Verfahrensinformation

Versagte Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit


Die Klägerin war in Brandenburg Universitätsprofessorin im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieben noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Im Anschluss hieran erhobene Klagen auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatten beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.


Die Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen. 


Mit der Revision, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.



Pressemitteilung Nr. 69/2023 vom 14.09.2023

Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.


Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.


BVerwG 2 C 9.22 - Urteil vom 14. September 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 1/20 - Urteil vom 22. Februar 2021 -

VG Potsdam, VG 2 K 804/16 - Urteil vom 18. Januar 2017 -


Beschluss vom 17.06.2022 -
BVerwG 2 B 20.21ECLI:DE:BVerwG:2022:170622B2B20.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2022 - 2 B 20.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:170622B2B20.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 20.21

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: 2 K 804/16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2021 - AZ: 4 B 1/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.

2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.