Beschluss vom 22.03.2023 -
BVerwG 4 B 21.22ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4B21.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2023 - 4 B 21.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4B21.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.22

  • OVG Bautzen - 12.01.2022 - AZ: 4 C 21/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Gründe im Einzelnen ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22 , die dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten und den anderen Beteiligten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 24.05.2023 -
BVerwG 4 B 6.23ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4B6.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023 - 4 B 6.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4B6.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2023 - 4 B 21.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 I. Die Klägerin rügt als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, dass der Senat in den Gründen des Beschlusses auf den Beschluss vom 2. März 2023 in dem Verfahren 4 B 16.22 verwiesen hat. Dies bleibt erfolglos.

3 Die Anhörungsrüge ist darauf beschränkt, Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Die Rüge kann aber nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- oder Verfahrensgarantien gestützt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 4 und vom 8. November 2018 - 4 BN 39.18 - juris Rn. 4). Schon aus diesem Grund muss die Anhörungsrüge erfolglos bleiben, soweit sie die inhaltliche Gestaltung des Beschlusses beanstandet, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Hiervon unabhängig liegt keine mangelhafte Begründung vor. Nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO soll der Beschluss über die Zulassung der Revision kurz begründet werden. Von einer Begründung kann nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ganz abgesehen werden, wenn sie - wie hier - nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Damit war der Senat jedenfalls nicht verpflichtet, seinen Beschluss weiter als geschehen zu begründen. Die Anhörungsrüge zeigt im Übrigen, dass der Senat zu Recht erwartet hat, der Klägerin werde der Beschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22 bekannt werden.

4 II. Anders als die Anhörungsrüge mutmaßt, hat der Senat bei seinem Beschluss vom 22. März 2023 den Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen, er hatte indes keinen Anlass, gesondert darauf einzugehen. Der Schriftsatz war nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen und beschränkte sich darauf, prozessuale Äußerungen der Beklagten zu kritisieren, ohne zu einem frist- und formgerecht geltend gemachten Revisionszulassungsgrund vorzutragen.

5 III. Die Anhörungsrüge bleibt auch mit ihrem weiteren Vorbringen erfolglos.

6 1. Die Klägerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Verwertung eines Sachverständigengutachtens werfe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf und sei verfahrensfehlerhaft nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ferner sei ein auf die Feststellung eines bestimmten Risikos bezogener Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - [BA] Rn. 35), von einer weiteren Behandlung aber abgesehen. Denn das angegriffene Urteil hatte die von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. geforderte Gewährleistung technischer Sicherheit für vorhandene Windenergieanlagen selbständig tragend mit der Einhaltung eines technischen Regelwerks begründet (UA S. 19 ff.).

7 Die Anhörungsrüge beanstandet, dass der Senat beim Vorbringen zum Bau neuer Windkraftanlagen auf das Gutachten Bezug nimmt (BA Rn. 38 f.). Jedenfalls insoweit komme es auf das Vorbringen der Beschwerde an. Dies zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung der von der Beschwerde frist- und formgerecht dargelegten Zulassungsgründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Macht ein Beschwerdeführer die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO geltend, obliegt es ihm, die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage oder des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 m. w. N., vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 29. Juni 2022 - 4 B 6.22 - juris Rn. 5 und 9). Die Beschwerdebegründung hat sich in ihren Darlegungen auf den Seiten 19 f., 31 bis 35 und 35 bis 37 nur mit den Seiten 23 bis 29 (Mitte) des Urteils auseinandergesetzt, die sich zum Risiko für vorhandene Windkraftanlagen äußern.

8 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und warum sie die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage und die Verfahrensfehler hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu neu zu errichtenden Windkraftanlagen für entscheidungserheblich hielt. Die darauf bezogenen Passagen des Urteils (UA S. 29 ab bb)) nimmt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang nicht in Bezug. Sie hat diese Passagen an anderer Stelle unter der Überschrift "Nebenbestimmung 14.2" umfangreich kritisiert (S. 59 ff.), aber insoweit völlig andere Verfahrensfehler geltend gemacht, nämlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (S. 59), den Amtsermittlungsgrundsatz (S. 60) und das Gebot rechtlichen Gehörs (S. 62). Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen (BA Rn. 37 ff.). Es war nicht seine Aufgabe, das umfangreiche Beschwerdevorbringen daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem Zusammenspiel verstreut liegender Darlegungen darüber hinaus ein Grund für die Zulassung der Revision ergeben könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 82 Rn. 3 und vom 8. Juli 2014 - 4 BN 16.14 - juris Rn. 4).

9 2. Die Anhörungsrüge sieht ihr Vorbringen zu Einschränkungen durch eine Dienstbarkeit übergangen.

10 Dies bleibt erfolglos. Die Beschwerdebegründung hat unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer Dienstbarkeit (S. 54 f., 47 ff.) und zu Erschwernissen bei Bauarbeiten vorgetragen, dem Oberverwaltungsgericht insoweit einen Gehörsverstoß vorgeworfen und so einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Dieses Vorbringen hat der Senat geprüft und einen Verfahrensmangel verneint (BA Rn. 47 f.). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit genügt. Im Verfahrensstadium der Nichtzulassungsbeschwerde war die vorinstanzliche Entscheidung nicht darüber hinaus und losgelöst von Gründen für die Revisionszulassung inhaltlich zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Daran ändert die Berufung der Klägerin auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nichts. Sollte die Anhörungsrüge den Vorwurf wiederholen wollen, das Oberverwaltungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, wäre sie insoweit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

11 3. Die Anhörungsrüge beanstandet Vorbringen zur Lage der Ausblasstation als übergangen. Dies bleibt erfolglos.

12 Das Vorbringen auf den Seiten 66 f. der Beschwerdebegründung wiederholt Teile eines erstinstanzlichen Schriftsatzes und konnte daher keinen Revisionszulassungsgrund darlegen. Auf Seite 71 der Beschwerdebegründung wird die Ausblasstation zwar erwähnt ("(5) Ausblasstation"), aber kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Den an dieser Stelle in Bezug genommenen Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen (Beschwerdebegründung S. 14), hat der Senat zurückgewiesen (vgl. BA Rn. 14). Im Übrigen hat die Beschwerdebegründung allein geltend gemacht, es liege ein "absoluter Verfahrensfehler (siehe oben S. 16)" vor. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde auf den Seiten 13 ff. der Begründung eine Grundsatzfrage zur sachlichen Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeworfen hat (BA Rn. 9 ff.). Zu einer weiteren Befassung gab die Bezugnahme auf Seite 71 der Beschwerdebegründung keinen Anlass. Insbesondere war sie nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bezeichnen. Denn die Beschwerdebegründung hat den Begriff des "absoluten Verfahrensfehlers" auf Seite 16 nicht im Sinne des Verwaltungsprozessrechts verwendet, sondern als zusammenfassende Bezeichnung für die in § 4 Abs. 1 UmwRG benannten Verfahrensfehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. dazu BA Rn. 21 und BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29).

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.