Urteil vom 20.11.2025 -
BVerwG 2 WD 33.24ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U2WD33.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 2 WD 33.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U2WD33.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 33.24

  • TDG Süd 10. Kammer - 31.07.2024 - AZ: S 10 VL 2/23

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. November 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, ehrenamtlicher Richter Major Wolke und ehrenamtliche Richterin Stabskorporal Wessel, Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Juli 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diesem das Ruhegehalt aberkannt wird.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Das Berufungsverfahren betrifft die Veruntreuung von Geldern einer Offizierheimgesellschaft.

2 1. Der ... geborene, frühere Soldat verfügt über den qualifizierten Hauptschulabschluss sowie über eine Ausbildung zum B. Er trat Anfang ... in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich für 15 Jahre. Er durchlief die Ausbildung zum Panzergrenadier und wurde in dieser Funktion in der ... eingesetzt. Zum Januar 2014 wurde er zum Oberstabsgefreiten befördert und in die Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen. Seit Ende September 2016 war er in Zweitfunktion als Chefordonnanz der Offizierheimgesellschaft (OHG) des Standortes ... e. V. tätig.

3 Der seit September 2017 verheiratete frühere Soldat wurde während seiner Dienstzeit nicht beurteilt. In einer Personenbeschreibung seines Kompaniechefs Hauptmann H. vom 12. September 2018 wird er als freundlicher und ehrlicher Mensch beschrieben, dessen soziale Kompetenzen im Umgang mit Kameraden stärker ausgeprägt seien. Ihn zeichneten Leistungswilligkeit, soldatische Demut und handwerkliches Geschick aus. Einwandfreies soldatisches Auftreten und qualitativ hochwertige Arbeitsergebnisse hätten ihn für die Aufgabe der Chefordonnanz in der OHG empfohlen. Der frühere Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen.

4 Wegen der hier streitgegenständlichen finanziellen Unregelmäßigkeiten wurde der frühere Soldat im September 2018 auf richterliche Anordnung durchsucht und von seiner Funktion als Chefordonnanz entbunden. Mit Nebenentscheidung zur Einleitungsverfügung vom 27. März 2019 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig ergingen ein Uniformtrageverbot und eine hälftige Gehaltskürzung. Im sachgleichen Strafverfahren erließ das Amtsgericht S. am 26. August 2019 einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Untreue in zwölf Fällen und verurteilte den früheren Soldaten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gleichzeitig verpflichtete es ihn zur Erstattung des durch die Taten erlangten Betrages von 12 100 €. Im Übrigen wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Untreuehandlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 3. September 2018 abgesehen. Die Auskunft aus dem Zentralregister verweist ferner auf eine am 27. November 2022 begangene Körperverletzung. Der frühere Soldat wurde deswegen vom Amtsgericht H. mit Strafbefehl vom 17. April 2023 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 9. Oktober 2024 enthält keine Eintragungen.

5 Der frühere Soldat erhält seit Januar 2025 um 30 Prozent gekürzte Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich aktuell 1 693,93 €; die Übergangsbeihilfe in Höhe von 16 092,43 € wird einbehalten. Erstinstanzlich hat der Soldat als laufende Ausgaben für Miete, Nebenkosten und einen Bausparvertrag eine monatliche Belastung von ca. 800 € angegeben; zusätzlich habe er monatlich 200 € als Folge seiner strafrechtlichen Verurteilung zu zahlen. Seine finanzielle Situation sei angespannt.

6 2. In dem am 27. März 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ist am 29. Mai 2019 eine Anschuldigungsschrift ergangen. Darin wird dem früheren Soldaten insbesondere folgende Pflichtverletzung zur Last gelegt:
"Der Soldat hob zwischen dem 20. Februar 2017 und dem 14. August 2018 als Kontoführer des Geschäftskontos der OHG des Standortes O. e.V., ..., insgesamt 17.935,00 Euro vom entsprechenden Girokonto Nr. 300448719, Sparkasse Landkreis S., ab und verwendete diese zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten für nicht mehr genauer nachvollziehbare private Zwecke."

