorschaltverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 45). Dabei ist zu prüfen, ob Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 83).

47 bb) Nach diesen Maßstäben weist zunächst das Verfahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine Überlänge auf. Von der Anzeige der ersten vier Anschuldigungspunkte bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 25. Juni 2013 vergingen keine drei Monate, so dass von einem angemessenen Bearbeitungszeitraum auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 44).

48 cc) Der sich anschließende Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht am 1. Juni 2016 ist nicht in die Betrachtung der Verfahrensdauer einzubeziehen, weil der Soldat in diesem Zeitraum durch einen Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. eine Beschleunigung des Verfahrens hätte bewirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).

49 dd) Das bis zur Zustellung des Urteils mit Gründen etwa neun Jahre und zwei Monate lange erstinstanzliche Verfahren weist unter Berücksichtigung der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine nicht gerechtfertigte Überlänge von etwa sechs Jahren und sieben Monaten auf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass dem Truppendienstgericht ein angemessener Bearbeitungszeitraum einzuräumen ist. Er beläuft sich hier auf etwa ein Jahr, weil die vom Fall aufgeworfenen Sachfragen eine Beweisaufnahme im üblichen Rahmen verlangten und die Rechtsfragen durchschnittlich schwer waren. Das Verfahren hatte für den Soldaten wegen der im Raum stehenden Degradierung hohe Bedeutung und ist von ihm in keiner Weise verschleppt worden.

50 Andererseits muss eingestellt werden, dass das Truppendienstgericht den Rechtsstreit zweimal wegen Nachtragsanschuldigungen gemäß § 99 Abs. 2 WDO a. F. (jetzt § 102 Abs. 2 WDO) aussetzen musste, die auf dem Vorwurf erneuter Dienstpflichtverletzungen beruhten. Die erste Aussetzung wurde am 13. Juni 2018 beantragt und endete nach ca. neun Monaten mit Eingang der ersten Nachtragsanschuldigung am 21. März 2019. Die zweite Aussetzung wurde am 18. September 2023 beantragt und endete nach etwa elf Monaten am 29. Juli 2024.

51 Der erste Zeitraum ist dem Soldaten nur teilweise zuzurechnen. Ihm kann insoweit nicht vorgeworfen werden, dass er den ihm zur Beschleunigung des Nachtragsanschuldigungsverfahrens zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf nicht ergriffen hat. Ein Soldat kann zwar analog § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. (jetzt § 104 Abs. 1 Satz 1 WDO) sechs Monate nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses beantragen, dass das Truppendienstgericht der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Vorlagefrist setzt und damit die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beschleunigt. Denn es wird in der älteren Rechtsprechung und Literatur zu Recht davon ausgegangen, dass ein Soldat sich bei der Nachtragsanschuldigung in einer vergleichbaren Situation wie bei der Erstanschuldigung befindet und ebenso des Schutzes bei zögerlicher Bearbeitung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bedarf. Daher ist diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. (jetzt § 104 Abs. 1 Satz 1 WDO) zu schließen (vgl. BDH, DokBer 1961 S. 1614; Dau/​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 99 Rn. 25, § 101 Rn. 2).

52 Da diese Rechtsschutzmöglichkeit aber damals noch nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt war und dem Soldaten nicht bekannt sein musste, kann ihm die mangelnde Einlegung des Verzögerungsrechtsbehelfs im ersten Aussetzungszeitraum nicht entgegengehalten werden. Die erste Nachtragsanschuldigung hätte bei der gebotenen Beschleunigung bereits in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt werden können. Demzufolge waren die ersten sechs Monate für die Bearbeitung des ersten Nachtragsvorwurfes angemessen, während die zusätzlichen drei Monate bei der Berechnung der überlangen Verfahrensdauer hinzuzurechnen sind.

