Beschluss vom 21.03.2025 -
BVerwG 20 F 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B20F1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2025 - 20 F 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B20F1.24.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.24

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.02.2024 - AZ: 95 A 1/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. März 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2024 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 30. Januar 2023 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf folgende ausgelassene Inhalte (im Folgenden: Schwärzungen) der zu dem Kläger geführten Sachakte bezieht:
  2. - Blatt 127: Schwärzungen zwischen "die ehemalige Ausländerbeauftragte" (2. Absatz) und "kritisierte" (3. Absatz)
  3. - Blatt 129: Schwärzungen in der linken Spalte
  4. - Blatt 129 Rückseite: Schwärzungen in der linken, der mittleren und der rechten Spalte
  5. - Blatt 151: Schwärzung zwischen "Referenten" und dem Bild des Klägers
  6. - Blatt 152: Schwärzungen zwischen "Grußansprachen" und "Generalsekretär Islamische Gemeinschaft ... ..."
  7. - Blatt 159: rechteckiger Kasten mit Foto und Angaben zu den Ämtern des Klägers
  8. - Blatt 160 bis 162: Fotos
  9. - Blatt 163: Schwärzungen zwischen "... zu zehn Jahren Haft verurteilt, darunter" und "15 der insgesamt ..."
  10. - Blatt 192: Schwärzungen links neben "Eintritt frei!" sowie links und rechts neben dem Bild des Klägers
  11. - Blatt 204: Schwärzungen zwischen "Als Referenten waren neben" und "auch der IGD Vorsitzende"
  12. - Blatt 214: Schwärzungen unter "Specials" und "Diskussionsrunden"
  13. - Blatt 227: Schwärzungen zwischen "1. dem Vorsitzenden, Herr" und "4. Kassenwart"
  14. - Blatt 228: Schwärzungen nach "2."und "3."
  15. - Blatt 228 Rückseite: alle Schwärzungen
  16. - Blatt 229: alle Schwärzungen nach "4)", "6)" und "7)"
  17. - Blatt 231 Rückseite: alle Schwärzungen
  18. - Blatt 232: alle Schwärzungen zwischen "Anwesende" und "wird zum Versammlungsleiter"
  19. - Blatt 232 Rückseite: Schwärzungen vor "schließt um Uhr 22.00 die Sitzung." und der Unterschrift des Versammlungsleiters
  20. - Blatt 233: alle Schwärzungen
  21. - Blatt 236: Schwärzungen zwischen "wird Notar" und "in K. beauftragt"
  22. - Blatt 236 Rückseite: Schwärzungen nach "K., den 9. Januar 2002"
  23. - Blatt 237: alle Schwärzungen zwischen "Anwesend:" und "wird ab dem 10.06.97" sowie die Schwärzung der Unterschrift des Protokollführers
  24. - Blatt 237 Rückseite: alle Schwärzungen nach "1." und "2."
  25. - Blatt 238: Schwärzungen zwischen "Herren ... und" und "sind damit"
  26. - Blatt 238 Rückseite: Schwärzungen nach "1." und "2." sowie zwischen "Mr. ... and" und "therewith"
  27. - Blatt 239: alle Schwärzungen nach "Protokollführer:"
  28. - Blatt 239 Rückseite: alle Schwärzungen im zweiten Absatz nach "Zu 6)", im dritten Absatz nach "Zu 7) Sodann wurde", im vierten Absatz sowie der Unterschrift des Protokollführers
  29. - Blatt 240: alle Schwärzungen zwischen "neu gewählt" und "- als stellvertretender Vorsitzender" sowie des letzten Absatzes
  30. - Blatt 240 Rückseite: alle Schwärzungen nach "K., den 13. Dezember 2006"
  31. - Blatt 241 Rückseite: Schwärzungen zwischen "Nach der Begrüßung durch den stellvertretenden Vorsitzenden" (1. Absatz) und "fehlte entschuldigt" (2. Absatz)
  32. - Blatt 242: Schwärzungen zwischen "Zum 1. Vorsitzenden wurde erneut" und "in seiner Abwesenheit" sowie der Unterschrift des Sitzungsleiters
  33. - Blatt 244: Schwärzung der Unterschrift des Sitzungsleiters
  34. - Blatt 245: alle Schwärzungen zwischen "Zu 1: Nachdem" und "vorgelegt und diskutiert" (unter Zu 4:)
  35. - Blatt 245 Rückseite: alle Schwärzungen
  36. - Blatt 246: alle Schwärzungen
  37. - Blatt 246 Rückseite: alle Schwärzungen
  38. - Blatt 247: alle Schwärzungen
  39. - Blatt 248: alle Schwärzungen
  40. - Blatt 248 Rückseite: alle Schwärzungen
  41. - Blatt 249: Schwärzungen unter "TOP 11" bis "scheidet aus dem Vorstand aus" (letzter Absatz)
  42. - Blatt 249 Rückseite: Schwärzungen über "Datum, Unterschrift Sitzungsleiter"
  43. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  44. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt in der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsache, den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin weitere Auskunft über die zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Beweisbeschluss vom 29. Juni 2022 aufgefordert, die vollständigen Unterlagen zu übersenden. Daraufhin wurde durch den Beklagten ein Teil der Akten mit zum Teil unkenntlich gemachten Akteninhalten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen Akten aber unter Vorlage einer Sperrerklärung vom 30. Januar 2023 verweigert.