7 Vier weitere Anschuldigungspunkte sind im Laufe des Gerichtsverfahrens einvernehmlich ausgeklammert worden.

8 3. Das Truppendienstgericht Süd hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 die Entfernung des seinerzeit noch aktiven Soldaten aus dem Dienstverhältnis angeordnet.

9 Dabei sah es in tatsächlicher Hinsicht zwei Anschuldigungspunkte als erwiesen an. Der frühere Soldat habe die Taten zwar nicht eingestanden, sei aber auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren eingeführten Urkundenbeweise und Zeugenaussagen überführt. Er habe Ende September 2016 die Aufgaben der Chefordonnanz der OHG übernommen. Dazu habe die Verwaltung des Bargeldbestandes und die Führung des bei der örtlichen Sparkasse geführten Geschäftskontos gehört. Zu diesem Zweck sei ihm der Tresorschlüssel der OHG anvertraut worden. In dem Tresor seien die EC-Karte und die PIN für das Geschäftskonto aufbewahrt worden, die er als Chefordonnanz bei Bedarf für Beschaffungen der OHG verwenden durfte. Der Tresorschlüssel habe sich in seinem alleinigen Besitz befunden. Er sei lediglich in seiner Abwesenheit an den Vertreter der Chefordonnanz, den Oberstabsgefreiten W., oder bei dessen Abwesenheit an den zweiten Vertreter, den Oberstabsgefreiten S., übergeben worden.

10 Ende Januar/Anfang Februar 2017 habe das ... die erste Rotation der "..." bis zum August 2017 übernommen. Da in diesem Zeitraum nur wenige Soldaten am Standort verblieben seien, sei der Geschäftsbetrieb der OHG eingestellt und erst im September 2017 wieder aufgenommen worden. Am Einsatz hätten auch der Zeuge Oberstabsgefreiter W. und der Oberstabsgefreite S. teilgenommen, so dass sie in diesem Zeitraum nicht vor Ort gewesen seien. Der Soldat habe nicht am Einsatz teilgenommen, sondern weiterhin Dienst am Standort O. geleistet. Eine Abgabe von Tresorschlüssel, EC-Karte und Zugangsberechtigungen zum Online-Banking sei nicht erfolgt.

11 Ab dem 20. Februar 2017 bis zum 14. August 2018 seien mittels der zum Geschäftskonto der OHG gehörendenden EC-Karte in insgesamt 35 Fällen Bargeldabhebungen getätigt worden, für die weder im Kassenbuch entsprechende Bargeldzuflüsse verzeichnet, noch irgendwelche Verwendungsnachweise vorhanden seien. Insgesamt seien 17 935 € unberechtigt abgehoben worden. Infolgedessen seien die Einlagen des Geschäftskontos nahezu völlig aufgebraucht worden. Überweisungsaufträge seien von der Sparkasse mangels Deckung nicht ausgeführt, Lastschriften von Gläubigern der OHG zurückgewiesen worden, weswegen langjährige Geschäftspartner der OHG ihre Zusammenarbeit eingestellt hätten. Erst im Zuge der Ermittlungen habe der OHG-Vorstand mit erheblichem Aufwand und unter Auflösung eines Sparguthabens die Gläubiger zufriedenstellen und die Geschäftsbeziehung neu aufnehmen können.

12 Als Täter komme aufgrund der Indizwirkung der festgestellten Tatsachen nur der frühere Soldat in Betracht. Es sei kein plausibler alternativer Tatverlauf zu erkennen. Unstreitig seien für die Bargeldabhebungen am Bankautomaten die zum Geschäftskonto gehörende EC-Karte und die Kenntnis der PIN notwendig. EC-Karte und PIN seien im Tresor der OHG verschlossen und mithin dem Zugriff durch unbefugte Personen entzogen gewesen. Der Zugang zum Tresor sei nur mittels des einzig existenten Tresorschlüssels möglich gewesen und dieser habe sich im ausschließlichen Gewahrsam des Soldaten befunden. Eine Weitergabe von EC-Karte und PIN an eine dritte Person sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Weitergabe des Schlüssels an den Oberstabsgefreiten W., der als Stellvertreter den Tresorschlüssel übernommen habe, sei für die ersten 16 Bargeldabhebungen ausgeschlossen, weil sich der Stellvertreter im Einsatz in L. befunden habe.

