Beschluss vom 09.01.2026 -
BVerwG 1 W-VR 19.25ECLI:DE:BVerwG:2026:090126B1WVR19.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2026 - 1 W-VR 19.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:090126B1WVR19.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 19.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 9. Januar 2026 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Versetzung von A nach B.
2 Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit. Zuletzt wurde sie im Juli ... zur Oberstabsgefreiten befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 EZ eingewiesen. Derzeit wird sie bei der 2. Kompanie des ...bataillons ... in ... verwendet. Ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des Juni ...
3 Ausweislich einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 23. Oktober 2025 ist die Antragstellerin nicht auslandsdienstverwendungsfähig. Zu diesem Sachverhalt wurde mit ihr ein Personalentwicklungsgespräch geführt, weil sie deshalb ins Inland versetzt werden müsse. Sie gab in absteigender Reihenfolge der Priorität die Standorte C, B, D und E an. Als Verwendungswunsch gab sie Stabsdienstsoldat an. Sie erklärte jedoch auch, mit der geplanten Versetzung ins Inland nicht einverstanden zu sein. Versetzungsgründe seien aus ihrer Sicht nicht gegeben.
4 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde die Antragstellerin von ihrem bisherigen Dienstposten als ... in A auf einen Dienstposten als Stabsdienstsoldat in B versetzt. Als Datum des Dienstantritts wurde der 12. Januar 2026 festgelegt. Die Verfügung wurde ihr am 3. Dezember 2025 ausgehändigt und bekannt gegeben.
5 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein. Diese sei rechtswidrig. Die Endfassung des Antrags sei nach Ablauf der Äußerungsfrist dem Betroffenen zu eröffnen. Dies sei nicht erfolgt. Sie sei zu den Gründen der beabsichtigten Versetzung nicht angehört worden, geschweige denn, dass ihr diese mitgeteilt worden seien.
6 Es sei ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich, eine neue Wohnung in B zu beziehen. Auch sei die Frist für die Versetzung zu kurz, um die Kündigungsfrist für ihre am bisherigen Dienstort angemietete Wohnung einzuhalten oder einen Umzug zu organisieren. Die Frist zwischen Bekanntgabe und Dienstantritt sei unverhältnismäßig kurz. Die festen Versetzungstermine und die Schutzfrist seien nicht eingehalten worden. Ein dringendes dienstliches Interesse für eine Versetzung ohne Berücksichtigung der Schutzfrist sei nicht ersichtlich. Schließlich sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erstellt worden.
7 Die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans fand am 6. Januar 2026 statt. Die Auslandsverwendungsfähigkeit könne nach dessen Auffassung jedenfalls ab April erneut begutachtet werden. Sie sei im Kompanietrupp eingearbeitet worden und erfülle dort ihre Aufgaben.
8 Am 22. Dezember 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus der Beschwerde und legt einen Krankenmeldeschein mit einer Eintragung zu einer Untersuchung am 5. November 2025 vor. Aus diesen ärztlichen Feststellungen ergebe sich, dass sie wieder auslandsdienstverwendungsfähig sei.
9
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 2025 anzuordnen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von Vollzugsmaßnahmen aus der Versetzungsverfügung abzusehen.
10
Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Es hat in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2026 mitgeteilt, dass Abhilfe nicht erfolge.
12 Aus der fehlenden Auslandsdienstverwendungsfähigkeit folge ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. Das Ergebnis der diesbezüglichen militärärztlichen Begutachtung sei bislang nicht in Zweifel gezogen worden.
13 Die Verwendungswünsche der Antragstellerin seien weitgehend berücksichtigt worden. Diese habe von der beabsichtigten Versetzung gewusst und Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.
14 Die Schutzfrist sei nicht einzuhalten gewesen, da die Versetzung aufgrund einer gesundheitlichen Nichteignung erfolgt sei. Deshalb hätten auch die grundsätzlich festen Veränderungstermine nicht berücksichtigt werden müssen. Die nachträgliche Anhörung des Beteiligungsorgans sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Ein Vorschlag habe der Antragstellerin nicht eröffnet werden müssen, weil die Versetzung nicht auf Vorschlag der Disziplinarvorgesetzten erfolgt sei. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sei, könne diese auch nicht unrichtig sein. Eine solche sei aber auch nicht erforderlich gewesen.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
16 Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg.