3 Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Sache mit Beschluss vom 25. April 2023 an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag der Klägerin abgelehnt.

4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

5 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 30. Januar 2023 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die im Tenor angeführten Akteninhalte bezieht.

6 1. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts seine Prüfung auf die ihm von dem Beklagten vorgelegten Aktenstücke beschränkt hat. Nur auf sie kommt es in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich an, wie auch der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie das ausdrücklich sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren eingeschränkte Auskunftsersuchen des Klägers ohne Weiteres nahelegen. Der Einwand des Klägers, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts habe die angefochtene Entscheidung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt, weil er sich die Unterlagen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung des Beklagten unterlägen, nicht habe vorlegen lassen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang. Das Vorlageverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist als Zwischenverfahren lediglich akzessorischer Natur und bietet keine Rechtsgrundlage dafür, die Vorlage von Urkunden oder Akten zu erwirken, auf die es für die zu treffende Hauptsacheentscheidung nicht ankommt. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat lediglich die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2021 - 20 F 1.20 - juris Rn. 15 m. w. N.).

7 2. Für die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO gelten, soweit dies für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, die folgenden rechtlichen Maßstäbe.

8 Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 20 F 6.14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen - vor allem in einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2021 - 20 F 4.21 - juris Rn. 7 m. w. N.).

9 Personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO. Sie werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2020 ‌- 1 BvR 3214/15 - BVerfGE 156, 11 Rn. 71). Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 13). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden. Daran ändert nichts, dass diese in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7). Anderes gilt bei Beschäftigten, welche die Behörden nach außen vertreten (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 F 2.16 - juris Rn. 18), oder wenn die Daten anderweitig öffentlich bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - ‌BVerwGE 136, 345 Rn. 22) oder dem jeweiligen Kläger ersichtlich ohnehin in den jeweiligen Zusammenhängen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 13). Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2021 - 20 F 4.21 - juris Rn. 8 m. w. N.).

10 3. Ausgehend davon ist die Sperrerklärung vom 30. Januar 2023, soweit sie sich auf die im Tenor genannten Akteninhalte von Personen bezieht, rechtswidrig. Für die Schwärzungen dieser Daten lässt sich nicht erkennen, dass die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO bestehen. Die personenbezogenen Daten sind in Unterlagen enthalten, die dem Kläger bekannt sind, weil er davon als Referent auf Veranstaltungen bzw. als Funktionsträger von Vereinen Kenntnis erhalten hat, etwa für Referenten bzw. Teilnehmer an Vereinsveranstaltungen gefertigte Flyer sowie vereinsbezogene Unterlagen wie Protokolle und Verträge sowie mit Blick auf Namen von Personen, die gemeinsam mit dem Kläger in einem Prozess vor einem ägyptischen Militärgericht verurteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheinen die jeweils genannten Personen nicht als schutzbedürftig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 20 F 30.22 - juris Rn. 10). Zu den schutzwürdigen Belangen dieser Personen gibt auch die Sperrerklärung über allgemein gehaltene Erwägungen hinaus keinen nachvollziehbaren Aufschluss. Es erschließt sich zudem nicht, welche Rückschlüsse sich bei einer Offenlegung dieser Daten ergeben könnten.

11 Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass die vom Beklagten geltend gemachten Weigerungsgründe insoweit bestehen. Weitere Teilschwärzungen in Bezug auf entnommene Aktenbestandteile kommen nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Von einer über die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Februar 2024 unter II.2.b.) hinausreichenden Begründung wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten und elektronischen Dokumente nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 14 i. V. m. Satz 10 Halbs. 2 VwGO).

12 4. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderliche Ermessensausübung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -‌ NJW 2010, 2295 Rn. 12 m. w. N.) genügt. Dass der Beklagte die von dem Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 27. Februar 2023 angeführten, indessen nicht näher substantiierten Beschränkungen seiner Berufsausübungsfreiheit durch anlasslose Grenzkontrollen im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, ist unschädlich, weil sie in dem der Sperrerklärung vorausgegangenen Verfahren nicht ansatzweise diskutiert worden sind. Entsprechendes gilt für die im hiesigen Verfahren erfolgten Darlegungen des Klägers zu Gefährdungen seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit im Zusammenhang mit seiner Verurteilung durch ein ägyptisches Militärgericht; für die vom Kläger diesbezüglich angestellten Spekulationen besteht ohnehin kein Anhalt. Ungeachtet dessen ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass diese Umstände in keinem Bezug zum Verfahrensgegenstand stehen und damit auch auf keine Einschränkungen des Rechtsschutzes des Klägers im Hauptsacheverfahren deuten. Dem Kläger bleibt es zudem unbenommen, Rechtsschutz gegen die erwähnten Maßnahmen deutscher staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen und dabei klären zu lassen, aus welchen Gründen diese Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind.

13 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.