13 Während der übrigen Abhebungen habe sich der Oberstabsgefreite W. zwar wieder am Standort befunden. Dies begründe aber keine durchgreifenden Zweifel an der Täterschaft des früheren Soldaten. Zum einen sei nicht ansatzweise plausibel, dass ein weiterer Täter im identischen modus operandi die Tat fortgesetzt habe. Überdies seien im fraglichen Tatzeitraum fast alle Bargeldabhebungen an Bankautomaten in H., dem Wohnort des früheren Soldaten, erfolgt. Der Oberstabsgefreite W. habe als Zeuge angegeben, dass er im fraglichen Zeitraum nicht in H. gewesen sei. Diese Aussage sei auch unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von ca. 75 Minuten zwischen H. und O. glaubhaft.

14 Die von der Verteidigung vorgetragene Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter unbemerkt einen Zweitschlüssel des Tresorschlüssels angefertigt und sich mit diesem Zugang zum Tresor verschafft haben könnte, sei rein hypothetisch. Entscheidend sei für die Überzeugungsbildung, dass der Soldat als Verantwortlicher für die Führung des Geschäftskontos und des Kassenbuchs als erster auf den erheblichen Fehlbetrag aufmerksam geworden sei und darüber zu keiner Zeit den OHG-Vorstand informiert habe.

15 Durch die eigennützigen Bargeldabhebungen vom Konto habe der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft, zum innerdienstlichen Wohlverhalten und zum treuen Dienen verstoßen. Die strafbare Unterschlagung und Veruntreuung von Geldmitteln der OHG sei ein besonders schwerer Vertrauensbruch und eine schwerwiegende Treuwidrigkeit, zumal der Soldat mit der Übertragung der Aufgaben einer Chefordonnanz gerade im Umgang mit Geldern ein besonderes Vertrauen genossen habe.

16 Bei der Maßnahmebemessung bilde in Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften die Degradierung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Auf der zweiten Bemessungsstufe würden mehrere Umstände für die Einstufung der Tat als schweren Fall und für den Übergang zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis streiten. Dazu gehöre die Höhe des verursachten Schadens, der im fünfstelligen Bereich liege. Hinzu trete, dass der Soldat in einer großen Zahl von Fällen wiederholt auf das Vermögen der OHG zugegriffen habe. Die Hemmschwelle zur Verletzung seiner Dienstpflichten habe er zudem über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren überschritten. Zudem habe als Chefordonnanz eine besondere Vertrauensstellung innegehabt. Durch seine Tat sei die OHG an den Rand der Zahlungsunfähigkeit geführt worden. Zu einer direkten Ansehensschädigung der Bundeswehr sei es zwar nicht gekommen. Eine negative Außenwahrnehmung hätte nur durch großen persönlichen Einsatz des OHG-Vorstandes und durch klärende Gespräche mit den Geschäftspartnern vermieden werden können.

17 Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht liege nicht vor. Eine Überforderungssituation habe nicht vorgelegen, weil der frühere Soldat ohne hilfreiches Eingreifen eines Vorgesetzten ohne Weiteres habe erkennen können, dass er nicht auf Geldbestände der OHG zugreifen dürfe. Die Überlänge des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wirke sich nicht aus, weil sie bei einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werde.

18 4. Gegen das am 9. September 2024 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat unter dem 10. September 2024 unbeschränkt Berufung eingelegt. Er beantragt, ihn teilweise freizustellen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

19 Nicht zu beanstanden seien die Feststellungen des Truppendienstgerichts, soweit der Ablauf in der OHG dargestellt werde. Mehr hätten die Zeugen auch nicht berichten können, da sie keine Tatzeugen seien. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass die EC-Karte und die Kenntnis der PIN anderen entzogen gewesen sei, sei dies auch nach den Aussagen der Zeugen nicht nachvollziehbar. Der Tresorschlüssel sei nicht mit einer Schlüsselkarte gesichert gewesen und hätte von jedem nachgemacht werden können. Der Schlüssel sei auch, bevor er in die Hände des Soldaten gelangt sei, bereits mehreren seiner Vorgänger anvertraut und zugänglich gewesen. Die EC-Karte und die PIN seien im Tresor hinterlegt gewesen, womit grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, dass jemand anderes auf die Gelder zugreifen konnte.