17 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2026 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch im Sinne von § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt, die Vollziehung der Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen.
18 2. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.
19 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).
20 a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken.
21 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.
22 bb) Die fragliche Versetzungsverfügung ist voraussichtlich nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
23 (1) Nach § 28 Abs. 1 VwVfG, Nr. 211 AR A-1420/37 müssen Soldaten zu den Gründen für beabsichtigte Versetzungen angehört werden und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Erfordernis ist hier durch das aktenkundige Personalführungsgespräch vom 17. November 2025, dessen Protokoll die Antragstellerin unterzeichnet hatte, und die Vororientierung vom 26. November 2025 erfüllt. Darin ist der Antragstellerin erläutert worden, dass ihre Versetzung auf der entfallenen Auslandsdienstverwendungsfähigkeit beruht. Dass die Antragstellerin die Unterschrift hierunter verweigerte, ist unerheblich.
24 (2) Ob es zusätzlich einer näheren schriftlichen Begründung bedarf, ist im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zweifelhaft. Soweit die in der Versetzungsverfügung angegebene Begründung "aus dienstlichen Gründen" nicht den Anforderungen von § 39 Abs. 1 VwVfG genügt, ist jedenfalls die nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mögliche Heilung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Januar 2026 im hiesigen gerichtlichen Verfahren erfolgt. Sie könnte auch noch im Beschwerdeverfahren oder im gerichtlichen Antragsverfahren nachgeholt werden (zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 32.24 - juris Rn. 22).
25 (3) Die hier zunächst unterbliebene, aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG erforderliche Anhörung des zuständigen Beteiligungsgremiums kann grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - juris Rn. 5 und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - juris Rn. 27). Das ist vorliegend am 6. Januar 2026 erfolgt.
26 (4) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 224 Satz 2 AR A-1420/37) – deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. zur Vorläufervorschrift der Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46 BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m. w. N.) – galt hier nicht. Nach Nr. 224 Satz 6 Buchst. e AR A-1420/37 sind von der Schutzfrist ebenso wie von den festen Veränderungsterminen (Nr. 224 Satz 1 AR A-1420/37) unter anderem Versetzungen in den Fällen der Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37 ausgenommen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Versetzung vorliegen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung (dazu unten cc)).
27 (5) Es war nicht erforderlich, der Antragstellerin einen (hier nicht existenten) Antrag auf die Versetzung zu eröffnen, wie dies die Antragstellerin unter Berufung auf Nr. 214 Satz 1 AR A-1420/37 meint. Zwar wird eine Versetzung aufgrund entfallener Eignung (Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37) nach Nr. 213 Satz 1 AR A-1420/37 regelmäßig von den nächsten Dienstvorgesetzten vorgeschlagen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die personalbearbeitende Stelle von sich aus aktiv wird. In diesen Fällen gibt es dann aber keinen Vorschlag, der nach Nr. 214 Satz 1 AR A-1420/37 eröffnet werden müsste.
28 (6) Dass die Versetzungsverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt ist unschädlich. Zum einen war eine solche vorliegend ohnehin nicht erforderlich, weil es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme handelt, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 1 WB 51.24 - juris Rn. 17 m. w. N.). Zum anderen macht eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eine truppendienstliche Maßnahme weder formell noch materiell rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 - NVwZ 2019, 1597 Rn. 18 m. w. N. <zu § 58 VwGO>).
29 cc) Die Versetzungsverfügung ist voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
30 (1) Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die der Antragstellerin an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28).
