Beschluss vom 04.05.2022 -
BVerwG 1 B 17.22ECLI:DE:BVerwG:2022:040522B1B17.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2022 - 1 B 17.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:040522B1B17.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 17.22

  • VG Würzburg - 01.07.2019 - AZ: W 7 K 18.1021
  • VGH München - 25.11.2021 - AZ: 19 B 21.1789

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2021 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen. Die Beschwerde macht - nach Art einer Berufungsbegründung - geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich fehlerhaft, insbesondere richtet sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht, der Kläger habe bislang keine hinreichenden zumutbaren Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses angestellt. Indessen rechtfertigen ernstliche Zweifel - sofern sie denn bestehen - zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Denn einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung kennt § 132 Abs. 2 VwGO, der die Revisionszulassungsgründe abschließend aufführt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7 und vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3). Die (behauptete) Fehlerhaftigkeit eines Urteils stellt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

3 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 2.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

5 Nicht ausreichend ist es zudem, zu Beginn der Antragsschrift abstrakt mehrere Zulassungsgründe geltend zu machen und es dann im Rahmen einer einheitlichen, nicht nach Zulassungsgründen differenzierenden Begründung dem Gericht zu überlassen, den Sachvortrag den geltend gemachten Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. hierzu Berlit, in: BeckOK, VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, VwGO § 133 Rn. 35).

6 2.2 Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage zuzulassen,
"ob von subsidiär Schutzberechtigten die Abgabe einer Reueerklärung und das Unterstellen unter jedwede Strafe des Staates Eritrea zur Erlangung eines Nationalpasses verlangt werden kann",
weil allein mit der Benennung dieser Frage eine revisionsrechtlich klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung, die einer abstrakten Klärung zugänglich wäre, nicht dargelegt ist. Zudem fehlt es auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, sodass die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO insgesamt nicht genügt.

7 Soweit die Beschwerde im Wesentlichen Ausführungen zum Sachverhalt macht, um aus ihrer Sicht zu untermauern, dass in dem angefochtenen Urteil "zwanghaft nach Argumenten gesucht" werde, "was angeblich der Kläger unterlassen habe, um einen Nationalpass zu erlangen", sind diese Ausführungen nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Ob diese Ausführungen lediglich der Untermauerung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dienen sollen, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nach den obigen Ausführungen aber nicht gestützt werden kann, bleibt mangels Differenzierung in der Begründung der behaupteten Zulassungsgründe unklar. Jedenfalls greift die Beschwerde insoweit lediglich die tatrichterliche Wertung des Berufungsgerichts im Einzelfall an und ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts.

8 Zudem gibt die Beschwerde mit ihrer weiteren Behauptung, dass die generelle Frage - gemeint wohl nach der Zumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung - offenbleibe, die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht richtig wieder. Vielmehr setzt sich das Berufungsgericht zum einen mit der (generellen) Frage auseinander, ob der Zumutbarkeit der Passbeantragung entgegenstehe, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger subsidiären Schutz zuerkannt hat (UA Rn. 68 f.). Dabei gelangt das Berufungsgericht unter Hinweis auf den unterschiedlichen Wortlaut in den Absätzen 1 und 2 des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, nachfolgend RL 2011/95/EU) zu dem Ergebnis, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar sei, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Zum anderen enthält die Entscheidung auch Ausführungen dazu, ob die Abgabe einer Reueerklärung in jedem Fall "per se" unzumutbar sei (UA Rn. 79), was das Berufungsgericht verneint. Mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander, sondern belässt es unter Verweis auf die RL 2011/95/EU bei der Behauptung, "der bayerische Verwaltungsgerichtshof lege § 5 Abs. 1 AufenthV nicht richtlinienkonform aus". Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, dass sich das Urteil "nicht ausreichend mit der grundsätzlichen Frage beschäftigt, ob von subsidiär Schutzberechtigten als Voraussetzung für die Erlangung eines Nationalpasses die Entrichtung einer Aufbausteuer in Höhe von 2 % verlangt werden kann und zusätzlich eine Reueerklärung". Denn auch hierzu enthält das Urteil des Berufungsgerichts Ausführungen (UA Rn. 72 ff.), mit denen sich die Beschwerde nicht beschäftigt. Der allgemeine Hinweis der Beschwerde, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 21; Berlit, in: BeckOK, 60. Edition Stand 01.01.2022, VwGO § 133 Rn. 43).

9 Fehlt es hiernach bereits an einer entsprechenden Darlegung, kann dahinstehen, ob es sich bei der als grundsätzlich bezeichneten Fragestellung überhaupt um eine Rechtsfrage in Abgrenzung zu einer auf Eritrea bezogenen Tatsachenfrage handelt. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 B 38.20 - juris Rn. 3). Die Klärungsbedürftigkeit muss in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte voneinander abweicht oder für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

10 Schließlich bedarf auch keiner weiteren Erörterung, ob es sich bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, die letztendlich die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung für subsidiär Schutzberechtigte betrifft, überhaupt um eine unabhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantwortende und damit über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Frage handelt, die der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer beurteilt sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 AufenthV (ggf. unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU), nach dem einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Nach § 5 Abs. 2 AufenthV gilt es u.a. als zumutbar im Sinne des Absatzes 1, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt (Nr. 2) oder die Wehrpflicht und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen (Nr. 3). Der Senat hat zur Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG 2004 bereits entschieden, dass sich diese nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig beantworten lasse. Vielmehr sei über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes der "Zumutbarkeit" wolle das Gesetz gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4 Rn. 4). Mit Blick auf die fehlende Darlegung bedarf auch diese Frage indessen keiner abschließenden Entscheidung.

11 3. Soweit der Einwand der Beschwerde, dass der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Postulationsfähigkeit gefehlt habe und es rechtsfehlerhaft sei, dass das Berufungsgericht den schriftlichen Antrag trotz fehlender Postulationsfähigkeit ausgelegt habe, auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hindeutet, ist dieser bereits nicht (ausdrücklich) bezeichnet worden. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Dies ist hier nicht der Fall; insbesondere setzt sich die Beschwerde auch insoweit nicht mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts (UA Rn. 52) auseinander.

12 Unabhängig davon ist ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber auch nicht ersichtlich; insbesondere liegt in der nicht den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 4 VwGO. Ist ein Beteiligter nicht postulationsfähig, so bewirkt dies nicht, dass der betroffene Beteiligte nicht nach den Vorschriften des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war. Das Erfordernis einer besonderen Postulationsfähigkeit dient dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Gang des Verfahrens und dem Interesse des Beteiligten an ordnungsgemäßer Beratung. Um diese Zwecke zu erreichen, schreibt das Gesetz eine bestimmte Form des prozessualen Handelns vor. Es liegt jedoch in der Verantwortung des - selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter - handlungsfähigen Beteiligten, eine vertretungsberechtigte Person auszuwählen, die für ihn vor Gericht wirksam handeln kann (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 1 B 149.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 8 S. 1; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 20). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mangels Postulationsfähigkeit mündlich keinen wirksamen Antrag stellen konnte. Denn der in der Berufungsbegründungsschrift unter dem 29. Juli 2021 schriftsätzlich von einem postulationsfähigen Behördenvertreter angekündigte Berufungsantrag konnte durch das Berufungsgericht herangezogen werden. Eines mündlichen Antrags bedarf es nicht (vgl. hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, VwGO § 103 Rn. 15).

13 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht vorliegend den Antrag der Beklagten ausgelegt hat. Vielmehr hat das jeweilige Gericht das im Klageantrag, hier Berufungsantrag, und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es darf nicht eine dem erkennbaren Klageziel nicht voll entsprechende Fassung des Berufungsantrags als maßgeblich erachten und auf diese Weise einen Teil des Klagebegehrens ausklammern (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 B 209.96 - juris Rn. 10). Nach der Regelung in § 88 VwGO darf das Gericht dabei zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten ist die Auslegung des Begehrens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden, vielmehr stellt die Hinzufügung der Klageabweisung eine bloße Klarstellung mit Blick auf das eindeutige Vorbringen der Beklagten, die sich gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil wendet, dar.

14 Insoweit konnte der Senat auch die Ausführungen der Beklagten in seiner Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Juristische Staatsprüfung des die Berufungsbegründungsschrift samt angekündigtem Antrag unterzeichnenden Vertreters der Beklagten in der Anlage berücksichtigen. Zwar hatte die Beklagte ihren Schriftsatz vom 11. März 2022 ursprünglich selbst weder elektronisch signiert noch - ausweislich des Transfervermerks/-protokolls - auf einem sicheren Übertragungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO), etwa einem besonderen Behördenpostfach, übermittelt. Allerdings hat die Beklagte den bezeichneten Schriftsatz anschließend erneut auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 55a VwGO (vgl. hierzu § 55a Abs. 6 VwGO) übermittelt; mangels gesetzlicher Ausschlussfrist für die Stellungnahme bedurfte es auch keines Wiedereinsetzungsantrags.

15 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.