20 Das Truppendienstgericht gehe davon aus, dass der Ort der überwiegenden Abhebungen ein Bankautomat in H. gewesen sei. Tatsächlich seien 24 Abhebungen in der Filiale der Sparkasse O., nur 10 in H. und eine in S. erfolgt. Deshalb sei die Schlussfolgerung des Truppendienstgerichts nicht nachvollziehbar, dass alle 35 Fälle ihm zugeordnet werden könnten.

21 Selbst wenn alle Fälle nachgewiesen werden könnten, wäre eine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten. Bei Fällen des "Griffs in die Kameradenkasse" sei Ausgangspunkt eine Dienstgradherabsetzung. Das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, wie vom Truppendienstgericht angenommen. Die Höhe des verursachten Schadens liege zwar im fünfstelligen Eurobereich, jedoch noch im unteren Bereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - juris Rn. 37). Da eine Degradierung ausreiche, sei auch die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

22 Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Zu der im Berufungsverfahren vorgenommenen Ausklammerung eines weiteren Anschuldigungspunktes, zu den eingeführten Beweismitteln und zu den gestellten Anträgen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tatfeststellungen zu treffen (1.), diese disziplinarrechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Nach Maßgabe dessen ist dem früheren Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 WDO in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) das Ruhegehalt abzuerkennen. Denn befände er sich noch im Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO).

24 1. In tatsächlicher Hinsicht steht angesichts der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl, dessen Richtigkeit vom früheren Soldaten nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, gemäß § 87 Abs. 2 WDO fest, dass dieser wissentlich und willentlich, zu Lasten des Kontos der OHG ohne rechtfertigenden Grund im Zeitraum zwischen dem 20. Februar 2017 bis zum 30. August 2017 in 16 Fällen Geld abgehoben und sich dadurch einen Betrag von insgesamt 12 100 € zugeeignet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 und vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 - juris Rn. 35). Diese Feststellungen beruhen darauf, dass der frühere Soldat den Tresorschlüssel und die EC-Karte in der Zeit von Februar bis Augst 2017 verwahrte, dass das OHG-Gebäude verschlossen war und dass die als Täter ansonsten in Betracht kommenden übrigen Ordonnanzkräfte in L. eingesetzt waren. Andererseits ergab der Abgleich mit dem Privatkonto des angeschuldigten Soldaten (Nr. 222035651 der Sparkasse H.), dass es zeitnah zu den erheblichen Abhebungen vom Geschäftskonto in zwölf Fällen hohe Einzahlungen auf das Privatkonto gab (z. B. Abhebung 07.06.2017 16:59 Uhr 1 000 €, 18:12 Uhr Bareinzahlung 1 000 €). Aufgrund dieser Indizien war der frühere Soldat als Täter der im Strafbefehl aufgelisteten rechtswidrigen Abhebungen überführt.

25 Das Truppendienstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ebenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des früheren Soldaten in Bezug auf die weiteren 19 unberechtigten Abhebungen vom 19. Januar 2018 bis zum 14. August 2018 mit einem zusätzlichen Schaden von 5 835 € bestehen. Zwar scheiden für diesen Zeitraum die anderen im Offizierheim tätigen Ordonnanzen nicht von vornherein als Täter aus. Der Oberstabsgefreite W. hat aber in der Berufungshauptverhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass der einzige verfügbare Tresorschlüssel und die EC-Karte in der Verfügungsgewalt der jeweiligen Chefordonnanz gewesen seien. Nur im Verhinderungsfall seien die Schlüssel an den Stellvertreter abgegeben worden. Dies hat der Oberstabsgefreite S. bei seiner zeitnahen Zeugenbefragung am 5. September 2018 bestätigt und hinzugefügt, dass er in Vertretungsfällen wiederholt die EC-Karte nicht im Tresor vorgefunden habe, weil der frühere Soldat sie bei sich geführt habe. Dass eine andere Person in insgesamt 19 Fällen vom früheren Soldaten unbemerkt die Karte entwenden und nutzen konnte, erscheint realitätsfremd.