31 Nach Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn das Leistungsbild der Soldatin bzw. des Soldaten nicht den Anforderungen des besetzten Dienstpostens bzw. der wahrgenommenen Verwendung entspricht oder die Soldaten bzw. der Soldat sich für den besetzten Dienstposten aus anderen Gründen nicht eignet. Vorliegend hat die Antragstellerin einen Dienstposten im Ausland inne. Der ärztlichen Feststellung, dass sie derzeit nicht auslandsdienstverwendungsfähig ist, hat sie bislang jedenfalls nicht substantiiert widersprochen. Eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 1 WB 35.16 - juris Rn. 29) liegt nach Aktenlage nicht vor. Dass für den bisherigen Dienstposten keine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit erforderlich ist, oder dass diese im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - juris Rn. 29 ff.), ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ausweislich der ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 23. Oktober 2025 war gerade die "Auslandsdienstverwendungsfähigkeit A ohne Tropendienst" geprüft worden, so dass nichts für das Abstellen auf im Einzelfall nicht bestehende gesundheitliche Anforderungen spricht. Die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ins Inland ist deshalb nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
32 Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2026. Zwar bestreitet sie die ärztlichen Feststellungen, substantiiert dies aber nicht weiter, etwa durch eine abweichende ärztliche Äußerung. Das hätte ihr jedoch angesichts des vorliegenden Begutachtungsergebnisses oblegen. Ihre behaupteten Einwände gegen die Begutachtung hat sie ebenfalls nicht konkretisiert.
33 Darüber hinaus trägt sie vor, dass die im von ihr vorgelegten Krankenmeldeschein vom 5. November 2025 enthaltenen Befreiungen (Kontaktsport, Nahkampf, Ballsportarten) bis zum 31. Mai 2026 aus einem im November 2025 erlittenen Nasenbruch resultierten. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, wäre damit die Feststellung der fehlenden Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht in Frage gestellt, weil diese vom 23. Oktober 2025 stammt und somit vor dem Nasenbruch und damit offenbar auf einer anderen Grundlage erfolgte. Die Einschränkungen selbst widerlegen auch schon die Behauptung der Antragstellerin, sie versehe ihren Dienst "derzeit uneingeschränkt". Dagegen spricht auch die Anmerkung des Beteiligungsorgans, dass sie im Kompanietrupp eingearbeitet worden sei. Das deutet darauf hin, dass sie jedenfalls nicht auf ihrem eigentlichen Dienstposten tätig ist.
34 (2) Nach Nr. 206 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet.
35 dd) Gemäß Nr. 208 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung darüber hinaus abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
36 Insoweit macht sie vorrangig geltend, dass es ihr nicht möglich sei, rechtzeitig eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen bzw. die Kündigungsfrist für ihre Wohnung am bisherigen Dienstort einzuhalten. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, warum die Antragstellerin nicht bis zu einem Umzug vorübergehend entweder in einer Liegenschaft des Dienstherrn oder bei einem privaten Vermieter, in einem Hotel oder einer Ferienwohnung Unterkunft finden sollte.
37 Dies dürfte ihr nach summarischer Prüfung auch nicht unzumutbar sein. Der Antragstellerin wurde in der Anlage zur Versetzungsverfügung die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Nach § 14 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) werden Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort in bestimmtem Umfang erstattet. Der Mietvertrag der Antragstellerin trat zudem ausweislich der von ihr vorgelegten auszugsweisen Übersetzung aus dem ... am 1. September 2023 in Kraft. Die Vertragsdauer beträgt drei Jahre, sie endet also mit Ablauf des 31. August 2026. Nach § 15 AUV wird für Wohnungen im Ausland für bis zu neun Monate Mietentschädigung gewährt, wenn für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige als auch für die neue eigene Wohnung Miete gezahlt werden muss. Diese Frist kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies wegen der ortsüblichen Verhältnisse erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen zur Kostenerstattung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass mit der Versetzung der Antragstellerin eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung einhergehen würde.
38 Die vom Beteiligungsorgan angeführten "gewisse[n] soziale[n], aber auch finanzielle[n] Bindungen" der Antragstellerin am bisherigen Dienstort sind von der Antragstellerin ebenfalls schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden, um die Prüfung eines Absehens von der Versetzung überhaupt möglich zu machen. Auch eine unzumutbare persönliche Belastung ist damit nicht erkennbar.
39 b) Nach alledem ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der Versetzung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
40 3. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Statthafte Antragsart ist vorliegend der für den Hauptantrag gewählte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO.