Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der seit mehr als 90 Jahren bestehenden Staustufe Obernau (Main). Diese soll unter räumlicher Versetzung wesentlicher Komponenten künftig auch mit einer Fischaufstiegs- und einer Fischabstiegsanlage ausgestattet werden.


Die Klägerinnen sind der Auffassung, ihre Belange als Eigentümer bzw. Betreiber/Stromvermarkter eines an die Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks seien bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 im Jahr 1937 verliehene Altrecht auf Wasserbenutzung zum Kraftwerksbetrieb werde aus ihrer Sicht - auch unter Berücksichtigung des Main-Donau-Staatsvertrags aus dem Jahr 1921 und eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, dem Deutschen Reich und den Ländern Bayern und Baden ebenfalls im Jahr 1921 geschlossenen Konzessionsvertrags - aufgrund zu erwartender Stillstandzeiten bzw. begrenzter Betriebsmöglichkeiten während der mehrjährigen Bauphase sowie wegen eines künftig zu befürchtenden (dauerhaft) verminderten Wasserdargebots für den Turbinenbetrieb rechtswidrig beschränkt. Zumindest sei im Planfeststellungsbeschluss die Regelung einer Entschädigung zu ihren Gunsten geboten gewesen. Zudem sei künftig mit einem erhöhten Treibgutanfall am Kraftwerk zu rechnen. Die Klägerinnen tragen ferner vor, sowohl die Sicherheit der Energieversorgung als auch der globale Klimaschutz seien in der Planungsentscheidung zu kurz gekommen.


Die Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Sie vertritt den Standpunkt, die Klägerinnen hätten Beeinträchtigungen zu ihren Lasten - sofern es hierzu tatsächlich komme - auf Basis der auf den Bescheid aus dem Jahr 1937 fußenden Genehmigungslage und der altrechtlichen Verträge entschädigungslos zu dulden. Dies gelte auch für die mitgeplanten Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit (Fischauf- und -abstieg). Der Planfeststellungsbeschluss habe die entscheidenden regelungsbedürftigen Fragen aufgegriffen und diesbezügliche Konflikte hinreichend gelöst.


Das Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, u.a. zu Fragen der Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich beherrschter Unternehmen sowie zu der Bedeutung der wasserrechtlichen Altverträge in neuen Planfeststellungsverfahren Stellung zu nehmen.


Pressemitteilung Nr. 42/2023 vom 25.05.2023

Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Staustufe Obernau (Main) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der von der Eigentümerin sowie der Betreiberin und Stromvermarkterin eines an die bestehende Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Neuerrichtung der Stauanlage vor, die nach mehr als 90 Jahren Betrieb erhebliche Abnutzungserscheinungen aufweist. Über eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage soll die ökologische Durchgängigkeit des betroffenen Flussabschnitts verbessert werden.


Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima nicht thematisiert wurden, ist unschädlich, weil dies nach der maßgeblichen Fassung des UVPG nicht geboten war. Belange des globalen Klimaschutzes und der Sicherheit der Energieversorgung können die Klägerinnen auch nicht in der Abwägung als eigene Belange geltend machen.


Im Schwerpunkt haben sie gerügt, dass sie durch den zu erwartenden mehrmonatigen Stillstand des Kraftwerks während der Bauzeit und auch dauerhaft wirtschaftliche Beeinträchtigungen erwarten, weil wegen der geplanten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage und anderer Veränderungen weniger Wasser zur Stromherstellung zur Verfügung stehen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen. In der Abwägung sind die wesentlichen Beeinträchtigungen der Klägerinnen auch in Bezug auf ein bestehendes wasserrechtliches Altrecht gesehen worden und in die Entscheidung mit dem gebotenen Gewicht eingegangen. Aus der Gesamtschau des wasserrechtlichen Altrechts und der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen ergibt sich, dass die Klägerinnen eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschädigungslos hinzunehmen haben. Ins Gewicht fällt dabei auch das gesetzlich vorgegebene Bewirtschaftungsziel für das Gewässer, welches die Durchgängigkeit für Fische verlangt.


BVerwG 7 A 7.22 - Urteil vom 25. Mai 2023