26 Vielmehr liegt die Annahme auf der Hand, dass der frühere Soldat in den folgenden Monaten seine bis dahin unbemerkt gebliebenen unberechtigten Abhebungen fortsetzte. Für die Täterschaft des früheren Soldaten spricht mit Gewicht, dass ausweislich der in der Anschuldigungsschrift vorgenommenen Auswertung der Umsätze-Druckansicht der Sparkasse S. vom 4. September 2018 insgesamt 11 der 19 Abhebungen am EC-Automaten L. der Sparkasse H. in H. und damit in der Nähe des Wohnorts des früheren Soldaten, erfolgt sind. Schließlich belegt die in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte Übersicht der Umsätze auf dem Privatkonto des früheren Soldaten, dass er in zwei Fällen zeitnah nach unberechtigten Abhebungen vom Geschäftskonto am 13. April 2018 (400 € +100 €) und am 13. August 2018 (200 € +200 €) auf seinem Privatkonto Bareinzahlungen von 200 € (13. April 2018) und 250 € (14. August 2018) vorgenommen hat. Wie vom Truppendienstgericht ausgeführt sprechen als weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des früheren Soldaten die gleichartige Begehensweise und die mangelnde Meldung der unberechtigten Geldabflüsse. Aufgrund dieser Indizien steht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit fest, dass der frühere Soldat auch die 19 anderen unberechtigten Abhebungen wissentlich und willentlich durchgeführt hat. Dass alle anderen Szenarien rein hypothetisch sind, wird im truppendienstgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt, so dass ergänzend auf dessen ausführliche Beweiswürdigung verwiesen werden kann.

27 2. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verletzt.

28 a) Durch die wiederholte Abhebung der OHG-Gelder für private Zwecke hat er mehrere strafbare Untreuehandlungen im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB begangen. Denn er hat die ihm nach außen hin eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der OHG auf dem Geschäftskonto zu verfügen, missbraucht. Im Innenverhältnis waren ihm nur Abhebungen für die geschäftlichen Zwecke der OHG gestattet. Dadurch ist auch der beschriebene Vermögensschaden von insgesamt 17 935 € eingetreten. Damit hat der frühere Soldat zugleich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen, weil sie die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung einschließt.

29 b) Des Weiteren hat er vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Diese verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 ‌- 2 WD 1.21 - NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 31 m. w. N.). Schutzgegenstand ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldaten der Bundeswehr (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 34). Dieses besondere Vertrauensverhältnis wird durch den "Griff in die Kameradenkasse" erheblich erschüttert (BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 - 2 WD 6.23 - juris Rn. 22 - 26). Dies gilt nicht nur, wenn die Kasse im anteiligen Eigentum der Kameraden steht, sondern auch wenn sie einer Kameradenvereinigung gehört, die - wie hier die OHG - als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts organisiert ist. Wenngleich in einem solchen Fall unmittelbar nur das Eigentum der Kameradenvereinigung geschädigt wird, gehen die damit verbundenen finanziellen Verluste bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar zu Lasten der Kameraden, die Vereinsmitglieder sind. Ihnen gehen die erwirtschafteten Vorteile aus der Vereinsmitgliedschaft verloren oder werden eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 2 WD 22.94 - BVerwGE 103, 172 <174 f.>).

30 c) Ferner hat der frühere Soldat gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Verletzung der inner- oder außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht bei den Abhebungen vorliegt, die einerseits außerhalb dienstlicher Anlagen und wohl zum erheblichen Teil in der Freizeit vorgenommen worden sind, andererseits aber einen funktionellen Bezug zum Dienst haben. Die Untreuehandlungen beeinträchtigten jedenfalls das dienstliche Ansehen des früheren Soldaten erheblich. Denn die Tätigkeit in der OHG war für den früheren Soldaten Teil des Dienstes, da die Offizierheimgesellschaft eine militärische Betreuungseinrichtung und die Tätigkeit als Ordonnanz eine vom Dienstherrn übertragende Aufgabe (Zweitfunktion) war. Die Betreuung der Kasse und des Geschäftskontos der OHG gehörte zwar nicht zum Kernbereich der dienstlichen Pflichten. Sie war Teil der dienstlichen Aufgabe der Mitarbeit in einer militärischen Betreuungseinrichtung, beruhte aber auf einer freiwilligen Entscheidung des früheren Soldaten und einer privatrechtlichen Betrauung durch die OHG (näher BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 2 WD 22.94 - BVerwGE 103, 172 <175 f.>).

31 3. Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus, das hier zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt.

32 a) Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" zu bestimmen. In Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in die Kameradenkasse") bildet grundsätzlich die Degradierung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Je nach Erforderlichkeit kommt eine Herabstufung um einen oder mehrere Dienstgrade, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, in Betracht. Die zweithöchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich dem Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen Rechnung tragen, der zum einen durch das hohe Gewicht der Kameradschaftspflicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, zum anderen aber auch durch den mildernden Gesichtspunkt bestimmt wird, dass kein Fehlverhalten bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne und nicht zu Lasten des Dienstherrn in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 ‌- 2 WD 1.18 - juris Rn. 38 m. w. N.).

33 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum belässt. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 ‌- 2 WD 15.18 - juris Rn. 24).

34 Im vorliegenden Fall erfordern die erschwerenden Umstände - wie vom Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt - den Übergang zur Höchstmaßnahme.

35 aa) Zu den erschwerenden Umständen gehört zunächst der lange Zeitraum vom Februar 2017 bis August 2018, in dem die Zugriffshandlungen erfolgten. Hinzu kommt die hohe Zahl der Zugriffsakte, die sich auf insgesamt 35 Fälle beläuft, in denen sich der frühere Soldat jeweils immer wieder erneut zu strafbarem Handeln entschloss. Vor allem liegt ein besonders hoher Gesamtschaden von 17 935 € vor, der sich im fünfstelligen Bereich bewegt, was schon für sich genommen den Übergang zur Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 . - juris Rn. 57).

36 Die Auswirkungen des Dienstvergehens waren auch wegen der Folgeschäden erheblich; wie vom Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt, hat das Verhalten des früheren Soldaten die OHG an den Rand der Zahlungsunfähigkeit geführt. Etliche Geschäftspartner hatten die Zusammenarbeit enttäuscht eingestellt. Daher mussten die geschäftlichen Kontakte der OHG erst wieder durch vertrauensbildende Maßnahmen wiederhergestellt werden. Auch wenn eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch vermieden werden konnte, war das Verhalten für die Außenwirkung der Bundeswehr nachteilig.

37 Ganz erheblich erschwerend wirken auch die negativen Auswirkungen der Untreuehandlungen auf die dienstliche Stellung des früheren Soldaten. Dem früheren Soldaten war mit der Übertragung der Chefordonnanz eine besondere Vertrauensstellung von den Offizieren seines Standorts übertragen worden. Durch die Abräumung des Geschäftskontos der OHG hat er dieses Vertrauen enttäuscht und sein Ansehen bei den Offizieren des Standorts verspielt. Zugleich hat er das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und Integrität eingebüßt. Wegen des zerstörten Vertrauens wurde der frühere Soldat vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten eines Soldaten zu gewichten, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 57 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen hier mehrere Jahre lang vor (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 WDB 4.24 - juris Rn. 28).

38 bb) Mildernde Umstände solchen Gewichts, dass von der danach gebotenen Höchstmaßnahme abgewichen werden könnte, liegen nicht vor.