53 Im zweiten Zeitraum hat der Soldat sich zwar mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 gegen die Verzögerung durch eine Nachtragsanschuldigung gewehrt. Dieser Antrag auf beschleunigte Anschuldigung analog § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. (jetzt § 104 Abs. 1 Satz 1 WDO) wurde jedoch vor Ablauf von sechs Monaten gestellt und deswegen vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2024 als verfrüht zurückgewiesen. Dadurch war der Soldat über die grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtsbehelfs informiert. Nach Ablauf der sechs Monate hat er jedoch keinen neuen und zulässigen Antrag auf Beschleunigung gestellt, so dass wegen dieses Versäumnisses der zweite Aussetzungszeitraum von elf Monaten nicht zu Lasten des Staates zu berücksichtigen ist. Die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt damit etwa sechs Jahre und sieben Monate.

54 ee) Das Berufungsverfahren weist dagegen keine Überlänge auf. Bei der Berechnung der Dauer des Berufungsverfahrens ist nunmehr der Zeitraum vom Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Truppendienstgericht bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts anzusetzen. Auf den nach altem Recht maßgeblichen Eingang der Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 43) kann es bei den nach dem 1. April 2025 ergangenen Urteilen nicht mehr ankommen. Denn die Berufung ist nunmehr binnen einer Woche nach Verkündung und damit vor Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen. Das Berufungsgericht kann seine Arbeit aber erst aufnehmen, wenn die Urteilsgründe vorliegen und der Berufungsführer sich in seiner Berufungsbegründung damit auseinandergesetzt hat.

55 Die Berufungsbegründung ging im vorliegenden Fall am 1. September 2025 ein, so dass die Berufungshauptverhandlung am 22. Januar 2026 bereits etwa fünf Monate später stattgefunden hat. Da die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden ist und das Berufungsgericht in Anbetracht der bereits bestehenden Gesamtdauer das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO in besondere Weise zu beachten hatte, war eine Verhandlung binnen neun Monaten zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 ‌- 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 38). Die um etwa vier Monate beschleunigte Bearbeitung ist kompensatorisch zu berücksichtigen, so dass sich eine Gesamtüberlänge des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1, Abs. 6 GVG von rund sechs Jahren und drei Monaten ergibt.

56 ff) Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt die vom Truppendienstgericht zusätzlich ausgesprochene Verkürzung der Wiederbeförderungssperre nicht. In der bisherigen Rechtsprechung sind Überlängen im Spektrum von unter zwei bis über drei Jahren als ausreichend angesehen worden, um von der Herabsetzung um eine Dienstgradstufe abzusehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 WD 10.22 - juris Rn. 44, vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 63 und vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - juris Rn. 37). Auch wenn es sich hierbei jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt und sich deswegen jeder Schematismus verbietet, wäre es mit dem Gedanken der Gleichbehandlung schwer vereinbar, es bei einer Überlänge von sechs Jahren und drei Monaten ebenfalls nur bei der Reduzierung um eine Dienstgradstufe zu belassen. Die Reduzierung um zwei Dienstgradstufen führt hier aber dazu, dass die Herabsetzung im Dienstgrad nicht mehr möglich ist. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung erscheint es daher im Ergebnis angemessen, zur nächstniedrigeren Maßnahme eines Beförderungsverbotes überzugehen und dieses für die Dauer von drei Jahren zu befristen.

57 4. Die gegenüber dem Soldaten verhängte Disziplinarbuße von 800 € ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 WDO aufzuheben. Dieser bereits im Urteil des Truppendienstgerichts enthaltene Ausspruch wurde neu gefasst, um klarzustellen, dass ein Rückzahlungsanspruch nur besteht, wenn der Soldat den zur Bewährung ausgesetzten Betrag tatsächlich bezahlt hat.

58 5. Da der Soldat mit dem Hauptantrag unterlegen ist, aber mit dem Hilfsantrag Erfolg hatte, erscheint es nach § 143 Abs. 3, § 144 Abs. 5 Satz 1 WDO angemessen, ihn und den Bund je zur Hälfte mit den Kosten des Berufungsverfahrens und den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.