39 Dem früheren Soldaten kann zwar zugutegehalten werden, dass er in seiner Erstfunktion als Panzergrenadier überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat und deshalb von seinem Kompaniechef sehr positiv eingeschätzt worden ist. Eine besondere Bewährung in einem Auslandseinsatz oder eine Auszeichnung für vorbildliche Pflichterfüllung liegen aber nicht vor. Bei der Persönlichkeit des früheren Soldaten ist zu seinen Lasten festzustellen, dass er sich die strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue nicht als Warnung hat dienen lassen und während des laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens erneut wegen Körperverletzung straffällig geworden ist. Die am 27. November 2022 verübte Straftat nach § 223 StGB erfolgte während der aktiven Dienstzeit und war von disziplinarrechtlichem Gewicht.

40 Auf den Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form der mangelnden Dienstaufsicht kann sich der frühere Soldat nicht berufen. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 ‌- 2 WD 13.18 - NZWehrr 2019, 159 <164> und vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 40 m. w. N.). Es bedurfte vorliegend jedoch keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit der frühere Soldat erkennen konnte, dass er die EC-Karte des Geschäftskontos der OHG nicht für private Zwecke nutzen durfte.

41 Die Schuld des früheren Soldaten wird auch nicht dadurch gemindert, dass eine fehlende Kontrolle die Begehung des Dienstvergehens begünstigt hat. Es trifft zwar zu, dass die Vereinsorgane der OHG den Wirtschaftsbetrieb nicht in der gebotenen Weise überwacht haben. Nach den Angaben des Kassenprüfers Hauptmann S. vor dem Truppendienstgericht fand keine jährliche Vereinsversammlung mit Kassenbericht und Kassenprüfung statt. Der amtierende Vereinsvorstand und der Kassenwart konnten von der Sparkasse keine eigene Einsicht in die Vereinskonten verlangen, weil im Vereinsregister noch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder als Berechtigte eingetragen waren. Der Kassenwart der OHG hatte auf deren Geschäftskonto auch deswegen keinen digitalen Zugriff, weil es vom Oberstabsgefreiten W. in seiner Zeit als Chefordonnanz auf den eigenen Namen angelegt wurde und die diesbezüglichen Zugangscodes nur der jeweiligen Chefordonnanz bekannt waren. Dass ab Januar 2017 überhaupt kein Kassenbuch mehr geführt wurde, fiel dem zum Kassenwart bestellten ehemaligen Oberleutnant S. nicht auf und kam erst im September 2018 ans Licht; ausweislich des Aktenvermerks des Kassenprüfers Hauptmann S. vom 11. April 2019 mussten die Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2017/2018 nach Ablösung des früheren Soldaten auf der Grundlage der bei der Durchsuchung der OHG aufgefundenen unsortierten Belege im Kassenbuch für die Jahre 2017 und 2018 - soweit wie möglich - rekonstruiert werden.

42 Dieses erhebliche Aufsichtsversagen begünstigte zwar das kriminelle Handeln des früheren Soldaten. Es lässt aber die Eigenverantwortlichkeit des früheren Soldaten für sein Verhalten nicht entfallen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 2 WD 28.20 - juris Rn. 64). Zudem begann der frühere Soldat mit seinen Untreuehandlungen in einer Zeit, in der die OHG ihren Wirtschaftsbetrieb wegen des L...einsatzes eingestellt hatte und eine Kontrolle deswegen objektiv erschwert war und den Verantwortlichen subjektiv nicht erforderlich erscheinen musste. Eine ordnungsgemäße Kontrolle des Wirtschaftsbetriebs durch den Vereinsvorstand und den Kassenwart hätte daher allenfalls einen Teil der vom früheren Soldaten verübten Untreuehandlungen verhindert und lediglich zu einer früheren Aufdeckung der Missstände und Straftaten beigetragen.

43 Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

44 c) Bei einer Gesamtwürdigung erreichen die für den früheren Soldaten sprechenden Umstände kein ausreichendes Gewicht, um die zusätzlich erschwerenden Umstände auszugleichen und einen Wechsel von der Höchstmaßnahme zu einer niedrigeren Maßnahme zu bewirken. Ist danach das Vertrauen in den früheren Soldaten objektiv zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch die überlange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine maßnahmemildernde Wirkung entfalten (BVerwG, Urteile vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 37).

45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 und § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.